G305 2125189-1•BVwG G305 2125189-1
G305 2125189-1Tribunale amministrativo federale8 ago 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe
G305 2125189-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 18.03.2016, Zl. XXXX, und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2015, VSNR: XXXX, b e s c h l o s s e n
:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an regionale Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 24.07.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht.
Darin gab er zu seinem Personenstand an, dass er in Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) lebe. Weiter gab er an, dass in seinem Haushalt auch der am XXXX geborene mj. XXXX lebe, für den er zu sorgen habe.
Das Antragsformular erhält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.
2. Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie auf Grund der Berücksichtigung des Einkommens seiner Lebensgefährtin den Antrag auf Notstandshilfe mangels Notlage ablehnen bzw. den Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage habe einstellen müssen. Mit gleicher Post erging die Mitteilung, dass ihm der entsprechende Bescheid in den nächsten Tagen zugestellt werde.
3. Mit Bescheid vom 16.12.2013, VSNR: XXXX, wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2013 bis 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm.
§ 25 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.957,83 verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im Zeitraum 27.07.2013 bis 31.12.2013 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bzw. in falscher Höhe erhalten habe, da nach Überprüfung des Einkommensteuerbescheides 2013 seiner Lebensgefährtin, der Mitbeteiligten, ein anrechenbares Einkommen festgestellt worden sei, das trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Bezug der Notstandshilfe ausschließe.
4. Gegen diesen, ihm am 18.12.2015 zugestellten Bescheid erhob der BF die am 11.01.2016, 14:34 Uhr zur Post gegebene - rechtzeitige - Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass er die Leistungsaufstellung nicht nachvollziehen könne, da "Herbeileitungen" der Bemessungsgrundlagen und der sich daraus ergebenden Anspruchshöhen fehlten. Die bloße Darstellung von Zahlen und von Zeiträumen ohne Bezugnahme auf eine überprüfbare und nachvollziehbare Datenübermittlung genüge nicht. Weiter rügte er den Umstand, dass der bekämpfte Bescheid den "Berechnungszeitraum" 27.07.2013 bis 31.12.2015 anführe, sich jedoch die in Punkt I. übermittelte Leistungsaufstellung auf den Zeitraum vom 08.10.2013 bis 31.12.2013 beziehe. Auch rügte er den Umstand, dass der Rückforderungsbetrag im angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 nicht aufgeschlüsselt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde zwischen dem BF und der Mitbeteiligten eine Lebensgemeinschaft angenommen habe, führte er aus, dass er eine solche erst ab Mitte Dezember führe, da ihm die Mitbeteiligte bis dahin lediglich die Wohnmöglichkeit in einem Zimmer mit dem Mitbenutzungsrecht von Küche und Sanitäranlagen gewährt habe. "Tisch und Bett" hätten sie jedoch erst ab Mitte Dezember geteilt, weshalb der Bescheid erst ab Mitte Dezember anerkannt werden könnte. Weiters rügte er den Umstand, dass aus keinem der Schriftstücke hervorgehe, welches Nettoeinkommen der Mitbeteiligten der Berechnung zu Grunde gelegt worden sei. In diesem Zusammenhang hob er hervor, dass die Mitbeteiligte im Jahr 2013 Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich EUR 400,-- an deren Ex-Gatten zu zahlen gehabt hätte. Die von ihr getätigten "tatsächlichen, von gerichtswegen beurkundeten und nachweislich getätigten Unterhaltszahlungen" hätten sich im Zeitraum 2013 auf EUR 16.000,-- bezogen. Von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass Unterhaltszahlungen in der Einkommensbemessung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Weiter hob er hervor, dass er gegenüber seinem Sohn XXXX Alimentationsverpflichtungen habe, die ebenfalls anzurechnen seien.
5. Mit einem weiteren, zum 17.03.2016 datierten Schreiben brachte er Einzahlungsbelege der Mitbeteiligten für die Monate April bis Jänner 2014 über Zahlungen auf Grund eines Scheidungsvergleichs in Höhe von jeweils EUR 400,--, weiters einen die Mitbeteiligte betreffenden Einzahlungsbeleg über eine erste Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 7.000,-- und eine Abschrift einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.03.2013 zur Zl. XXXX zur Vorlage.
