W122 2120076-1•BVwG W122 2120076-1
W122 2120076-1Tribunale amministrativo federale12 ago 2016
Aufschubantrag, außerordentliche Härte, besonders rücksichtswürdige<br/>wirtschaftliche Interessen, Harmonisierungspflicht, ordentlicher<br/>Zivildienst, Studium
W122 2120076-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.11.2015, Zl. 430006/19/ZD/1115 betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Am 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 ZDG befunden. Am 21.05.2015 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 19.06.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 21.05.2015 fest.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.09.2015 erfolgte die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer näher genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.01.2016 bis 30.09.2016.
Mit Schreiben vom 08.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund eines Studiums in Irland unter Beilage eines Schreibens über die Annahme eines Studienangebots "Business Studies with a Modern Language".
Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 08.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, dass er in einer Hochschulausbildung stehe und wann er diese begonnen habe. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen Ausbildung, habe er gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.
Die gesetzte Frist lies der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung zu stehen. Ein Aufschub gemäß § 14 ZDG wäre jedoch nur aufgrund laufender Ausbildungen möglich, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er um Aufhebung des bekämpften Bescheides ersuchte, da es ansonsten zu einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für ihn kommen werde: Er berief sich dabei auf das im Zuge der Beschwerde vorgelegte Schreiben der University of XXXX . Er studiere an dieser Hochschule, wobei das Studienjahr dort von 07. September bis Mitte Mai dauere. Bei Beginn des Zivildienstes im Jänner würde er ein ganzes Studienjahr verlieren. Überdies würde bei Studienunterbrechung sein Studienplatz keineswegs automatisch gesichert sein. Zudem habe er bis Mitte Mai eine Mietvereinbarung bis Ende des Sommersemesters, deren Kosten sich auf ca. € 2.000,00 pro Semester belaufen würden. Die Studiengebühren würden pro Jahr ca. € 5.500,00 betragen und die Studiendauer sei mit 4 Jahren kalkuliert. Selbstverständlich sei er dann oder im Falle eines Studienabbruches gerne bereit den Zivildienst abzuleisten.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 21.01.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 12.05.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab in Folge am 21.05.2015 seine Zivildiensterklärung ab.
Mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes an einer näher genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.01.2016 bis 30.09.2016 verpflichtet.
Der Beschwerdeführer hat am 07.09.2015 sein Hochschulstudium an der Universität XXXX begonnen.
Ein möglicher erfolgreicher Abschluss dieses Hochschulstudiums wird durch die Ableistung des Zivildienstes um nicht mehr als ein Jahr verzögert.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers und bleiben vom Beschwerdeführer unbestritten
Aus den vom Beschwerdeführer erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem Schreiben der Universität XXXX und den beiliegenden Rechnungen der Mietkosten, ergibt sich schlüssig, dass der Beschwerdeführer an der genannten Hochschule studiert und in einer Studentenunterkunft untergebracht ist.
Es gibt keinen Grund an der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er durch die Ableistung des Zivildienstes ein Studienjahr verlieren würde, zu zweifeln. Weitergehende Informationen, wie insbesondere dahingehend, ob der Studienplatz des Beschwerdeführers gesichert ist oder der Hinweis auf andere Umstände, die aus der Ableistung des Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.01.2016 bis 30.09.2016 resultieren würden, sind den Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 12.05.2015. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2015. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Hochschulausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.11.2015 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 05.11.2015 zugestellt) war der Beschwerdeführer jedoch bereits zum Zivildienst zugewiesen. Der Zuweisungsbescheid vom 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 24.09.2015 zugestellt.
Da im vorliegenden Fall somit ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht in Betracht kam, war weiter prüfen, ob nach dem § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit vorzugehen war.
Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Da der Beschwerdeführer am 07.09.2015 (Beginn des akademischen Jahres an der Universität XXXX ) das Hochschulstudium an der Universität XXXX begonnen hat, die Zuweisung jedoch erst mit der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 24.09.2015 erfolgt ist, ist das 1. Tatbestandselement dieser Bestimmung als erfüllt ansehen. Kumulativ dazu fordert jedoch diese Bestimmung, dass eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen zwei Wochen zu erbringen. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ergebnislos abgelaufen sei.
Damit legt sich die belangte Behörde zwar nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem § 14 Abs. 2 ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt, worin aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung ersehen werden kann.
Mit den erst nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend das laufende Studium in Irland und die damit verbundenen Kosten ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da weder aus diesen Unterlagen noch aus seinem Vorbringen das Vorliegen einer außerordentlichen Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle erkennbar ist.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Mietkosten und Studiengebühren ist nämlich anzumerken, dass diese, auch im Falle einer bereits begonnenen Ausbildung, aufgrund der sogenannten Harmonisierungspflicht keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 darstellen können.
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht ist, wenngleich diese primär auf das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen" (vgl. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG), abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "schweren wirtschaftlichen Nachteile" können fallbezogen somit nicht zum Vorliegen einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG führen, da der Beschwerdeführer mit der mit der Ableistung des Zivildienstes, zumindest innerhalb des Zeitraumes der laut eigenen Angaben kalkulierten Studiendauer von 4 Jahren rechnen musste, jedoch sein Auslandsstudium in Kenntnis dieses Umstandes bereits vor der Ableistung des Zivildienstes begonnen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, Zl.2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich auch das Vorbringen betreffend die Verzögerung der Studiendauer als nicht stichhaltig erweist.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für den Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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