BVwG W153 1420033-1

W153 1420033-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W153 1420033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1420033.1.00

Spruch

W153 1420033-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX (festgestellte Volljährigkeit), StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, ZI. 1011.622-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland vor kurzem mit einem Schiff verlassen habe. Er sei dann in einem ihm unbekannten Hafen ausgestiegen und weiter mit einem Klein-LKW illegal nach Österreich gelangt. Er habe seine Heimat verlassen, da es öfters zu einem Streit zwischen seinem Onkel und ihm gekommen sei. Seine Eltern seien bei einem Autounfall gestorben. Diese haben ihm ein Haus vererbt, aber sein Onkel habe das Haus verkauft. Der Onkel sei der Bruder seines Vaters, ungefähr 40 Jahre alt, und heiße mit Familiennamen XXXX und mit dem Vornamen XXXX.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/EAST Ost am 16.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"...

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja.

...

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

A: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.

Auff: Nennen Sie Ihren Familienamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, nennen Sie Ihre Daten so, wie Sie von Ihnen in Ihrem Herkunftsland im Rechtsverkehr, damit sind Behörden, öffentliche Ämter und auch Schulen gemeint, verwendet wurden!

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX geboren, ich habe in XXXX im Bezirk XXXX gewohnt, die Haus Nummer war XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine Straßenbezeichnungen gibt.

F: Können Sie nochmals Ihren genauen Reiseweg vom Senegal bis hier nach Österreich schildern, nennen Sie alle Stationen und Transportmittel und die entsprechenden Zeiträume dazu.

A: Die Reise vom Senegal bis nach Österreich hat fünf Tage gedauert.

F: Können Sie das genauer ausführen?

A: Ich habe vom Hafen XXXX den Senegal verlassen. Nachgefragt kann ich nicht angeben wie das Schiff hieß und auch nicht wann genau wir weggefahren sind.

F: Können Sie die Umstände genauer schildern wie Sie auf bzw. in das Schiff gekommen sind?

A: Ich bin einfach zum Schiff gegangen, dort war kein Wachmann und ich habe mich am WC versteckt

F: Wie ist es dann weitergegangen?

A: Als das Schiff weggefahren ist, habe ich das WC verlassen und habe mich an einen Ort auf dem Schiff begeben, wo mich niemand finden konnte.

F: Wie lange sind Sie mit dem Schiff gefahren?

A: Ca. einen Tag, ich bin etwa um 06.00 Uhr in der Früh eingestiegen und um etwa Mitternacht habe ich dann das Schiff verlassen.

F: In welchem Hafen sind Sie angekommen und wo genau, also in welchem Land, haben Sie das Schiff verlassen?

A: Das kann ich nicht angeben, es war Nacht, ich bin einfach ausgestiegen als das Schiff angelegt hat.

F: Wie ist Ihre Reise dann weitergegangen?

A: Ich bin dann ein bisschen zu Fuß gegangen, dann habe ich einen Lastwagen gesehen und ich habe mich dann im Lastwagen versteckt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich auf der Ladefläche versteckt habe, dort waren Kartons, zwischen denen war Platz.

F: Weiter?

A: Dann bin ich bis nach Österreich gekommen. Der Fahrer ist ausgestiegen und wollte die Kisten ausladen. Der Fahrer hat mich gesehen und wollte die Polizei rufen, ich bin dann aber weggelaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann einen schwarzen Mann getroffen habe, der hat mich zur Badner Bahn gebracht, er hat mir auch gesagt, wo ich aussteigen soll und so bin ich hierher gekommen.

F: Haben Sie während Ihrer Reise Grenzkontrollen wahrgenommen?

A: Nein.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Wolof, nachgefragt auch ein wenig Französisch.

F: Verfügen Sie über Dokumente die Ihr Alter belegen?

A: Nein.

F: Waren Sie schon jemals im Besitz einer Geburtsurkunde, eines Reisepasses, eines

Personalausweises oder von Schulzeugnissen?

A: Nein, nachgefragt kann ich auch nicht angeben, ob meine Eltern solche Unterlagen hatten.

V: Ihre Angaben zu Ihrem Alter sind nicht glaubhaft, entsprechend Ihres äußeren Erscheinungsbildes ist davon auszugehen, dass Sie etwa 20 Jahre alt sind und nicht wie Sie selbst angeben, 16. Möchten Sie dazu Angaben machen?

