BVwG L521 1401024-2

L521 1401024-2Tribunale amministrativo federale8 ago 2016

Regest

geänderte Verhältnisse, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Miliz, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG L521 1401024-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.1401024.2.00

Spruch

1. ) L521 1401024-2/14E

2. ) L521 1401025-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 780180907-14919233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2016, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I

des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 780181000-14919101, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2016, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I

des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner mitgereisten Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, am 20.02.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei Angehöriger der assyrischen Religionsgemeinschaft, verheiratet und von Beruf Taxifahrer gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, ebenso einer seiner Brüder, seine Mutter lebe in Neuseeland, ein Bruder von ihm lebe weiterhin im Irak in Bagdad, ein weiterer Bruder in Wien.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe zuletzt vor der Ausreise in Bagdad gelebt, von wo aus er am 10.02.2008 auf dem Luftweg legal in die Türkei ausgereist sei und anschließend von dort schlepperunterstützt bis Österreich gelangte. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er werde wegen seiner Religionszugehörigkeit von islamistischen Gruppierungen mit dem Tod bedroht.

1.2. Am 28.04.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle-Ost im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen verwies er darauf, dass nach dem Sturz Saddam Husseins Christen generell in das Visier islamistischer Gruppen geraten seien, auch weil sie unter dem Generalverdacht der Zusammenarbeit mit den amerikanischen Truppen gestanden seien, Kirchen seien angegriffen und islamische Verhaltensregeln durchgesetzt worden. Am 11.07.2007 seien dann drei Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm verlangt, auf seinen Bruder Einfluss zu nehmen, der mit den amerikanischen Truppen zusammenarbeite und nun mit ihnen zusammenarbeiten solle, ansonsten der Erstbeschwerdeführer getötet werde. Er habe zugesagt, am folgenden Tag aber mit seiner Gattin das Haus verlassen und in der Folge bis zur Ausreise bei Verwandten gewohnt. Sein Bruder habe Elektrotechnik studiert und sei seit 2003 für eine internationale Transportfirma tätig, sein Arbeitsplatz befinde sich am internationalen Flughafen von Bagdad. Sein Arbeitgeber erledige auch Aufträge für amerikanische Firmen im Irak und für die amerikanische Botschaft.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.06.2008 in der Außenstelle Eisenstadt des damaligen Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Neuerlich zu seinen Antragsgründen befragt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer seine bisher gemachten Angaben zur behaupteten Bedrohung wegen seiner Zugehörigkeit zur assyrischen Religionsgemeinschaft und der Tätigkeit seines Bruders am Flughafen Bagdad zugunsten der amerikanischen Besatzung durch eine islamistische Gruppierung. Er hätte für letztere ermöglichen sollen, dass sie die Kontrollen am Flughafen passieren könnte, etwa um einen Sprengstoffanschlag durchzuführen. Seinen Bruder hätten die Islamisten nicht direkt erreichen können, weshalb sie es indirekt über den Erstbeschwerdeführer versucht hätten.

Befragt, wer die ihn am 11.07.2007 bedrohenden Personen konkret gewesen seien, verwies er auf drei ihm schon von früher persönlich bekannte ehemalige Funktionäre der Baath-Partei. Er habe diesen als Sicherheit auch einen Grundbuchsauszug geben müssen. Nachdem er mit seinem Bruder und seinem Schwiegervater über den Vorfall telefoniert hatte, habe er am folgenden Tag das Haus verlassen.

Im Gefolge dessen wurden dem Erstbeschwerdeführer allgemeine länderkundliche Feststellungen der Behörde zur Lage im Irak ausgefolgt und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geboten.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

1.5. Die gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers aus, es sei nicht feststellbar, dass der Erstbeschwerdeführers bis zur Ausreise einer gezielten individuellen Verfolgung unterlegen war. Nicht feststellbar sei ferner, dass es aktuell zu einer landesweiten systematischen Verfolgung christlicher Minderheiten im Irak komme. Allfällige individuelle Übergriffe gegen Mitglieder jedweder Glaubensgemeinschaften im Irak stünden im Zusammenhang mit einer allgemein schlechten Sicherheitslage seit 2003 als Folge des Sturzes des früheren Regimes, wobei die Motive solcher Übergriffe meist nicht zwischen solchen krimineller oder sonstiger Natur zu trennen sind. Angehörigen nicht-moslemischer Minderheiten im Irak stehe in der autonomen kurdischen Region des Nordirak (KRG) eine sichere und zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen.

Eine Beschwerde des Erstbeschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof gegen die vorstehend genannte Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 ist nicht aktenkundig.

