BVwG W182 1424261-1

W182 1424261-1Tribunale amministrativo federale9 ago 2016

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W182 1424261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1424261.1.00

Spruch

W182 1424261-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesh, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 12.540-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, hat im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX gewohnt, ist sunnitischer Muslim, reiste am 20.10.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Ich bin Mitglied und Sekretär der BNP in meiner Region. Die Awami League Partei ist an der Macht. Mitarbeiter der BNP werden von der Polizei falsch beschuldigt und eingesperrt. Ich wurde von Mitgliedern der Awami League verfolgt. Es war Lebensgefahr für mich und deshalb bin ich geflüchtet." Der BF habe vor etwa zwei Monaten mit dem Flugzeug das Herkunftsland legal von Dhaka aus nach Indien verlassen und sei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe der BF Angst um sein Leben. Im Herkunftsland würden sich die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten.

Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der BF am 02.06.2009 in Griechenland registriert wurde.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.01.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Bangladesh bereits vor drei Jahren einmal verlassen habe. Dazu gab er ursprünglich an, dass er wegen einer Körperverletzung angezeigt worden sei, da er jemanden mit einem Ziegelstein auf das Bein geschlagen habe, welches amputiert werden hätte müssen. Später schilderte er den Vorfall so, dass eine Ziege die Früchte ihres "Jackfruit Baum" gefressen habe. Daraufhin habe " XXXX ", ein Bruder des BF, die Ziege geschlagen. Die Ziege habe sich ein Bein gebrochen und daraufhin sei XXXX vom älteren Bruder des Besitzers der Ziege geschlagen worden, weil er diese verletzt habe. Eines Tages habe der BF dann den Besitzer der Ziege bei einem Cricket-Spiel mit einem "Cricket-Schläger" geschlagen und dabei sein Bein gebrochen. Dieses sei nicht mehr zusammengewachsen und habe amputiert werden müssen. Der Vater des BF habe 350.000,- Taka an die Familie des Opfers bezahlt, damit keine Anzeige erstattet werde. Es gebe zwar keine Anzeige gegen den BF mehr, doch sei er von einem Bruder des Opfers und seinen Freunden mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF konnte auf Nachfragen nicht den Namen des Mannes nennen, den er verletzt habe, sondern lediglich angeben, dass er aus seinem Nachbardorf stamme. Der BF habe ihn im Basar kennengelernt. Daraufhin habe der BF das Herkunftsland verlassen und sich etwa 28 Monate in Griechenland aufgehalten. Dann sei er freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt. Als er eines Tages im Basar einkaufen gewesen sei, sei er auf den älteren Bruder des Mannes, XXXX , getroffen. Einige Tage danach habe der BF sich wieder in den Basar begeben und sei auf dem Heimweg von XXXX und dessen Freunden, die als Banditen bekannt seien, angehalten worden. Sie hätten zu ihm gesagt: "Wenn wir dich jetzt töten, was passiert dann?" Der BF habe Ohrfeigen erhalten und sie hätten ihn mit einem Fleischbeil einen Hieb oberhalb der rechten Hüfte versetzt. Der BF wies dazu eine Narbe vor. Sie hätten auch sein Geschäftslokal beschädigt und in Besitz genommen. Sie hätten ihn noch einige Male bedroht. Der BF sei dann nach Dhaka gefahren und habe sich dort bei der Indischen Botschaft ein Touristenvisum ausstellen lassen. Zuvor habe er sich im August 2011 beim Passamt seines Heimatdistriktes einen offiziellen Reisepass ausstellen lassen. Ursprünglich gab der BF auf Nachfragen an, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, da er keine Schwierigkeiten haben hätte wollen. Später erklärte er wiederum, schon bei der Polizei gewesen zu sein. Diese hätten aber nur gesagt, sie würden ermitteln. Der BF habe die Ermittlungen nicht abgewartet, da er schon ein Visum gehabt habe und sei ausgereist. Seit seiner Rückkehr ins Herkunftsland aus Griechenland habe er sich dort etwa drei Monate aufgehalten. Weitere Gründe für die Stellung seines Asylantrages gebe es nicht. Auf die Frage, warum er nicht nach Dhaka gezogen sei, bzw. ob er dort etwas zu befürchten hätte, gab der BF an: "Ich wäre dort ein Obdachloser. Und man könnte mich auch in anderen Städten in Bangladesh finden." Der BF sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund. Er habe auch keine Verwandten in Europa. Im Herkunftsland sei er Händler gewesen und habe in seinem Geschäft Baumaterial verkauft. Er habe das Geschäft sieben Jahre betrieben und habe einen Mitarbeiter gehabt. Manchmal hätten auch sein Bruder und sein Vater geholfen. Sein Vater sei ein angesehener Mann gewesen. Er sei zwei Mal Gemeinderat und Dorfschiedsgerichtsvorsitzender gewesen. Er sei jedoch nicht mehr aktiv. Im Herkunftsland würden sich in der Heimatortschaft seine Eltern sowie seine zwei jüngeren Brüder, darunter XXXX , aufhalten. Zwei weitere Brüder würden im Ausland leben. Der BF habe auch zwei Schwestern, die bereits verheiratet seien und bei ihren Männern wohnen würden. Der BF habe sechs Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012 (zugestellt am 23.01.2012) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund von massiven Widersprüchen nicht glaubwürdig sei. So sei der BF in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Habe der BF in seiner Erstbefragung am 20.10.2011 als Fluchtgrund noch angegeben, dass er Parteimitglied der BNP und sogar Sekretär dieser Partei sei und von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden wäre und deshalb fliehen hätte müssen, sei dieses Szenario bei der Einvernahme am 11.01.2012 kein Thema mehr gewesen. Mit keinem einzigen Wort sei mehr die Rede von Partei und Politik oder von Polizei und Verfolgung gewesen. Der BF habe vielmehr eine rein private Auseinandersetzung mit einer Familie im Nachbarort thematisiert, die ihren Ursprung darin gehabt hätte, dass eine Ziege an den Früchten eines seiner Bäume gefressen habe. Schon die Schilderung dieses Ereignisses habe nicht aufzulösende Widersprüche aufgeworfen. So habe der BF einerseits angegeben, dass er das Opfer, von dem er übrigens bis dato nicht den Namen wissen würde, mit einem Kricketschläger auf sein Bein geschlagen habe, andererseits habe er im gleichen Zusammenhang zuvor angegeben, dass er mit einem Ziegelstein auf dessen Bein geschlagen habe. Dieser Widerspruch sei nicht aufzulösen gewesen. Der BF habe zwar auf Vorhalt behauptet, nie von einem Ziegelstein gesprochen zu haben, aber der Dolmetscher habe auf Rückfragen versichert, richtig übersetzt zu haben und bestehe kein Zweifel daran, dass dem auch so gewesen sei. Die Erklärung sei eine augenscheinliche Schutzbehauptung gewesen. Weiters sei es realitätsfern, dass der BF sein Opfer bis heute nicht mal den Namen nach kennen würde. Seine Ausführungen zur Rolle der Polizei sei gleichfalls verworren gewesen. An einer Stelle habe er gesagt, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, an anderer Stelle habe wiederum angegeben, doch bei der Polizei gewesen zu sein, die auch versprochen habe, zu ermitteln. Ergänzend sei noch anzumerken, dass der BF - selbst wenn ihm Verfolgung durch einzelne Privatpersonen aus seinem Heimatsbezirk drohen würde - in der Lage wäre, innerhalb Bangladesh vor dieser Verfolgung zu fliehen.