A: Es stimmt so was ich angebe, ich werde im Jänner 17 Jahre alt.

V: Ihre Angaben zu Ihrem Reiseweg sind ebenfalls nicht glaubhaft. Sie geben vor etwa sieben Jahre in die Schule gegangen zu sein, somit müsste es Ihnen möglich sein, genauer Angaben zu Ihrem Reiseweg zu machen. Vor allem ist es nicht glaubhaft, dass vom Senegal bis nach

XXXX nur fünf Tage gebraucht haben! Möchten Sie dazu Angaben machen?

A: Es stimmt so, ich bin ja auch nicht mit dem Schiff bis direkt hierher gefahren, ich habe fünf Tage gebraucht.

F: Vorerst werden diese Ihre derzeit unglaubwürdigen Angaben zu Ihrem Alter als Nichtmitwirken am Verfahren gewertet. Die normierte 20 Tages Frist bez. der Zulassung gilt in Ihrem Fall nicht. Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Okay.

F: Ihnen und Ihrem gesetzlichen Vertreter werden Ladungen für eine ärztliche Untersuchung zur Eingrenzung bzw. Feststellung Ihres Alter ein, im Anschluss an die EV ausgefolgt, diese haben Sie aufgrund der geforderten Mitwirkungspflicht zu befolgen, außerdem wird Ihnen ein Informationsblatt bez. der

Durchführung der Altersschätzung übergeben?

A: Ich habe kein Problem damit.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen oder etwas ergänzen oder hinzufügen?

A: Ich vermisse meine Familie. Es ist für mich schwer ohne Familie zu leben.

Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

...."

Da Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde am 14.01.2011 eine sachverständige Altersfeststellung durchgeführt. Aus dem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.01.2011 (vgl. AS 89ff) geht hervor, dass sich für den Beschwerdeführer in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Seitens der Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer somit volljährig sei. Als Geburtsdatum wurde der XXXX bestimmt.

Am 19.03.2011 war der Beschwerdeführer an einer tätlichen Auseinandersetzung in der ihm zugewiesenen Unterkunft beteiligt. Es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, aus der er am 04.04.2011 entlassen wurde.

Bei einer neuerlichen Einvernahme am 14.04.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"...

F: Sie haben in XXXX Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in XXXX alles gesagt. Ich werde heute wieder das Gleiche sagen.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandte in Österreich.

F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigt?

A: Nein. Hier in Österreich nicht. Auch in Senegal habe ich keine Dokumente. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.

F: In Senegal, insbesondere XXXX, hat eigentlich jeder Dokumente?

A: Meine Eltern hatten meine Dokumente. Meine Eltern sind gestorben und ich weiß nicht, wo meine Dokumente sind.

F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Senegal?

A: Ich wurde am XXXX in XXXX Senegal geboren. Ich gehöre zur Volksgruppe der Wolof. Ich wuchs in XXXX auf und bin dort auch sieben Jahre in die Schule gegangen. Fünf Monate bevor ich nach Österreich gekommen bin, starben meine Eltern. Ich habe so gegen den ersten Dezember 2010 Senegal verlassen und reiste nach Europa.

F: Sie wurden im Jänner 2011 einer Altersfeststellung unterzogen. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt (Jänner 2011) ein Mindestalter von 19 Jahren. Das behauptete Alter von 16 Jahren kann ausgeschlossen werden. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin 17 Jahre alt. Ich verstehe nicht, wie die Ärzte darauf kommen, dass ich 19 Jahre alt wäre.

F: Seitens des BAA wird nun festgestellt, dass Sie zumindest 19 Jahre alt und somit volljährig sind. Es wird somit seitens des BAA davon ausgegangen, dass Sie am XXXX und nicht am XXXX geboren sind. Was sagen Sie dazu?

A: Was soll ich dazu sagen.

Die gesetzliche Vertreterin gibt dazu an: Das ist nur eine Altersschätzung und nach dem Stand der Wissenschaft lässt sich das Alter nicht genau bestimmen.

Seitens der Behörde wird davon ausgegangen, dass der AW volljährig ist und somit keine Vertretungsbefugnis des Magistrates XXXX vertreten durch XXXX vorliegt. XXXX nimmt das zur Kenntnis und verbleibt als Vertrauensperson im Büro.