1.6. Am 28.08.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen / Erstaufnahmestelle Ost gab der Erstbeschwerdeführer an, neue Asylgründe vorzubringen. Aufgrund der Angriffe des Islamischen Staates gebe es im Irak keinen Ort, an dem sich irakische Christen niederlassen könnten. Der Islamische Staat habe die größte Gemeinde erobert und die Christen verjagt oder getötet. Die irakische Regierung biete davor keinen Schutz.

1.7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der assyrischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er habe zuletzt in Bagdad im Bezirk al-Dora gelebt, wobei er die letzten sechs Monate vor der Ausreise an unterschiedlichen Adressen gewohnt habe. Im Irak habe er seit 2003 als Taxifahrer gearbeitet. Im Irak würden keine Angehörigen des Erstbeschwerdeführers mehr leben.

Zu den Gründen der erneuten Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, seit 2014 wären Christen im Irak nicht mehr willkommen. Christen, die den Irak nicht verlassen würden, würden von islamischen Extremisten getötet. Er könne im Irak nicht in Sicherheit leben und seine Religion praktizieren. Die Lage werde sich in den nächsten Jahren auch nicht ändern. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, die seinerzeitigen Fluchtgründe, über die bereits entschieden wurde, immer noch aufrechterhalten zu wollen. Er habe 2014 einen Folgeantrag gestellt, da im Jahr 2014 der Islamische Staat Mossul erobert habe. Er stamme aus Mossul, welches eine christliche Stadt gewesen sei. Seit der Islamische Staat Mossul habe, könnten Christen dort nicht mehr leben. Auf den Vorhalt, dass der dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren durchgehend gewährte subsidiäre Schutz diesen vor einer Abschiebung in den Irak schütze, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, wenn er in Österreich Asyl erhalte, könne er arbeiten gegen und bekomme die österreichische Staatsbürgerschaft viel schneller.

1. 8 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 780180907-14919233, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Asylgerichtshof habe den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Auch nunmehr könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr eine solchen zu befürchten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 11-76 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen und sich nur auf die schlechte allgemeine Lage der Christen im Irak berufen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Lage der Christen im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

1.10. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 15.09.2015 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unzureichender Feststellungen zur Lage der Christen im Irak moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Erstbeschwerdeführer sei alleine wegen seiner christlichen Religion im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.

2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem mitgereisten Gatten, dem Erstbeschwerdeführer, am 20.02.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei Angehöriger der assyrischen Religionsgemeinschaft, verheiratet und von Beruf Hausfrau gewesen. Ihre Eltern und drei Schwestern würden weiterhin in Bagdad leben.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe zuletzt vor der Ausreise in Bagdad gelebt, von wo aus er am 10.02.2008 auf dem Luftweg legal in die Türkei ausgereist sei und anschließend von dort schlepperunterstützt bis Österreich gelangte. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie und ihr Gatte seien von anderen Personen mit dem Tod bedroht worden, dies habe glaublich einen politischen Hintergrund. Genaueres wisse sie aber nicht, ihr Gatte könne Näheres dazu angeben.

2.2. Am 28.04.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle-Ost im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei aus den gleichen Gründen wie ihr Gatte ausgereist. Personen hätten zu diesem gesagt, dass sie beide getötet würden, wenn er seinen Bruder nicht überreden würde mit diesen Leuten zusammenzuarbeiten. Im Juli 2007 seien Unbekannte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten diese von ihrem Gatten verlangt, dass sein Bruder, der am Flughafen arbeitete, mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Am folgenden Tag hätten sie daher das Haus verlassen und bei Verwandten bis zur Ausreise gewohnt.

Darüber hinaus sei es für Christen allgemein und für christliche Frauen im Besonderen schwierig gewesen, dies aufgrund der islamischen Verhaltensregeln und der potentiellen Bedrohung durch Muslime.

2.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 09.06.2008 in der Außenstelle Eisenstadt des damaligen Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen. Neuerlich zu den Antragsgründen befragt, gab sie lediglich an, ihr Gatte habe sich wegen seiner Probleme zur Ausreise entschlossen und sei sie deshalb gemeinsam mit ihm ausgereist.

Im Gefolge dessen wurden der Zweitbeschwerdeführerin allgemeine länderkundliche Feststellungen der Behörde zur Lage im Irak ausgefolgt und ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geboten.