6. Nach Erstellung einer Anspruchsberechnung betreffend den Zeitraum 27.07.2013 bis 21.02.2014 erließ die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid vom 18.03.2016, GZ: XXXX, mit dem sie die gegen den Bescheid vom 16.12.2015 gerichtete Beschwerde des BF vom 11.01.2016 abwies und den angefochtenen Bescheid insofern abänderte, als sie die im Zeitraum 27.07.2013 bis 31.01.2014 vom BF empfangene Notstandshilfe widerrief und bezogen auf diesen Zeitraum einen Betrag von EUR 8.100,54 rückforderte.
In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde, nachdem sie den Gang des Verwaltungsverfahrens abgebildet und die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen wiedergegeben hatte, fest, dass das Finanzamt XXXX im Hinblick auf die Mitbeteiligte am 29.04.2015 einen Einkommensteuerbescheid für 2013 erlassen habe, aus dem hervorgehe, dass sie in diesem Kalenderjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 37.795,24 erzielt habe. Die Einkommensteuer sei mit EUR 10.639,00 festgesetzt worden. Der Notstandshilfeanspruch des BF für den Zeitraum 27.07.2013 bis 31.01.2014 sei auf der Grundlage des Nettoeinkommens dieses Einkommensteuerbescheides endgültig beurteilt worden. Am 24.07.2013 sei dem BF eine detaillierte Auflistung berücksichtigungswürdiger Umstände, so z.B. Krankheiten, Darlehen für die Hausstandsgründung, Alimentationszahlungen etc., vorgelegt worden und habe er nachweislich erklärt, dass Alimentationszahlungen für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben - für seinen Sohn XXXX - vorlägen. Im Beschwerdeverfahren habe er eine Vergleichsausfertigung im Bezug auf die Scheidung der Mitbeteiligten von deren Ehegatten vorgelegt und gehe daraus hervor, dass die genannten Antragsteller wechselseitig auf jeden Unterhalt - auch für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse sowie der geänderten Rechtslage - verzichtet hätten. Weiters erklärten sie den Ausschluss der Umstandsklausel und daraus Unterhaltsansprüche auch aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Scheidung nicht ableiten zu wollen. Im Hinblick auf die ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens habe sich die Mitbeteiligte verpflichtet, ihrem vormaligen Ehegatten insgesamt EUR 16.000,-- zu zahlen. Da der BF für seinen Sohn nachweislich Alimente zahle, habe ein Zusatzbetrag zur Freigrenze gewährt werden können. Nach dem Stand des Zentralen Melderegisters sei der BF vom 19.03.2013 bis 02.12.2013 an der Anschrift XXXX und ab dem 02.12.2013 an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Mitbeteiligte sei vom 21.01.2013 bis 02.12.2013 an der Anschrift XXXX, und seit dem 02.12.2013 an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und wohnhaft. Überdies habe der BF auf Seite 1 Punkt 4 und auf Seite 2 Punkt 1 des Antrages auf Notstandshilfe angegeben, dass er mit der Mitbeteiligten in Lebensgemeinschaft lebe. Die Erklärungen über das Nettoeinkommen der Mitbeteiligten habe er widerspruchslos vorgelegt. Auf Grund dessen sei das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin auf den Notstandshilfeanspruch des BF anzurechnen gewesen. Im genannten Bescheid findet sich eine mathematische Herleitung des aus der Sicht der belangten Behörde dem BF gebührenden Notstandshilfeanspruchs samt textlichem Erklärungsansatz.
7. Gegen diesen, dem BF am 23.03.2016 zugestellten, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid vom 18.03.2016, richtete sich dessen im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachter Vorlageantrag vom 05.04.2016, mit dem er einerseits die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2016, GZ: XXXX, ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016, GZ: XXXX aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2016, GZ: XXXXdahingehend abändern, dass einerseits insbesondere Unterhaltszahlungen der Mitbewohnerin des BF an ihren ehemaligen Ehegatten in Höhe von EUR 3.000,--, sowie die Sozialversicherungsbeiträge der Mitbewohnerin des BF gemäß Einkommensteuerbescheid 2013 in Höhe von EUR 10.467,60 berücksichtigt werden.