3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde dazu verpflichtet sei, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung sei die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, das sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu ermitteln. Wenn die Behörde den BF vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei das auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, den BF genauere Fragen zu stellen. Der BF habe auch keine Möglichkeit, sich an einem anderen Ort niederzulassen. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien auch die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit geknüpft. Des Weiteren müsste der gewährte Schutz tatsächlich von Dauer sein. Der Flüchtling dürfe nicht in eine ausweglose Situation gebracht werden, dabei sei auf die persönlichen Umstände des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Fall des BF jedoch nicht gegeben. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in anderen Teilen seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig.

4. Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurden in Kopie ein in der Polizeistation XXXX am 18.08.2014 aufgenommener erster Informationsbericht (FIR) über eine Anzeige gegen den BF, seinen Bruder XXXX sowie andere Personen und das Anzeigeprotokoll der Polizei vom gleichen Tag nachgereicht. Der Anzeige liegt ein Vorfall vom 02.08.2014 in XXXX zugrunde, wobei den in der Anzeige genannten Personen im Wesentlichen illegale Versammlung, Raufhandel mit Tötungsabsicht, Körperverletzung, Morddrohung und Raub vorgeworfen wird.

Am 13.05.2015 wurden vom BF in Kopie ein in der Polizeistation XXXX am 05.05.2015 aufgenommener erster Informationsbericht (FIR) über eine Anzeige gegen den BF und andere Personen sowie das Anzeigeprotokoll der Polizei vom gleichen Tag nachgereicht. Der Anzeige liegt ein Vorfall vom 03.05.2015 in XXXX zugrunde, wobei den in der Anzeige genannten Personen im Wesentlichen illegale Versammlung, Drohung, Raufhandel mit Tötungsabsicht sowie leichte und schwere Körperverletzung vorgeworfen wird.

5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Zu seinen Fluchtgründen befragt nahm die Verhandlung mit dem BF folgenden Verlauf:

[...]

VR: Schildern Sie bitte die Gründe, diese zu veranlasst haben, das Herkunftsland verlassen?

BF: Mein Vater war in die Politik involviert. Er war mehr als 10 Jahre XXXX in meiner Dorfgemeinde. Mein Vater hat mich als Kind zu politischen Veranstaltungen mitgenommen, er war bei der BNP. Eines Tages gab es einen Konflikt mit unserem Nachbarn. Die Ziege unseres Nachbars hat von unserem Obstbaum gefressen (Jackfruit). Mein Bruder hat dann mit einer Stange auf die Ziege geschlagen, um diese zu vertreiben, dabei hat sich die Ziege ein Bein gebrochen. Daraufhin wurde er einige Tage später, so genau weiß ich das nicht mehr, am Cricket Spielplatz vom Nachbarn und seinen Freunden geschlagen. Ich habe mich dann eingemischt und den jüngeren Bruder des Nachbarn angegriffen und mit einem Cricket Schläger auf seine Beine geschlagen und er erlitt dann einen Beinbruch. Leider ist es dann schlimm ausgegangen, er hatte eine Infektion erlitten und in weiterer Folge musste sein Bein amputiert werden. Es gab natürlich Spannungen zwischen beiden Familien. Mein Vater, der ein höheres Ansehen in der Gemeinde genossen hat, hat es geschafft, diese Angelegenheit zu regeln. Aber dafür mussten wir ein Schmerzensgeld in der Höhe von 350.000,- Taka (umgerechnet etwa € 3.500,-). Trotzdem hatte ich Angst, sie könnten mir jederzeit etwas antun, weil sie irgendwie mit der Geldleistung nicht ganz zufrieden waren. Daraufhin habe ich das Land verlassen und bin dann in weiterer Folge schlepperunterstützt über den Landweg bis nach Griechenland gelangt. Ich war etwa 28 Monate in Griechenland. Die Lage in Griechenland hat sich mit der Zeit verschlechtert, man hat schwer einen Job gefunden. Es war sehr schwer, mich selbst dort zu erhalten, deshalb beschloss ich nach Hause nach Bangladesh zurückzukehren. Im Mai 2011 bin ich dann nach Bangladesh zurückgekommen. Drei Monate habe ich mich in Bangladesh aufgehalten. Eines Tages wurde ich am nach Hause Weg vom Bazar von einem Freund des Nachbarn angesprochen. Er hat mich bedroht. Er war nicht alleine, sondern er war mit mehreren Freunden unterwegs, sie versuchten mich festzuhalten. Ich hatte ein kleines Fruchtmesser bei mir, habe mich damit verteidigt, sie wollten mich schlagen, doch ich konnte damit die Flucht ergreifen. Daraufhin bin ich nach Dhaka gefahren. Als ich nach Hause kam, sagte mein Vater mir, er könne nicht helfen, da er kaum mehr Einfluss habe, deshalb beschloss ich nach Dhaka zu fahren. Von Dhaka aus bin ich dann in weiterer Folge nach Indien geflüchtet. Von hier aus habe ich dann mit meiner Familie Kontakt aufgenommen. Es wurde mir mitgeteilt, dass am 18.08.2014 gegen mich eine Strafanzeige eingeleitet wurde. Unlängst wurde eine zweite Anzeige am 05.05.2015 eingereicht. Die Unterlagen wurden mir per Post bzw. E-Mail geschickt. Das erste Verfahren habe ich per Post bekommen, das zweite per E-Mail.

VR: Von wem haben Sie die Unterlagen für das erste Verfahren erhalten?

BF: Mein Schwager, der Gatte meiner Schwester, hat mir die Unterlagen zum ersten Verfahren geschickt.

VR: Wo ist Ihre Schwester?

BF: Ja, beide Schwestern sind in Bangladesh.

Der Richter zeigt dem BF das Kuvert.

BF bestätigt, dass er die Unterlagen mit diesem Kuvert bekommen hat.

VR: Der Absender vom Kuvert ist aus XXXX . Wie können Sie sich das erklären?

BF: Der DHL hat eine Route, die über XXXX eingeleitet wird.

VR: Können Sie mir irgendetwas über den Hintergrund dieser Anzeigen und dieser Verfahren sagen?

