BVwG I408 1424680-2

I408 1424680-2Tribunale amministrativo federale9 ago 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Mitwirkungspflicht, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Testo completo

BVwG I408 1424680-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.1424680.2.00

Spruch

I408 1424680-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. IFA 81078508-VZ 1379466, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 26.07.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Traiskirchen aufgegriffen und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, aus Ghana zu stammen. Seine Mutter habe ihn als Kleinkind von Ghana mit in die Türkei genommen. Von der Türkei sei er 2010 in einem Boot mit vielen Leuten nach Griechenland gelangt, wo er in weiterer Folge ein Jahr lang auf der Straße gelebt habe. Am 18.07.2011 habe er sich auf einem Lkw versteckt Griechenland verlassen und von einem unbekannten Hafen mit einem Zug bis zur Endstation gefahren. Dort habe ihm ein Schwarzer eine Fahrkarte nach Traiskirchen gekauft.

1.3. Am 18.08.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes ergänzend an, dass er sich nicht an Ghana nicht erinnern könne, weil er noch klein war, als er mit seiner Mutter in die Türkei gezogen sei. Er spreche nur Englisch, Türkisch habe er nie gelernt.

1.4. In einer weiteren Einvernahme am 14.09.2011 gab er als Fluchtgrund an, dass er niemanden habe, Ghana als Kleinkind verlassen habe und sich an gar nichts mehr erinnern könne.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, 11 07.875 AE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

1.6. Mit Beschwerde vom 14.02.2012 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang.

1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG (Jugendstraftaten) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer bereits als junger Erwachsener wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, W196 1424680-1/23E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundegebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt.

1.11. Zur Abklärung der Herkunft des Antragsstellers wurde ein umfassendes Sprachgutachten von Dr. XXXX eingeholt. (Gutachten vom 06.06.2016 nach Befundaufnahme am 03.12.2015). Im Ergebnis wird eine Teilsozialisierung in Ghana und der Türkei ausgeschlossen und von einer nigerianischen Herkunft ausgegangen.

1.12. Zum Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2016 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er lehnte das Ergebnis des eingeholten Sprachgutachtens ab, "jemand anderer werde ihm nicht sagen, woher er stamme." und er verweigerte auf Fragen zu Nigeria jede Antwort.

1.13. In der am 05.07.2016 eingelangten Stellungnahme seiner beauftragten Rechtsvertreterin zum Sprachgutachten von Dr. XXXX und den Länderfeststellungen zu Nigeria wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte, dass er ghanaischer Staatsbürger sei,

1.15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG)" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise" besteht (Spruchpunkt IV). Zudem wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG)" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreisebot erlassen (Spruchpunkt VI) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundegebiet ab dem 30.05.2012 verloren hat (Spruchpunkt VII).

1.16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 28.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und kinderlos.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger von Ghana sondern, seine Hauptsozialisierung liegt in Nigeria.

1.1.3. Seit hält sich der Beschwerdeführer ist illegal eingereist und hält sich (mindestens) seit 26.07.2011 in Österreich auf.

1.1.4. Er weist in Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikte auf (Pkt. 1.7 und 1.8) und befand sich vom 10.01.2012 bis 01.02.2012, vom 06.04.2012 bis 30.05.2012, vom 23.12.2012 bis 17.01.2013, vom 11.04.2013 bis 31.10.2013 und vom 15.07.2015 bis 13.08.2015 in Haft. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, am 14.07.2015 zwei Personen gewerbsmäßig Suchtgift (Kokain in Straßenqualität) überlassen zu haben, in Untersuchungshaft. Von diesem Vorwurf wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

1.1.5. Seit 03.12.2015 ist er bei seiner Lebensgefährtin XXXX gemeldet. Zuvor wies er in Österreich nur "Obdachlosen-Wohnsitze auf. Außer der Beziehung zu der genannten österreichischen Staatsbürgerin verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren, nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Er besucht keine Kurse, ist nicht Mitglied eines Vereines und geht auch keiner geregelten Arbeit nach.

