G304 2122159-1•BVwG G304 2122159-1
G304 2122159-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2122159-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.12.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.09.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag samt Beilagen auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2015, wird aufgrund der am 09.12.2015 erfolgten Begutachtung des BF zu der beantragten Zusatzeintragung wie folgt festgehalten:
"Der AS verwendet bei bestehender Peroneusparese recht eine Ober-Unterschenkelschiene zur Stabilisierung des Gangbildes. Dieses ist mit Schiene unelastisch, rechts leicht hinkend mit gering verkürzter Schrittlänge. Sonstige Gehhilfen werden nicht verwendet. Insgesamt ist die Muskulatur an der rechten unteren Extremität gegenüber links etwas verschmächtigt. Die oberen Extremitäten frei beweglich, grob neurologisch unauffällig. Der AS kann kurze Wegstrecken ohne Weiteres zurück legen (z.B. Einkaufen, kurze Spaziergänge) Treppensteigen ist sicher möglich."
3. Mit Bescheid vom 30.12.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen derzeit jedoch nicht vor.
4. Gegen den Bescheid vom 30.12.2015 erhob der BF mit Schreiben vom 05.02.2016, Beschwerde und brachte vor, dass in der Bescheidbegründung falsche Tatsachenfeststellungen getroffen worden sei und somit auch die daraus resultierende rechtliche Beurteilung unrichtig sei. In der Folge weist der BF insbesondere auf einige falsche Feststellungen im Sachverständigengutachten hin. Insgesamt sei das vorliegende Gutachten mangelhaft und oberflächlich und sei daher nicht als Grundlage des Bescheides geeignet. Fakten angeführt seien, die nicht der Richtigkeit entsprechen würden.
5. Am 26.02.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit Verfügung des BVwG vom 08.03.2016, Zl. G304 2122159-1/2Z, wurde
XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zunächst mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
7. Mit Verfügung des BVwG vom 18.03.2016, Zl. G304 2122159-1/4Z, wurde
XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, sodann mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung des BF nach der Einschätzungsverordnung ersucht, nachdem die SV mitgeteilt hatte, dass eine Begutachtung des BF erforderlich sei.
Mit Schreiben des BVwG vom 18.03.2016, Zl. G 304 2122159-1/4Z, wurde des Weiteren der BF aufgefordert, sich am 20.04.2016 um 14:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
8. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 20.04.2016, eingelangt beim BVwG am 06.05.2016, wurde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auszugsweise wie folgt festgehalten:
"Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer zwar mithilfe der Peroneusschiene und der Oberschenkel-Orthese mobil ist, aber nur eine sehr kurze Wegstrecke schmerzfrei und ohne Pausen zurücklegen kann. Eine Wegstrecke von
300 - 400m scheint ihm aufgrund des gestörten Gangbildes und der
damit verbundenen Mehrbelastung nicht möglich zu sein. Deshalb wird im Gegensatz zum Vorgutachten nicht davon ausgegangen, dass Wegstrecken wie Einkaufen oder Spazieren gehen oder der Weg zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, ohne Weiteres möglich sind. Treppen steigen hingegen ist über einige Stufen möglich."
9. Mit Verfügung des BVwG vom 13.05.2016, Zl. G304 2122159-1/6Z, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
10. Am 02.06.2016 langte die Stellungnahme des BF vom 01.06.2016 beim BVwG ein. In der Stellungnahme bringt der BF vor, dass im Gutachten von Frau XXXX nicht berücksichtigt worden sei, dass man sich beim üblichen Abstand der Bestuhlung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht setzen könne, wenn man das Knie nicht weiter als 90 Grad beugen könne. Das Knie könne auch nicht hinter den Vordersitz hineingezogen werden. Bei ständig gebeugter Haltung sei der Blutkreislauf so eingeschränkt, dass eine verminderte Durchblutung zu Schmerzen führe. Auch die Behindertenplätze in den öffentlichen Verkehrsmitteln seien gleich angeordnet und hätten keinen größeren Sitzabstand. Unberücksichtigt bleibe auch der Punkt "Parken mit KfZ". Ein Ein- und Austeigen mit der Orthese auf normalen Parkplätzen, bei denen die Fahrzeugtüre nicht ganz geöffnet werden kann, sei nicht möglich wegen der Beugeeinschränkung.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass wesentliche Punkte, die die Voraussetzungen für die Ausstellung des erbetenen Dokuments seien, nicht berücksichtigt worden seien.
Es sei jedoch aus dem Gutachten und seiner Stellungnahme ersichtlich, dass sein Begehren gerechtfertigt sei.