2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

2.5. Die gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers aus, es sei nicht feststellbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ausreise einer gezielten individuellen Verfolgung unterlegen war. Nicht feststellbar sei ferner, dass es aktuell zu einer landesweiten systematischen Verfolgung christlicher Minderheiten im Irak komme. Allfällige individuelle Übergriffe gegen Mitglieder jedweder Glaubensgemeinschaften im Irak stünden im Zusammenhang mit einer allgemein schlechten Sicherheitslage seit 2003 als Folge des Sturzes des früheren Regimes, wobei die Motive solcher Übergriffe meist nicht zwischen solchen krimineller oder sonstiger Natur zu trennen sind. Angehörigen nicht-moslemischer Minderheiten im Irak stehe in der autonomen kurdischen Region des Nordirak (KRG) eine sichere und zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen.

Eine Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof gegen die vorstehend genannte Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 ist nicht aktenkundig.

2.6. Am 28.08.2014 stellte die Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen / Erstaufnahmestelle Ost gab die Zweitbeschwerdeführerin an, neue Asylgründe vorzubringen. Aufgrund der Angriffe des Islamischen Staates gebe es im Irak keinen Ort, an dem sich irakische Christen niederlassen könnten. Der Islamische Staat habe die größte Gemeinde erobert und die Christen verjagt oder getötet. Die irakische Regierung biete davor keinen Schutz.

2.7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 11.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der assyrischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Sie habe zuletzt in Bagdad im Bezirk al-Dora gelebt, wobei sie die letzten sechs Monate vor der Ausreise an unterschiedlichen Adressen gewohnt habe. Im Irak habe sie nicht gearbeitet. Die Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer bestehe seit dem 23.11.1998. Sie hätten keine Kinder. Ihre Angehörigen lebten in der Türkei, im Irak würde sich niemand mehr aufhalten.

Zu den Gründen der erneuten Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Islamische Staat habe die christliche Kultur im Irak zerstört. Die irakische Regierung beschütze die Christen nicht, sodass eine Rückkehr in den Irak nicht in Betracht komme. Auch im Nordirak sei die Lage nicht sicher, viele Christen würden dort in Lagern leben.

Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die seinerzeitigen Fluchtgründe, über die bereits entschieden wurde, seien gleich geblieben. Im Jahr 2014 habe sich die Sicherheitslage im Irak verschlechtert. Auf den Vorhalt, dass der in den letzten Jahren durchgehend gewährte subsidiäre Schutz diesen vor einer Abschiebung in den Irak schütze, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, sie befürchte, im Fall einer Verbesserung der politischen Situation abgeschoben zu werden. Wenn ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt würde, können sie außerdem einer Arbeit nachgehen und rascher die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.

2. 8 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 780181000-14919101, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, der Asylgerichtshof habe den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Auch nunmehr könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr eine solchen zu befürchten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde (vgl. die Seiten 10-76 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen und sich nur auf die schlechte allgemeine Lage der Christen im Irak berufen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Lage der Christen im Irak sei ihr dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2.9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

2.10. Gegen Spruchpunkt I des der Zweitbeschwerdeführerin nach deren Vorbringen am 16.09.2015 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unzureichender Feststellungen zur Lage der Christen im Irak moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Zweitbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei alleine wegen seiner christlichen Religion im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.

3. Die Beschwerdevorlagen langten am 30.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

4. Am 28.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen einschließlich einschlägiger Berichte zur Lage der Christen im Irak erörtert. Den Beschwerdeführern wurden ferner die erörterten Berichte ausgehändigt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurden Zeugnisse über das im Irak zurückgelegte Hochschulstudium in Übersetzung sowie Berichte zur Lage der Christen im Irak in arabischer und in deutscher Sprache in Vorlage gebracht. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer - erstmals im Verfahren - vor, er habe der Baath-Partei angehört und könne deshalb weder im Kurdengebiet, noch sonst im Irak leben, da ehemalige Mitglieder der Baath-Partei verfolgt würden. Er habe bei Versammlungen teilgenommen und sei während der Kuwait-Krise an Straßenkontrollen beteiligt gewesen, habe aber ansonsten keine höhere Position in der Baath-Partei innegehabt. Sein Schwiegervater sei zudem beim militärischen Nachrichtendienst in Erbil als Korporal gewesen. Auf Nachfrage gab auch die Zweitbeschwerdeführerin an, Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein. Die Zugehörigkeit zur Baath-Partei sei seinerzeit Voraussetzung für eine Beschäftigung gewesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 30.10.2015 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten und die Abweisung der Beschwerde zu begehren.

Eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AslyG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der assyrischen Volksgruppe und Christ der assyrischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in der Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und kinderlos.

Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Bagdad, wo er nach Absolvierung der Schule und Besuch der Universität zunächst Autoersatzteile vertrieb und von 2003 bis 2008 als Taxifahrer berufstätig war. Erstbeschwerdeführer hat an der Universität Bagdad ein Bakkalaureatsstudium der Naturwissenschaften in der Studienrichtung Physik am 01.10.1992 abgeschlossen.