BF: Am Anfang haben sie meine Familienmitglieder deswegen nicht angezeigt, weil mein Vater innerhalb der Gesellschaft einen Einfluss hatte. Nachdem mein Vater nunmehr "im Ruhestand" war, sind unsere Gegner dann mutiger geworden. Vor allem steht auch viel Neid dahinter, da meine Familie in Bangladesh gut situiert ist. Ich war wie gesagt, damals als Kind mit meinem Vater sehr oft bei BNP-Veranstaltungen dabei und deshalb haben sie mich als Ziel ausgewählt.

VR: Wer sind die Gegner?

BF: Die Gegner sind Anhänger der Awami Legaue.

VR: Können Sie das konkretisieren?

BF: Einige sind Anhänger der Jatiya Party.

VR: Sind das irgendwelche Leute oder ganz bestimmte Leute, die Sie kennen?

BF: Ja, es sind bestimmte Leute, die ich kenne.

VR: Meinen Sie mit den Gegner Ihre Nachbarn?

BF: Die Hauptgegner sind meine Nachbarn und sie haben Freunde innerhalb der Partei.

VR: Also handelte es sich bei dem Streit zwischen dem Nachbarn und Ihnen?

BF: Ja, es hat begonnen mit dem Vorfall mit Ziegen. Aber mit der Zeit ist der politische Streit in den Vordergrund getreten. Sie waren Anhänger der Awami League, wir waren Anhänger der BNP.

VR: Die Geschichte mit der Ziege wann war die, in welchem Jahr?

BF: Vor 2009.

VR: War damals ein Parteistreit auch mit im Spiel?

BF: Damals war mein Vater noch aktiv innerhalb der Politik und hat auch die Unterstützung seiner Partei genossen.

VR: Was ist mit Ihren anderen Familienangehörigen, haben Ihre Brüder in Bangladesh jetzt keine Probleme?

BF: Ein Bruder lebt bei meinen Eltern, er vermeidet jede Art von Konflikt. Der jüngere Bruder in Dhaka hat Probleme und er kommt deshalb sehr selten ins Dorf. Gegen ihn wurde keine Strafanzeige eingeleitet.

VR: Und der andere Bruder?

BF: Den anderen Bruder habe ich nicht gefunden.

VR: Was meinen Sie mit "nicht gefunden"? Ist gegen Ihren anderen Bruder, der bei den Eltern wohnt, jemals eine Anzeige erstattet worden?

BF: Ich glaube bei der jetzigen Anzeige. Davor wurde er nicht angezeigt.

VR: Glauben Sie das oder wissen Sie das?

BF: Ich bin mir nicht sicher.

VR: Warum wissen Sie das nicht?

BF: Es ist schwer leserlich.

VR: Wohnt Ihr Bruder XXXX bei den Eltern oder in Dhaka?

BF: Bei den Eltern.

Der Richter gibt dem Dolmetscher den vom BF vorgelegten ersten Informationsbericht (FIR) der Polizei von 18.08.2014.

Dolmetscher gibt an: Als Zweitbeschuldigter scheint XXXX , der Bruder des BF auf.

VR: Warum wissen Sie das nicht?

BF: Ich bin selbst kein Täter, ich habe mir das nicht so genau angeschaut, ich war ohnehin schon hier.

Vorhalt: Wenn ich von einer Anzeige betroffen wäre und mein Bruder auch, dann würde mich das interessieren, ich würde mir das auch anschauen. Ich würde auch meine Eltern dazu befragen, wenn ich mit diesen in Kontakt stehe. Warum Sie nicht?

BF: Ich habe mir das nicht so genau angeschaut. Ich verstehe Sie, ich konnte nicht so gut lesen.

VR: Können Sie lesen oder können Sie nicht lesen?

BF: Ja.

Frage an den Dolmetscher: Können Sie den FIR und den darin enthaltenen Namen des Bruders des BF ohne Schwierigkeiten lesen?

D: Ja.

VR: Haben Sie dieses Dokument überhaupt einmal irgendwann gelesen?

BF: Ich habe es schon gelesen, aber ich habe vielleicht verwechselt mit der neuen FIR.

VR: Wenn ich einmal ein Polizeischreiben lesen würde, wo mein Bruder und ich als Angeklagter oder Beschuldigter geführt werden, würde ich das nie vergessen, insbesondere dann, wenn ich vor Gericht behaupte, deshalb geflüchtet zu sein.

BF: Wie gesagt, ich habe es verwechselt.

Dem Dolmetscher werden der FIR vom 05.05.2015, sowie das Anzeigeprotokoll der Polizei vom gleichen Tag zur Übersetzung übergeben, insbesondere mit der Anweisung, darauf zu achten, ob der Bruder des BF darin genannt wird.

[...]

Anmerkung des Dolmetschers: In der Beschuldigtenliste scheint der Beschwerdeführer an dritter Stelle auf, sonst scheint kein Familienangehöriger des BF auf. Auf der linken Seite des Dokumentes wird handschriftlich das Einbringungsdatum der Anzeige erwähnt, sowie Verstoß gegen die weiter oben genannten §§. Im Fließtext wird ein Vorfall vom 03.05.2015 dargestellt, indem die Beschuldigten mit Waffeneinsatz jemand verletzt haben soll. Es werden auch Namen der Zeugen genannt. Der BF wird im Anzeigeprotokoll nicht aktiv bei einzelnen Tathandlungen angeführt.

VR: Kennen Sie die anderen Beschuldigten?

BF: Nein, kenne ich nicht.

VR: Kennen Sie denjenigen, der die Anzeige erstattet hat ( XXXX )?

BF: Ja, ich kenne ihn. Er stammt aus unserer Gegend, er ist auch einer von unseren Gegnern.

VR: Kennen Sie den Herrn XXXX ?

BF: Ja, das ist auch einer unserer Gegner aus dem Nachbardorf.

VR: Was ist mit der ersten Anzeige weiter geworden? Wissen Sie da etwas?

BF: Ich habe ersucht, mir diese Unterlagen schicken zu lassen. Ich habe keine Ahnung was aus der Anzeige geworden ist.

VR: Sie haben Ihre Eltern nie dazu befragt?

BF: Ja, aber diese Behauptungen so wie so falsch und meine Eltern haben sich nicht darum gekümmert, weil ich ohnehin schon im Ausland bin.

VR: Aber Ihr Bruder ist nicht im Ausland, er wurde ja auch angezeigt bei der ersten Anzeige?

BF: Ja, mein Bruder ist noch zu Hause.

VR: Ist Ihr Bruder verletzt oder hat er irgendwelche Probleme, war er im Gefängnis?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe keine Ahnung.

VR: Warum nicht, es ist doch Ihr Bruder?

BF: Mit meiner Mutter habe ich gesprochen. Über diese Sache haben wir nicht gesprochen.

VR: Aber im Gefängnis ist er offensichtlich nicht?

BF: Nein.