1.1.6. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund angeführt hat, in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

1.2.1. Das Bundesamt traf auf den Seiten 12 bis 20 des angefochtenen Bescheides vom 19.07.2015 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem ausführlichen Gutachtens von Dr. Peter Gottschligg (AS 419-449), in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Name und Geburtsdatum ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Hauptsozialisierung in Nigeria ergeben sich aus dem angeführten Gutachten von Dr. Peter Gottschligg. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er stamme aus Ghana, habe dort seine ersten Lebensjahre verbracht und sei dann mit seiner Mutter in die Türkei gereist, wo er sich bis 2010 aufgehalten haben will, sind nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht der Wahrheit.

2.1.3. Unabhängig von den Divergenzen im Vorbringen zu seiner Biografie (Aufenthalt in Ghana und in der Türkei) weist der Beschwerdeführer keinerlei Sprachkompetenzen zu den in Accra (Aufenthaltsort in Ghana) gesprochenen Sprachen sowie zum Türkischen (mehrjähriger Aufenthalt in Istanbul) auf. Gerade bei Kindern und Heranwachsenden, die sich tagsüber außerhalb des unmittelbaren Familienverbandes aufhalten, ist das Fehlen jeglicher regionaler Sprachkompetenzen auszuschließen.

2.1.4. Auf der anderen Seite ist der Name des Beschwerdeführers eindeutig der nigerianischen Igbo-Sprache zuzuordnen. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme offenbar nicht bereit war, alle Sprachkompetenzen anzugeben bzw. zu demonstrieren, und wiederholt versuchte, sein Englisch durch ad hoc produzierte Ausspracheformen zu verfälschen, besteht an einer Zuordnung zum nigerianischen Englisch kein Zweifel. Den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Pkt. 3.3. bzw. Seite 24 - 46) ist nichts hinzuzufügen und diesen wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. .

2.1.5. Vor allem aber die Preisangaben des Beschwerdeführers für eine Orange, die er als ambulanter Straßenverkäufer in Accra/Ghana verkauft haben will, und die er mit "5 Cedis" angab, entsprechen nicht der Realität. Unabhängig davon, dass der Preis für eine Orange damals im drei- bzw. zweistelligen Cedi-Bereich (300 bis 55 Cedis) lag, entspricht er aber dem Preis in Nigeria (= 5 Naira). Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um Papiergeld gehandelt habe, erweisen sich als unrichtig. In Ghana waren nur Banknoten zu 1.000, 5.000, 10.000, 20.000 Cedis im Umlauf, während Nigeria Banknoten im Nennwert von 5, 50, 100 Naria aufwies. (Ptkt. 3.6.3 bzw. Seite 48 - 51 sowie Pkt. 3.6.5.1. ff bzw. Seite 50 - 51 des Gutachtens).

2.1.6. Im Übrigen schließt sich der erkennende Richter vollinhaltlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde (Seite 21 - 27 des bekämpfen Bescheides) an, der auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern nur das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seinem Herkunftssaat als auch zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Istanbul falsche Angaben gemacht hat und zweifelsfrei aus Nigeria stammt. Der Beschwerdeführer zeigt im gesamten Verfahren keine Bereitschaft zur Mitwirkung bzw. zur zweifelsfreien Klärung des strittigen Sachverhaltes.

Seine persönliche Unglaubwürdigkeit manifestiert sich zudem in seiner widersprüchlichen Aussage zu seiner illegalen Einreise. Während der in seiner Ersteinvernahme am 26.07.2011 noch angeführt hat, mit dem Zug nach Österreich gelangt zu sein (AS 21), gab er am 24.06.2016 an, in einem Bus eingereist zu sein (AS 467).

2.1.7. Die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen (Pkt. 1.7 und 1.8.) ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, die Gefängnisaufenthalte sowie seine Obdachlosenwohnsitze aus der ZMR-Abfrage. Die Untersuchungshaft 2015 und der in diesem Zusammenhang ergangene Freispruch erschließt sich zudem aus dem eingeholten Straferkenntnis.