Am 10.02.2008 verließ der Erstbeschwerdeführers den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.02.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Seither hält sich der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet auf.

Die gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 abgewiesen.

Am 28.08.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der assyrischen Volksgruppe und Christin der assyrischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX geboren und lebte zuletzt in Bagdad im Stadtteil XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem XXXX mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet und kinderlos.

Am 10.02.2008 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 20.02.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Seither hält sich die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Sie hat eine Ausbildung als Kindergartenhelferin absolviert.

Die gegen die Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008 wurde auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 abgewiesen.

Am 28.08.2014 stellte die Zweitbeschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.3. Die Beschwerdeführer wären im Falle einer Rückkehr in die von den Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat beherrschten Teile ihres Herkunftsstaates maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuellen Verfolgung ausgesetzt, da der Islamische Staat in seinem Herrschaftsbereich ein islamisches Kalifat eingerichtet hat, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Angehörige eines nicht-sunnitischen Religionsbekenntnisses einer Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen ausgesetzt sind, insbesondere wenn Verhaltensregelung oder die Ideologie des Islamischen Staates in Zweifel gezogen bzw. missachtet werden.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Stadt Bagdad, wo sie zuletzt vor der Ausreise ihren Aufenthalt hatten, ist derzeit nicht zumutbar, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung infolge religiös motivierter Übergriffe - etwa durch radikalislamische Milizen - besteht. Christen in Bagdad verfügen über keine Milizen und sind nicht durch Stammesstrukturen verbunden. Ihre Bezirke bzw. Wohngegenenden sind zu klein, um ausreichend Schutz zu bieten.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak wäre den Beschwerdeführern allerdings möglich und zumutbar. Dort kommt es weder zu einer individuellen Verfolgung der hier zahlreich ansässigen Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte und wären die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Gewissheit gesichert. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak sind für die Beschwerdeführer direkt erreichbar.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)

Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).

Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015).

Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).

Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015).

Quellen:

1.2. "Islamischer Staat"

Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).

Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

2. Sicherheitslage

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:

Staatendokumentation

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

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Quelle: BBC (29.2.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

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Quelle: ISW (21.4.2016)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).

Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,

May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en,

July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

2.2. Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).

Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ

1. -12.2015).

Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).

Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 2.5.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,

May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en,

July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

2.3. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)

Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird. Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. (AA 23.12.2014).

Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber (Jamestown Foundation 17.12.2015)-

Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht erwähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016

3. Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Quellen:

3.1. Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against

Yazidis in Iraq: report,

http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016

3.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016

3.3. Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete

Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015).

Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Es wird von Drohungen und Schikanen gegenüber den jesidischen IDPs berichtet, sowie auch von gewaltsamen Vorfällen in diesem Zusammenhang (UNHCR 3.2016). Und es gibt zunehmende Feindseligkeiten gegenüber sunnitischen Arabern, da viele verdächtigt werden, mit dem IS zu kooperieren (Reuters 20.10.2015). Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015).

Bei Verhören von Terrorverdächtigen kommt es teilweise zur Anwendung von Folterpraktiken (s. Abschnitt 6). In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. Kirkuk) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://www.trust.org/item/20151020050154-9ivj7, Zugriff 8.3.2016

4. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit

Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).

Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.

IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.1.2014 bis 3.12.2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge

458. 358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:

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(Quelle: IOM 3.2016)

Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt (Ministerium für Ausländerangelegenheiten, Bericht Sicherheitslage in Irak, April 2015).

Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).

Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).

In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).

Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).

In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).

Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).

Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte (IOM Iraq Governorate Profils, April/May 2015).

Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, seit dem Monat April 2015 flohen ca. 901.000 Personen in andere Landesteile. Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,48 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,12 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 612.000 aus Anbar, ca. 103.000 aus Kirkuk und 91.000 aus Diyala stammen.

Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (17% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 631.000, der Provinz Dohuk ca. 399.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 378.000, der Provinz Erbil ca. 362.000, der Provinz Ninava ca. 276.000, der Provinz Salah al-Din ca. 209.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.

Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,35 Mio. oder 69%, die kurdische Region des Irak ca. 926.000 oder 27%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.

Von insgesamt 3,41 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 45% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,34% in Hotels, somit ca. 70% in privaten Unterkünften, daneben 11% in Flüchtlingslagern, 7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den IDP standen bis April 2016 553.100 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 92.100 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem im Bezirke Telafar, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala (IOM - Iraq Displacement Tracking Matrix April 2016). In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau (IOM - Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016). IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen (IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457341870_iraq-1.pdf).

