BVwG W137 2131629-1

W137 2131629-1Tribunale amministrativo federale9 ago 2016

Regest

Fluchtgefahr, Kostentragung, öffentliches Interesse,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Wiedereinreise

Testo completo

BVwG W137 2131629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2131629.1.00

Spruch

W137 2131629-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. 1081663402 - 161037425, und 27.07.2016, 1081663402 - 161037425, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft von 26.07.2016 bis 27.07.2016 (13:10 Uhr) und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 27.07.2016 (13:10 Uhr) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2016 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft bis 27.07.2016 (13:10 Uhr) für rechtmäßig erklärt.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2016 wird stattgegeben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft seit 27.07.2016 (13:10 Uhr) bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich erstmalig am 06.08.2015 im Zuge einer Kontrolle nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass er bereits in Rumänien (2012) und Ungarn (2015) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 07.08.2015 an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am folgenden Tag gab er hingegen an, In Athen geboren und marokkanischer Staatsbürger zu sein. Weiter gab er an, im Alter von fünf Jahren (2001) mit seinen Eltern von Marokko nach Griechenland übersiedelt zu sein. 2011 habe er Griechenland verlassen und sich in Serbien, Rumänien und Ungarn aufgehalten. Über die Anträge in Rumänien und Ungarn sei "negativ" entschieden worden. Den Antrag begründete er damit, dass er in Rumänien und Ungarn von "Roma-Banden" aufgrund seiner Religion bedroht werde.

2. Mit Bescheid vom 15.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt. Da der Beschwerdeführer nicht greifbar war und über keine Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft.

3. Am 12.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei der Erstbefragung am selben Tag erklärte, Berber aus Algerien zu sein. Er habe sich von August 2015 bis Oktober 2015 in Deutschland aufgehalten und anschließend bis Dezember 2015 in Rumänien. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da er bereits in Rumänien Schutz vor Verfolgung erhalten habe.

4. Am 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer in Wien im Zusammenhang mit einem Raufhandel erneut festgenommen. Auf dem Anhalteprotokoll ist "Geburtsort: Algerien" und "Staatsangehörigkeit: Syrien" vermerkt. Dabei konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur drei Wochen zuvor (06.06.2016) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hatte.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er im Falle einer Abschiebung "wieder nach Österreich kommen" werde. Zudem erklärte er ausdrücklich, Staatsangehöriger Algeriens zu sein (die Mutter stamme aus Algerien, der Vater sei Syrer). Er sei nach Österreich gekommen, weil er in Rumänien "nichts zu essen" gehabt habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an: "Derzeit nehme ich keine Medikamente. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung aber ich bin krank. Der Arzt hier hat mich untersucht, aber ich will die Medikamente nicht nehmen, Ich bin süchtig. Ich bin drogensüchtig. Ich habe Herzprobleme." Die zuständige Amtsärztin bestätigte auf telefonische Nachfrage, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Drogenabhängigkeit (Cannabis) gesund sei. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, nicht mehr essen zu wollen. Er wolle weiter nach Frankreich oder Italien, jedenfalls aber nicht mehr nach Rumänien. Er sei auch in Deutschland gewesen, von wo man ihn ebenfalls nach Rumänien habe schicken wollen. Er habe in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte; von einem in Kanada lebenden Bruder erhalte er manchmal Geld. Abschließend verließ der Beschwerdeführer mit den Worten "Ihr seid Wixer." eigenmächtig den Einvernahmeraum ohne das Protokoll unterschrieben zu haben.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2016, Zahl 1081663402 - 161037425, wurde über den Beschwerdeführer "gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG" die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden und er nach seiner jüngsten Antragstellung erneut unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer; zudem sei er nicht kooperativ und nicht integriert. Insgesamt ergeben sich aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2016 durch persönliche Übernahme (gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung) zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Bestätigung der Übernahme durch Unterschriftsleistung erneut verweigerte.

6. Mit dem ebenfalls oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, wurde gemäß "Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG" die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Sein Asylverfahren sei "mit 15.01.2016 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen" worden. Im Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten. Zudem sei er nicht integriert. Aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr sei das gelindere Mittel nicht ausreichend; Haftfähigkeit liege vor.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 um 13:10 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.