VR: Sie haben sich nie nach Ihrem Bruder erkundigt, ob in dieser Angelegenheit irgendetwas passiert wäre?

BF: Am Anfang, als die Anzeige erstattet wurde, ist er untergetaucht. Im Moment denke ich nicht, dass er Probleme hat.

VR: Mit anderen Worten, denken Sie, dass aus der Anzeige nichts geworden ist. Kann ich das so verstehen?

BF: Darüber kann ich keine Auskunft geben.

VR: Hat Sie das nicht interessiert und warum nicht?

BF: Ich habe hin und wieder meine Familie schon gefragt. Sie haben gesagt, dass der Kläger bzw. der Anzeigeerstatter sich um die Anzeige kümmert, mehr wissen sie nicht.

VR: Finden Sie es nicht eigenartig, dass Ihre Feinde nicht wissen, dass Sie im Ausland sind?

BF: Nein, ich weiß es nicht, aber immerhin wollen sie durch solche Anzeigen das Leben meiner Familie erschweren.

VR: Da wäre es doch nachvollziehbarer, wenn sie Ihren Vater oder Ihre anderen Brüder in Bangladesh anzeigen würden, das würde es Ihrer Familie dann ja wirklich schwerer machen?

BF: Ich habe immer wieder erwähnt, dass diesen Anzeigen nicht nur ein privater Streit zugrunde liegt, sondern auch politische Motive hat. Ich war nach meinem Vater in meiner Familie der politisch Aktivste. Mein Vater ist im Ruhestand und nicht mehr politisch aktiv.

VR: Was waren Ihre politischen Aktivitäten? Waren Sie Parteimitglied, haben Sie Funktionen in der Partei ausgeübt?

BF: Ja, ich bin Mitglied der BNP seit, ich glaube ich war damals 20 Jahre alt, als ich der Partei beigetreten bin. Ich war nur einfaches Mitglied. Meine Brüder waren nicht Mitglieder.

VR: Haben Sie irgendwelche Aktivitäten in der Partei ausgeübt? Waren Sie bei Demonstrationen etc.?

BF: Ich habe an Parteiveranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen. Ich nahm an Demonstrationen teil, ich habe auch plakatiert für die Partei.

VR: Können Sie mir noch einmal erzählen, wie Sie im Mai 2011 zurückgekommen sind, was ist da passiert?

BF: Im Juli 2011 gab es diesen Vorfall, wo ich davongelaufen bin.

VR: Gab es sonst noch einen Vorfall mit Ihren Feinden oder mehrere?

BF: Es gab mehrere Vorfälle, indem ich von meinen Gegnern angegriffen und teilweise verletzt wurde. Ich wurde drei bis vier Mal angegriffen.

VR: Erzählen Sie mir alle Vorfälle, wann war der erste Vorfall und was ist da passiert?

BF: Nein, es ist ein Missverständnis. Nachdem ich von Griechenland zurückgekommen bin, wurde ich nur einmal angegriffen, und zwar im Juli 2011.

VR: Was ist da passiert bei dem Vorfall im Juli 2011?

BF: Ich wurde auf der Straße angegriffen. Ich war am Marktplatz, am Bazar und am Rückweg nach Hause wurde ich auf offener Straße angegriffen. Das war am Abend. Ich habe nur eine Person erkannt, XXXX . Sie haben willkürlich auf mich geschlagen. Das erste Mal haben sie mich am Hemdkragen gepackt und nach einem kurzen Gespräch haben sie mich mit Fäusten geschlagen. Es waren 7 oder 8 Personen, einige davon haben mich gehalten, die anderen haben mich geschlagen. Es war zuerst XXXX , der hat mich am Kragen gepackt und dann tauchten die anderen auf. Einer hat mich gepackt und einer hat mich geschlagen. Es ging alles so schnell. Ich habe dann ein Messer aus der Tasche gezogen und den XXXX , mich verteidigt und dabei irgendwie den Oberarm von XXXX mit dem Messer leicht gestreift. XXXX hat mich losgelassen, hat auf seine Verletzung gegriffen und bin ich weggelaufen. Sie sind hinter mir hergelaufen, aber ich war schneller als sie.

VR: Schildern Sie mir bitte die Vorfälle im Jahr 2007, wo Sie behauptet haben, verletzt worden zu sein?

BF: Es ist schon so lange her. Es gab drei Vorfälle. Der Vorfall auf dem Cricket Platz ist nicht mitgezählt. Ich nahm an einer Versammlung der BNP 2007 teil, daneben gab es eine Versammlung der Awami League. Dann kam es zwischen Mitgliedern der Parteien zu einer Auseinandersetzung. Es waren viele Menschen und ich wurde im Zuge dieser Auseinandersetzungen verletzt. Ich wurde von unbekannten Awami League Sympathisanten verletzt. Ich weiß es nicht.

Der BF zeigt am Rücken eine Wunde, eine Narbe (etwa 2 cm).

VR: Was ist da passiert? Sie haben eine Narbe, Sie müssen ja wissen, wie es dazu gekommen ist?

BF: Ich habe das nicht gemerkt, andere haben zu mir gesagt, du blutest ja da hinten. Mit welchem Gegenstand mir diese Verletzung zugeführt wurde, weiß ich nicht. Bei dieser Versammlung wurde ich auch hinten am Hals verletzt. Vielleicht wurde ich mit einem Ring geschlagen, ich weiß es nicht mehr.

VR: Da waren zwei Versammlungen nebeneinander?

BF: Es waren zwei Versammlungen, eine von der BNP und eine von Awami League.

VR: Können Sie mir das "nebeneinander" erklären?

BF: Die Versammlungen waren 1 km voneinander entfernt.

VR: Wie sind die Versammlungen dann zusammengestoßen?

BF: Diese Versammlungen waren fix an einem Ort, doch einzelne Teilnehmer sowohl von Awami League und von der BNP haben die jeweils andere Veranstaltung aufgesucht.

VR: Sind Sie persönlich bei Ihrer Veranstaltung geblieben oder sind Sie zu der Veranstaltung der Awami League hingegangen?

BF: Ich bin bei meiner Veranstaltung geblieben. Das war eine Veranstaltung zur Parteiwerbung. Meine Veranstaltung fand in meinem Dorf statt und die Veranstaltung der Awami Leguae fand im Nachbardorf statt.

VR: Kann man sagen, dass Ihr Dorf ein BNP Dorf war und das Nachbardorf ein Awami League Dorf war.

BF: Nein, beide Dörfer waren gemischt.

VR: Sie haben vorhin gesagt, dass Unbekannte Sie bei dieser Veranstaltung geschlagen haben? Wenn das in Ihrem Dorf oder im Nachbardorf war, hätten Sie eigentlich die Leute kennen müssen.

BF: Es waren unter den Teilnehmern unbekannte Gesichter aus der Umgebung, aus dem Polizeiverwaltungsbezirk.

