BVwG G306 2107585-2

G306 2107585-2Tribunale amministrativo federale5 ago 2016

Regest

anpassungsfähiges Alter, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>Familienverfahren, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat

Testo completo

BVwG G306 2107585-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2107585.2.00

Spruch

G306 2107587-2/12E

G306 2107581-2/12E

G306 2107583-2/12E

G306 2107585-2/12E

G306 2107588-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) der mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, und 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), sowie die, von der BF1 gesetzlich vertretenen minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2, BF3, BF4 und BF5) stellten am 27.04.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand die Erstbefragung der BF1 und BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und gesund zu sein, brachte die BF1 vor, am 20.04.2014 ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren vier leiblichen Kindern verlassen und am selben Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen zu Fuß ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Die BF2 vermochte keine näheren Angaben zur Fluchtroute zu machen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1, in wesentlicher Übereinstimmung zur BF2, an, dass ihr Mann wegen Mordes zu einer 30-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sie sich über Racheakte seitens der Opferfamilie fürchten würden, weswegen sie nach Österreich zu ihren Verwandten (Geschwister der BF1) geflohen seien.

Im Falle ihrer Rückkehr müssten sie um ihr Leben wegen Blutrache fürchten.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich gab die BF1 an, in psychologischer sowie psychiatrischer Behandlung zu stehen, Medikamente gegen Depressionen und Schlafstörungen einzunehmen, jedoch im Herkunftsstaat mangels diesbezüglicher Möglichkeiten, nicht in Behandlung gestanden zu sein. Wenn sie unter Stress stehe leide die BF1 an Halluzinationen und höre (sie) Stimmen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die BF1 vor, im Herkunftsstaat wie eine Sklavin im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt, kein Recht auf Arbeit gehabt und ihre Kinder Gewalt seitens der Familie ihres Mannes erlebt zu haben. Seit der Begehung eines Mordes seitens ihres Mannes sei ihre Familie isoliert und ihr Sohn (BF3) von Blutrache betroffen.

Konkret befragt gab die BF1 an, dass ihr Mann eine 41-jährige namentlich genannte Person am XXXX ermordet habe und dessen Brüder beschlossen hätten Blutrache zu nehmen. Die Probleme seien aufgrund der unterschiedlichen Religionsbekenntnisse zudem verstärkt und sei ihr Sohn (BF3) Ziel der Vergeltung. Darüber hinaus seien die Kinder der BF1 von ihrem Schwiegervater regelmäßig mit einem Gurt geschlagen und diese, sowie die BF1 von der Familie ihres Mannes zu schwerer Arbeit gezwungen worden. Das Aufsuchen eines Arztes sei diesen jedoch trotz Erkrankung nicht gestattet worden.

Die Mitglieder der Opferfamilie kenne die BF1 zwar nicht persönlich, doch sei diese im Wohnort der BF1 aufgrund des Betreibens eines Pyramidenspieles bekannt. Von der Blutrache habe sie von Vermittlern in der Sache erfahren, wonach diese vermeint hätten, dass die Opferfamilie sich gezielt gegen die Kinder der BF1 richten wollten. Da ihr Ehegatte bereits zu 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und die Opferfamilie das Blut seiner Familie benötigten seien ihre Kinder in Gefahr. So hätten sich bereits Personen am Schulgelände über ihre Kinder informiert und sei bereits von einer behinderten Person, vermutlich im Auftrag der Opferfamilie, ein Feuer in der Näher ihres Wohnhauses gelegt worden, was ihr Schwager bei der lokalen Polizei angezeigt habe.

Die BF und ihre Kinder hätten jeden Kontakt zur Opferfamilie vermieden und seien sie von Bekannten informiert worden, dass diese es auf ihren Sohn abgesehen hätten. Die lokalen Polizeibehörden seien in Kenntnis darüber könnten den beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht helfen.

Nach der Inhaftierung des Ehegatten der BF1 seien die beschwerdeführenden Parteien im Haus ihrer Schwiegereltern nicht mehr gewollt gewesen und hätte sie aufgrund der Angst der Mutter der BF1 in die Blutrache einbezogen zu werden, nicht zu dieser ziehen können. Trotz Ablaufes einer einjährigen Schonfrist habe die BF1 es riskiert ihre Kinder weiterhin in die Schule zu schicken, jedoch täglich Angst um deren Leben gehabt.

Mit Verweis darauf, dass es so viel zu berichten gebe, die BF1 aber keinen klaren Gedanken fassen könne, vermeinte diese abschließend, dass ihr Schwiegervater im Grunde nichts gegen den Schulbesuch ihrer Kinder gehabt habe, jedoch die Kinder nach dem Ereignis für drei Wochen von der Schule genommen habe.