7. Am 03.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde (datiert mit 02.08.2016) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes "1081663402 - 161037425" sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft "seit 26.07.2016" ein.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ("Staatsangehörigkeit: Syrien") in Griechenland geboren und aufgewachsen sei. Ab 2011 habe er sich in Mazedonien, Serbien und Rumänien aufgehalten, wo er subsidiären Schutz aber keine staatliche Unterstützung erhalten habe. Danach habe er sich ein Jahr in Ungarn aufgehalten, wo er "erkennungsdienstlich behandelt" worden sei. Nach Zurückweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich habe er am 16.06.2016 einen weiteren Antrag gestellt.

Im gegenständlichen Fall habe keine Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft bestanden, zumal auch ein hinreichender Sicherungsbedarf nicht begründet werden könne. Die Haft sei auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverhältnismäßig, da er "panische Angst" vor einer Abschiebung nach Rumänien habe und zudem "drogenabhängig" sei. Beantragt werde "aufgrund des sichtbar schlechten psychischen Gesundheitszustandes" des Beschwerdeführers die Einholung eines Gutachtens zur Haftfähigkeit und die "Einholung entsprechender medizinischer Befunde". Zudem sei eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Haft zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht unkooperativ verhalten sondern lediglich eine Anmeldung unterlassen weil er gedacht habe, diese würde automatisch in der registrierten Unterkunft erfolgen. Eine individuelle Prüfung zum Sicherungsbedarf habe nicht stattgefunden. Unabhängig davon hätte jedenfalls mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können - was aber ebenfalls nicht hinreichend geprüft worden sei.

Ausdrücklich beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zahl 2015/21/0012, ergebe, dass "bei Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist".

Beantragt werde daher a) ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; e) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

8. Am 03.08.2016 (15:13 Uhr) wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs aufgefordert, seine gesundheitlichen Probleme zu spezifizieren und sämtliche Belege über medizinische Behandlungen (auch Drogenentzugs- oder Substitutionsmaßnahmen) in Österreich - wo er sich seit rund einem Jahr aufhalte - vorzulegen. Dazu wurde ihm eine Frist bis 05.08.2016 (14:00 Uhr) gesetzt und er ausdrücklich auf die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Polizeianhaltezentrum (PAZ) hingewiesen. Dieses Schreiben wurde neben dem bevollmächtigten Vertreter auch dem Beschwerdeführer persönlich übermittelt.

Am 04.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nach Stellung des Folgeantrags am 12.06.2016 dem Verfahren entzogen hatte, weshalb ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Die behaupteten Herzprobleme hätten amtsärztlich nicht verifiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach Frankreich oder Italien zu wollen - keinesfalls aber wieder zurück nach Rumänien (wo er subsidiär schutzberechtigt sei und über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge). Auch in Deutschland sei er gewesen, von wo man ihn allerdings auch erneut nach Rumänien habe schicken wollen. Die Fluchtgefahr sei durch die EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers hinreichend dokumentiert.

Beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

Im Rahmen eines weiteren schriftlichen Parteiengehörs vom 04.08.2016 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die eingelangte Beschwerde einerseits auf den Schubhaftbescheid vom 26.06.2016 stützt, gleichzeitig aber die aufrechte Schubhaft bekämpft, die allerdings auf den Schubhaftbescheid vom 27.06.2016 (mit geänderter Rechtsgrundlage) gestützt sei. Ausdrücklich wurde dabei nachgefragt, ob sich die Beschwerde auch gegen den zweiten Bescheid und die daran anschließende Schubhaft richte. Dazu wurde ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme bis 05.08.2016 (14:00 Uhr) gewährt.

9. Mit Schreiben vom 05.08.2016 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den oben bezeichneten Schreiben. Hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde die mehrjährige Einnahme von Marihuana, Kokain und Alkohol behauptet, was bereits in Griechenland zu Herzproblemen geführt habe. Er habe sich auch an die medizinische Betreuungseinrichtung im PAZ gewendet, doch die Substitute hätten "bisher keine Wirkung gezeigt". Belege könnten leider keine vorgelegt werden. Es werde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Überprüfung des Gesundheitszustandes wiederholt.

Der Beschwerdeführer gebe zudem bekannt, dass sich die am 03.08.2016 eingebrachte Schubhaftbeschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 27.07.2016 und die daran anschließende Schubhaft richte, wobei es sich der Beschwerdeführer "vorbehält, die auf Basis des Bescheides vom 26.07.2016 vollzogene Schubhaft gesondert mit Schubhaftbeschwerde zu bekämpfen.