VR: Sie haben noch weitere Vorfälle erwähnt. Waren dies auch Parteiveranstaltungen?

BF: Es hat im Jahr 2007 nur zwei Vorfällte gegeben. Der zweite Vorfall fand bei einer Hochzeitsfeier statt.

VR: Was ist da passiert?

BF: Es war eine Hochzeit im Nachbardorf. Ein Bekannter aus dem Nachbardorf hat geheiratet und ich war zu dieser Hochzeit eingeladen. Mitten beim Essen hat mich jemand aufgefordert, wegzugehen. Der der mich aufgefordert hat zu gehen, war aus unserer Gegend, ein Awami League-Anhänger. Ich weigerte mich. Daraufhin kam er auf meine Seite zu meinem Tisch und hat versucht, mich aus dem Sessel zu zerren. Ich habe natürlich versucht mich zu wehren, dann kam es zu Handgreiflichkeiten, auch meine Freunde und dessen Freunde haben sich eingemischt und gab es Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen. Daraufhin sind ältere Leute dazugekommen und haben den Streit geschlichtet.

VR: Das heißt, jetzt habe ich mir die 2 Vorfälle angehört. Die Nachbarn (mit der Ziege) waren nicht beteiligt daran?

BF: Nein, bei diesen zwei Vorfällen im Jahr 2007 nicht.

VR: Wie ich Sie aufgefordert habe, mir Ihre Fluchtgründe zu erzählen, haben Sie im Wesentlichen gesagt, dass Sie wegen der Familie Ihrer Nachbarn geflüchtet sind. Nun schildern Sie mir die einzigen zwei Vorfälle, wo die Nachbarn eben gerade nicht beteiligt waren. Können Sie mir das erklären?

BF: Mag sein, dass sie nicht beteiligt waren. Aber hinter den Kulissen ziehen sie die Fäden.

VR: Ich halte Ihnen jetzt Ihre Angaben beim BAA vom 11.01.2012 vor (AS 71). Im Wesentlichen wird ihm vorgehalten, dass er damals auf dem nach Hause Weg vom Bazar im Jahr 2011 von XXXX mit einem Fleischbeil oberhalb der rechten Hüfte, wobei er auf die Narbe zeigt, die er heute vorgewiesen hat, verletzt worden wäre. Heute haben Sie gesagt, es war bei irgendeiner Veranstaltung im Jahr 2007, wobei Sie nicht wissen, wie Sie zu dieser Narbe gekommen sind? Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe mich geirrt, dass der Vorfall mit dieser Wunde am Rücken doch von 2011 ist und die Wunde am Hals von 2007. Es sind beide Vorfälle passiert und es entspricht der Wahrheit, aber ich habe mich geirrt.

VR: Gibt es irgendwelche anderen Gründe, die Sie geltend machen wollen, weshalb Sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren können?

BF: Nein, sonst gibt es nichts. Allerdings meine ich, dass Sie beide Anzeigen, die ich heute vorgelegt habe, überprüfen können. Sie können bei unserer Behörde nachfragen, ob derartiges vorliegt oder nicht.

VR: Als Beweis dafür, dass Sie in Bangladesh gesucht werden von den Behörden?

BF: Ja, Sie können es überprüfen lassen oder nicht.

VR: Ich könnte es überprüfen lassen und es könnte sogar stimmen, dass gegen Sie eine Anzeige erhoben wurde, aber es liegt keine Anklage vor. Wenn Sie mir nicht einmal sagen können, was mit Ihrem Bruder passiert ist, gegen den schon seit einem Jahr eine Anzeige besteht und er noch immer bei den Eltern lebt, wird das nicht viel bringen.

BF: Das Hauptziel meiner Gegner ist es, mir Schaden zuzufügen. Mein Bruder ist keine Zielperson.

VR: Warum ist Ihr Bruder dann angezeigt worden, wenn er keine Zielperson ist?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wollen Sie noch irgendetwas vorbringen?

BF: Nein.

[....]

Zu seinen Verhältnissen im Herkunftsland brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Eltern, zwei Brüder und zwei verheiratete Schwestern in Bangladesh leben würden. Die Eltern und ein verheirateter Bruder würden im Heimatort XXXX leben. Ein weiterer Bruder lebe bei Verwandten in Dhaka, wo er seine Schulausbildung absolviere und von seinen zwei Brüdern, die sich in XXXX bzw. XXXX aufhalten, unterstützt werde. In Österreich habe der BF keine Familienangehörige. Der BF stehe mit seinen Angehörigen im Herkunftsland im telefonischen Kontakt und gehe es ihnen "dementsprechend gut". Nachgefragt, was er mit "dementsprechend" meine, gab der BF an: "Ich bin ja nicht dort und sie haben auch Probleme und machen sich Sorgen um mich." Der BF habe von 2001 bis 2007 in Dhaka in einem im Familienbesitz stehenden Geschäft gearbeitet und habe seine Familie gut davon gelebt. Das Geschäft, eine Art kleiner Baumarkt, stehe nach wie vor im Besitz eines Onkels des BF. Von 2007 bis 2009 sei der BF in verschiedenen Orten in Bangladesh gewesen. 2009 habe er das Herkunftsland verlassen und sich bis Mai 2011 in Griechenland aufgehalten. Dann sei er ins Herkunftsland zurückgekehrt, habe sich dort noch 3 Monate aufgehalten und habe im August 2011 abermals das Land verlassen.

Zu seinen Verhältnissen in Österreich brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er hier als Zeitungsverkäufer und als Zeitungszusteller tätig sei. Er erziele ein monatliches Einkommen von ca. XXXX Der BF sei am Anfang als Zeitungskolporteur ohne eigenen Standplatz bzw. Zustellgebiet tätig gewesen. Seit 2013 habe er einen eigenen Standplatz und ein eigenes Zustellgebiet. Er lebe aus Kostenersparnisgründen mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft zusammen. Er habe auch beispielsweise für die XXXX gearbeitet und sei ihm in diesem Zusammenhang auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Er sei auch Mitglied des XXXX und habe sich auch zur freiwilligen Arbeit gemeldet. Er habe nur wenig Freizeit. Er sei eigentlich mit seiner Arbeit ausgelastet. Diese sei ziemlich anstrengend, weshalb er bei seinen Deutschkursen nur langsam Fortschritte erzielen könne. Er habe bereits einen Deutschkurs A1 absolviert und trete in Kürze die Prüfung für A2 an. Er komme für sein Leben selbst auf, habe keinerlei staatliche Unterstützung notwendig und habe auch nicht vor, diese in Anspruch zu nehmen. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Freunden und seinen Hobbys. Sein Hobby sei Cricket und Kochen. Er spiele am Sonntagnachmittag Cricket, da er sonntags nur am Vormittag arbeite. Er habe in Österreich einen großen Freundeskreis, darunter auch Österreicher. Er sei unverheiratet und kinderlos. Eine "fixe Freundin" habe er zurzeit nicht. Wenn er in Österreich bleiben könne, sei es sein Ziel, eine Kochausbildung zu absolvieren, da dies seine Leidenschaft sei.