2. Mit Schreiben vom 13.10.2014 nimmt die BF1 Stellung zu den Länderfeststellung der belangten Behörde und vermeinte, dass diesen ein näheres Eingehen auf die Situation von Frauen und Kinder im Kosovo fehle. So sei häusliche Gewalt gepaart mit Misshandlungen und sexueller Gewalt im Kosovo weit verbreitet, gesellschaftlich tabuisiert und bestünde dagegen kein effektiver staatlicher Schutz. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen brachte die BF1 in einem ein Interview der kosovarischen Menschenrechtsverteidigerin in Vorlage.

3. Einem von der belangen Behörde in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten des XXXX, vom 12.11.2014, kann entnommen werden, dass die BF1 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtbis mittelgradigen depressiven Reaktion leide, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei, eine Überstellung der BF1 in den Kosovo zwar zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes dieser führen könne, jedoch sich keine Anhaltspunkte für das Erreichen einer realen Gefahr für das Leben dieser gefasst werden könnten und gegenwärtig noch nach deren Überstellung spezifisch medizinische Maßnahmen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht notwendig wären.

4. Mit Eingabe vom 27.02.2015 nahm die BF1 zum oben genannten Gutachten Stellung und brachte vor, derzeit in Behandlung zu stehen und daher nicht nachvollziehen zu können, inwiefern die mögliche Verschlechterung ihres Zustandes infolge ihrer Überstellung hinkünftig zu deren Behandlungsfreiheit führen könne.

5. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2015, gab die BF1 vor dem BFA an, in medizinischer Behandlung zu stehen, im Herkunftsstaat nicht behandelt worden zu sein und ihre Kinder im Kosovo die Schule besucht hätten, jedoch aufgrund der Vorfälle Unterrichtseinheiten versäumt hätten.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, Angst vor Blutrache zu haben, über die Opferfamilie bis auf, dass diese Geldverleiher seien, nichts zu wissen, im Falle ihrer Rückkehr Angst um ihr Leben zu haben, ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sie keine weitere Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben wolle.

6. Mit Bescheide des BFA vom 25.04.2015, der BF1 persönlich am 04.05.2015 ausgefolgt, wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien es nicht vermocht hätten ihre Betroffenheit von Blutrache glaubhaft zu machen. So sei es bis dato zu keinen tatsächliche Übergriffen gekommen und sei nicht nachvollziehbar weshalb diese trotz geschilderter Bedrohung weiterhin im Herkunftsstaat verblieben seien. Jedoch selbst bei Wahrunterstellung könne den Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien keine Asylrelevanz entnommen werden, zumal es an einer Verfolgung aufgrund der in der GFK genannten Konventionsgründe mangle und der Herkunftsstaat schutzfähig und -willig sei.

Aufgrund der Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien und der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sei eine Rückkehr dieser möglich und ergebe sich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen.

7. Mit beim BFA per Post am 18.05.2015 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF1 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebende Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, den beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten, jenen der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Spruchpunkt III. aufzuheben, den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde näher begründend führt die BF1 zusammengefasst im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid weise eine Vielzahl an Unrichtigkeiten auf, welche aufzeigen würden, dass sich die Behörde nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit mit den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt habe und sohin das Verfahren sowie der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet seien.

So seien im Bescheid der BF5 und BF4 Personen als Familienangehörige genannt, welche nicht der Familie der beschwerdeführenden Parteien angehörten, werde im Bescheid der BF1 auf das Einlangen einer Stellungnahme zur häuslichen Gewalt in der Mongolei eingegangen sowie auf die Vorlage von Beweismitteln in Bezug auf einen Autounfall eines Bruders der BF1, eine Anzeige wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und die Vorlage von diversen Integrationsunterlagen Bezug genommen. Zudem werde die BF1 fälschlicherweise der muslimischen Glaubensrichtung zugeordnet und deren Wohn- und Heiratsort verwechselt.

Darüber hinaus, den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens entgegentretend, vermeint die BF1, in Blutrache jedenfalls einen Bezug auf den Konventionsgrund der sozialen Gruppe zu sehen und den Länderfeststellungen jeglicher Bezug zur Blutrache fehle.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 26.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Mit Beschlüssen, Zl. G306 2107587-1/3Z, 2107581-1/2Z, 2107585-1/2Z, 2107583-1/2Z und 2107588-1/2Z vom 28.05.2015, wurde den Beschwerden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Beschlüssen, Zl. G306 2107587-1/9E, 2107588-1/7E, 2107585-1/7E, 2107581-1/7E und 2107583-1/7E des Bundesverwaltungsgerichtes, wurden in Erledigung der Beschwerde die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich aus den Akten nicht entnehmen lasse, dass die im angefochtenen Bescheid der BF4 und BF5 genannten Personen eine Verwandtschaft zu den beschwerdeführenden Parteien aufweisen, inwiefern die BF1 sich veranlasst gesehen hat eine Stellungnahme zu häuslicher Gewalt in der Mongolei abzugeben, wann diese wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zur Anzeige gebracht worden sei, dass ihr Bruder einen Autounfall erlitten habe und die BF1 muslimischen Bekenntnisses sei.