Ergänzend werde ausgeführt, dass - da dem Beschwerdeführer internationaler Schutz in Rumänien gewährt worden sei - die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei. Der Schubhaftbescheid hätte sich daher "richtigerweise auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG" stützen müssen. Aufgrund der falschen Rechtsgrundlage sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, was auch für die darauf gestützte Schubhaft gelte.

10. Im Rahmen eines weiteren schriftlichen Parteiengehörs (am 08.08.2016) wurde das Bundesamt von dem oben bezeichneten Schreiben des bevollmächtigten Vertreters informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 08.08.2016 gab das Bundesamt bekannt, dass sich die Stellungnahme auf beide Schubhaftbescheide beziehe. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem aufrechten Asylfolgeverfahren. Richtig sei, dass die Zurückweisung gemäß § 4a AsylG keinen Dublin-Sachverhalt darstelle. Die schubhaft bestehe allerdings zu Recht.

Ebenfalls am 08.08.2016 wurde ein "Befund und Gutachten" des Amtsarztes (am PAZ) vom selben Tag übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seit 26.07.2016 haftfähig sei. Bei der Aufnahmeuntersuchung sei ein Drogenharntest durchgeführt worden, der ausschließlich auf THC positiv gewesen sei; andere Substanzen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei auf den Ersatzstoff Seroquel eingestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer seit 27.07.2016 in Hungerstreik befinde, werde er zudem täglich ärztlich visitiert. Die heutige Untersuchung habe unauffällige Parameter gezeigt; die Haftfähigkeit sei weiterhin gegeben.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; dies betrifft insbesondere seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat dazu gegenüber österreichischen Behörden praktisch bei jeder Befragung anderslautende Angaben gemacht. Er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich; Feststellungen zu Verwandten im Ausland können nicht getroffen werden.

Dem Beschwerdeführer kommt in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Vor seiner ersten Antragstellung (auf internationalen Schutz) in Österreich im August 2015 hatte er bereits entsprechende Anträge in Rumänien und Ungarn gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung (betreffend Rumänien) verbunden. Diesem Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer allerdings vor der Entscheidung des Bundesamtes entzogen. Gegen ihn liegt eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Rumänien) vor.

Vor der Stellung seines aktuellen Antrags auf internationalen Schutz (am 12.06.2016) hielt er sich (jedenfalls) in Deutschland und Ungarn auf. Der Beschwerdeführer beabsichtigt spätestens im Falle einer erneuten negativen Entscheidung (Zurück- oder Abweisung) über seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich die illegale Weiterreise nach Italien oder Frankreich. Dieses Verfahren ist aktuell noch offen, wobei mit einer erneuten Zurückweisung (aufgrund des gewährten internationalen Schutzes in Rumänien) und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend Rumänien zu rechnen ist.

Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt nur wenige Monate in Österreich auf; er ist nicht integriert und spricht nicht Deutsch. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt auch über keine nennenswerten Sozialkontakte.

Der Beschwerdeführer ist als Person weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Rumänien entziehen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer hat zwischen seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und der Verhängung der Schubhaft knapp ein Jahr später nie versucht, in Österreich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen obwohl er dazu problemlos die Möglichkeit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer ist war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 26.07.2016 und am 27.07.2016 - abgesehen von seinem Drogenkonsum (THC - also Marihuana/Canabis) - grundsätzlich gesund und haftfähig. Er ist derzeit auf ein Substitutionsmedikament eingestellt. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Der Beschwerdeführer unterliegt einer engmaschigen medizinischen Kontrolle mit täglichen Visiten. Die Haftfähigkeit liegt unverändert vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1081663402 - 161037425, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.08.2016 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund des Fehlens behördlicher Identitätsdokumente nicht als geklärt anzusehen. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch weder Geburtsort noch Staatsangehörigkeit glaubhaft machen. Gegenüber österreichischen Behörden gab er bezüglich der Staatsangehörigkeit etwa Syrien (07.08.2015), Marokko (08.08.2015) und zuletzt vehement Algerien (12.06.2016 und 26.07.2016) an; in der Beschwerde (03.08.2016) wird dann wieder Syrien behauptet. Auch hinsichtlich seines Geburtsortes wechselte der Beschwerdeführer zwischen Athen/Griechenland und Marokko (beides am 08.08.2015) sowie Algerien (12.06.2016) und erneut Griechenland (03.08.2016). Hinsichtlich etwaiger Familienangehöriger konnten dementsprechend keine Feststellungen getroffen werden. Unstrittig ist das Fehlen von Verwandten in Österreich.