Dem AW wird nunmehr noch einmal erklärt, dass er für seine Angelegenheiten nun selbst zuständig ist und Schreiben der Behörde selbst erhält.

Anmerkung: Der Datensatz im AIS wird aktualisiert. Die Aufenthaltsberechtigungskarte wird gegen eine mit dem aktuellen Geburtsdatum ausgetauscht.

F: Warum haben Sie Senegal verlassen?

A: Ich bin am 10. Jänner 2011 nach Österreich gekommen. Ca. fünf Monate vorher starben meine Eltern. Nach dem Tod meiner Eltern, wollte der Bruder meiner Mutter das Familienhaus verkaufen und hat mich des Hauses verwiesen. Ich wollte den Verkauf anfechten und habe viel mit ihm gestritten. Daraufhin hat er mich mit dem Tod bedroht. Ich bekam daraufhin Angst und lief weg. Ich kam dann zum Hafen und glücklicherweise war da ein Schiff, das gerade auslaufen wollte. Ich wusste nicht, wo das Schiff hinfährt. Ich weiß nicht wie lange ich im Schiff war. Dann legte das Schiff in einem unbekannten Hafen in einem unbekannten Land an. Ich stieg aus dem Schiff aus und sah einen Lkw stehen. In versteckte mich dann in diesem. Irgendwann kam der Lkw in Österreich an. Der Fahrer entdeckte mich und wollte die Polizei verständigen. Ich konnte aber davonlaufen. Ich traf dann einen Afrikaner. Er sagte ich wäre in XXXX. Dieser gab mir dann die Adresse vom Lager und ich fuhr dann mit der Straßenbahn dorthin. So kam ich dann nach XXXX.

F: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund umfassend schildern?

A: Ja. Mehr gibt es nicht zu sagen.

F: Was befürchten Sie in Senegal?

A: Ich habe Angst vor meinem Onkel. Er hat gedroht mich zu töten.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Senegal?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Es könnte sein, dass mich mein Onkel umbringt.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein. Hätte ich Beweismittel hätte ich die schon in XXXX vorgelegt.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein. Ansonsten hätte ich schon in XXXX jemanden genannt oder mit dieser Person Verbindung aufgenommen.

F: Wann genau sind Ihre Eltern verstorben?

A: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur, dass es ca. fünf Monate vor meiner Reise war.

F: Unter welchen Umständen sind Ihre Eltern gestorben?

A: Bei einem Autounfall.

F: Wann war dieser Autounfall?

A: Fünf Monate vor meiner Reise.

F: Wo der Unfall?

A: Bei der Fahrt von XXXX nach XXXX.

F: Wo waren Sie während des Unfalls?

A: In XXXX.

F: Lebten Sie noch zu Hause?

A: Nein, bei einem Freund.

F: Seit wann lebten Sie bei einem Freund?

A: Ca ein Jahr vor dem Tod meiner Eltern.

F: Wann haben Sie vom Unfalltod erfahren?

A: Am selben Tag noch.

F: Was haben Sie gemacht, nach dem Sie davon erfahren haben?

A: Ich fühlte mich hilflos, aber ich konnte nichts tun.

F: Haben Sie nichts unternommen?

A: Was denn, es war Gottes Wille.

F: Was wissen Sie über den Autounfall?

A: Ich weiß nichts darüber. Es gab einen Unfall zwischen XXXX und XXXX. Mehr weiß ich nicht.

F: Wurde der Unfall von der Polizei aufgenommen?

A: Ich habe keine Ahnung. Ich weiß nicht, ob der Unfall von der Polizei aufgenommen worden ist.

F: Gab es ein Begräbnis Ihrer Eltern?

A: Ja, natürlich.

F: Wann war das?

A: Am nächsten Tag nach dem Unfall.

F: Waren Sie beim Begräbnis dabei?

A: Ja.

F: Wie lief das Begräbnis ab?

A: Das Begräbnis war in XXXX. Ich fuhr dorthin. Meine Eltern wurden gewaschen und begraben.

F: Das ist alles, was Sie über das Begräbnis Ihrer Eltern sagen können?

A: Ja, ich bin dann sofort nach XXXX zurückgefahren.