11. In der Folge wurde für den 21.07.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt. Neben den Parteien nahm XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, als medizinischer Sachverständiger an der Verhandlung teil.
Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=
verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführerin, RV =
Rechtsvertreter der BF):
Befragung:
"[...]
Befragung:
VR: Bitte fassen Sie Ihre Beschwerdegründe kurz zusammen!
BF: Der damals untersuchende Arzt ist auf mein Vorbringen nicht eingegangen. Ich kann meinen Fuss mit dieser Orthese nicht mehr als 90 Grad abbiegen. Ich wurde nur grob untersucht, es wurden andere Angaben im Gutachten vermerkt als ich angegeben habe, so wurde z.B. vermerkt, dass die Mandeln entfernt wurden. Ich habe meine Mandeln aber noch. Ich kann kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, da ich keinen Sitzplatz verwenden kann, weil ich mein Bein nicht mehr als 90 Grad abbiegen kann. Ich möchte nochmals betonen, dass meine Angaben im Gutachten nicht wiedergegeben wurden. Ich wurde auch gefragt wie weit das nächte Einkaufszentrum entfernt ist, ich habe angegeben, dass dies ca. 500 m sind, worauf hin der SV fest hielt, dass ich zu Fuß einkaufen gehe.
Auf Vorhalt der VR auf die im Gutachten enthaltenen Diagnose (AS 130) gibt der BF an:
BF: Die Diagnose ist korrekt. Zusätzlich ist das Knie instabil.
VR: Wie ist es zu der Verletzung gekommen?
BF: Ich war im Auslandseinsatz im Kosovo und wurde von einem eigenen Kollegen beim entladen seiner Waffe angeschossen.
Der BF legt ein Röngtenbild aus dem Jahr 2009 sowie Fotografien im nachversorgten Zustand vor, diese werden vom SV wie folgt intepretiert.
SV: Schussbruch im Unterschenkelbereich, operativ versogt mittels Fixateur extern sowie Muskellappenplastik der Hautdefekte. Postoperatives Röngten Teilresektion des Wadenbeines. Das Schienbein in der Achse durch Kallusbildung geringfügig aus der Achse Schusssplitter in Situ sichtbar.
VR: Wie sind Sie heute hergekommen?
BF: Ich bin mit meinem Auto zur Verhandlung gekommen und habe es in der Parkgarage abgestellt.
VR: Wie lange können Sie eine Wegstrecke gehen?
BF: Das ist tagesverfassungsabhängig. In einem Stück kann ich ca. 250 m gehen, danach muss ich eine Pause machen. Nach einpaar Minuten kann ich wieder weitergehen.
VR: Können Sie dann nochmals 200-250 m gehen?
BF: An guten Tagen ist es möglich. Das ist aber von der Tagesverfassung abhängig.
VR: Heißt das Sie mit einer Pause von 2-3 Minuten eine Wegstrecke von 300 m zurücklegen können?
BF: Das kann ich nicht sagen. An schlechten Tagen kann ich kaum 200 m gehen.
Über Vorhalt der AS 29 (max. Gehstrecke 100 m) gibt der BF an:
BF: Ich habe der SV das gleiche gesagt wie heute, dass ich an schlechten Tagen
max. 100-200 m gehen kann, ich habe aber noch nie nachgemessen.
Beantragt wird, die Vertagung der Verhandlung für die Beiziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters.
BF: Ohne einen Anwalt werde ich nichts mehr sagen.
Beantragt wird weiters die Übernahme der Kosten des Verfahrenshelfer durch die Rep. Österreich.
Dem BF wird das Formular zur Verfahrenshilfe ausgehändigt und wird er angewiesen das Formular dem Gericht ausgefüllt vorzulegen.
Der Senat unterbricht die Verhandlung um 14:27 Uhr.
Die Verhandlung wird um 14:46 Uhr fortgesetzt.
Die VR belehrt den BF über die Mitwirkungspflichten und hält fest, dass die Verhandlung mit der Befragung des SV fortgesetzt wird.
VR: Bitte geben Sie auf Grund der Aktenlage Ihre Wahrnehmung und eine Stellungnahme ab!
Der SV erläutert das Gutachten aus dem Jahr 2007 und verweist auf das Gutachten des Dr. SCHLÖGL und hält fest, dass die festgestellten Diagnosen und Funktionseinschränkungen in beiden Gutachten gleich sind. Welche Veränderungen haben sich Ihrer Ansicht nach ergeben?
BF: Ich sage nichts mehr. Es ist mit scheißegal.
Der BF verlässt den VH-Saal um 14:52 Uhr ohne das Protokoll zu unterfertigen.