Quellen:

LITTLE AID AND FEW OPTIONS,

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016

http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016

4.1. Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan

Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge (AA 18.2.2016).

Die humanitäre Lage verschlechtert sich zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf den Körper schädigende Hunger-Bewältigungsstrategien umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. (UN News Service 27.11.2015). Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).

Der Zugang in die KRI kann für IDPs jedoch äußerst schwierig sein und hängt vom religiösen und ethnischen Profil der jeweiligen Personen ab. Die Möglichkeit, Zutritt zur KRI zu bekommen, indem man einen Bürgen vorweist, der in der KRI lebt (diese Regelung gab es v. a. für Araber, Turkmenen und Schabakis), wurde weitgehend wieder abgeschafft, weil dieses Bürgen-System offenbar vorwiegend zu einem Geschäft für Menschen innerhalb der KRI wurde, die gegen Geld als Bürgen auftraten. Seit November 2014 wurde die Aufnahme (über den Landweg) von turkmenischen und arabischen IDPs in die KRI weitgehend gestoppt, abgesehen von jenen, die bereits im Besitz von KRI-Aufenthaltsgenehmigungen sind. Bezüglich Personen, die Minderheiten wie z.B. der jesidischen Minderheit angehören, scheint es so zu sein, dass der Zutritt zur KRI im Normalfall gewährt wird. Die Zugangsbeschränkungen zur KRI folgen keinem konsistenten Muster/ keiner konsistenten Politik und können sich laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Erstellung des UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen. Araber oder Turkmenen sind (in der KRI) wesentlich häufiger in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als beispielsweise Jesiden. Araber haben regelmäßig das Problem, dass ihre Papiere konfisziert werden, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt (UNHCR 3.2016).

Für nicht aus der KRI stammende Kurden kann es durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung der Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 28.06.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgelegten Urkunden und länderkundlichen Berichte und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Soweit Feststellungen zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof getroffen werden, ergeben sich diese aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 die Beschwerdeführer betreffend.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben im Verfahren sowie den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 28.03.2013 die Beschwerdeführer betreffend, welche mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht im Widerspruch stehen.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen einschließlich diverse Anfragebeantwortungen anerkannte Institutionen betreffend die Lage der Christen im Irak, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden.

Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegen getreten, hat jedoch weitere länderkundliche Berichte - insbesondere zur Lage in der autonomen Region Kurdistan - in Vorlage gebracht (siehe hiezu im Detail unter Punkt 3.5.).

3.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach diese als angeblich ehemalige Mitglieder der Baath-Partei Verfolgung in ihrem Heimatstaat zu gewärtigen hätten, unterliegt aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden. Aus teleologischen Erwägungen ist jedoch die Übertragung dieser Vorschriften auch auf das sonstige, in das Rechtsmittelverfahren eingeführte Vorbringen (wie hier ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht nicht entgegen getreten (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeverfahren - erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - neu vor, sie hätten der Baath-Partei angehört und könnten deshalb im Kurdengebiet nicht leben. Ferner wären sie in allen Landesteilen des Iraks aufgrund der Entbaathifizierung schwerer Verfolgung ausgesetzt. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer noch an, an Versammlungen teilgenommen zu haben und während der Kuwait-Krise bei Straßenkontrollen beteiligt gewesen zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte sich demgegenüber, dass die Zugehörigkeit zur Baath Partei Voraussetzung zur Ausübung einer Beschäftigung gewesen sein soll. Urkunden, die die Mitgliedschaft in der Baath-Partei indizieren, konnten nicht vorgelegt werden.

