L513 2128433-1•BVwG L513 2128433-1
L513 2128433-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2016
Dienstverhältnis, Meldepflicht, Sonderzahlung
L513 2128433-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch RA Dr. Johann POSTLMAYR, vom 10.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Braunau des Arbeitsmarktservice vom 01.06.2016, GZ. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) idgF mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 276,20 beträgt, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer DAKO-Kontrolle am 18.3.2016 um 17:08 Uhr auf der A1, Kontrollplatz Haag, XXXX durch die Finanzpolizei sei Herr XXXX als Beifahrer auf dem LKW, amtl. XXXX , der XXXX betreten worden. Mit Schreiben vom 22.03.2016, GZ. XXXX , der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team 26 der Finanzpolizei St. Pölten erhobene Sachverhalt angezeigt.
Herr XXXX gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er am 17.03.2016 in der Zeit von ca. 19:00 bis 23:30 Uhr eine Fahrt für die XXXX durchführte. Die Tätigkeit wäre beim AMS nicht gemeldet worden, lediglich über die geringfügige Beschäftigung für die XXXX wisse das AMS Bescheid.
2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 12.4.2016, GZ: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von €
276,20 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend XXXX aus, dass er am 18.3.2016 durch Finanzorgane kontrolliert worden sei. Dabei habe dieser angegeben, am 17.3.2016 in der Zeit von ca. 19:00 bis 23:30 Uhr eine Fahrt für den BF vorgenommen zu haben. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme bei der GKK wäre nicht erfolgt.
3. Mit Schreiben vom 02.05.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Darin führte der BF aus, dass ihm das Parteiengehör verweigert worden wäre. Der Bescheid lasse außerdem jegliche Beweiswürdigung vermissen. Die Vorschreibung des Sonderbeitrages wäre nicht rechtmäßig, da die genannte Person XXXX nicht Dienstnehmer des BF wäre. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wäre der Fahrer T.E. als Lenker des LKW erst zwei Wochen im Betrieb tätig gewesen. Nach Kenntnis, dass er seinen Bruder XXXX auf diese Tour mitgenommen und sogar fahren habe lassen, wäre dieser schriftlich ermahnt worden und von einer Entlassung aufgrund dessen besonderen Wunsches abgesehen worden. XXXX wäre weder Dienstnehmer noch wäre Entgelt an ihn geflossen. Das Lenken des Lkw durch den Genannten wäre somit reines Privatvergnügen gewesen, dem offenkundig fad gewesen wäre. Die Vorschreibung des Betrages scheitere bereits daran, dass XXXX kein Dienstnehmer gewesen sei.
Es wird die Behebung des Bescheides beantragt.
4. Mit Schreiben vom 11.5.2016 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Parteiengehör gewährt. Ihm wurden alle verfahrensrelevanten Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Auch wurde dem BF vorgehalten, dass laut Aktenlage XXXX mit seinem Wissen eine Fahrt für seine Firma durchführte und die Beschäftigung nicht angemeldet wurde. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist bis 26.5.2016 eingeräumt.
5. Bis dato erfolgte keine Stellungnahme des BF zu den Vorhalten.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 1.6.2016 hinsichtlich der genannten Person XXXX wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dem Dienstgeber im Falle einer Betretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen von Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch öffentliche Organe, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag vorzuschreiben sei, wenn keine Meldung vor der Arbeitsaufnahme durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Eine zeitgerechte Meldung des BF an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte nicht. Da der BF Herrn XXXX zum Betretungszeitpunkt nicht bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert habe, sei die Vorschreibung des Sonderbeitrages zu Recht erfolgt.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes betreffend die Betretung durch die Finanzpolizei auf der A1, Kontrollplatz Haag, führte das AMS weiters aus, dass die Arbeitsaufnahme zum Zeitpunkt der Betretung noch nicht gemeldet war und daher ein Sonderbeitrag iHv € 276,20 in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben wurde. Als Bemessungsgrundlage wäre der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe mit € 9,59 Stundenlohn heranzuziehen.