F: Für die Behörde ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie den Todestag Ihrer Eltern nicht kennen und über die Zeit danach nur ganz allgemeine Angaben machen können?

A: Das was ich sage stimmt. Ich sage die Fakten.

F: Sie fuhren somit nach XXXX zurück. Schildern Sie Ihre Streitereien mit Ihrem Onkel so detailliert wie möglich?

A: Das Haus meiner Eltern war mein Erbe. Mein Onkel wollte eine dritte Frau heiraten und brauchte deshalb Geld. Er wollte das Haus verkaufen. Wir bedrohten uns dann gegenseitig. Wenn ich nicht gegangen wäre, hätte es in einer Katastrophe geendet.

F: Sie hätten zwecks der Erbstreitigkeiten bzw. Bedrohungen an das Gericht bzw. an die Polizei wenden können?

A: In Senegal ist es so wie in allen afrikanischen Staaten. Es ist dort alles korrupt und mit Geld kann man alles erreichen.

F: Gerade in Senegal ist die Rechtsstaatlichkeit schon weit fortgeschritten. Ihre Angaben sind nicht nachvollziehbar?

A: Wenn man nichts hat, ist man nichts.

F: Haben Sie versucht sich an die Polizei zu wenden, nachdem Sie vom Onkel bedroht worden sind?

A: Nein, da ich mir gedacht habe, ohne Unterstützung bringt das nichts.

F: Hätten Sie nicht in einen anderen Teil von Senegal ziehen können?

A: Das wäre nicht möglich gewesen, selbst wenn er mich nicht gefunden hätte, hätte ich es nicht ausgehalten, dass er mein Erbe verkauft und ich hätte ihm vielleicht was angetan.

F: Hatten Sie in Senegal je Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Behörden?

A: Nein.

F: Schildern Sie nocheinmal detailliert, wie die Streitereien mit Ihrem Onkel abgelaufen sind?

A: Einige Tage nach dem Begräbnis kam der Onkel und sagte er wird das Haus verkaufen. Ich sagte, nein. Dann sagte er, ich wäre ein Kind und er wird die Entscheidungen treffen. Ich ging dann wieder zu meinem Freund und später erfuhr ich dann, dass mein Onkel das Haus verkauft hat. Ich ging zu ihm und es kam zu einer Prügelei. Dann bedrohte er mich mit dem Tod und lief davon.

F: Wann war diese Prügelei?

A: Ca. fünf Tage nach dem Begräbnis. Ich habe ihm bei dieser Prügelei die Hand gebrochen.

F: Was machten Sie zwischen dieser Prügelei und dem Verlassen von Senegal?

A: Ich hab ihn nicht mehr gesehen. Ich habe nur überlegt, wie ich mich retten kann. Ich war nur mehr im Haus des Freundes.

F: Im Haus des Freundes hätte Ihr Onkel Sie finden können?

A: Mein Onkel wusste nicht, wo sich das Haus befand.

F: Wie viel Zeit verging zwischen der Prügelei und Ihrer Ausreise?

A: Es waren ca. vier Monate zwischen Prügelei und Ausreise.

F: Wenn Sie Angst vor Ihrem Onkel haben, warum blieben Sie noch vier Monate und haben das Land nicht gleich verlassen?

A: Es war nicht so einfach. Ich musste zunächst überlegen, was ich machen soll.

F: Wie oft kam es nun zu Streit mit Ihrem Onkel?

A: Zwei Mal.

F: Wann war das?

A: Der erste Streit war ca. fünf Tage nach dem Begräbnis. Der zweite Streit ein paar Tage danach, da habe ich ihm die Hand gebrochen.

F: Ist es Ihr Onkel mütterlicher oder väterlicherseits?

A: Es ist der Bruder meiner Mutter.

F: Oben gaben Sie an, dass die Prügelei fünf Tage nach dem Begräbnis gewesen wäre, jetzt sagen Sie der erste Streit war fünf Tage nach dem Begräbnis?

A: Der erste Streit war fünf Tage nach dem Begräbnis der zwei ein wenig später.

F: In XXXX gaben Sie an, dass es bei Ihrem Onkel um den Bruder Ihres Vaters handeln würde?

A: Es ist der Bruder meiner Mutter.

