W106 2130284-1•BVwG W106 2130284-1
W106 2130284-1Tribunale amministrativo federale9 ago 2016
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Meldepflicht,<br/>Wohnkostenbeihilfe, Wohnsitz
W106 2130284-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.05.2016, Zl. P1245481/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(09.08.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 10.07.2015 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 11.01.2016 angetreten.
Der BF beantragte mit dem mit 15.04.2016 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für das in seinem Eigentum stehende Haus in der XXXX. Vom BF wird darin angegeben, nicht selbst an dieser Adresse zu wohnen, sondern werde dieses Objekt für eine Miete von € 200,-- an zwei Personen vermietet.
Der BF ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 29.09.2010 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
I.2. Mit Bescheid vom 23.05.2016 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Nach Wiedergabe des § 31 Abs. 1 HGG 2001 und der Angaben des BF in seinem Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat die Behörde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwogen:
Der BF sei Eigentümer des Eigenheimes an der verfahrensgegenständlichen Adresse XXXX. Herr XXXX und Frau XXXXbewohnen jeweils eine der beiden Wohneinheiten an der antragsgegenständlichen Adresse. Der BF sei seit 29.09.2010 an der Adresse XXXX behördlich gemeldet.
Da der BF an der antragsgegenständlichen Adresse nicht behördlich gemeldet sei und er nicht das beantragte Eigenheim bewohne, fehlten ihm für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe zwei wesentliche Grundlagen. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er für das Haus lediglich € 200,-- an Miete bekomme, dennoch habe er die gesamten Kosten des Eigenheims selbst zu tragen. Außer der Mieteinnahme habe er keinerlei Einkommen. Da er jedoch aufgrund des Präsenzdienstes nicht arbeiten und somit nicht seiner finanziellen Verpflichtungen nachgehen könne, hänge die ganze Last wieder auf den Schultern seiner Eltern. Er erhoffe daher eine positive Antwort.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 19.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF nicht an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet ist und das Objekt auch nicht bewohnt. Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels gesetzlicher Grundalge nicht berücksichtigt werden.
In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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