W178 2122828-1•BVwG W178 2122828-1
W178 2122828-1Tribunale amministrativo federale10 ago 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W178 2122828-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des Alois XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Hauptplatz 18/3, 2130 Mistelbach, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.02.2016, VA/ED-K-0550/2013, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.01.2016, VA/ED-K-0550/2013, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge als NÖGKK bezeichnet) Alois XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben.
Die Begründung stützte sich darauf, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für Patryk XXXX , Artur XXXX und Wojciech XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Dies sei im Rahmen der am 14.05.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23, für das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach in 2130 Mistelbach/Zaya, festgestellt worden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 1.500,-- sowie aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 800,-- zusammen.
2. Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es sich - wie bereits vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellt worden sei - im Fall des Beschwerdeführers um eine erstmalige Ordnungswidrigkeit handle. Das Verschulden sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als geringfügig eingestuft worden und die Folgen seien unbedeutend gewesen, weshalb sämtliche Voraussetzungen für den Entfall eines Beitragszuschlages vorliegen würden. Dies gelte umso mehr, da der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe in Höhe von € 1.095,-- geleistet habe, was als besonders berücksichtigungswürdiger Grund zu werten sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. in eventu ihn dahingehend abzuändern, dass der Beitragszuschlag auf €
400,-- für den erfolgten Prüfeinsatz herabgesetzt werde sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2016, Zl. VA/ED-K-0550/2013, wies die NÖGKK die Beschwerde vom 05.02.2016 als unbegründet ab.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass Patryk XXXX , Artur XXXX und Wojciech XXXX bei der Verrichtung von Hilfstätigkeiten, dem Montieren von Metallprofilen angetroffen worden seien, weshalb aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus diesem Grund von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Aufgrund der vorliegenden Arbeitsaufträge hätten die betretenen Personen weder den Arbeitsort selbst bestimmen können, noch hätten sie im Hinblick auf die zeitlichen Komponenten über Gestaltungsspielraum verfügt, da die Arbeiten in circa vier Tagen erledigt hätten sein sollen. Auch hätten die Betretenen die Weisungen des Beschwerdeführers befolgen müssen. Im Hinblick darauf, dass eine Vertretungsmöglichkeit weder im Vorhinein vereinbart noch tatsächlich gelebt worden sei, seien die betretenen Personen auch zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Es liege weiters eine entgeltliche Beschäftigung vor. Die Frage des Vorliegens wirtschaftlicher Abhängigkeit sei aufgrund der Zurverfügungstellung der persönlichen Arbeitskraft und dadurch, dass das Arbeitsmaterial vom Beschwerdeführer stamme, ebenfalls zu bejahen. Dass die Arbeiter eigenes Werkzeug verwendet hätten, sei zur Beurteilung dieses Kriteriums nicht von maßgeblicher Bedeutung. Somit würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit eindeutig überwiegen.
Zur Verhängung des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung unerheblich sei, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege. Eine Herabsetzung könne nicht erfolgen, da für keinen der Betretenen eine entsprechende Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG nachgeholt worden sei und es sich gegenständlich um mehr als zwei Dienstnehmer handle, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden. Dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren bereits eine Geldstrafe geleistet habe, sei für die Verhängung des als pauschalierten Kostenersatzes zu verstehenden Beitragszuschlages ebenso nicht von Relevanz.
4. Am 03.03.2016 stellte der vertretene Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
5. Am 09.03.2016 legte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Gänserndorf-Mistelbach, Finanzpolizei, am 14.05.2013, wurden die drei polnischen Staatsangehörigen Patryk XXXX , Versicherungsnummer (VSNR) 7204 XXXX , Artur XXXX , VSNR 6644 XXXX , und Wojciech XXXX , VSNR 7151 XXXX , im zu sanierenden Haus des Beschwerdeführers bei Montagearbeiten angetroffen.
Herr Darius XXXX vermittelte die drei Betretenen an den Beschwerdeführer.
Herr XXXX montierte Rigipsplatten, Herr XXXX brachte Zwischendecken samt Unterkonstruktion an und Herr XXXX verspachtelte Rigipsplatten. Für die Arbeiten waren circa vier Tage bis eine Woche und ein Stundenlohn von € 28,-- pro Beschäftigtem vereinbart.