In der Begründung finden sich die im Wesentlichen kurz zusammengefassten Ausführungen, dass der BF im Jahr 2013 nicht in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Mitbewohnerin gelebt habe. Bei der Beantragung der Notstandshilfe sei er diesbezüglich einem rechtlichen Irrtum unterlegen. Nach der herrschenden Judikatur sei für die Annahme einer Lebensgemeinschaft das Bestehen einer Geschlechts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft Voraussetzung und müssten diese typischen Merkmale kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall habe weder eine Geschlechts-, noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen. Auch mangle es dem gegenständlichen Sachverhalt an einem weiteren, wesentlichen Kriterium für eine Lebensgemeinschaft; diese müsse auf eine gewisse Dauer gerichtet sein. Hier könne nicht festgestellt werden, dass das Zusammenwohnen zum damaligen entscheidungswesentlichen Zeitpunkt auf eine längere Dauer ausgerichtet gewesen sei. Auch spreche der OGH im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft aus, dass beide Partner Freud und Leid miteinander teilen müssten. Auch das habe nicht vorgelegen. Auch habe es eine gegenseitige Beistandspflicht nicht gegeben. Gegenständlich könne auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht die Rede sein, da die Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht auf gemeinsamer Rechnung bestritten worden seien; es habe jeder Mitbewohner seinen Haushalt selbst geführt und seien die Mittel zur Haushaltsführung nicht gemeinschaftlich aufgewendet worden. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liege nicht vor, wenn etwa der Mann einer Frau im Rahmen eines Untermietverhältnisses eine Herberge zur Verfügung stelle und diese für ihn gelegentlich den Haushalt führe. Insgesamt hätten der BF und die Mitbeteiligte weder regelmäßig gemeinsam eingekauft oder gekocht bzw. gemeinsam gegessen oder habe einer das Wäschewaschen für den anderen übernommen. Auch hätten sie die Freizeitgestaltung aufeinander nicht abgestimmt oder Urlaube gemeinsam verbracht. Obwohl der BF bei der Antragstellung "Lebensgemeinschaft" angekreuzt habe, habe lediglich eine reine Wohngemeinschaft bestanden. Das habe auch die Mitbeteiligte bestätigt.
8. Am 22.04.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 16.12.2015 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Mit gleicher Post übermittelte die belangte Behörde einen zum 22.04.2016 datierten Vorlagebericht, in dem sie im Kern vorbrachte, dass im Kalenderjahr 2013 eindeutig eine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe, weshalb das Nettoeinkommen der Mitbeteiligten auf die Notstandshilfe des BF anzurechnen gewesen wäre. Eine gesetzliche Unterhaltszahlung der Mitbeteiligten habe nicht vorgelegen, sondern habe sie eine Ausgleichszahlung an ihren geschiedenen Ehegatten geleistet, die nicht berücksichtigt werden könne. Überdies verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.04.2016 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde dem BF zur Vorlage gebracht und diesem im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der von der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde gegenüber dem BF für den Zeitraum 27.07.2013 bis 31.12.2013 fest, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in falscher Höhe erhalten habe, da die Überprüfung des Einkommensteuerbescheides seiner Lebensgefährtin des BF, XXXX, ein anrechenbares Einkommen ergeben habe, das den Bezug der Notstandshilfe trotz der gesetzlichen Freigrenzen ausschließe.