2.1.8. Die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.06.2016 sowie seinem Beschwerdevorbringen.

A) 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

2.2.1. Im gesamten Verfahren sind vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden. Sein Vorbringen reduziert sich auf vage, widersprüchliche und unglaubhafte Schilderungen der Lebensumstände in Ghana und Istanbul, mit dem Ziel sein tatsächliches Herkunftsland zu verschleiern. Nicht umsonst wird auch vom Sprachgutachter sein unkooperatives Verhalten bei der Befundaufnahme angeführt.

A) 2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Bescheid der belangten Behörde entnommen, die dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2016 zur Stellungnahme ausgehändigt wurden. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist unterblieben. Auch in der Beschwerde wurde nur darauf hingewiesen, dass er nicht aus Nigeria stamme und daher auch zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben habe und über die Gefährdungssituation in Nigeria könne er keine Angaben machen, weil er niemals im Leben dort aufhältig gewesen sei.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ....

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. .........

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) ...".

3. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2015, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. [......]

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. [.....]

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) ...".

A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

1.2. Der Beschwerdeführer verwies nur darauf, dass er als Kleinkind mit seiner Mutter Ghana verlassen hätte und sich an nichts erinnern könne. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft anzusehen ist, stellt es auch keinen asylrelevanten Fluchtgrunde dar.

2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie eben unter Punkt A)

3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55

und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

2.1. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben.

2.2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit (spätestens) 26.07.2011 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Dieses Aufenthaltsrecht hat der Beschwerdeführer zudem mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen verloren. Sein Privatleben zu einer österreichischen Staatsbürgerin hat sich jedenfalls in Kenntnis dieser Umstände entwickelt, wobei beide erst mit 03.12.2015 einen gemeinsamen Wohnsitz aufweisen. Der Beschwerdeführer führt somit im Bundesgebiet kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Im gegenständlichen Fall kommt, wie bereits ausgeführt, noch hinzu, dass der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikte aufweist, insgesamt 10 Monate in Haft war und bis Dezember 2015 in Österreich nur als obdachlos gemeldet war. Besonders hervorzuhebende Integrationsbemühungen (Besuch von Deutschkursen, Mitarbeit in Vereinen oder sonstigen Organisationen) sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.

3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

1.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt. A) 3.3.3.].

1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise

und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Über ein umfassendes Sprachgutachten wurde die vom Beschwerdeführer angeführte Identität als Staatsangehöriger von Ghana widerlegt. Seine diesbezüglichen Angaben haben sich als falsch erwiesen.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.

A) 3.3.6. Zum erlassenen Einreiseverbot

Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG kann aufgrund einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten ein Einreiseverbot bis zu 10 Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal von einem österreichischen Strafgericht wegen Besitzes und gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Umstand, dass er sich durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung von der Begehung weiterer, gleichartiger Straftaten nicht hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

Auch der zuletzt am 13.08.2015 erfolgte Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgift und die in diesem Zusammenhang vorangegangene einmonatige Untersuchungshaft zeigen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Suchtgiftkreisen aufhält.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift-, Gewalt- und Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt - wie bereits unter A 3.3.4. ausgeführt - aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bis zu einer Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde. Mit seiner zweiten Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten überschreitet der Beschwerdeführer diese Grenze deutlich.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen und durch Vermögensdelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).

Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sie mit der bereits von der belangten Behörde vorgenommenen Reduktion auf fünf Jahre auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und der damit verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist und sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.7. Verlust des Aufenthaltsrechtes

Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 (AS 409) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundegebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes wurde im Spruch (Spruchpunkt VII) des verfahrensgegenständlichen Bescheides gesetzeskonform mit 30.05.2012 (= Rechtskraft der ersten strafgerichtlichen Verurteilung) festgelegt.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde, das Ergebnis des vorliegenden Sprachgutachtens unbedenklich ist und die Beschwerde kein substantielles Vorbringen aufweist, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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