W179 2129110-1•BVwG W179 2129110-1
W179 2129110-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2016
Beschwerdezurückziehung, Direktwerbung, Einstellung, Einwilligung<br/>des Empfängers, Geldstrafe, Verfahrenseinstellung, vorherige<br/>Einwilligung, Werbemail, Werbung, Zurückziehung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung
W179 2129110-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX, GZ XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem TKG 2003, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis vom XXXX verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer (als Inhaber der FirmaXXXX und Registrar einer näher bestimmten Domain) wegen der Zusendung einer elektronischen Post an einen bestimmten Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung eine Geldstrafe von XXXX,-- Euro gemäß § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 und verpflichtete den Beschwerdeführer weiters zur Zahlung von XXXX,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des durchgeführten Strafverfahrens. Eine Solidarhaftung wurde mit diesem Straferkenntnis nicht ausgesprochen.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig via Email eingebrachte (Eingang: XXXX) und zulässige Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens am XXXX vor, erklärt, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu wollen und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit Schreiben vom XXXX, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
3. 1 Zu A) Einstellen des Verfahrens:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012)) ausgeführt hat, ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren - bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl das Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht (vgl das Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, Zl 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl VwGH 25. Juli 2013, Zl 2013/07/0106).
Da dieses Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren nach § 28 Abs 1, § 31 Abs 1 und § 50 VwGVG einzustellen (vgl VwGH vom 29. April 2015, Zl Fr 2014/20/0047).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, im vorliegenden Fall kam eine Einstellung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs 4 VwGVG entfallen.
Aufgrund der wirksamen Zurückziehung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen (vgl dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2000, Zl 98/20/0254).
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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