Erfolgt in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Krankenversicherungsträger, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Berücksichtigung von etwaigen Nachsichtsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Aufgrund der sehr klaren und schlüssigen niederschriftlichen Angaben des XXXX anlässlich der Kontrolle am 18.3.2016 erscheint die Argumentation des BF als reine Schutzbehauptung und wird in freier Würdigung der vorliegenden Beweise von der Richtigkeit der Angaben des XXXX ausgegangen. Es sei kein Umstand ersichtlich, warum XXXX im Fall der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis zum BF angeben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im ersten Moment auch tatsächlich der richtige Sachverhalt angegeben wurde, dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung.
7. Am 10. Juni 2016 stellte der BF fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 22. Juni 2016 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX wurde am 18.3.2016 um 17:08 Uhr auf der A1, Kontrollplatz Haag, XXXX anlässlich einer DAKO-Kontrolle durch die Finanzpolizei als Beifahrer auf dem LKW, amtl. XXXX , der XXXX betreten. Herr XXXX gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er am 17.03.2016 in der Zeit von ca. 19:00 bis 23:30 Uhr eine Fahrt für die XXXX durchführte. Er bekäme einen Stundenlohn iHv € 8,00. Dieses Geld werde ihm vom Firmenchef auf die Hand ausbezahlt. Die Tätigkeit wäre beim AMS nicht gemeldet worden, lediglich über die geringfügige Beschäftigung für die XXXX wisse das AMS Bescheid.
Zum Zeitpunkt der Betretung war die oben genannte Person nicht als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.
Herr XXXX stand seit 22.1.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat seine Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Braunau nicht gemeldet.
Herr XXXX war als Kraftfahrer beim BF beschäftigt und war als Beifaher am Kontrolltag tätig.
Der Kollektivvertragslohn für das Güterbeförderungsgewerbe beträgt €
9,59 brutto/Stunde.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei (Team 26) vom 18.03.2016, der Beschwerden des BF sowie auf den Angaben von Herrn XXXX im Personenblatt, welches von ihm ausgefüllt und unterfertigt wurde.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes beruht auf den Angaben von Herrn XXXX und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung beruhen auf den im Akt befindlichen Feststellungen der belangten Behörde.
Der oben angeführte Kollektivvertragslohn ergibt sich aus dem zuvor genannten Kollektivvertrag.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Folgende Erwägungen lassen sich aus den genannten Bestimmungen auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwenden. Herr XXXX , der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde am 18.3.2016 auf der A1, Kontrollplatz Haag, durch Organe der Finanzpolizei betreten.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift einwendet, es würden jene atypischen Umstände einer Beschäftigung vorliegen, auf welche der VwGH verweist, ist festzustellen, dass der BF zwar vorbringt, dass keine Arbeitspflicht des Herrn XXXX bestanden habe und die Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände (dem Genannten wäre fad gewesen und das Lenken des Lkw somit reines Privatvergnügen gewesen) ausnahmsweise und unentgeltlich erfolgt sei, ist vom erkennenden Gericht die Aussage des Herrn XXXX , dass er für das Lenken des Lkw vom BF €
8,00 je Stunde auf "die Hand" bekomme, entgegen zu halten. Dahingehend ist auch der belangten Behörde zu folgen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Genannte eine solche Aussage der Beschäftigung als Kraftfahrer tätigen sollte, wo er sich doch auch damit selbst belastet. Nach stRsp des VwGH entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 25.11.1992, 91/13/0030). Dieses Vorbringen des Herrn XXXX wurde vom BF, nach Vorhalt der belangten Behörde vom 11.5.2016, im Zuge des Parteiengehörs bis dato nicht in Abrede gestellt. Für das erkennende Gericht ist somit nicht ersichtlich, inwieweit die niederschriftlich gemachte und unterfertigte Aussage des Herrn XXXX , dass er als Kraftfahrer für den BF tätig wäre, nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Insofern auch, als vom BF, trotz Aufforderung hiezu eine Stellungnahme abzugeben, bisher nicht erfolgte.
Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kraftfahrtätigkeiten, wie die gegenständliche, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).
Herr XXXX stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 18.3.2016 in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:
Für derartige Tätigkeiten kommen die Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe zur Anwendung, der seitens der belangten Behörde angewendet wurde.
Der vorgeschriebene Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zu dessen Leistung der BF zu verpflichten ist, ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.