I403 1419362-2•BVwG I403 1419362-2
I403 1419362-2Tribunale amministrativo federale5 ago 2016
Hinterlegung, Rechtsanschauung des VfGH, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
I403 1419362-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 800965307-160860675 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 24.06.2016 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.07.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.07.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen eine mangelhafte Beweiswürdigung und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend.
3. Mit Verspätungsvorhalt vom 25.07.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Woche ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird.
4. Am 28.07.2016 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass dieser angegeben habe, den Bescheid am 27.06.2016 erhalten zu haben. Die 2-wöchige Beschwerdefrist sei darüber hinaus verfassungswidrig und sei bereits vom VfGH mit Erkenntnis vom 23.02.2016, zu G 589/2015-6, G 653/2015-4, G9/2016-4 aufgehoben worden. Daher werde auch angeregt, die nunmehrige Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof in einem Normprüfungsverfahren zuzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.07.2016.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 08.07.2016 eingebracht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
In der Beschwerde wird auf den 27.06.2016 als Zustelldatum hingewiesen, ohne dies aber näher auszuführen. Nach Übermittlung des Verspätungsvorhaltes vom 25.07.2016 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, den Bescheid am 27.06.2016 erhalten zu haben.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 24.06.2016 durch Hinterlegung auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass am Rückschein als Beginn der Abholfrist der 24.06.2016 vermerkt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Ein entsprechendes Vorbringen wurde aber auch in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nicht erstattet, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 24.06.2016 auszugehen ist.
Laut E-Mail wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.07.2016 eingebracht.
Bei einer Zustellung am 24.06.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 08.07.2016.
Zu A)
Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZstG). Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die Abholfrist am 24.06.2016 begann.
§ 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist."
§ 3 Abs. 2 Z. 2 regelt die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren war vom Beschwerdeführer am 26.01.2016 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz beantragt worden.
Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 08.07.2016.
Die Beschwerde wurde allerdings erst am 11.07.2016 und damit verspätet eingebracht.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof in einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:
Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Verfahren zur Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit BGBl. I. 70/2016 ab 01.04.2016 der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten.
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG blieb allerdings in Bezug auf die Beschwerdefrist für Verfahren zur Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen unberührt.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 2.12.2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.
In der Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags (AA-82 25. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 heißt es in Bezug auf die Beschwerdefrist zu § 3 Abs. 2 Z 2 BFA-VG:
§ 3 Abs. 2 Z 2 betrifft die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005, die als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Insbesondere erfolgt deren Erteilung, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Gemein ist allen Formen des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Fällen, dass sie nur in Betracht kommen, wenn der Betreffende nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder NAG verfügt. Zielgruppe sind somit idR. unrechtmäßig aufhältige Fremde. Es handelt sich um Fälle, die im Rahmen einer zu fällenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen sind, da über diese Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 3 und 8 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Unterschiedliche Beschwerdefristen zu verschiedenen - inhaltlich zusammenhängenden - Spruchpunkten eines Bescheides vorzusehen, wäre keinesfalls sachgerecht, da eine differenzierte Berücksichtigung für jeden Einzelfall gerade bei einer sehr hohen Beschwerdequote mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der nicht im Interesse der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes steht. Es sind insofern Situationen betroffen, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen, die durch Ausstellung der Aufenthaltstitel abgewendet werden können, sodass die Entscheidung über jene Aufenthaltstitel untrennbar mit der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen verbunden ist. Aus diesem Grund ist es auch hier erforderlich, den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist unerlässlich ist.
Auch wenn im gegenständlichen Fall keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt wurde, ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass im Regelfall Entscheidungen über Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz untrennbar mit der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen verbunden sind, und es daher unerlässlich erscheint, eine Beschleunigung dieser Verfahren anzustreben.
Soweit in der Stellungnahme argumentiert wird, dass in Asylverfahren die Entscheidungsfrist auf 15 Monate verlängert wurde und daher von keiner Beschleunigung der Verfahren ausgegangen werden könne, wird verkannt, dass es sich gegenständlich ja gerade nicht um ein Asylverfahren handelt, sondern um ein Verfahren, in dem nach wie vor die allgemeine Entscheidungsfrist des § 73 AVG zum Tragen kommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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