Darüber hinaus können den im Bescheid abgebildeten Länderfeststellungen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in Bezug auf eine Gefährdung durch Blutrache und des Bestehens eines effektiven Schutzes dagegen entnommen werden, weshalb sich die Schlussfolgerungen der belangten Behörde hinsichtlich Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Kosovo nicht nachvollziehen lassen. Die fehlenden Feststellungen zur Blutrachesituation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien lassen zudem auch eine nachvollziehbare Bewertung der Glaubwürdigkeit der Vorbringen der BF1 und BF2 insofern nicht zu, als mangels Darstellung der Modalitäten von Blutrache und der sich daraus ergeben könnenden Gefährdungspotentiale seitens der belangten Behörde, diese ihre Ausführungen über die aktuelle, für das Verhalten der beschwerdeführenden Parteien vor deren Ausreise relevant seiende, Bedrohung bzw. das Fehlen einer solchen, nicht hinreichend und fundiert zu begründen vermag.

Aus Sicht des Gerichts verstoße das Vorgehen der belangten Behörde in den konkreten Fällen somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

10. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2015, gab die BF1 vor dem BFA an, in medizinischer Behandlung zu stehen, aufgrund dessen Medikamente einzunehmen, der Einvernahme jedoch folgen zu können.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte sie vor ihr Heimatland wegen Blutrache verlassen zu haben. Sie jedoch dazu keine näheren Angaben machen könne. Ihr selbst keine Bedrohung bisher wiederfahren sei.

Die BF1 legte in Kopie eine Teilnahmebestätigung Deutsch A2 Teil1, einen Befund über ihren psychischen Zustand sowie Schulbestätigungen ihrer Kinder vor.

11. Mit Schreiben vom 19.08.2015 per Mail, an den Polizei Attaché in Pristina, stellte das BFA die Anfrage, ob die Familie Musollaj im Kosovo tatsächlich von Blutrache bedroht sei.

12. Mit Bericht des Polizei Attaché von Pristina vom 02.11.2015, beim BFA am selben Tag per Mail eingelangt, teilte dieser mit, dass er diesbezüglich einen Professor einer Schule in der XXXX kontaktiert habe und dieser über den Mord von 2011 bescheid wisse. Des Weiteren habe er einen Priester der Kirche in XXXX und XXXX (XXXX) kontaktiert und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er die zwei Familien, welche angeblich in Blutrache stünden, gut kenne. Es schon Vermittlungsversuche gegeben - diese jedoch nicht funktioniert haben und es folglich nicht zu empfehlen sei, dass Frau XXXX in den Kosovo zurückkehre.

13. Aufgrund dieses Berichtes wurde die BF1 neuerlich am 06.11.2015 vor dem BFA einvernommen und gab diese an, dass die Informationen aus dem Kosovo der Wahrheit entsprächen, es ihr mittlerweile gesundheitlich besser gehe, aktuell keine bzw. nur wenige Medikamente einnehme.

14. Mit Schreiben vom 27.11.2015 per Mail, an den Polizei Attaché in Pristina, stellte das BFA neuerlich betreffend Blutrache, Schutzwilligkeit der Polizei im Kosovo sowie Unterkunftsmöglichkeit bei der Familie der bfP eine Anfrage.

15. Mit Bericht des Polizei Attaché von Pristina vom 29.01.2016, beim BFA am selben Tag per Mail eingelangt, teilte dieser im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass er wiederum mit dem Priester telefonisch in Kontakt gestanden sei, dieser vermeint habe, dass es zwar richtig sei, dass sich die Rache im Allgemeinen nicht gegen Frauen und Männer - jene unter 16 Jahre richte, er jedoch bei seiner ursprünglichen Einschätzung bleibe und die Familie XXXX nicht in den Kosovo zurückkehren sollte. Was die Polizei des Kosovo betreffe so würde diese ihr Bestes tun um Personen vor einer etwaigen Blutrache zu schützen und ob die Familie XXXX bei ihrer Familie Aufnahme finden könne, habe aufgrund einer mit der Polizei im Kosovo getroffenen Vereinbarung, nicht ermittelt werden können.

16. Dieses Erhebungsergebnis wurde der BF im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2016 mitgeteilt und gab diese dazu zusammengefasst im Wesentlichen dazu an, dass der Bericht aus dem Kosovo stimme, jedoch ihr Sohn von der Blutrache betroffen sei.

Die BF1 legte in Kopie eine Teilnahmebestätigung Deutsch B1 Teil1, Schulzeugnisse der Kinder sowie unzählige Unterstützungserklärungen, vor.