1.3. Die Feststellungen seinem ersten Verfahren bezüglich internationalen Schutz in Österreich sowie zu seinem Status (subsidiär Schutzberechtigter) in Rumänien ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Übrigen unstrittig. Die Aufenthalte in Rumänien und Ungarn (zuletzt registriert am 06.06.2012) ergeben sich aus einer rezenten EURODAC-Anfrage und wurden ebenfalls nicht bestritten. Der Aufenthalt in Deutschland wurde vom Beschwerdeführer selbst behauptet; es gibt keinen Grund, diesen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Stand seines laufenden Verfahrens bezüglich internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage. In der Einvernahme am 26.07.2016 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt "weiter nach Frankreich oder Italien" zu wollen. Zudem brachte er vor, man habe ihn aus Deutschland ebenfalls nach Rumänien abschieben wollen. Da er offenbar Deutschland sehr schnell wieder verlassen hat und in Österreich von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung betreffend Rumänien auszugehen ist (zumal eine solche bereits durchsetzbar ist), muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Ankündigungen folgt und sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft dem behördlichen Zugriff entzieht - spätestens, wenn eine neuerliche Rückkehrentscheidung bezüglich Rumänien erfolgt. Dass mit dieser zu rechnen ist, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang und der unbestrittenen Faktenlage hinsichtlich seines Status in Rumänien.

1.4. Die Feststellung zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die belegten Aufenthalte in anderen Staaten sowie der unbestrittenen Entziehung aus dem ersten Asylverfahren. Aufgrund dessen muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden erneut entziehen würde, sollte deren Entscheidung nicht seinen Wünschen entsprechen (was im Übrigen zu erwarten ist). Seine diesbezüglichen Zielstaaten hat er bereits ausdrücklich bekannt gegeben. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich neben diesem unstrittigen Verhalten auch an der unter ständig wechselnden Angaben zu seiner Identität.

1.5. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Es gibt keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer zwischen 06.08.2015 und 26.07.2016 in Österreich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte - dies wurde auch nie behauptet. Unstrittig wäre ihm dies aber jedenfalls während der laufenden Asylverfahren (ab 06.08.2015 sowie ab 12.06.2016 problemlos möglich gewesen). Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2016 amtsärztlich untersucht, wobei keine Hinweise auf - angeblich seit Jahren bestehende - Herzbeschwerden festgestellt werden konnten. Auch hinsichtlich seiner Drogensucht konnte die Behauptung des Kokainmissbrauchs nicht verifiziert werden - lediglich THC war feststellbar. Der Amtsarzt bestätigte am 08.08.2016 einschlägige Substitutionsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund eines laufenden Hungerstreiks auch in besonders engmaschiger medizinischer Kontrolle (belegt durch die Auskunft des zuständigen Amtsarztes) und es konnten bei der Untersuchung am 08.08.2016 keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme (körperlich und psychisch) durch den Amtsarzt festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Suchtmittelmissbrauch als grundsätzlich gesund und dementsprechend auch weiterhin als haftfähig anzusehen ist und dies auch bei Schubhaftverhängung am 26.07.2016 sowie bei der Änderung der Rechtsgrundlage der Schubhaft am 27.07.2016 war.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3. Umfang der gegenständlichen Beschwerde

3.1. Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie angefochtene Ausübung von Zwangsgewalt zu bezeichnen. Die am 03.08.2016 eingebrachte Beschwerde bezeichnet unmissverständlich den Bescheid vom 26.07.2016 als Gegenstand der Anfechtung. Das ergibt sich insbesondere auch unter Punkt I. der Beschwerde, in der dieser sogar mit Zustellzeit bezeichnet wird. Der Bescheid vom 27.07.2016 wird in dieser Beschwerde weder direkt noch indirekt erwähnt. Umgekehrt wird eine - so faktisch nicht bestehende - "fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2016" behauptet, wobei sich die Beschwerde offenkundig gegen die zum Einbringungszeitraum aufrechte Schubhaft richtete. Tatsächlich war die auf den Bescheid vom 26.07.2016 gestützte Schubhaft aber bereits am 27.07.2016 - durch Erlassung eines neuen Bescheids mit geänderter Rechtsgrundlage - beendet worden. Die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung aufrechte Schubhaft stütze sich hingegen auf den Bescheid vom 27.07.2016, weshalb der Beschwerdeführer einer Stellungnahme aufgefordert worden ist.

