I403 2130079-1•BVwG I403 2130079-1
I403 2130079-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2130079-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, XXXX, vom 02.06.2016, mit dem der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gehörte seit dem 18.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz an. Der Grad der Behinderung war mit Bescheid vom 31.03.2011 mit 50 von 100 festgesetzt worden. Dies war das Ergebnis einer aktenmäßigen Beurteilung vom 28.03.2011, in der festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer an einem Tonsillencarcinom leidet und auf Basis der Positionsnummer 13.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege. Eine Nachuntersuchung wurde vom Sachverständigen für Oktober 2015 vorgesehen, weil Heilungsbewährung bestehe.
Im November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, aufgefordert aktuelle Befunde vorzulegen. Es wurden ein Befund eines Facharztes für Hals, Nasen, Ohren vom 25.09.2015, ein Sonografie-Befund der Universitätsklinik für Radiologie Innsbruck vom 08.05.2014 sowie ein Arztbrief der Universitätsklinik für HNO Innsbruck vom 10.12.2015 vorgelegt. Das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) gab in der Folge bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 26.01.2016 kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Leiden nach Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliege, welches mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 zu bewerten sei. Weitere Leiden würden nicht vorliegen. Es herrsche ein Zustand nach operativer Entfernung des Tonsillencarcinoms vor. Es bestehe aktuell noch als Dauerzustand eine eingeschränkte Funktion des Lymphgefäßsystems der rechten Halsseite, eine permanente Mundtrockenheit und eine Bewegungseinschränkung bei Inklination, Reklination und Rotation des Halses. Zusammenfassend komme es zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung auf
40 %.
Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, und in einem Schreiben vom 07.03.2016 erklärte er, dass aufgrund der sehr belastenden Chemotherapie und auch Strahlentherapie sein Immunsystem weiterhin sehr geschwächt sei. Er lege auch einen entsprechenden Befund bei, welcher die niedrige Leukozytenzahl zeige. Er leide außerdem seit der Krebstherapie an massivem Reflux. Er müsse dadurch nahezu sitzend schlafen und habe auch eine Gastroskopie gemacht. Durch die Operation im Halsbereich sei er auch in der täglichen Bewegung sehr eingeschränkt und bekomme schnell Krämpfe. Durch die Operation sei er im Nackenbereich beeinträchtigt und müsse bei der Arbeit öfters Pausen einlegen. Zudem sei er seit der Diagnose sehr ängstlich und könne schlecht schlafen. Er sei oft depressiv verstimmt und müde. Er war bzw. sei in psychiatrischer Behandlung. Daher ersuche er um eine neue Bewertung des Grades seiner Behinderung. Neben einem Laborbefund vom 26.01.2016 wurde ein weiterer Arztbrief eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 25.02.2016 vorgelegt, in welchem ausgeführt wurde, dass aus HNO-ärztlicher Sicht eine 50% Behinderung weiterhin angemessen sei.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
Gdb%
1
Malignome, Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung Z.n. Tonsillencarcinom links (ED 2008), rezidivfrei, Z.n. Radiochemotherapie bis 22.01.2009, seither lx/Woche Durchführung der Lymphdrainage bei Z.n. Neckdissection, Bewegungseinschränkung bei Inklination, Reklination und Rotation, permanente Mundtrockenheit, deshalb folgender RS
40
2
Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades Soziophobie, Tumorphobie, ED 03/2016 und Beginn der medikamentösen Therapie mittels Cipralex, Veränderung der Befindlichkeit, affektlabil, antriebsarm, Schlafstörung, soziale Integration ist gegeben, kein stationärer Aufenthalt, deshalb folgender RS
10
3
Magen und Darm, Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre Reflux, aktueller Gastroskopiebefund nicht vorliegend, unter säuresupprimierender Therapie, guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand (BMI 22), deshalb folgender RS
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Diese Befunde sowie ein zusätzlich noch vorgelegter Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.03.2016 wurden der Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin zur Ergänzung ihres Gutachtens vorgelegt. Sie erstellte in der Folge ein Aktengutachten am 18.05.2016, in welchem sie zu folgendem Ergebnis kam:
Dies wurde folgendermaßen begründet:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
1. Erniedrigte Leukozytenzahl (01/16):
Laut Blutbildbefund vom 26.01.2016 sind alle Parameter bis auf den Leukozytenwert (3,5G/ I) im Normbereich, ein einzelner Laborwert ist nicht aussagekräftig; keine dauerhafte einstufungsrelevante Funktionseinschränkung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Laut ärztlichem Gutachten Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, vom 26.01.2016: 40%GdB.
Gleichbleibend eingeschätzt wurden Leiden 1 mit 40%GdB.
