W101 2001008-1•BVwG W101 2001008-1
W101 2001008-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2016
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Integration, Wohnbauförderung,<br/>Wohnnutzfläche
W101 2001008-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Traun vom 21.11.2013, Zl. 30 Nc 100/13f - VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit am 04.05.2008 beim Bezirksgericht Traun (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 67.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, höchstens 15 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 20.100,00 auf dem 1/1 Anteil des Darlehensnehmers XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 5460 in der KG 45311 XXXX. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984).
Mit Beschluss des BG vom 13.05.2008, Zl. 2411/08, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.
Im Zuge der Gebührenrevision gemäß § 280 ff Geo war die Berechnung der Nutzfläche der betreffenden Wohnung von der belangten Behörde überprüft und festgestellt worden, dass diese unter Zugrundelegung des Einreichplanes mehr als 130 m2 betragen würde und daher die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung wegefallen sei.
Mit Zahlungsaufforderung vom 08.11.2013 war der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 43,00, einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.046,00 (Bemessungsgrundlage: € 87.000,00), somit insgesamt die Zahlung eines Betrages von € 1089,00, vorgeschrieben worden.
Mit Aktenvermerk vom 15.11.2013 war ein Telefonat mit dem Darlehensnehmer betreffend die Zahlungsaufforderung vom 08.11.2013 festgehalten worden, demzufolge dieser ersucht worden sei, ehestmöglich Fotos von den Kellerräumen anzufertigen und diese per
E-Mail an die belangte Behörde zu übermitteln.
In weiterer Folge erließ das BG am 21.11.2013 den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 30 Nc 199/13f - VNR 1, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv von € 43,00, einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.046,00 (Bemessungsgrundlage: € 87.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 1097,00, verpflichtet worden war.
Als Begründung führte es darin im Wesentlichen aus: Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei eine der materiellen Voraussetzungen, dass die Wohnnutzfläche von 130 m2 (bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2) nicht überschritten werden dürfe. Nach durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese materielle Voraussetzung nicht erfüllt sei, zumal bei Zurechnung der Kellerräume (49,15 m2) und des Vorraumes (4,06 m2) zur Wohnnutzfläche des EG und OG (123,33 m2) das Gesamtausmaß der Wohnung 176,54 m2 betrage.
Vom Darlehensnehmer seien nach Aufforderung Fotos vorgelegt worden, aus denen zu entnehmen sei, dass die Kellerräume gefliest, die Wände weiß gestrichen und teilweise Unterputz verlegt sei. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Kellerräume, welche sich im Wohnungsverband befinden und ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet seien, in die Gesamtwohnnutzfläche einzubeziehen. Entsprechend der derzeit geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zur Nutzfläche hinzuzuzählen. Dies gelte auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht habe (Stabentheiner, Gerichtsgebühren E 23 zu § 53 Abs. 3 WFG 1984). Wenn ein ursprünglich aufgrund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag so ausgestattet werde, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sei, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m2 überschritten werde, führe dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung.
Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit am 27.11.2013 eingebrachten Berichtigungsantrag, in welchem sie auf die beiliegende Darstellung des Förderungswerbers (Darlehensnehmer) verwies. Dieser gab an, er habe nach Zustellung des Bescheides am 15.11.2013 (gemeint wohl: Zustellung der Zahlungsaufforderung) mit dem zuständigen Revisor des BG telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass nach erneuter Übermittlung von Fotos der betreffenden Kellerräume die Sache nochmals begutachtet werden würde.
Unter einem war ein Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist gemäß § 9 GEG und ein Antrag auf Aufschiebung der Einbringung gemäß § 7 GEG gestellt worden.
In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (im Folgenden: LG) am 29.11.2013 zur Entscheidung vorgelegt worden. Gleichzeitig war mit Aktenvermerk die Einbringung bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufgeschoben worden.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss des BG vom 13.05.2008, Zl. 24121/08, ist ein Pfandrecht iHv € 67.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, höchstens 15 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 20.100,00 zugunsten der Beschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 5460 in der KG 45311 XXXX einverleibt worden.
Mit Zahlungsauftrag des BG vom 21.11.2013 ist der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG idH von € 43,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.046,00 (Bemessungsgrundlage: € 87.000,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013 somit insgesamt ein Betrag iHv € 1097,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes 176 m2 beträgt und somit jedenfalls 130 m² übersteigt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Zahlungsauftrag festgehalten, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes in der KG 45311, EZ 5460 176 m2, somit jedenfalls mehr als 130 m² beträgt.
Eine Einsichtnahme in den Bauplan hat ergeben, dass bei Zurechnung der Kellerräume (49 m2) und des Vorraumes (4,06 m2) zur Wohnnutzfläche des EG und OG (123,33 m2) die Gesamtwohnnutzfläche 176,54 m2 beträgt.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242). Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, Zl. 2010/16/0091). Auch dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0229 und 02.07.2015, Zl. 2013/16/0143).
Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323;
21.03. 2012, Zl. 2009/16/0229; 12.10.2009, Zl. 2008/16/0050;
19.04. 2007, Zl. 2004/16/0042; 15.03.2001, Zl. 2000/16/0625 mwN). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, Zl. 98/16/0180 mwN). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, Zl. 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde (Berichtigungsantrag), auf das Vorbringen des Förderungswerbers (Darlehensnehmer), wonach nach erneuter Übermittlung von Fotos der betreffenden Räumlichkeiten die Sache nochmals begutachtet werden würde.
Wie im angefochtenen Bescheid festgehalten, war aus den bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegten Fotos von der belangten Behörde zu entnehmen, dass die Kellerräume gefliest, die Wände weiß gestrichen und teilweise Unterputz verlegt worden ist.
In gegenständlichem Fall sind somit die in Frage stehenden Räumlichkeiten (Kellerräume und im Keller befindlicher Vorraum) ihrer Ausstattung nach sehr wohl für Wohnzwecke geeignet, bzw. gemäß der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienlich (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) und somit der ursprünglich festgestellten Wohnnutzfläche von 123,33 m2 hinzuzurechnen. Bei Zurechnung der laut Einreichplan als "Keller" bezeichneten Kellerräume (49 m2) und des im Keller befindlichen "Vorraumes" (4,06 m2) ergibt sich schließlich eine Gesamtwohnnutzfläche von 176,54 m2.
Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde richtigerweise die Gebühr gemäß TP 9 vorzuschreiben.
Die Beschwerde (Berichtigungsantrag) legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages) ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2: zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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