F: In XXXX gaben Sie an, dass es bei den Streitereien zu keinen Verletzten gekommen wäre?

A: Doch ich habe meinen Onkel verletzt.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Senegal erörtert (siehe Beilage).

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das steht alles nur am Papier.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein. Es interessiert mich nicht. Ich glaube es auch nicht, was das steht.

F: Zusammengefasst wird festgehalten. Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Das ist natürlich Ihr Recht so etwas zu glauben, aber was ich gesagt habe stimmt.

..."

Am 02.05.2011 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Begehung einer strafbaren Handlung neuerlich die Untersuchungshaft verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2011 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie konnten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen und Ihre Identität steht daher keinesfalls fest.

Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse ergab sich die Feststellung, dass Sie aus dem Senegal stammen.

Der Umstand, dass die Behörde davon ausgeht, dass Sie volljährig sind, ergibt sich aus Ihrem äußeren Erscheinungsbild. Dem Anschein nach haben Sie das 18. Lebensjahr überschritten. Der wohl gewichtigste Umstand, dass Sie volljährig ist, ergibt sich aus dem forensischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 28.1.2011. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt (Jänner 2011) ein Mindestalter von 19 Jahren. Das behauptete Alter von 16 Jahren kann ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gründe an diesem schlüssigen Gutachten zu zweifeln.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Soweit Sie vorbringen, dass Sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, so konnten Sie diese Furcht nicht plausibel machen. Vielmehr erweckten Sie während den Einvernahmen den Eindruck, dass Sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten. Der Sachverhalt vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Trotz mehrmaliger Nachfragen reduzierte sich das Vorbringen auf das Argument, dass Sie in Senegal von Ihrem Onkel wegen Erbstreitigkeiten verfolgt und getötet werden würden. Sie waren aber nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.

Im Detail dazu soll auf die äußerst knappe Schilderung bei den wesentlichen Punkten des Fluchtgrundes verwiesen werden. (vgl Einvernahme vom 14.4.2011, Seiten 5 - 6: F: Warum haben Sie Senegal verlassen? A: Ich bin am 10. Jänner 2011 nach Österreich gekommen. Ca. fünf Monate vorher starben meine Eltern. Nach dem Tod meine Eltern, wollte der Bruder meiner Mutter das Familienhaus verkaufen und hat mich des Hauses verwiesen. Ich wollte den Verkauf anfechten und habe viel mit ihm gestritten. Daraufhin hat er mich mit dem Tod bedroht. Ich bekam daraufhin Angst und lief weg. Ich kam dann zum Hafen und glücklicherweise war da ein Schiff, das gerade auslaufen wollte. F: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund umfassend schildern? A: Ja. Mehr gibt es nicht zu sagen.)

Es wurde versucht die vage Schilderung zu hinterfragen. Die Antworten waren knapp und ausweichend (vergleiche Einvernahme vom 14.4.2011, Seite 7 F: Sie fuhren somit nach XXXX zurück. Schildern Sie Ihre Streitereien mit Ihrem Onkel so detailliert wie möglich A:

Das Haus meiner Eltern war mein Erbe. Mein Onkel wollte eine dritte Frau heiraten und brauchte deshalb Geld. Er wollte das Haus verkaufen. Wir bedrohten uns dann gegenseitig. Wenn ich nicht gegangen wäre, hätte es in einer Katastrophe geendet.). Später wurde nocheinmal versucht den Sachverhalt zu erhellen. Sie verblieben unsubstantiiert. (vergleiche Einvernahme vom 14.4.2011, Seite 7 F:

Schildern Sie nocheinmal detailliert, wie die Streitereien mit Ihrem Onkel abgelaufen sind? A: Einige Tage nach dem Begräbnis kam der Onkel und sagte er wird das Haus verkaufen. Ich sagte, nein. Dann sagte er, ich wäre ein Kind und er wird die Entscheidungen treffen. Ich ging dann wieder zu meinem Freund und später erfuhr ich dann, dass mein Onkel das Haus verkauft hat. Ich ging zu ihm und es kam zu einer Prügelei. Dann bedrohte er mich mit dem Tod und lief davon.)