Der BF legte zwei Ambulanzkarten bzw. Konsiliarbefunde eines Krankenhauses vom Jänner und Februar 2014 mit der Diagnose Thoraxschmerzen und ausgeprägte XXXX vor. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, gesund zu sein.

Der BF konnte in der Verhandlung bei der Beantwortung von Fragen Deutschkenntnisse dartun, die im Wesentlichen zwischen dem Niveau A1 und A2 einzustufen waren.

Der BF legte in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel im Original eine Abschrift eines vom 18.08.2014 bei der Polizeistation XXXX aufgenommenen ersten Informationsbericht (FIR) der Polizei über eine Anzeige gegen ihn sowie ein Anzeigeprotokoll vom 18.08.2014 vor.

Weiters legt er u.a. folgende Dokumente vor: eine Einstellungszusage eines Restaurants vom 09.05.2015, wonach der BF beim Erhalt einer gesetzlich notwendigen Arbeitserlaubnis in der Firma "als Arbeiter" eingestellt werde; eine Mitteilung der Gewerblichen Sozialversicherung vom 28.02.2013, wonach der BF seit XXXX in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert sei; eine E-Card, ein GSVG-Werkvertrag-Abonenntenbetreuung zwischen dem BF und dem XXXX vom 01.10.2013; ein Jahreskonto-Auszug für das Jahr 2014 mit einer Honorarsumme von € XXXX und 2013 mit einer Honorarsumme von € XXXX ; monatliche Gutschriften des XXXX an den BF vom Dezember 2014 bis April 2015; ein GSVG Vertrag Kolportage zwischen dem BF und der XXXX vom 27.03.2014, eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS für den Zeitraum November 2013 bis April 2014 für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler vom Oktober 2013, eine Mitgliedskarte beim XXXX , ein Unterstützungsschreiben des Obmanns des XXXX , wonach der BF Vereinsmitglied sei, eine Mitgliedsbestätigung beim XXXX .

6. Am 07.09.2015 reichte der BF eine Geburtsurkunde sowie ein am 24.08.2015 für den BF ausgestelltes ÖSD Zertifikat A2, wonach er die schriftliche und mündliche Prüfung am XXXX bestanden habe, nach.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016 wurden dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation im Bangladesh übermittelt. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme eingeräumt, wobei er zudem aufgefordert wurde, zwischenzeitig eingetretene Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben und diese allenfalls durch Beweismittel zu bescheinigen.

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vom 28.06.2016 wurde darauf hingewiesen, dass sich der BF seit nunmehr knapp fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und er sich in den Jahren seines inländischen Aufenthaltes nachhaltig integriert bzw. sich eine Existenz aufgebaut habe, dies insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Er sei unbescholten und von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe zuletzt eine A2 Prüfung absolviert und wolle im Herbst einen B1 Kurs machen. Festzuhalten sei weiters, dass der BF seit Jahren einer legalen selbstständigen Beschäftigung nachgehe. Er sei von Anfang an bemüht gewesen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. So habe er seit Anfang 2012 - zunächst als Vertretung - als Zeitungszusteller gearbeitet. Seit dem Jahr 2013 habe der BF ein eigenes Zustellgebiet und sei seither jedenfalls selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er arbeite nach wie vor - durchgehend - als Zeitungszusteller und sei demnach seit Jahren in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der monatliche Durchschnittsverdienst des BF betrage derzeit um die XXXX

Er habe einerseits einen fixen Zeitungsstand, zudem arbeite er in der Nacht als Zeitungszusteller und habe eine eigene Tour. Er sei auch aufrecht sozialversichert und von staatlicher Unterstützung unabhängig. Auch würde einer unselbstständigen Beschäftigung des BF nichts im Wege stehen. So habe er zwischenzeitlich eine Firma gefunden, die ihn im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend als Hilfsarbeiter für monatlich ca. XXXX exklusive Sonderzahlungen beschäftigen würde. In weiterer Folge sei angedacht, dass der BF dort eine Ausbildung zum Koch absolviere. In all den Jahren seines inländischen Aufenthaltes habe der BF ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut, er verfüge über weitreichende persönliche Bindungen zu Österreich und befinde sich der Lebensmittelpunkt des BF seit nunmehr bereits fünf Jahren ausschließlich in Österreich. Weiters nehme er aktiv am sozialen Leben in Österreich Teil. Er sei Mitglied bei diversen Vereinen und engagiere sich auch in sozialer Hinsicht. Er sei beispielsweise Mitglied beim XXXX und habe auch einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Zudem habe er sich auch für freiwillige Arbeit gemeldet. Er habe keinerlei Schulden. Weiters verfüge er - wie aufgezeigt - über sehr gute Deutschkenntnisse, sei sozial nachhaltig verankert und beabsichtige, eine weiterführende Ausbildung zum Koch zu machen. Er verfüge auch über eine ortsübliche Unterkunft und sei aufrecht gemeldet. Sohin sei ersichtlich, dass der BF nachhaltig in Österreich integriert sei. Aus all diesen Gründen gehe der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Dem Schreiben beigelegt waren u.a. folgende (im Verfahren noch nicht vorgelegte) Dokumente: Eine Wohnbestätigung über ein befristetes Wohnrecht bis zum 30.06.2018 des BF vom 21.06.2016; eine Meldebestätigung; ein KSV-Auszug; eine Mitgliedskarte 2016 beim XXXX ; eine Bescheinigung des XXXX , dass der BF einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert habe; Unterstützungsschreiben von Inländern; eine Einstellungszusage vom 25.06.2016 einer Hotel und Restaurant Gesellschaft, wonach der BF als "Arbeiter (Hilfsarbeiter laut Kollektivvertrag)" beschäftigt werde, sobald er die gesetzlich notwendige Arbeitserlaubnis erhalte; ein mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2015 betitelter Vordruck von der Firma XXXX sowie XXXX über die Honorarsumme und gegebenenfalls Umsatzsteuer, die hinsichtlich des BF an das Finanzamt übermittelt worden sei, XXXX der Höhe von XXXX ohne Umsatzsteuer; Gutschriften der Firma XXXX vom Jänner bis Mai 2016 mit einem durchschnittlichen monatlichen Honorar zwischen XXXX .

4.3. Laut einer Abfrage am Stichtag scheinen im Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich des BF keine Verurteilungen auf.

