BVwG I403 2124796-1

I403 2124796-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I403 2124796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2124796.1.00

Spruch

I403 2124796-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 29.02.2016 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hatte zunächst am 31.08.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Mit Sachverständigengutachten vom 10.11.2011 wurde festgestellt, dass aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung die Positionsnummer 13.02.01 der Einschätzungsverordnung vorliege und dies mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% zu bewerten sei. Es wurde weiters festgehalten, dass eine Heilungsbewährung im März 2016 zu erwarten sei.

In der Folge gab das inzwischen zuständige Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) im Februar 2016 bei einer Amtssachverständigen aus dem Bereich Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag. Diese kam nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 03.02.2016 in ihrem Gutachten vom 09.02.2016 zu folgendem Ergebnis:

Bezeichnung der Funktionseinschränkung

Positionsnummer

GdB

1

Z.n. Mamma CA li nach BET, SNB 3/11, Nachresektion mit Reduktionsplastik 4/11, Radiatio, laufende Hormontherapie. Rezidivfrei, keine Funktionseinschränkung im Alltag

08.03. 01

30

2

Chronisches Cervikalsyndrom

02.01. 01

10

Die Sachverständige

stellte fest, dass die zwei Leiden voneinander unabhängig seien und keine negative wechselseitige Beeinflussung vorliege. Die fünfjährige Heilungsbewährung der Krebserkrankung sei abgelaufen. Daher sei insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festzustellen. Dieses Gutachten wurde am 25.02.2016 von der leitenden Ärztin der belangten Behörde vidiert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wurde (ebenso wie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2016, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt - siehe dazu GZ. I403 2125633-1) von der Beschwerdeführerin am 12.04.2016 Beschwerde erhoben. Sie erklärte, nicht damit einverstanden zu sein und dass sie sich aktuell nicht in der Lage sehe, wieder Vollzeit zu arbeiten. Durch ihre Grunderkrankung habe sie ein wesentlich erhöhtes Krankenstandsrisiko und müsse viele Arztbesuche bewältigen. So habe sie etwa Nachuntersuchungen im Spital Dornbirn und Feldkirch durchgeführt, sie habe Lymphdrainage und Heilmassagen bekommen und habe auch eine Mundhygiene und eine Taschenspülung beim Zahnarzt gemacht. Sie sei auch wieder in Physiotherapie. Sie habe keine akuten Erkrankungen oder Schmerzen, durch ihre Vorgeschichte und die bleibende tägliche Tabletteneinnahme von Novaldex habe sie aber vermehrt chronische Beschwerden wie dauerhaftes Kopfweh, Wirbelsäule/Nackenverspannung, linker Vorderfuß, schwere Parodontose, Verstopfung, Blähungen und Flatulenz. Auch ihre Konzentration und ihr Gedächtnis seien in einem sehr schlechten Zustand. Auch seien ihre Stimmungslage und ihr Gemüt nicht das stärkste, vor allem auch da sie im nächsten Verwandtenkreis zahlreiche Todesfälle durch schwere Krankheiten habe erdulden müssen. Sie fürchte, dass sie, sobald sie aus dem Behinderteneinstellungsgesetz "rausfalle", die nächste zu sein. Der Beschwerde beigelegt war ein Ambulanzblatt des Krankenhauses Dornbirn vom 18.02.2016 mit folgendem Inhalt: "Frau H. kommt wie vereinbart zur Tumornachsorge mittlerweile fünf Jahre nach Primärtherapie. Allgemeines Wohlbefinden, keine groben Beschwerden, lediglich Schmerzen am linken Fuß aufgrund eines Morten Neuronoms. Die Patientin berichtet auch über Obstipationsneigung und Meteorismus, generell ist sie jedoch zufrieden." Weiters wurde auch ein Überweisungsschein für eine physikalische Behandlung, eine Überweisung für Röntgen an der Schulter, Vorfuß sowie Wirbelsäule, ein Verordnungsschein für eine Einlage aufgrund von Vorfußschmerzen, ein ärztlicher Entlassungsbericht nach der Kur durch die Pensionsversicherungsanstalt in Bad Schallerbach vom 19.10.2015 übermittelt.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Amtssachverständige, welche die persönliche Begutachtung am 03.02.2016 vorgenommen hatte, die neu vorgelegten Befunde zu berücksichtigen und ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu erstellen. In diesem Ergänzungsgutachten vom 12.06.2016 kam die Sachverständige zum Schluss, dass diese keine Änderung in der Beurteilung mit sich bringen würden.

Das Ergänzungsgutachten wurde zum Parteiengehör versandt; mit Stellungnahme vom 18.06.2016 erklärte die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein. Sie leide an chronischen Beschwerden, müsse Novaldex nehmen und habe dadurch verschiedene Nebenwirkungen wie etwa schlechte Zähne zu ertragen. Sie befinde sich außerdem in Physiotherapie und bekomme Massagen. Gegen das Fatigue-Syndrom gebe es keine Medikamente; alle zwei Jahre nehme sie im Rahmen der Kur an einer Psychotherapie teil und auch ihre Freundin, die Psychotherapeutin sei, helfe ihr. Ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten habe sie bisher vor einer Kündigung bewahrt, daher bitte sie um eine Verlängerung der Begünstigung. Der Stellungnahme beigelegt war die Beschwerde vom 08.04.2016 und die im Beschwerdeverfahren bereits vorgelegten und im Ergänzungsgutachten berücksichtigten Befunde. Am 19.06.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem eine neue Rechnung für eine Mundhygiene vorgelegt.

Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin musste im Jahr 2011 aufgrund einer Brustkrebserkrankung eine entsprechende Behandlung vornehmen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist sie rezidivfrei, die 5-jährige Heilungsbewährung ist abgelaufen. Die Beschwerdeführerin nimmt nach wie vor regelmäßig Novaldex ein, ein Antiöstrogen. Daraus ergeben sich gewisse Nebenwirkungen, wie etwa Parodontose, Blähungen, ... Sonstige Medikamente werden nicht regelmäßig eingenommen.

Zudem leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen Cervikalsyndrom, gegen das sie Heilmassagen und Physiotherapien verschrieben bekommt. Die radiologischen Veränderungen sind allerdings geringfügig, und eine Schmerzmedikation war bisher nicht notwendig.

Die Beschwerdeführerin berichtet zudem über Erschöpfungszustände; entsprechende Befunde wurden aber nicht vorgelegt. Eine Psychotherapie wird (abgesehen von Psychotherapien im Rahmen der Kuraufenthalte, die alle zwei Jahre wahrgenommen werden) nicht regelmäßig besucht.

Daraus ergibt sich zusammengefasst folgendes Ergebnis:

Bezeichnung der Funktionseinschränkung

Positionsnummer

GdB

1

Z.n. Mamma CA li nach BET, SNB 3/11, Nachresektion mit Reduktionsplastik 4/11, Radiatio, laufende Hormontherapie. Rezidivfrei, keine Funktionseinschränkung im Alltag

08.03. 01

30

2

Chronisches Cervikalsyndrom

02.01. 01

10

Beide Leiden

beeinflussen sich nicht gegenseitig, daher liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vor.

2. Beweiswürdigung

Eine von der belangten Behörde beauftragte Amtssachverständige aus dem Bereich Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin begutachtete die Beschwerdeführerin am 03.02.2016, berücksichtigte die vorgelegten Befund und kam in ihrem Gutachten vom 09.02.2016 zu folgendem Ergebnis:

Bezeichnung der Funktionseinschränkung

Positionsnummer

GdB

1

Z.n. Mamma CA li nach BET, SNB 3/11, Nachresektion mit Reduktionsplastik 4/11, Radiatio, laufende Hormontherapie. Rezidivfrei, keine Funktionseinschränkung im Alltag

08.03. 01

30

2

Chronisches Cervikalsyndrom

02.01. 01

10

Da eine gegenseitige Leidensbeeinflussung verneint wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt.

Aus Sicht des erkennenden Senats ist das Gutachten vom 09.02.2016 als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar anzusehen. Insbesondere ist es plausibel, dass nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung eine entsprechende Neuzuordnung der Brustkrebserkrankung (Zuschnitt 08.03.01 anstelle der malignen Erkrankungen des Abschnitts 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) erfolgen muss. Ebenso sind die im Gutachten vorgenommenen Zuordnungen zu den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig.

Dem Gutachten hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 08.04.2016 entgegen, dass sie an Erschöpfung leide, dass ihre Stimmungslage nicht gut sei und dass sie an den Nebenwirkungen des Medikaments leide, dass sie wegen ihrer Brustkrebserkrankung einnehmen müsse. Daraus ergeben sich aus Sicht des erkennenden Senats noch keine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten. Dennoch wurden die neu vorgelegten Befunde (insbesondere Nachweise von vorgenommenen Mundhygienen, Befunde des Krankenhauses, welche die Heilungsbewährung bestätigen, sowie und Überweisungen für Physiotherapie und Massagen) der Amtssachverständigen nochmals vorgelegt, welche aber zum nachvollziehbaren Ergebnis kam, dass sich daraus keine Notwendigkeit einer Änderung des Vorgutachtens ergibt.

In der Stellungnahme vom 14.07.2016 verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf die bereits vorgelegten Befund, aus denen sich aber, wie von der Sachverständigen bereits festgestellt wurde, keine zusätzliche Funktionseinschränkung und kein höherer Grad der Behinderung ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin unter Anführung des Begriffs des "Fatigue Syndroms" darauf verweist, dass sie alle zwei Jahre im Rahmen eines Kuraufenthaltes eine Psychotherapie besuche bzw. dass ihre Freundin, eine Psychotherapeutin, ihr helfe, kann daraus kein dauerhafter Therapiebedarf abgeleitet werden und ist daher der Sachverständigen zuzustimmen, wenn sie keine Funktionseinschränkung aus dem psychischen bzw. psychiatrischen Bereich in ihre Einschätzung aufnimmt. Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr selbst zu tragenden Kosten für die Mundbehandlungen bzw. Massagen und ihre Angst vor einem Arbeitsplatzverlust ins Treffen führt, kann daraus - trotz allem Verständnis für die schwierige Situation - kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses resultieren.

Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich auch die Feststellung in beiden Gutachten, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden der Beschwerdeführerin vorliegt, als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesem Punkt von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Zusammengefasst muss daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der im Verfahren beauftragten Amtssachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten ist und ihr Vorbringen nicht geeignet war, Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens zu wecken.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein entsprechender Antrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Zudem erscheint die Sachlage aufgrund des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens geklärt. Eine Verhandlung wird vom erkennenden Senat daher nicht als notwendig bzw. sinnvoll erachtet. Daher sah der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 29.02.2016, in dem der Grad der Behinderung mit 30% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten, welches unter Berücksichtigung neu vorgelegter Befunde im Beschwerdeverfahren ergänzt wurde, wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30%. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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