17. Mit den im Spruch angeführten, der BF1 persönlich am 03.05.2016 ausgefolgten, Bescheiden des BFA, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

18. Mit beim BFA per Post am 02.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF1 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebende Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, den beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten, jenen der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Spruchpunkt III. aufzuheben, den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

19. Mit Schreiben vom 07.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, wurde die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung durch RA XXXX, bekannt gegeben.

20. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 8), an der die bfP, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung beantragte der BF die Stattgebung der Beschwerde, während die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

". .....

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF1: Ich habe mich in der letzten Zeit nicht so gut gefühlt. Grund dafür war der Stress ob ich nun abgeschoben werde oder nicht.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF1: Ich hatte Psychotherapien. Letzten Herbst habe ich diese unterbrochen, da habe ich mich etwas besser gefühlt. Zur Zeit befinde ich mich wieder in einer Psychotherapie.

Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF1: Ja.

VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?

BF1: Ich gehöre der Gruppe der Albaner an.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF1: Seit Geburt an römisch-katholisch.

VR: Sind Sie nach wie vor verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?

BF1: Ja. Mein Gatte heißt XXXX.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF1: Ich habe vier minderjährige Kinder welche gerade das gegenständliche Verfahren mit mir durchlaufen.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF1: Nein, ich kann keinerlei neue Dokumente vorweisen.

Auf die Frage ob sich mein Reisepass nun in Kroatien bei meiner Schwester oder bei meiner Familie im Kosovo befindet, so muss ich angeben, dass ich dies nicht weiß.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF1: Ich habe acht Jahre lang die Grundschule absolviert.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF1: Durch Landwirtschaft.

VR: War das Ihre eigene Landwirtschaft? Wem hat die Landwirtschaft gehört?

BF1: Die Landwirtschaft gehört meinem Schwiegervater. Dort haben wir alle zusammen gewohnt und habe dort auf der Landwirtschaft mitgearbeitet.

VR: Wie lautet die Adresse?

BF1: XXXX, Gemeine XXXX.

VR: Wie lange haben Sie an dieser Adresse gewohnt?

BF1: Von 1998 bis 2014.

VR: Sie haben in der Niederschrift vor dem BFA am 18.08.2015 angegeben, dass Sie seit dem 13.05.2011 nicht mehr bei Ihren Schwiegereltern sondern bei Ihrer Mutter in XXXX gelebt haben?

BF1: Nein, das stimmt nicht. Das habe ich nie gesagt.

VR: Sie bleiben dabei, Sie haben bei Ihren Schwiegereltern gewohnt, bis zu Ihrer Ausreise 2014?

BF1: Ja, das stimmt. Ich möchte jedoch angegeben, dass ich sowohl meine Mutter in XXXX manchmal besucht haben und dort bis zu einer Woche geblieben sind.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?

BF1: Nein.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF1: 19.04.2014.

VR: Von wo sind Sie damals am 19.04.2014, nach Österreich gekommen?

BF1: Zum Zeitpunkt als ich den Kosovo verlassen habe, habe ich mich gerade bei meiner Mutter aufgehalten.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF1: Ja ich habe mit meiner Mutter, Schwester und Brüder telefonischen Kontakt.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1: Ja, meine vier minderjährigen Kinder. Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern in Österreich. Meine Schwester befindet sich seit 18 Jahren in Österreich. Mein Bruder ist Student und wohnt in XXXX.

Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF1: Ja, ich habe von September 2015 bis Juni 2016 einen Deutschkurs besucht. Zuerst habe ich A2 gelernt und dann B1.

VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?

BF1: Im März hatte ich auch die Prüfung dazu und habe das Zeugnis für A2 bekommen.

Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen im Großen und Ganzen gut verstanden wurden und die BF ihrerseits auf deutsch beantworten konnte.

Der VR ersucht den D, wieder zu übersetzen.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF1: Ich hätte für die Zukunft eine sichere Arbeitsstelle, wenn ich dies dürfte. Es wäre eine Anstellung bei den XXXX beim XXXX.

VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?

BF1: Ja.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?

BF1: Ich besuche den XXXX, dort bin ich regelmäßig anwesend. Dort befinden sich unterschiedliche Menschen, jedoch wird das Hauptaugenmerk darauf gelegt, dass dort Deutsch gesprochen wird.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

BF1: Ich selbst als Geschuldigte noch nie, jedoch einmal als Zeugin in einem Schlepperprozess.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF1: Im Jahre 2011 hat mein Mann jemanden umgebracht. Er hat XXXX umgebracht. Nach dem Kanun hat die Familie des Opfers beschlossen jemanden aus der Familie meines Mannes umzubringen. Wir versuchten durch Vermittler, wie es üblich ist, wieder zu versöhnen. Dies ist leider nicht gelungen.

VR: Waren Sie jemals selbst bei solchen Vermittlungsgesprächen dabei?

BF1: Nein, die Frauen haben dort nichts zu suchen.

VR: Gegen wen wurde diese Blutrache konkret ausgesprochen?