3.2. Die erstattete Stellungnahme vom 05.08.2016 stellt eine Erweiterung des Beschwerdegegenstandes (auch) auf den Bescheid vom 27.07.2016 sowie die darauf gestützte Schubhaft dar. Dies ist auch den Beschwerdeausführungen - die erkennbar auf die Rechtsgrundlage der Schubhaft abzielen - zweifelsfrei zu entnehmen. Soweit in der Stellungnahme der Versuch unternommen wird, die Beschwerde vom 03.08.2016 entgegen der unmissverständlichen Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes umzudeuten, kommt diesem keinerlei rechtliche Wirkung zu. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter können "bekannt geben" wie eine unmissverständlich formulierte Beschwerde gegen ihren Wortlaut zu lesen sein soll und können sie in diesem Sinne auch nicht "uminterpretieren". Der Beschwerdeführer kann sich somit auch die Anfechtung des Bescheides vom 26.07.2017 und die Bekämpfung der darauf gestützten Schubhaft nicht "vorbehalten", weil eben diese Anfechtung bereits erfolgt ist. Eine Zurückziehung dieser Beschwerde (gegen den Bescheid vom 26.07.2016) ist im Übrigen nicht erfolgt. Es bestehen keine Zweifel, dass die Zurückziehung einer Beschwerde, diese exakt zu bezeichnen hat und unmissverständlich formuliert sein muss. Zudem ist es auch aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig, als Behörde oder Verwaltungsgericht eine "implizite Zurückziehung" einer Beschwerde aus einer Stellungnahme oder Beschwerdeergänzung herauszulesen.

3.3. Dementsprechend richtet sich die gegenständliche Beschwerde sowohl gegen den Bescheid vom 26.07.2016 samt darauf gegründeter Schubhaft als auch den Bescheid vom 27.07.2016 (mit dem lediglich die Rechtsgrundlage der Schubhaft geändert worden ist) samt darauf gestützter - laufender - Schubhaft.

Dies entspricht auch einem höchstmöglichen Maß an Gewährung von Rechtsschutz, zumal dem Bundesverwaltungsgericht nur sieben Tage ab Einbringung der Beschwerde für deren Behandlung zur Verfügung stehen. Es wäre unzulässig gewesen, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er hätte - entsprechend der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes - tatsächlich nur den ursprünglichen Schubhaftbescheid vom 26.07.2016 und die darauf gestützte Schubhaft anfechten wollen, wenn der klare Wortlaut der Beschwerde (auch) gegen eine laufende Haft gerichtet ist. Zudem geht aus der Beschwerde vom 03.08.2016 hervor, dass dem Vertreter die Existenz des Bescheides vom 27.07.2016 bei Abfassung der Beschwerde offensichtlich nicht bekannt war.

Zu Spruchteil A)

4.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

4.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

4.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.4.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

5. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 26.07.2016 und der Anhaltung in Schubhaft von 26.07.2016 bis 27.07.2016 (13:10 Uhr):

5.1. Mit der Abschiebung nach Rumänien ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, verfügt dort über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Demnach ist auch mit einer Zurückweisung des aktuell anhängigen Asylfolgeantrags zu rechnen, weil sich an diesem unstrittigen Faktum nichts geändert hat.

5.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation (illegaler Aufenthalt, bereits erfolgtes Untertauchen), der ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der fehlenden Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 2 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 2 (Wiedereinreise aus Ungarn nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) und 3 (rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung) FPG auch unstrittig ist. Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsgrundlage der Schubhaft (§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG) wurden nicht geäußert, vielmehr wurde in der Stellungnahme vom 27.07.2016 diese Rechtsgrundlage ausdrücklich als die richtige bezeichnet, da die Rückkehrentscheidung auf § 4a AsylG basiere und kein Dublin-Bezug des Verfahrens vorliege.