Aus einen am Stichtag abgerufenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für Hilfs und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) geht hervor, dass der BF seit 07.09.2015 wieder Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung Verpflegung Erwachsene, Bekleidungshilfe, seit 01.03.2016 auch Miete Einzelperson) bezieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im obengenannten Distrikt wohnhaft, reiste a 20.10.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor lokalen Anhängern der Regierungspartei bzw. Nachbarn in Zusammenhang mit einer privaten Auseinandersetzung verlassen zu haben. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF im Herkunftsland politisch motivierte Strafverfahren anhängig sind.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt im Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk. In Bangladesh leben die Eltern, zwei Brüder und Schwestern des BF, mit welchen er im Kontakt steht.

Der BF ist jedenfalls seit der verfahrensgegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz am 20.10.2011 durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau. Er bezieht Einkünfte als Zeitungszusteller und konnte eine aktuelle Einstellungszusage mit einem Restaurant-Betreiber vorlegen, wonach er als "Arbeiter (Hilfsarbeiter laut Kollektivvertrag)" beschäftigt werde, sobald er die gesetzlich notwendige Arbeitserlaubnis erhalte. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und ist in bengalisch-österreichischen Vereinen aktiv sowie Mitglied des XXXX . Er ist unbescholten.

1.2. Zur Situation in Bangladesh:

1.2.1. Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).

Quellen:

1.2.2. Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).

Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)

Quellen:

1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

1.2.4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015).

Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106).

Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).

Quellen:

1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016).

Quellen:

1.2.6. Korruption

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesch den 139. von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller bangladeschischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016).

Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatz-urteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016).

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

1.2.8. Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016).

In Bangladesch besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem 50. Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesch befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem 146. Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016)

Quellen:

1.2.9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016).

Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).

Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).

Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016).

Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden:

notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg - im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen - hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106).

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).

Quellen:

1.2.10. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016).

Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).

Quellen:

1.2.11. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015).

Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).

Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).

Quellen:

1.2.12. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b).

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).

Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."

Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).

Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).

Quellen:

1.2.13. Behandlung nach Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).

Quellen:

1.2.14. Dokumente

Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Dies entspricht - insbesondere auch im Hinblick auf Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehle - im Wesentlichen auch den Erfahrungen der deutschen Botschaft in Bangladesh. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014, AA 14.01.2016).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die dazu vorgelegten Personaldokumente.

2.2. Was die vom BF behaupteten Fluchtgründe betrifft, wegen seiner einfachen Mitgliedschaft bei der BNP von lokalen Anhängern der Regierungspartei und der Polizei sowie wegen einer Privatauseinandersetzung mit Nachbarn verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits beim Bundesasylamt nicht in der Lage war, in diesem Zusammenhang widerspruchsfrei und nachvollziehbar reale Vorfälle zu schildern. Diesbezüglich wird auf die unter Punkt I.2. in den wesentlichen Zügen zusammengefasst wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die Deckung im Akteninhalt findet und sowohl nachvollziehbar als auch plausibel erscheint. In der Beschwerdeschrift wurden der Beweiswürdigung zudem kaum substantiierte Argumente entgegengehalten.

In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF den Eindruck des Bundesasylamtes, indem er sich neuerlich in erhebliche Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten verstrickte.

Hatte der BF noch beim Bundesasylamt angegeben, eines Tages nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit " XXXX " mit einem Fleischbeil einen Hieb oberhalb der rechten Hüfte erhalten zu haben, wobei er an dieser Stelle eine Narbe vorwies (vgl. AS 71), führt er die gleiche Narbe in der Beschwerdeverhandlung auf eine Auseinandersetzung im Jahr 2007 im Rahmen einer Versammlung der BNP mit Mitgliedern der AL zurück. Der BF konnte zudem auf Nachfragen nicht einmal mehr angeben, womit ihm die Verletzung, die zur vorgezeigten Narbe geführt habe, zugefügt worden wäre. Seiner Vermutung nach wäre er diesbezüglich mit einem Ring geschlagen worden (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt dieser massiven Abweichungen erklärte der BF, dass er sich geirrt hätte, und die besagte Narbe doch von einer Verletzung aus dem Jahr 2011 stamme und eine andere Wunde, nämlich am Hals, auf die Auseinandersetzung im Jahr 2007 zurückzuführen wäre. Diese Erklärung erscheint weder plausibel noch nachvollziehbar, zumal der BF immer nur eine Narbe am Oberkörper vorgezeigt hatte und es völlig unglaubwürdig erscheint, dass er diese bei tatsächlichem Zutreffen der von ihm beschriebenen Vorfälle nicht abwechselnd zwei, völlig verschiedenen, zudem fast vier Jahre auseinanderliegenden Vorfälle, zugeordnet hätte. Dies gilt umso mehr, als hinsichtlich des BF bis dato auch keine psychischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen behauptet wurden und er überhaupt nur drei Vorfälle, bei denen es zu Gewaltanwendung gegen ihn gekommen wäre, in der Beschwerdeverhandlung konkret schildern konnte.

In diesem Zusammenhang ist es weiters auffällig, dass der BF noch beim Bundesasylamt angegeben hat, im Jahr 2011 nach seiner Rückkehr aus Griechenland "einige Male" von XXXX und seinen Freunden bedroht worden zu sein, wobei er beispielsweise auch anführte, dass diese sein Geschäftslokal beschädigt und in Besitz genommen hätten (vgl. As 71-73). Von letzterem war hingegen in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal andeutungsweise mehr die Rede und gab er zudem im Widerspruch dazu an, dass das Geschäft nach wie vor in Familienbesitz wäre (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll). Zwar gab der BF auf die Frage, ob es außer den einem bereits von ihm geschilderten Vorfall im Juli 2011 weitere Vorfälle gegeben hätte, vorerst an: "Es gab mehrere Vorfälle, indem ich von meinen Gegnern angegriffen und teilweise verletzt wurde. Ich wurde drei bis vier Mal angegriffen." Auf die Aufforderung hin, alle diese Vorfälle zu erzählen, erklärte der BF aber im Widerspruch dazu: "Nein, es ist ein Missverständnis. Nachdem ich von Griechenland zurückgekommen bin, wurde ich nur einmal angegriffen, und zwar im Juli 2011" (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll). Auffällig ist auch, dass er im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten einzigen Vorfall im Juli 2011 seine Verletzung durch das Fleischbeil, wie dies noch beim Bundesasylamt von ihm behauptet wurde, mit keinem Wort andeutete, anderseits aber erstmals behauptete, bei diesem Vorfall " XXXX " mit einem Messer verletzt zu haben und ihm und seinen Freunden so entkommen hätte können, wovon wiederum beim Bundesasylamt nie die Rede war (vgl. S. 13 - 14 Verhandlungsprotokoll, As 71).