Unstrittig ist, dass dieses Vorbringen als Neuerung im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG anzusehen ist. Der Erstbeschwerdeführer gab auf den entsprechenden Vorhalt aber lediglich an, er habe bislang nicht von der Mitgliedschaft bei der Baath-Partei erwähnt, weil er dachte, dass er "nicht soweit komme, um es zu beweisen". Den von ihm in den Raum gestellten Beweis für sein Vorbringen konnte der Erstbeschwerdeführer freilich auch nicht im Beschwerdeverfahren nicht in Gestalt der Vorlage entsprechender Beweismittel antreten.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Neuerungen unter eine der in § 20 Abs. 1 BFA-VG angeführten Ausnahmen vom Neuerungsverbot zu subsumieren wären. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es Sache der Beschwerdeführer ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Den Beschwerdeführern wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt ("Nennen Sie ihre konkreten individuellen Folgegründe?", "Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen bzw. Folgegründen ergänzend vorbringen?", "Möchten Sie sonst noch etwas angeben?"). Abgesehen davon hätte das neue Vorbringen seitens der Beschwerdeführer bereits im Verfahren aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 20.02.2008 ins Treffen geführt werden können, was ebenfalls nicht geschehen ist. Zuletzt hätte auch in der Beschwerde bereits ein entsprechendes Vorbringen erstattet werden können, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Über neue Beweismittel, deren Vorlage erst jetzt möglich gewesen wäre, verfügen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Im Besonderen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb den Beschwerdeführern - noch dazu wo der Erstbeschwerdeführer über akademische Bildung verfügt - nicht von vornherein klar sein sollte, dass die nunmehr vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in der Baath-Partei für das Asylverfahren von entscheidender Bedeutung sein müsste. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführer bereit einen Folgeantrag gestellt haben und demgemäß über den Verlauf eines Asylverfahrens in Österreich orientiert sind. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Begründung, dass er das Vorbringen nicht bereits vor der belangten Behörde erstattet hat, dass er nämlich nicht gedacht habe, Beweise dafür erbringen zu können, ist wie bereits erörtert nicht stichhaltig, zumal die Vorlage von Beweismitteln unterblieben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe - welche letztlich seit dem Ende des Regimes von Saddam Hussein bestehen - immer bekannt gewesen sein mussten und die Relevanz für das Verfahren erkennbar war, hätten die Beschwerdeführer das Vorbringen zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei - wenn nicht überhaupt bereits im ersten Asylverfahren beginnend im Jahr 2008 - jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 11.06.2015 erstatten können und müssen.

Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen betreffend Mitgliedschaft in der Baath-Partei in verfahrensverzögernder Absicht erfolgte und somit das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.

3.5. Die Beschwerdeführer halten sich sein dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens (von kurzen Auslandsreisen abgesehen) im Bundesgebiet auf. Sie bringen anlässlich ihres erneuten Antrages auf internationalen Schutz keine in ihrem Heimatstaat erlittene individuelle Bedrohung oder Verfolgung vor. Im gegenständigen Verfahren ist daher zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im - aufgrund des mittlerweile langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und den zwischenzeitlich erfolgten Schritten zur Integration im hohen Maße hypothetischen - Fall einer Rückkehr in den Irak die Gefahr von Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund droht. In Anbetracht dessen sind vorrangig die für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat zu würdigen.

Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf hin, dass der sogenannte Islamische Staat innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen aufgebaut und ein so bezeichnetes islamisches Kalifat eingerichtet hat, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird (vgl. hiezu die unter Punkt 1.2. der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zitierten Quellen). Menschenrechtsverletzungen durch den Islamischen Staat richten sich gegen alle Gruppen, die dessen Ideologie ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten. Willkürliche Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" können als Auswuchs der Ablehnung andersgläubiger nicht ausgeschlossen werden. Dem folgend ist zur Feststellung zu gelangen, dass die Beschwerdeführer als Angehörige eines nicht-sunnitischen Religionsbekenntnisses im Falle einer Rückkehr in die von den Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat beherrschten Teile ihres Herkunftsstaates mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt wären.

Ferner geht aus den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Berichten unter anderem zur Lage der Christen in Bagdad hervor, dass auch dort die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung infolge religiös motivierter Übergriffe besteht (vgl. insbesondere die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.12.2015 betreffend die Situation für ChristInnen in Bagdad). Da schiitische Milizen ausweislich der Quellen zur allgemeinen Lage im Irak in Bagdad teilweise einflussreicher als die Polizei sind und Verbindungen zwischen Milizen und den Sicherheitskräften bestehen, ist die staatliche Schutzwilligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im hinreichenden Ausmaß gegeben.