5.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen auch nicht substanziell entgegen getreten.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

5.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat sich längere Zeit in der Illegalität aufgehalten und kein Interesse am Abschluss seines Asylverfahrens demonstriert. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

5.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass mit der Durchführung der Überstellung nach Rumänien tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen - mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zeitnah - zu rechnen ist.

Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war am Tag der Schubhaftverhängung amtsärztlich untersucht worden, wobei seine Haftfähigkeit festgestellt wurde. Zudem endete die Schubhaft auf Grundlage dieses Bescheides bereits am folgenden Tag um 13:10 Uhr, weshalb es keinerlei Hinweise gibt, dass zwischenzeitlich Haftunfähigkeit eingetreten wäre.

5.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2016 und die darauf gestützte Schubhaft (bis 27.06.2017, 13:10 Uhr) abzuweisen.

6. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 27.07.2016 und der Anhaltung in Schubhaft seit 27.07.2016 (13:10 Uhr):

6.1. Mit der Abschiebung nach Rumänien konnte auch in diesem Fall tatsächlich gerechnet werden - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, verfügt dort über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Demnach ist auch mit einer Zurückweisung des aktuell anhängigen Asylfolgeantrags zu rechnen, weil sich an diesem unstrittigen Faktum nichts geändert hat.

6.2. Die belangte Behörde stützte diesen Bescheid allerdings auf die Rechtsgrundlage "Art. 28 Abs. 1 und 2" der Dublin III-VO in Verbindung mit "§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG", weil sie tatsachenwidrig davon ausging, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers "gemäß § 5 AsylG" zurückgewiesen worden war.

Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid angesichts eines zugrunde liegenden Sachverhalts, der keinen Zusammenhang mit der Dublin III-VO aufweist, damit auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt.

6.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 27.07.2016 stattzugeben und die darauf gestützte Schubhaft (bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung) als rechtswidrig zu erklären.

7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

7.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

7.2. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich - wie auch am 26.07.2016 ausdrücklich angekündigt - nach einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend nach Italien oder Frankreich absetzen würde. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich schon seinem ersten Asylverfahren in Österreich entzogen hat und auch umgehend Deutschland verließ, als er von der Absicht der deutschen Behörden, ihn nach Rumänien zurückzuschicken, Kenntnis erlangte.

Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Rumänien zeitnah zu erwarten ist. Über seinen Asylfolgeantrag (vom 12.06.2016) ist erstinstanzlich noch nicht entschieden worden; es gibt aber keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass dieser nicht wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG) oder neuerlich aufgrund des in Rumänien dem Beschwerdeführer gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 4a AsylG) zurückgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall sind die Ziffern 1, 2 und 3 (unstrittig), 5 (unstrittig) und 6a (unstrittig) des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.01.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, er ist nach deren Erlassung aus Ungarn erneut nach Österreich eingereist. Er hat sich sowohl dem ersten Asylverfahren (Antrag vom 06.08.2015) als auch dem Folgeverfahren (Antrag vom 12.06.2016) entzogen. Er hat in Rumänien, Ungarn und Österreich nachweislich Anträge auf internationalen Schutz gestellt und allein gegenüber österreichischen Behörden drei verschiedene Staatsbürgerschaften (Syrien, Marokko, Algerien) wie auch drei verschieden Geburtsländer (Griechenland, Marokko, Algerien) behauptet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Monaten - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden. Dies trifft insbesondere auf ein Person wie den Beschwerdeführer zu, der nach der Gewährung von subsidiärem Schutz in Rumänien spätestens seit der ersten Antragstellung in Ungarn (10.07.2015) illegal durch den Schengener Raum reist und versucht, seinen Status zu verbessern. Nach ersichtlicher einschlägiger Chancenlosigkeit in Österreich und Deutschland hat er bereits Frankreich und Italien als nächste Zielstaaten bekannt gegeben.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah zu erwartenden Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien.

Aus der Mitteilung des Amtsarztes des PAZ vom 08.08.2016 ("Befund und Gutachten") ist die aktuelle Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Festzuhalten ist dabei, dass sich amtsärztlich weder der behauptete Kokainkonsum des Beschwerdeführers noch die angeblichen Herzprobleme verifizieren ließen. Der Beschwerdeführer hat auch während seiner laufenden Asylverfahren in Österreich (vor Verhängung der Schubhaft) nie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Derzeit unterliegt er aufgrund eines Hungerstreiks laufend einer medizinischen Kontrolle mit täglichen Visiten und ist dementsprechend bestmöglich betreut. Etwaige Probleme durch die Umstellung von Cannabis/Marihuana auf ein Substitutionsmedikament sind jedenfalls zumutbar, zumal die erneute Einnahme illegaler Suchtmittel keine Alternative im Rahmen einer behördlichen Anhaltung darstellen kann.