Für die Behörde ist es auch in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie keine genauen Angaben zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Ihrer Eltern machen können. Immerhin sind diese laut Ihren Angaben dabei gestorben. Somit handelt es sich um ein Ereignis, das wohl in bleibender Erinnerung bleiben müsste. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass Sie deshalb keine genauen Angaben machen wollen, damit dieses angebliche Ereignis nicht vor Ort überprüft werden kann.

Sie konnten auch nicht plausibel darlegen, warum Sie, wenn Sie tatsächlich von Ihrem Onkel misshandelt wurden und weitere Misshandlungen befürchten, Senegal nicht schon früher verlassen haben. Ihre diesbezügliche Entgegnung, dass Sie zunächst überlegen hätten müssen, ist nicht nachvollziehbar.

Ihre Angaben waren widersprüchlich. So gaben Sie einmal an, dass die Prügelei fünf Tage nach dem Begräbnis, dann wieder, dass der erste Streit fünf Tage nach dem Begräbnis und der Bruch des Armes (somit die Prügelei) ein paar Tage später gewesen wären. In XXXX sprachen Sie davon, dass es sich bei Ihrem Onkel um den Bruder Ihres Vaters handeln würde. In XXXX behaupteten Sie, dass es der Bruder Ihrer Mutter gewesen wäre. In XXXX gaben Sie an, dass es bei den Streitereien zu keinen Verletzten gekommen wäre. Bei der Einvernahme in XXXX sprachen Sie davon, Ihrem Onkel die Hand gebrochen zu haben.

Auch der Umstand, dass Sie sich als minderjähriger Asylwerber ausgegeben haben, obwohl Sie augenscheinlich volljährig sind, spricht gegen Ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Senegal kein Glauben geschenkt wird.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

...

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Mit Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Senegal erörtert. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus Ihren plausiblen Angaben."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.

In der handschriftlichen Beschwerde vom 23.06.2011 bringt der Beschwerdeführer in französischer Sprache im Wesentlichen das bereits im Verfahren Gesagte vor. Sein Onkel und seine Gruppe würden ihn aufgrund der Güter, die ihm sein Vater überlassen habe, töten wollen. Er habe niemanden mehr in Senegal.

Am 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Begehung einer strafbaren Handlung neuerlich festgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2011 von einem Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2011 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss vom 06.05.2013 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mit Beschluss vom 11.05.2016 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

Wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 16.12.2011 eingestellt.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde das Beschwerdeverfahren am 03.02.2012 fortgesetzt.

Wegen neuerlicher Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 05.06.2012 wieder eingestellt.

Nach Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gemäß dem Dublin-Übereinkommen am 05.03.2013 wurde das Verfahren nach Abklärung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers am 12.04.2013 fortgesetzt und ihm ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

Am 06.05.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Landesgericht XXXXzu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils der letzten Verurteilung auf 5 Jahre, verurteilt.

Am 25.09.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der Bewährungshilfe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2014 von einem Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe der letzten Verurteilung verurteilt. Die Bewährungshilfe wurde bereits mit Beschluss vom 11.12.2013 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2014 von einem Bezirksgericht wegen XXXX ohne Zusatzstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2014 von einem Bezirksgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2015 aus der Strafhaft entlassen.

Wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 02.09.2015 neuerlich eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2016 von einem LandesgerichtXXXX verurteilt. Die ursprüngliche Freiheitsstrafe von 5 Monaten wurde von einem Oberlandesgericht mit Urteil vom 11.05.2016 auf 10 Monate Freiheitsstrafe erhöht.

Mit Beschluss vom 20.04.2016 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (Februar 2016) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen. Eine Stellungnahme wurde nicht vorgelegt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2016 von einem Landesgericht XXXX zu einer Zusatzstrafe von 2 Wochen verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Senegals, verließ seinen Heimatstaat, gelangte illegal nach Österreich und stellte am 10.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Wolof an und ist Moslem. Er hat die Grundschule besucht und lebte in XXXX.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages volljährig war. Als Geburtsdatum wurde der XXXX bestimmt.

Die vom Beschwerdeführer behauptete aktuelle Verfolgung durch seinen Onkel wegen eines Erbschaftsstreites wird mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt.