BF1: Wie gesagt ich persönlich war bei keinen Verhandlungen anwesend. Ich habe jedoch ein Gespräch zwischen meinem Schwiegervater und dem Schwager gehört, wo diese darüber redeten, dass sich die Rache nicht direkt auf sie sondern nur gegen den Beschludigten XXXX (meinem Gatten) und eventuell in weiterer Folge mein Sohn XXXX.

VR: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

BF1: Es ist natürlich die gesamte Familie von meinem Mann in Gefahr. Ich persönlich wurde bisher jedoch nicht direkt angegriffen.

Ich möchte natürlich dazu angeben, dass es bei der Blutrache nicht so ist, dass man vorher irgendwelchen Bedrohungen ausgesetzt wird, sondern man wird wenn es die Situation zulässt sofort umgebracht.

VR: Wurden Ihre Kinder jemals persönlich bedroht, verletzt oder ähnliches?

BF1: Ich möchte gleich auf meine obige Aussage verweisen. Es hat zwei Zwischenfälle gegeben, diese haben sich vor der Schule bzw. im Schulbus ereignet. Welche Personen es waren, kann ich nicht angeben, aber diese haben sich bei den anderen Schülern über die Kinder des Gazmend (meines Gatten) erkundigt.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Könnten Sie bei Ihrer Mutter Unterkunft finden?

BF1: Ich kann mir das nicht vorstellen. Es wäre für uns alle gefährlich.

VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? Zum Beispiel, wenn eine Versöhnung zustande käme?

BF1: Hätte es diesn Vorfall mit meinem Mann nicht gegeben, wären wir gar nicht in Österreich. Auch wenn es zu einer Versöhnung zwischen den Familien kommen würde, würde ich nicht darauf vertrauen und in den Kosovo zurück kehren. Es gab nämlich schon Fälle, wo es trotz Versöhnung zu Racheakte kam.

VR: Warum sind Sie betreffend der ausgesprochenen Blutrache nicht zur Polizei oder dem Gericht gegangen?

BF1: Ich möchte dazu angeben, dass in der Nähe unserers Hauses Stroh angezündet wurde. Dieser Fall wurde bei der Polizei angezeigt. Dieses Stroh sollte angeblich von einem abnormalen psychisch kranken Menschen angezündet worden sein. Die ausgesprochene Blutrache wurde bei der Polizei nicht angezeigt, sie könnten uns auch nicht schützen.

VR: Das BFA hat über das BMI - Polizei Attachés des Kosovo Informationen über den Fall Ihres Mannes bzw. der angeblichen Blutrache eingeholt. Ansprechpartner war da der Priester XXXX. Kennen Sie diesen Priester persönlich?

BF1: Er ist Pfarrer in meiner Heimatgemeinde und ich kenne ihn sehr gut, da ich oft bei ihm in der Messe war.

VR: Haben Sie zum Priester XXXX auch noch in Österreich Kontakt?

BF1: Nein.

VR: Sagten Sie dem Priester, dass Sie den Kosovo verlassen?

BF1: Ja, ich habe dem Priester XXXX vor meiner Flucht aus dem Kosovo, darüber informiert, dass ich diese Flucht vor habe.

RV: Sie sagten, dass Sie Probleme mit den Schwiegereltern haben?

BF1: Es gab sehr oft Missverständnisse zwischen mir und den Schwiegereltern, dass die Art und Weise der Erziehung der Kinder mit Gewalt und geschlagen werden müssen, zu erziehen. Sowie er die anderen Kinder erzogen hat. Und das er im Gegenteil mit meiner Art der Erziehung nicht einverstanden war. Deshalb hatten sich mein Schwiegervater und ich oft gestritten. Als mein Mann verhaftet wurde, hat mien Schwiegervater die Kinder noch mehr geschlagen. Weil er auch wütend über den Fall war, der passiert ist.

RV: Wenn die Kinder verletzt waren, durften Sie zum Arzt gehen?

BF1: Nein, nicht nur wenn sie geschlagen wurden, sondern auch wenn wir krank waren, durften wir nicht zum Arzt gehen.

RV: Hat sich der Sohn einmal das Nasenbein gebrochen?

BF1: Ja, das war früher einmal der Fall. Ja, das war vor 2011, bevor mein Mann inhaftiert wurde. Mein Sohn ist von einer Höhe von ca. 4m herunter gefallen, er hat sehr stark aus der Nase geblutet. Ich und mein Mann haben das gesehen, ich sagte zu meinem Mann er soll das Kind ins Krankenhaus bringen, denn er blutet sehr viel. Mein Schwiegervater hat das gehört, und hat gesagt eine Anforderung einer Frau wird nicht nachgekommen und das Kind geht nicht ins Krankenhaus. Am nächsten Tag, als wir Besuch bekamen, haben diese Leute den Schwiegervater überzeugt, dass er zum Arzt muss. Daraufhin wurde mein Sohn ins Krankenhaus gebracht.