Letztlich passt es auch ins Bild, dass der BF noch bei der Erstbefragung am 20.10.2011 als Fluchtgrund angegeben hat, "Sekretär der BNP in seiner Heimatregion" gewesen zu sein und deswegen von AL Mitgliedern verfolgt worden zu sein (vgl. As 23), bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.01.2012 jedoch trotz ausführlicher Befragung zu seine Fluchtgründen im völligen Widerspruch dazu seine politische Tätigkeit mit keinem Wort mehr thematisierte, sondern rein private Auseinandersetzungen, deren Auslöser eine Ziege gewesen wäre, als Fluchtgrund dargetan hat. In der Beschwerdeverhandlung wiederum stellte der BF die Verfolgung hauptsächlich politisch motiviert dar, wobei er auf Nachfragen im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung erklärte, "nur einfaches Parteimitglied" gewesen zu sein (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll). Auch die auf Nachfragen von ihm beschrieben Aktivitäten für die Partei - Teilnahme an Parteiveranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen sowie Plakatieren - ließen keine markanten Tätigkeiten erkennen, die ihn von einem "einfachen" Parteimitglied ohne besondere Funktion unterscheiden würden.

Dem BF ist es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn in Bangladesh Verfahren anhängig sind. Abgesehen von den bereits aufgezeigten massiven Widersprüchen erweist es sich als völlig unplausibel, dass der BF, der zum Fluchtzeitpunkt im August 2011 mit keiner Anzeige bedroht gewesen wäre, nach über drei Jahren ununterbrochener Abwesenheit im Herkunftsland - plötzlich wegen fingierter Straftaten, und neun Monate später erneut wegen weiterer fingierter Straftaten - angezeigt werden würde. Dies gilt umso mehr, als die zweite Anzeige auch noch dazu zu einem dem BF sehr entgegenkommenden Zeitpunkt, nämlich knapp zwei Wochen vor seiner mündlichen Verhandlung in seinem Asylverfahren, erhoben worden wäre. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung auch zum Inhalt der Anzeigen kaum etwas sagen, wobei er auch nicht dartun konnte, welche Folgen die erste Anzeige - insbesondere gegenüber seinem ebenfalls von dieser Anzeige betroffenen Bruder - gehabt hätte. Wären der BF und seine Familie tatsächlich bedroht, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF, der auch regelmäßig Kontakt zu seiner Familie pflegt, jede Möglichkeit nutzen würde, diesbezüglich Informationen zu erlangen. Hingegen spricht das in der Beschwerdeverhandlung von ihm diesbezüglich gezeigte Desinteresse deutlich dafür, dass der Inhalt der von ihm vorgelegten Dokumente in Wahrheit nicht zutrifft, zumal der BF auch keine überzeugenden Gründe oder Motive für sein diesbezüglich völlig unnachvollziehbar ignorantes Verhalten dartun konnte. Unabhängig davon, spricht aber auch der Umstand, dass sein Bruder sich trotz Anzeige bisher unbeschadet und offenbar problemlos mit seiner Familie im Elternhaus aufhalten kann, gegen eine Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des BF.

Was die vom BF vorgelegten Abschriften von Anzeigen bzw. von Polizeiprotokollen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in Bangladesh echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken erweist sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum zweckdienlich, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesh als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich (vgl. dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf § 18 AsylG 2005). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung und konnte diesbezüglich - unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten - nur von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben ausgegangen werden.

2.3. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den von ihm vorgelegten und oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie durch Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Register (Zentrales Melderegister, Strafregister, GVS) zum Stichtag, wobei der aktuell laufende GVS-Bezug des BF auch nach telefonischer Rückfrage bei der XXXX bestätigt werden konnte. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, dem BF im Schreiben vom 06.06.2016 zu Kenntnis gebrachten Berichte.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der bengalischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar brachte der BF vor, (auch) wegen seiner (einfachen) Parteizugehörigkeit zu einer Oppositionspartei (BNP) von Nachbarn bzw. lokalen Anhängern der Regierungspartei (AL) verfolgt worden zu sein, wobei aus diesem Grund fingierte polizeiliche Anzeigen gegen ihn erstattet worden wären. Dieses Vorbringen hat sich, wie oben ausgeführt, als nicht glaubwürdig erwiesen. Darüber hinaus machte der BF auch sonst keine individuellen Gründe geltend, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erkennen ließen.

Sofern der BF Bangladesh auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ins Herkunftsland Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Bangladesh erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie das Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 30-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der im Herkunftsland über ein stabiles soziales Netz an Familienangehörigen verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. So halten sich im Herkunftsland sowohl seine Eltern als auch Geschwister (zwei Brüder, Schwestern) auf. Somit ist aber auch keine Gefahr ersichtlich, wonach der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF aber auch nicht vorgebracht. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

"Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

3.4.3. Der BF ist knapp 4 Jahre und 10 Monate durchgehend in Österreich aufhältig. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Spätestens mit Zustellung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2012 (zugestellt am 23.01.2012) musste dem BF sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein.

Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Ein Zusammenleben oder sonstige Umstände, die auf eine entsprechende Beziehungsintensität hindeuten, und sohin ein bestehendes, durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben erkennen hätten lassen, wurden nicht geltend gemacht.

Der BF geht unselbständigen Erwerbstätigkeiten als Zeitungskolporteur bzw. Zeitungszusteller nach. Diese Tätigkeiten reichen jedoch nicht zu einer hinreichenden Selbsterhaltungsfähigkeit aus (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293 ASVG). Der BF bezieht seit September 2015 wieder Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF konnte zwei Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen. Diese waren hinsichtlich der Art der Tätigkeit, der Entlohnung, der Wochenstundenanzahl sowie der Dauer des Dienstverhältnisses nur rudimentär bis gar nicht bestimmt.

Der BF verfügt über einen gemischten Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er ist Mitglied in bengalisch-österreichischen Vereinen sowie beim XXXX , wo er einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat. Darüber hinaus konnte der BF keine ehrenamtlichen Tätigkeiten nachweisen. Er ist unbescholten. Er konnte in der Verhandlung Deutschkenntnisse dartun, die sich zwischen A1 und A2 bewegen dürften, und ein A2 Diplom nachreichen.

Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die eine besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden.

Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, aufgewachsen ist sowie seine Schulbildung absolviert hat und sich zahlreiche Angehörige aufhalten, während seiner Abwesenheit verloren hätte.

Im Hinblick auf das Privatleben des BF, der sich noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich sohin im Kern auf Deutschsprachkenntnisse (A2), eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die aber nicht dauerhaft ausreicht, um auf Leistungen aus der Grundversorgung zu verzichten, zwei Einstellungszusagen, sowie eine soziale Integration stützen, in Summe noch nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/004; VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0192).

Der Vollständigkeit halber ist noch hinsichtlich der in der schriftlichen Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vom 28.06.2016 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2016, Zl. W182 1409651-1, darauf hinzuweisen, dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall sich bereits insofern wesentlich von der Situation des BF unterscheidet, als dieser einen über sieben Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerber betraf, der u.a. dauerhaft über sechs Jahre bis zum Entscheidungszeitpunkt seine Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung nachzuweisen vermochte.

Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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