W114 2108619-1•BVwG W114 2108619-1
W114 2108619-1Tribunale amministrativo federale8 ago 2016
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Flächenabweichung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Verfahrenseinstellung,<br/>Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W114 2108619-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009518, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 beschlossen:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2108619-1 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang sowie Feststellungen:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009518, wurde XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102232443, für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.11.2013 Berufung erhoben.
3. Die AMA hat die Berufung und die bezughabenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der Angelegenheit am 04.08.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer die Berufung vom 14.11.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009518, zurückgezogen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2108619-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
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