Zur Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist zunächst auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut und stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Das kurdische Autonomiegebiet ist dem Country Report on Human Rights Practices 2014 des US Department of State vom 25.6.2015 zufolge vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Der Quellenlage zufolge (vgl. insbesondere den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak) ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Berichte über konfessionelle Gewalt bzw. Diskriminierung betreffen insbesondere (sunnitische) Araber und Jesiden. Wenn der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sein Schwiegervater hätte beim militärischen Nachrichtendienst in Erbil als Korporal gedient, ergibt sich darauf schon aufgrund des niederen Dienstranges (Korporal) keine Gefährdung für die Beschwerdeführer. Außerdem ist nicht plausibel, dass Jahre später Personen in Kurdistan die Beschwerdeführer aufgrund dieser seinerzeitigen Tätigkeit des Schwiegervaters bzw. Vaters einerseits überhaupt identifizieren und andererseits deshalb verfolgen würden. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt - wie in vom Erstbeschwerdeführer übergebenen Meldungen berichtet wird - ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Region Kurdistan durch den Zustrom von Binnenvertriebenen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt ist und ob der Anzahl der Binnenflüchtlinge auch diesbezügliche Spannungen zahlreicher werden. Quellen zeugen davon, dass vertriebene Familien meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln müssen, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können (UN News Service: UN agencies concerned about worsening humanitarian conditions of displaced Iraqis in Kurdistan vom 27.11.2015). Dessen ungeachtet ist es UNHCR zufolge christlichen Vertriebenen im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die Region Kurdistan zu gelangen (UNHCR: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq vom März 2016). In der Region Kurdistan wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden, sodass eine Anschluss an bestehende Strukturen möglich ist. Es gibt in der Region Kurdistan keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak). In Erbil wurde im Dezember 2015 eine katholische Universität eröffnet (Radio Vatikan, 03.12.2015). Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer aus religiösen Gründen in der Region Kurdistan ist demnach nicht zu befürchten. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten länderkundlichen Berichte enthalten im Übrigen keine anderslautenden Informationen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Bericht von Al-Jazeera in Vorlage bringt, welcher Grundstücksstreitigkeiten zwischen Kurden und Christen zum Gegenstand hat, ist ein Zusammenhang mit dem gegenständigen Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich und geht ferner aus dem Bericht hervor, dass derartige Streitigkeiten aus Sicht der Regionalregierung von den zuständigen Gerichten zu klären sind. Zum weiteren Bericht betreffend das Tal Nahla im Irak ist darauf hinzuweisen, dass dieser von einer Internetseite herrührt, deren näherer Kontext nicht nachvollziehbar ist und inhaltlich lediglich eine nicht näher konkretisierte Bedrohung der assyrischen Bewohner durch lokale Stämme gezeichnet wird. Aus dem Bericht geht jedoch hervor, dass sich assyrische Parteien im kurdischen Parlament für die Rechte der assyrischen Bewohner des Tals Nahla einsetzen, eine Stellungnahme der Regierung jedoch noch aussteht. Der Bericht verdeutlicht demnach, dass assyrische Bewohner Kurdistans sogar über eine entsprechende politische Vertretung verfügen, die die Interessen der assyrischen Bewohner Kurdistans aktiv wahrnimmt. Dass es im Grenzgebiet zur Türkei zu Kampfhandlungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans und türkischen Streitkräften kommt und auch Grenzverletzungen stattfinden, ist im Übrigen bekannt. Ein Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer bzw. die reale Gefahr, in solche Kampfhandlungen im Grenzgebiet verwickelt zu werden, kann indes nicht erkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, dass den Beschwerdeführer aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen der Region Kurdistan nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführer sind für Kinder nicht sorgepflichtig und können einem Erwerb nachgehen. Der Erstbeschwerdeführer hat ein Hochschulstudium abgeschlossen und ist im Irak jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch in Österreich geht der Erstbeschwerdeführer einer - wenn auch geringfügigen - Tätigkeit nach. Die Zweibeschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Es besteht kein Grund, an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer zu zweifeln. Ein in diese Richtung weisendes Vorbringen wurde auch nicht erstattet, die Beschwerdeführer gaben im Verfahren selbst an, arbeiten zu wollen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts können die Beschwerdeführer sohin zumindest einfache Tätigkeiten ausführen, die ihnen die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglichen. Ferner ist ob der Tätigkeit von Hilfsorganisationen vor Ort nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage hinsichtlich der elementarsten Bedürfnisse gerieten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass selbst die Regionalregierung ausweislich der übergebenen Unterlagen die Region Kurdistan am Rande des Kollapses sieht und von einer humanitären Katastrophe der Stufe 3 ausgegangen wird. Insbesondere mangelt es der Regionalregierung und den Hilfsorganisationen an finanziellen Mitteln. Andererseits anerkennt die Regionalregierung jedoch die Bedeutung, jenen zu helfen, die vor Gewalt und Unruhe in den anderen Landesteilen fliehen. Die Regionalregierung gesteht in diesem Zusammenhang auch zu, auf die im Kurdengebiet tätigen Hilfsorganisationen angewiesen zu sein. Wesentlich ist jedoch, dass die Quellenlage trotz aller Entbehrungen von Binnenflüchtlingen nicht auf gehäuft auftretende und gravierende Entbehrungen dieser im Hinblick auf Grundbedürfnisse (insbesondere Nahrung) hindeutet. So ist insbesondere die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe befürchtete humanitäre Katastrophe im Sommer 2015 nicht eingetreten.