VR an SV: In wie weit kann auf Grund der aktuell aktenobjektive Bewegungen über die Mobilität Aussage gegeben werden.
SV: Der BF hat uns gezeigt, dass er das Bein bis 90 Grad abbiegen kann, obwohl eine Orthese trägt und zusätzlich ist er zwei mal sehr zügig nach längerem Sitzen aufgestanden und ebenso zügig hat er den VH-Saal verlassen. Somit ist daraus zu schließen, dass eine ausreichende Wegstrecke sowie Nivauunterschiede in öffentlichen Verkehrsmittel und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben ist.
Laut Gutachten ist 3-4 mal in der Woche ein Schmerzmittel notwendig, daraus ist wiederum zu schließen, dass auch ohne große Schmerzen eine ausreichende Wegstrecke von zumindest 300 m zurücklegbar ist.
Insgesamt kann man sagen, dass die gutachtliche Stellungnahme von XXXX auf Angaben des BF basiert, die in der heutigen Verhandlung nicht objektivierbar waren bzw. durch eigene Wahrnehmung widerlegt wurden.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, konnte das von Amts wegen eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen XXXX der Beweiswürdigung nicht zu Grunde gelegt werden. Vielmehr sind in der Stellungnahme der SV Angaben enthalten, die der BF durch eigene Angaben in der Verhandlung bzw. durch die gezeigte Beweglichkeit in der Verhandlung selbst widerlegt hat. Die bestehenden Widersprüche zwischen den Angaben des BF und den Feststellungen im Gutachten XXXX konnten mangels Mitwirkung des BF in der Verhandlung nicht ausgeräumt werden. Des Weiteren hat die beigezogene Sachverständige keine Aussagen darüber getroffen, welche Wegstrecke der BF mit Pausen bzw. mit entsprechender Einnahme von Schmerzmitteln zurücklegen kann. Hierzu hat der in der Verhandlung beigezogene Gutachter XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass der BF eine ausreichende Wegstrecke zurücklegen kann. Ebenso hat der BF in der Verhandlung selbst demonstriert, dass er das Knie trotz Tragen der Orthese bis 90 Grad abwinkeln kann. Das Bewältigen von Stufen ist ihm auch nach Ausführungen im Gutachten XXXX möglich und sind in der Verhandlung an diesen Ausführungen keine Zweifel aufgetreten und deckt sich diese Feststellung letztlich auch mit den Einschätzungen des in der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen.
Es wurde in der Verhandlung vom beigezogenen Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und auf die Einwendungen in der Beschwerde eingegangen. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim BF keine Beeinträchtigungen vorlägen, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden.
Nachdem das Sachverständigengutachten, aus dem sich grundsätzlich ergab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, Mängel aufwies und in starkem Widerspruch zu allen vorangegangenen Sachverständigengutachten stand und zudem im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben wurden, wurde in Folge dessen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der in dieser Verhandlung beigezogene Sachverständige XXXX kam unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und den persönlichen Wahrnehmungen in der Verhandlung so wie der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter zum Ergebnis, dass es dem BF zumutbar ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Der Wunsch des BF auf Vertagung der Verhandlung, um einen rechtsfreundlichen Vertreter hinzuzuziehen, wurde nicht gefolgt, da zum fraglichen Zeitpunkt keine Rechtsfragen mit dem BF erörtert wurden, sondern diesem lediglich Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt wurden, um Widersprüche in den eingeholten Gutachten auszuräumen. Ein Rechtsvertreter hätte jedoch an den Aussagen des BFs unter Wahrheitspflicht nichts ändern können.
Auf Grund dieser Ausführungen wird die sachverständige Stellungnahme XXXX in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Wie oben ausgeführt wurde die gutachterliche Stellungnahme XXXX in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt, da das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten XXXX den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang nicht erfüllte, insbesondere da die Wahrnehmungen in der Verhandlung nicht mit diesem übereinstimmten.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie das Beschwerdevorbringen konnten in der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen nur bedingt erörtert werden, da der BF die Mitwirkung an der Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes nicht in vollem Umfang mitwirkte.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Aus den Angaben des BF und der sachverständigen Stellungnahme XXXX ergibt sich, dass er eine ausreichende Wegstrecke, allenfalls unter Einlegen einer Pause, wenn auch mit Schmerzen, zurücklegen kann. Es waren keine Gründe feststellbar aus denen ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher wäre, zumal der BF selbst demonstriert hat, dass er dass Knie bis zu 90 Grad beugen kann. Das sichere Bewältigen von Niveauunterschieden ist ebenfalls möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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