Die Bewegungseinschränkungen infolge der Neck-Dissection sowie ein Ziehen, Brennen und ein komisches Gefühl im Operationsgebiet wurden angegeben und im Vorgutachten bereits berücksichtigt und eingestuft. (Schmerzen wurden verneint).
Unbestritten kommt es im Rahmen der Radio- und Chemotherapie zu einer Schwächung des Immunsystems, jedoch zu keiner dauerhaft anhaltenden Einschränkung des Immunsystems.
Nicht nachvollziehbar ist die bis 02/2016 nicht dokumentierte und nun diagnostizierte Zunahme der Strahlenmucositis bei Zustand nach Radiochemotherapie bis 22.01.2009.
Neu eingestuft wurde Leiden 2 mit 10%GdB, welches zum Zeitpunkt des letzten Gutachtens nicht vorlag bzw. geltend gemacht wurde.
Ebenso neu eingestuft wurde Leiden 3 mit 10%GdB, unter säuresupprimierender Therapie bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand {BMI 22), trotz nicht vorliegenden Gastroskopiebefunds.
Zusammenfassend kommt es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung."
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 02.06.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Beilage wurde das Aktengutachten vom 19.05.2016 dem Bescheid hinzugefügt und im Bescheid festgehalten, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage zu entnehmen seien.
Gegen diesen Bescheid wurde am 29.06.2016 Beschwerde erhoben und nochmals die Argumente der Stellungnahme vom 07.03.2016 vorgebracht. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer gehörte seit dem 18.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz an. Er litt an einem Tonsillencarcinom. Aufgrund der Heilungsbewährung ist für das entfernte Malignom nunmehr Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen. Die Magenprobleme und die leichten psychischen Einschränkungen stehen mit dem führenden Leiden in keiner wechselseitigen negativen Beeinflussung, so dass sie das führende Leiden, das anhand der Positionsnummer 13.01.02 nicht mit mehr als 40% bewertet werden kann, nicht weiter erhöhen.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 40%.
Die Feststellungen zum früheren Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, welches als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Die erstinstanzlich beauftragte Amtssachverständige hatte aufgrund der 5jährigen Heilungsbewährung die Krebserkrankung des Beschwerdeführers nicht mehr (wie im Vorgutachten) unter Positionsnummer 13.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einordnen können, da diese Positionsnummer nur "innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)" heranzuziehen ist. Es ist daher nur schlüssig, wenn Positionsnummer 13.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ("Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung") verwendet wird. Hier ist aber maximal ein Rahmensatz von 40% zulässig; von Seiten der Amtssachverständigen wurde der höchste Rahmensatz von 40% gewählt, welcher nur unter folgenden Voraussetzungen zu vergeben ist (Zitat aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung): "wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden".
Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 darauf hin, dass sein Immunsystem durch Chemotherapie und Strahlentherapie weiterhin sehr geschwächt sei. Durch die Operation im Halsbereich sei er auch in der täglichen Bewegung sehr eingeschränkt und bekomme schnell Krämpfe. Diese Beschwerden können als typische Folgen der Behandlung eines Tonsillencarcinoms angesehen werden und können diese daher aus Sicht des erkennenden Senates gerade unter die in der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mitbeinhaltenen maßgeblichen Funktionseinschränkungen nach Entfernung eines Malignoms subsumiiert werden.
Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass er an massivem Reflux leide und seit der Diagnose sehr ängstlich und oft depressiv verstimmt und müde sei. Diese beiden Beschwerden wurden von der Amtssachverständigung in ihrem ergänzten Gutachten vom 18.05.2016 berücksichtigt. Beiden Leiden wurde ein Rahmensatz von 10% zugeordnet und erklärt, dass aus ärztlicher Sicht keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung erkennbar ist.
In der Beschwerde vom 29.06.2016 wiederholt der Beschwerdeführer nur, was er bereits in seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 dargelegt hatte. Seine Einwände sind daher im ergänzten Gutachten vom 18.05.2016 bereits berücksichtigt. Substantiiert ist der Beschwerdeführer daher dem Gutachten nicht entgegengetreten und konnte insbesondere keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung dargelegt werden.
Das Gutachten erweist sich aus Sicht des erkennenden Senates daher als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar und wird es gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.7. Diesen Anforderungen sind die Gutachten der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Im ergänzten Gutachten wurde auch auf die neu vorgebrachten Leiden des Beschwerdeführers eingegangen und dargelegt, dass weder die Magenbeschwerden noch die leichten psychischen Beschwerden Auswirkungen auf das führende Leiden (Entfernte Malignome nach Heilungsbewährung) haben würden. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der dieser Feststellung aber nicht entgegentrat, sondern nur nochmals auf die im ergänzten Gutachten bereits berücksichtigten Leiden verwies. Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das ergänzte Gutachten vom 18.05.2016 in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden des Beschwerdeführers vorliege, als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.
3.2.8. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.3.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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