In Senegal steht dem Beschwerdeführer bei Privatverfolgung auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine Erkrankungen vor.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben bis 2010 sein Leben in Senegal. Im Dezember 2010 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und zwar

Das Beschwerdeverfahren musste mehrmals wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers, zuletzt vom September 2015 bis April 2016, eingestellt werden. 2013 wurde er gemäß dem Dublin-Übereinkommen von der Schweiz rücküberstellt, nachdem er sich dort mehrere Monate illegal aufgehalten hatte. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zitiert:

"...

Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).

Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a).

Quellen:

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 25.6.2015).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 21.11.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10.2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c).

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 6.2015b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 21.11.2015). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 6.2015b).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften sowie den Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zur Stellungnahme vorgelegt, die von diesem nicht bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und stellt fest, dass der geschilderte Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sind begründet und logisch nachvollziehbar.

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, stellte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund nur allgemein gehaltene Behauptungen auf. Es wäre nun aber die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Trotz mehrmaligem Nachfragen reduzierte sich das Vorbringen auf das Argument, dass der Beschwerdeführer in Senegal von seinem Onkel wegen Erbstreitigkeiten verfolgt und getötet werden würde. Er war aber nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über die angeblichen eigenen Erlebnisse zu machen. Gerade bei Nachfragen zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens könne aber ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Die Schilderungen, welche der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vorbrachte, blieben jedoch nicht nur vage sondern waren auch nicht plausibel und widersprüchlich. Beispielsweise konnte er nicht plausibel darlegen, warum er erst Monate nach dem angeblichen Zwischenfall mit dem Onkel geflohen sei. Widersprüchlich sind, wie die Behörde zu Recht festgestellt hat, wiederum die Angaben über die Zwischenfälle mit dem Onkel selbst. So gab der Beschwerdeführer einmal an, dass die Prügelei fünf Tage nach dem Begräbnis der Eltern, dann wieder, dass der erste Streit fünf Tage nach dem Begräbnis gewesen wäre. Einmal sei es bei den Streitereien zu keinen Verletzten gekommen, dann bei der Einvernahme am 14.04.2011 gab der Beschwerdeführer wieder an, dass er beim letzten Streit seinem Onkel die Hand gebrochen habe. Weiters sagte er damals aus, dass der Onkel der Bruder seiner Mutter sei. Bei der Erstbefragung war dieser noch der Bruder seines Vaters. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine substantiellen Ausführungen zu seinem Asylantrag gemacht.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Außerdem ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert, dass er falsche Angaben über sein Alter machte und die von ihm geschilderte Flucht aus seinem Heimatstaat nach Österreich offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Dazu wiederholt befragt bestand der Beschwerdeführer nämlich darauf innerhalb von 5 Tagen nach Österreich gelangt zu sein, wobei er von Senegal nur einen Tag mit einem Schiff in einem ihm unbekannten Hafen gefahren und dann mit einem Kfz nach Österreich gebracht worden sein soll (vgl. oben S 2ff).

Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen.

Es konnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels konkreter Angaben und Beweismittel über eine allfällige Erkrankung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden.

Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus der sachverständigen Altersfeststellung vom 28.01.2011 (vgl. AS 89ff).

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie aus den vorliegenden Unterlagen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der Stadt XXXX, wo er beispielsweise vor seiner Ausreise bei einem Freund wohnte (vgl. oben S 6ff), über ein soziales Netz verfügt.

Letztlich stellen sich also die Gefahren in Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen, die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis 2010 in Senegal. Im Dezember 2010 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da das Beschwerdeverfahren mehrmals wegen seiner Abwesenheit eingestellt werden musste, wobei er sich einmal mehrere Monate illegal in der Schweiz aufhielt und gemäß der Dublin-Vereinbarung rücküberstellt werden musste.

Der Beschwerdeführer hat wiederholt Strafdelikte, darunter Gewalt- und Drogendelikte, begangen und befindet sich derzeit neuerlich in Strafhaft.

Eine Aufenthaltsbeendigung ist jedoch, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016 aufgefordert, ein weiteres Vorbringen insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich zu erstatten. Er hat diesbezüglich keine Vorbringen erstattet. Es ergaben sich somit keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, den zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (VfGH 14.03.2012, U 466/11ua) und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Es ergab sich somit keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern, zumal eine Rückkehrentscheidung erst von der zuständigen Behörde zu treffen sein wird (vgl. auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159-9 sowie 08.03.2016, Ra 2015/18/0279).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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