RV: Wurden Sie und ihre Kinder als gleichwertige Familienmitglieder Ihres Schwiegervaters behandelt?

BF1: Nein, wir hatten keine Rechte. Wir waren einfach Sklaven.

RV: Hat es auch andere Übergriffe seitens des Schwiegervaters gegeben?

BF1: Immer wenn mein Schwiegervater auf mich oder meinen Mann wütend war, hat er es auf mich und meine Kinder ausgelassen. Es hat auch einmal einen Fall gegeben, wo er meinen Sohn so geschlagen hat, dass sich dieser nach der Schule nicht mehr nach Hause getraut hat, sondern sich den ganzen Tag versteckte.

RV: Wenn Sie nach Hause zurück müssten, weiter bei Ihrem Schwiegervater wohnen? Wenn nein, warum nicht?

BF1: Nein, auf der einen Seite die Blutrache auf der anderen Seite die Gewalt in der Familie.

RV: Könnten Sie bei Ihrer Mutter oder sonstigen Verwandten Unterkunft finden? Warum nicht?

BF1: Nein, es gibt keine Familie, die eine andere Familie aufnimmt, die sich in Blutrache befindet.

RV: Ist die Familie des Opfers eine große Familie?

BF1: Ich habe gehört, dass Opfer hat drei Brüder. Eine Blutrache ist schlimmer und stärker, wenn die Konventionen unterschiedlich sind. Im konkreten Fall, Christentum und Moslem.

RV: Sind Sie konkret in medizinischer Behandlung?

BF1: Ja, ich bin in psychischer Behandlung. XXXX, es handelt sich dabei um einen praktischen Arzt. Ich nehme wieder dieselben Medikamente, die ich schon zuvor verschrieben bekommen habe.

RV: Hat Ihre sich in Österreich befindliche Schwester, welche die Österreichische Staatsbürgerschaft hat, Familie?

BF1: Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Alle zusammen haben die österreichische Staatsbürgerschaft.

BehV: Am XXXX wurde ihr Mann verhaftet. Am 19.04.2014 haben Sie die Heimat verlassen. Warum haben Sie die Heimat nicht früher verlassen?

BF1: Wir haben ein Jahr Duldung erhalten, dass innerhalb dieser Zeit nichts passieren darf. Die Kinder waren auch viel zu klein. Es gab dann 2014 im Kosovo einen Fall, wo ein Kind vor dem Hof der Schule umgebracht wurde. Einen weiterern Fall gab es dann auch noch.

BehV: Sie haben angegeben, dass Sie für die Flucht € 5.000,00 bezahlt hätten.

BF1: Ja.

BehV: Es hätte sich dabei um Ihre Ersparnisse gehandelt?

BF1: Ich hatte drei Jahre Zeit zu sparen. Und habe auch meinen gesamten Goldschmuck verkauft.

BehV: Warum haben Sie nicht in Kroatien einen Asylantrag gestellt?

BF1: In Ex-Jugoslavien wollte ich mich nicht aufhalten. Ich wollte so weit weg, wie möglich.

Keine weiteren Fragen

Befragung der BF2 XXXX:

VR: Wie geht's es Ihnen zur Zeit? Können Sie der Verhandlung folgen?

BF2: Ja, ich kann der VH folgen.

VR: Können Sie sich an die Ausreise erinnern?

BF2: Wir sind von der Familie meiner Mutter weggereist. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie lange wir dort waren.

VR: Haben Sie im Kosovo die Schule besucht?

BF2: Ja, ich bin bis zu dem Zeitpunkt im Jahr 2014, als wir den Kosovo verlassen haben zur Schule gegangen. Diese Schule war in XXXX. Wir fuhren mit dem Bus zur Schule.

VR: Wurden Sie einmal bedroht?

BF2: ES hat im Jahr 2014, ca. zwei bis drei Monate vor unserer Ausreise, einen Zwischenfall gegeben, wo ein mir fremder Mann unserern Busfahrer, sich über unsere Namen erkundigt und ob wir uns im Bus befinden würden. Der Busfahrer hat dies aber verneint. Es gab dann noch einen zweiten Vorfall, wo sich zwei schwarze Autos in der Nähe unserer Schule aufhielten, auch die Faherer haben sich über uns erkundigt.

VR: Ihr habt bei den Eltern deines Vaters gewohnt? Wie war das Verhältnis?

BF2: Es war kein gutes Verhältnis. Wir wurden wie Sklaven behandelt. Wir mussten immer nur arbeiten, wir konnten die Arbeiten nie gut genug verrichte. Wir wurden auch vom Opa und Onkel geschlagen.

VR: Gehen Sie in Österreich zur Schule?

BF2: Ich musste die 4. Klasse Hauptschule wiederholen (wegen Deutsch). Jetzt bin ich mit der Hauptschule fertig und ich habe eine Lehre bekommen. Ich bekomme am 15.07.2016 eine Lehrstelle als XXXX. Eine 4 jährige Ausbildung mit Abschluss mit Matura.