Dagegen wendete dieser in seiner Beschwerdeschrift im Kern ein, dass die Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gar nicht seine Lebensgefährtin gewesen sei. Sie habe ihm nur eine Wohnmöglichkeit in einem Zimmer mit dem Mitnutzungsrecht von Küche und Sanitäranlagen gewährt. "Tisch und Bett" würden sie jedoch erst ab Mitte Dezember teilen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall erhebt sich daher die Frage, ob die Anrechnung des Einkommens der Mitbeteiligten und daraus resultierend die Herabsetzung der Notstandshilfe bzw. die Rückforderung der im Zeitraum 27.07.2013 bis 31.01.2014 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe gerechtfertigt sind. Zu beurteilen ist daher, ob gegenständlich eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und der Mitbeteiligten als Unterkunftgeberin gegeben war.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohngemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft versteht der Verwaltungsgerichtshof, dass die Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH vom 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318 und vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081).
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Bloß gemeinsames Wohnen allein - wofür hier zumindest bis Mitte Dezember 2013 einiges spricht - begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207, die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung.
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich auch nicht auf die rein materielle Seite. Vielmehr handelt es sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern setzt diese eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (siehe dazu VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220 mwN).
Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind (VwGH vom 10.03.1998, Zl. 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe.
Wie schon oben ausgeführt, kommt im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zu (siehe VwGH vom 21.05.1996, Zl. 95/08/0147).
Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 und den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 18.03.2016 ausschließlich auf die im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltenen Angaben des BF, dass er mit der Mitbeteiligten in einer Lebensgemeinschaft lebe. Feststellungen zum tatsächlichen Bestand einer Lebensgemeinschaft und zu den wesentlichen Elementen, die eine Lebensgemeinschaft ausmachen, wie etwa zur Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft wurden jedoch überhaupt nicht getroffen. Aus den angeführten Gründen liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG ). Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, nämlich dann, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2.2.5. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, vor allem auf die Lebensgemeinschaft des BF mit der Mitbeteiligten und die sie kennzeichnenden Merkmale (insbesondere die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls ab wann die Einkünfte der Mitbeteiligten auf den Notstandshilfeanspruch des BF anzurechnen sind, klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
Den oben aufgezeigten Anforderungen vermag der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid jedoch nicht zu genügen. So lässt sich diesem nicht entnehmen, welche, eine Lebensgemeinschaft kennzeichnenden Elemente (Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft) im gegenständlichen Fall vorhanden sind und ob bzw. seit wann eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Auf die Feststellung dieser Aspekte und die sich daraus ergebende rechtliche Beurteilung verzichtete die belangte Behörde jedoch zur Gänze.
2.2.6. Wie bereits ausgeführt, folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 20f zu § 66 mwN).
2.2.7. Die belangte Behörde würde durch den gegenständlichen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit gleichsam an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Wäre im konkreten Anlassfall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - jene Instanz, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Aus den angeführten Gründen ist es daher in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz, sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung mit dem Antrag sachgerecht auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Nach § 27 VwGVG ist es daher die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen", woraus sich weiter ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht damit in erster Linie Kontrollinstanz ist. So lässt sich insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und der grundsätzlich als gegeben anzunehmenden Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Pensionsversicherungsanstalt für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, nicht feststellen, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis im Anlassfall verbunden wäre.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz, den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und den von ihr erlassenen Bescheid nachvollziehbar zu begründen und nicht, wie es hier scheint, diese zentrale Aufgabe an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Vielmehr obliegt es der belangten Behörde, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich zu machen hat. Im beschwerdegegenständlichen Anlassfall ist auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Sie wird daher auch den von ihr festzustellenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter die Bestimmung des § 69 Abs. 1 AVG zu subsumieren haben, um in der Folge eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die absoluten und objektiven Fristen zur Wahrnehmung des jeweiligen Tatbestandes eingehalten wurden und für welchen Zeitraum die belangte Behörde die gegenständliche Entscheidung überhaupt hätte treffen dürfen.
Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis des nunmehr nachzuholenden Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm weiters die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen haben wird.
2.2.8. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Sie wird sich daher auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 09.02.2016 - ergangenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände des BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben. Im Folgebescheid wird sich daher die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Wohn-, Wirtschaftsund/oder Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem BF und der Mitbeteiligten vorlag und wenn nein, seit wann diese eine Lebensgemeinschaft kennzeichnenden Merkmale im gegenständlichen Fall vorliegen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.2.9. Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid somit aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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