Die Auseinandersetzung mit der Ansicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt schließlich, dass die im Bericht vom 28.03.2015 vertreten Auffassung, die anhaltenden Kämpfe mit dem Islamischen Staat würden für einen weiteren Zustrom an Flüchtlingen sorgen, auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der gegenwärtigen Situation entspricht. Ausweislich der aktuellen Berichte zur Lage im Irak ist der Islamischen Staat derzeit an nahezu allen Fronten in der Defensive (was freilich mit einer zuletzt erhöhten Anschlagskriminalität einhergeht). Dies führt allerdings dazu, dass jedenfalls nicht mit einem erneuten Anstieg der Zahl der Binnenvertriebenen zu rechnen ist und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts mittelfristig sogar eine Entspannung der Situation eintreten kann.

Dass die Region Kurdistan im Luftweg erreichbar ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Quellenlage. Aufgrund der Tätigkeit von Hilfsorganisationen und den vorhandenen Strukturen vor Ort kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass einfachste Erkrankungen - wie Asthma - nicht vor Ort behandelbar sind. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen im Nordirak diesen möglich und zumutbar wäre.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Angehörige des christlichen Glaubens betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus religiösen Gründen in bestimmten Landesteilen - nämlich in den vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten sowie in der Region Bagdad gegeben.

4.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn (1.) dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder (2.) der Fremden einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt nach der Rechtsprechung eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Es ist Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen (VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0318). Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985 mwN). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0620;).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0620).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen tritt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0185). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0299).

4.4. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Irak im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre.

Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für die Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb der genannten Provinzen des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der latenten Bedrohung der Region durch Milizen des Islamischen Staates herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)Eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen Ninawa und Kirkuk gelang. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage ist daher jedenfalls nicht absehbar.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen und die Grenzen der Leistungsfähigkeit erreicht sind. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können.

Nicht zuletzt wurde aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes erkennbar, dass Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaften primär in der Provinz Dohuk in großer Zahl eine dauerhafte Zuflucht gefunden haben und bei Bedarf mit den nötigen Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs versorgt werden.

Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden von den Beschwerdeführern nicht dargetan, demgegenüber haben die Beschwerdeführer über die Zeit ihres bisherigen langjährigen Aufenthalts in Österreich hinweg auch eine zu berücksichtigende Fähigkeit zur Selbsterhaltung aus eigenen Kräften gezeigt.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass die Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würden. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Gerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zudem nicht um vulnerable Personen, sondern um solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können.

Gerade im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak hat der EGMR im Übrigen schon mehrfach ausgesprochen, dass etwa Christen und etwaigen Opfern von Ehrverbrechen in der autonomen kurdischen Region des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (EGMR U 27.6.2013 A.G.A.M. gegen Schweden, Nr. 71680/10).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Annahme der inländischen Fluchtalternative in einem Spannungsverhältnis zum von der belangten Behörde gewährten subsidiären Schutz steht, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (so etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid zur Gewährung von subsidiärem Schutz in wenigen Worten lediglich ausgeführt, die allgemeine Sicherheitslage im Irak sowie die Lage der Christen veranlasse die belangte Behörde, subsidiären Schutz zu gewähren. Individuellen Erwägungen die Beschwerdeführer betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz können dem angefochtenen Bescheid nicht einmal im Ansatz entnommen werden, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit unschlüssig ist. Dazu tritt, dass die belangte Behörde bei den Erwägungen zur Nichtgewährung von internationalem Schutz sogar explizit davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer im kurdischen Autonomiegebiet Fuß fassen könnten und Christen dort von kirchlichen Einrichtungen unterstützt werden.

Demgegenüber war das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt angehalten, nicht nur Feststellungen zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu treffen, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die aktuelle Lage in ihrem Herkunftsstaat zu eigenen, aktualisierten länderkundlichen Feststellungen zu gelangen (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005). Aus diesen war wiederum, wie oben wiedergegeben wurde, zu gewinnen, dass sich die Lage im Irak gegenwärtig so darstellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks dort weder der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre noch eine Rückkehr dorthin sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aussetzen würde (§ 8 Abs. 1 AsylG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der jüngeren Rechtsprechung an die Begründung der belangten Behörde, aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht gebunden ist und im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen kann (VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070), was im gegenständlichen Fall zu erfolgen hatte.

In Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z. 1 und des § 11 AsylG war daher das Asylbegehren der Beschwerdeführer jeweils abzuweisen und eine entsprechende Präzisierung des Spruchpunktes I der angefochtenen Bescheide vorzunehmen. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide bleibt von diesem Abspruch unberührt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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