Diesbezüglich wurden am heutigen Tage auch Unterlagen vorgelegt.

RV: Gab es eine Zeit, wo ihr nicht in die Schule gehen durftet?

BF2: Nachdem mein Vater einen Mann umgebracht hatte, durften wir 3 Wochen die Schule nicht besuchen.

Befragung der BF3 XXXX:

VR: 2014 habt ihr den Kosovo verlassen. Wo habt ihr euch zuvor aufgehalten?

BF3: Wir waren vor der Ausreise bei Opa. (Elternhaus meines Vaters)

VR: Wie war es beim Elternhaus von Ihrem Vater?

BF3: Mein Onkel hatte einen Sohn bekommen und von da an ist es mir und meiner Schwester noch schlechter gegangen. Wir wurden unterdrückt. Wir mussten in der Landwirtschaft arbeiten, wenn wir die Arbeit nicht ordentlich verrichteten, wurden wir immer geschlagen.

VR: Sind Sie im Kosovo in die Schule gegangen?

BF3: Nachdem mein Vater im Jahr 2011 verhaftet wurde, konnten wir für ca. 3 Wochen nicht besuchen.

VR: Wurdet ihr einmal bedroht?

BF3: Als ich einmal von der Schule aus hatte, und ich im Bus saß, kam ein Mann, welchen ich nicht kannte in den Bus und erkundigte sich über die Kinder meines Vaters. Er fragte ob, die Kinder jetzt hier im Bus sind. Ich hatte Angst, dass der Busfahrer ja sagt, aber er sagte nein. Der Busfahrer hat dann unsere Namen, meinen und deren meiner Geschwister aufgeschrieben und diese dem Mann gegeben. Der Mann wollte auch wissen, wann wir immer von der Schule aus hätten. Der Busfahrer hatte jedoch nur gesagt, dass dies immer unterschiedlich sei. Im Anschluss hat der Mann den Bus wieder verlassen.

VR: Sind Sie in Österreich bisher in die Schule gegangen?

BF3: Ja, ich besuchte die dritte und vierte Klasse der Neuen Mittelschule XXXX. Ab September könnte ich bei der HAK in XXXX anfangen.

Keine weiteren Fragen.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Dem RV werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF1: Ich hätte noch eine große Bitte, dass man meinen Kindern hier in Österreich ermöglicht frei und in Frieden aufzuwachsen. Ich werde hier arbeiten. Ich glaube wir schaffen es hier zurecht zukommen.

VR: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF1: Ja.

RV: Ich verweise auf die besonders gute Integration der BF, welche es in kürzester Zeit geschafft haben Deutsch zu lernen, zum Teil Arbeitsplatzzusagen bzw. einen Lehrplatz zu erlangen und auch Anschluss an die österreichische Gesellschaft gefunden haben. Aufgrund der Beweisergebnisse ist hinreichend bescheinigt, dass die BF von Blutrache bedroht sind, es zu keinem Ausgleich bzw. zu keiner Versöhnung gekommen ist und die BF vor dieser Bedrohung vom Staat Kosovo und dessen Sicherheitsbehörden nicht wirksam geschützt werden können. Dies ergibt sich sogar, aus den von der belangten Behörede veranlassten Erhebungen, die mit dem Resümee ergeben haben, dass dem BF nicht empfohlen wurde in den Kosovo zurück zu kehren. Es wird ersucht der Beschwerde Folge zu geben und im Sinne der Anträge statt zu geben.

Vom RV werden im Zuge der Verhandlung diverse Unterlagen wie z.B. Einstellungszusagen vorgelegt.

Die BehV gibt eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab.

....... ."

Mit Schreiben vom 14.07.2016, eingelangt am selben Tag, gab das BFA, RD Oberösterreich eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren ab.

Darin wurde folgendes im Wesentlichen ausgeführt:

".... .

Aus der Berichtslage ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführer (im Folgenden kurs BF genannt) nicht von Blutrache gemäß dem Kanun betroffen sind, zumal es sich bei diesen um Frauen bzw. einen minderjährigen Knaben handelt.

Wenn Berichte über Straftaten gegen Kinder vorgelegt werden, ist festzuhalten, dass auch im Kosovo Kinder vereinzelt Opfer von Straftaten werden können, dies ändert aber nichts daran, dass die BF nicht zum Kreis der betroffenen von Blutrache gemäß dem Kanun gehören. Für Kinder ist es daher zwar möglich, aber nicht maßgeblich wahrscheinlich, Opfer von Straf- bzw. Gewalttaten zu werden. Gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur sind bloß möglich Gefahren jedoch unbeachtlich, solange sie nicht maßgeblich wahrscheinlich sind (Siehe geschickte Erkenntnis).