Die Anmeldungen der Betretenen zur Pflichtversicherung durch den Beschwerdeführer erfolgten nicht vor Arbeitsantritt und waren im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdevorentscheidung noch nicht nachgeholt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der NÖGKK, dass Patryk XXXX , Artur XXXX und Wojciech XXXX im dem zu sanierenden Haus des Beschwerdeführers bei der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 14.05.2013 bei Arbeiten angetroffen wurden, nicht entgegengetreten, sondern führt in der Beschwerde vom 05.02.2016 explizit an, dass es richtig sei, dass die oben genannten Personen bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen. Ebenso blieb die von der NÖGKK getroffene Feststellung der unterlassenen Anmeldungen der Betretenen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Angabe des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach am 14.05.2013, wonach die betretenen Personen nicht von ihm, sondern von einer anderen für den Beschwerdeführer tätigen Person, nämlich Darius XXXX , beauftragt worden seien, ist als Schutzbehauptung zu werten. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag stützt er sich auf diese unmittelbar nach der Betretung gemachten Angaben. Auch gaben die drei betretenen Personen übereinstimmend an, dass mit Darius XXXX aufgrund der sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer lediglich die Arbeitsbedingungen vereinbart worden seien. Darius XXXX gab ebenfalls in einer niederschriftlichen Einvernahme an, dass er die drei betretenen Personen zwar zur Baustelle mitgenommen habe, diese jedoch geplant gewesen sei, dass Verträge mit dem gleichen Inhalt wie sein Vertrag direkt mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hätten werden sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass Darius XXXX den Betretenen die Tätigkeit vermittelt hat, diese jedoch ein Beschäftigungsverhältnis direkt mit dem Beschwerdeführer eingingen.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Zu A) Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Generell kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die vorliegenden Montagearbeiten der Betretenen zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170; VwGH 10.04.2013, 2011/08/0213, VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde berechtigt, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen arbeitend angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist), von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153 mit Verweis auf VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091; VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0020 und VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269, jeweils zu Spachtelarbeiten; VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, bezüglich Verspachteln von Gipskartonwänden und für das Aufstellen und die Montage von Seitenwänden und mobilen Trennwänden; VwGH 24.04.2014, 2012/08/0134, Isolierungsarbeiten auf einer privaten Baustelle).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207 mit Verweis auf VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033, mwN; vgl. auch VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen auf der Baustelle im zu sanierenden Haus des Beschwerdeführers im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen und für diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer entlohnt wurden. Die von den Betretenen ausgeführten Tätigkeiten (Montage von Rigipsplatten, Anbringen von Unterkonstruktionen, Verspachtelungen) sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der oben angeführten Judikatur zu werten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.
Atypische Umstände, die der Deutung als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, wurden im Beschwerdefall nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
Der NÖGKK kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verrichteten Tätigkeiten der Betretenen als solche gewertet hat, die den Betretenen in Bezug auf den Arbeitsort und die zeitlichen Komponenten keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hat.
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Kontrolle vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zum Beschwerdeführer auszugehen.
Die Tätigkeiten der drei Dienstnehmer am Kontrolltag wurden auf Rechnung des Bf erbracht und haben eine Meldepflicht des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 ASVG begründet.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, hat er gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass es sich um eine erstmalige Ordnungswidrigkeit handelt, sein Verschulden im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.03.2015, Zl. LVwG-KO-14-2015, als gering eingestuft worden sei und die Folgen unbedeutend gewesen seien.
Dem Einwand, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen ist, ist entgegenzuhalten, dass der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist dabei nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die Dienstnehmer bei Arbeiten auf der Baustelle im zu sanierenden Haus des Beschwerdeführers angetroffen wurden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist. Da der Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht maßgeblich ist, geht dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192, VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287 mit Verweis auf VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041 mwN).
Im Fall der verspäteten Anmeldung von zwei - oder mehr - Dienstnehmern kann ebenfalls nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).
Es kann der NÖGKK daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Dienstnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und sowohl zum Zeitpunkt der Kontrolle als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdevorentscheidung noch andauerte, davon ausgeht, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077 mit Verweis auf zu sieben nicht gemeldeten Arbeitnehmern VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255, zu vier nicht gemeldeten Arbeitnehmern VwGH 08.09.2010, 2010/08/0151).
Die Frage, ob eine erstmalig verspätete Anmeldung vorliegt, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geklärt werden, da selbst im Fall einer erstmaligen verspäteten Anmeldung der Tatbestand des § 113 Abs. 2 ASVG aufgrund des Nichtvorliegens von unbedeutenden Folgen keinesfalls erfüllt wäre.
Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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