Angesichts der besonders ausgeprägten Fluchtgefahr und des erhöhten Sicherungsbedarfs erweist sich die Schubhaft auch unter Berücksichtigung etwaiger (sonstiger) gesundheitliche Probleme - für die es freilich derzeit keine medizinisch belegbaren Hinweise gibt - insbesondere auch unter Berücksichtigung der umfassenden ärztlichen Betreuung als nicht unverhältnismäßig. Auch lässt sich aus den Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt (etwa: "Ich werde wieder nach Österreich kommen wenn sie mich abschieben."; 26.07.2016) keine "panische Angst" vor der Rückkehr nach Rumänien herauslesen sondern lediglich die Bekräftigung sich weiterhin nicht an Gesetze und Vorschriften halten zu wollen.

7.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

8. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Aus der Aktenlage haben sich nach ausdrücklichem (erfolglosem) Ersuchen an den Beschwerdeführer, Belege für seine angeblich schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme beizubringen, und der Einholung einer Auskunft seitens des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrum keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Insbesondere konnten in der Beschwerde aufgestellte Behauptungen (Kokainkonsum, Herzprobleme) medizinisch nicht verifiziert werden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - insbesondere auch zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - bestand daher kein Anlass.

Soweit in der Beschwerde eine unbedingte Verhandlungspflicht aufgrund des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zahl 2015/21/0012, behauptet wird, lässt sich diese aus der genannten Entscheidung angesichts eines gänzlich anders gelagerten Sachverhalts nicht ableiten. Insbesondere fand im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall keine Befassung mit den aktuellen gesundheitlichen Problemen statt sondern es wurde lediglich auf Feststellungen in einem bereits abgeschlossenen Verfahren verwiesen.

9. Kostenersatz

9.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

9.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

9.3. Im gegenständlichen Verfahren war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2016 und die darauf gestützte Schubhaft abzuweisen; jener gegen den Bescheid vom 27.07.2016 und die darauf gestützte (laufende) Schubhaft hingegen stattzugeben. Damit erweist sich in einem Teilbereich der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführer, im anderen das Bundesamt als obsiegende Partei (und die jeweils andere als unterlegene Partei). Da ein "teilweises Obsiegen" gesetzlich nicht vorgesehen ist, gebührt aus diesem Grund keiner der Parteien ein Kostenersatz.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zwei getrennte Beschwerden vorliegen, sondern lediglich eine, die im Zuge einer Beschwerdeergänzung (Stellungnahme vom 05.08.2016) vervollständigt worden ist. Weder wurde erkennbar eine zweite Beschwerde eingebracht, noch wurden für diese Eingabegebühren erlegt - was als Hinweis auf getrennte Beschwerden anzusehen gewesen wäre. Darüber hinaus wurde auch mit dem Bescheid vom 27.07.2016 ersichtlich nur die Rechtsgrundlage der Schubhaft ausgetauscht. Damit handelt es sich insgesamt um einen einheitlichen Schubhaftkomplex, der auch mit einer einheitlichen Beschwerde angefochten worden ist. Im Übrigen entspricht dies auch dem Rechtsschutzgedanken, da so eine möglichst umfassende Prüfung der Freiheitsentziehung gewährleistet ist. Eine taktische Splitterung von Beschwerden um mehrfach Aufwandersatz geltend machen zu können ist jedenfalls kein rechtsschutzrelevantes Kriterium.

9.4. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag, ihm im Falle des Obsiegens "gemäß § 35 VwGVG" sämtliche Kommissionsgebühren und Barauslagen zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die - in der Beschwerde nicht genannte - Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz ohnehin keine Rechtsgrundlage gäbe.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ausgeräumt. Hinsichtlich des Umfangs der Beschwerde sowie der damit zusammenhängenden Frage einer Vervollständigung durch Beschwerdeergänzung und der Möglichkeit einer Zurückziehung ist die Rechtslage ebenso hinreichend geklärt wie zur Frage des Kostenersatzes bei "teilweisem Obsiegen". Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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