In Bezug auf alle BF ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es den BF möglich und zumutbar ist, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der BF Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schwerenund rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in

Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

Es sei auch darauf hingewiesen, dass nahe männliche und volljährige Verwandte des Gatten der BF1 noch unbehelligt im Kosovo leben, obwohl diese gegenwärtig primär von der Blutrache bedroht sein müssten. Es ist daher fraglich, ob diese tatsächlich aktuell besteht und Verhandlungen zwischen den Familien tatsächlich bereits gescheitert sind.

Aus der Berichtslage ergibt sich auch, dass die kosovarischen Behörden auch in Fällen von Blutrache grundsätzlich gewillt und befähigt sind, Schutz zu gewähren. Dass dieser gemäß dem Schreiben des Vertrauensanwaltes nicht "forever and permantently" erfolgt, wird auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte verwiesen, wonach ein lückenloser Schutz nicht erforderlich ist. Umgekehrt ist der Berichtslage auch nicht entnehmbar, dass jeder Gewalttat im Kosovo automatisch eine weitere Gewalttat aus dem Motiv der Blutrache folgt. Auch dieser Umstand indiziert, dass der grundsätzliche Wille und die Fähigkeit der Behörden, Schutz zu gewähren, bzw. die generalpräventive Strafdrohung gegen Gewalttaten, auch im Fällen von Blutrache ihre Wirkung zeiegen.

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. In diesem Fall gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist" (vgl. hierzu näher das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2. März 2010, Abdulla, C-175/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 ff).

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die BF vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. In Bezug auf die Republik Kosovo wird auch auf die Homepage der kosovarischen Agentur für Statistik verwiesen, aus deren Ausführungen zur Kriminal- und Verurteilungsstatistik sich ergibt, dass Kriminalität im Kosovo verfolgt wird (vgl. insbesondere https://ask.rks-gov.net/eng/justice). Es bestehen keine Hinweise, dass die Behörden gerade im Falle der BF nicht einschreiten sollten. Auch handelt es sich bei der Bedrohung um eine Situation, welche der kosovarische Staat mit zumutbaren Mitteln (Streitschlichtung, deeskalierendes Einschreiten, Belehrung der Täter, Festnahme bwz. Bestrafung der Täter, Observation, Schutz der Opfer) begegnen kann zumal die Täter bekannt sind.

Selbst wenn die Polizei die Bereitstellung von Personenschutz verweigert haben sollte, ist festzuhalten, dass diese die weiteren Maßnahmen im Sinne einer Gefahrenprognose zu treffen hat und nicht per se die Bereitstellung von Personenschutz das adäquate Mittel sein muss. Dies kann ebenso in einer Kontaktaufnahme mit der BF und streitschlichtendem Einwirken liegen. Hier sei auch ein Vergleich mit dem hiesigen Einschreiten gestattet, welches zeigt, dass auch hierzulande im Falle der Erstattung einer Anzeige wegen gefährlicher Drohung die Bereitstellung von Personenschutz keine automatisch eintretende Folge darstellt, sondern werden auch hierzulande primär andere Instrumentarien zum Schutze der bedrohten Person eingesetzt. Selbst wenn Personenschutz geboten gewesen wäre, kann in dessen Verweigerung durch einen Polizeibeamten kein dem Staat zurechenbares Handeln erblickt werden, sondern handelt es sich um die individuelle Fehlleistung eines einzelnen Organwalters, dem man durch die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, das Einschalten vorgesetzter Stellen, des Ombudsmannes oder im Kosovo ansässige internationale Organisationen entgegen treten könnte. Wohl würde auch die Verleihung einer gewissen Publizität im gegenständlichen Fall, indem man sich etwa an die Presse wendet, sich günstig auf den Willen, Schutz zu gewähren auswirken. Zur Abrundung ist aber auch festzuhalten, dass die BF weder im Verfahren noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in der Lage waren, konkrete Defizite des polizeilichen Einschreitens konkret und fallbezogen darzulegen.

Auch sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Kosovo als sicheren Herkunftsstaat betrachtet, woraus sich erschließt, dass die Republik Österreich davon ausgeht, dass die Republik Kosovo grundsätzlich gewillt und befähigt ist, Personen, die sich auf ihrem Territorium aufhalten Schutz zu gewähren und es besteht kein Grund zur Annahme im gegenständlichen Fall von dieser Annahme abzugehen.

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. "

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Es ist davon auszugehen ist, dass es der Bundesregierung im Rahmen der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Kosovo bewusst war, dass das Phänomen der Blutrache noch vereinzelt vorkommen kann, dennoch wurde der Kosovo in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen. Schon aus diesem Grund geht ein Vorbringen, welches sich auf Blutrache beruft, ins Leere.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies auch, dass im Rahmen einer verfassungs¬und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo unter Einbeziehung der genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Kosovo die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die BF bzw. die ho. Behörde die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Kosovo spricht und der BF bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges

Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

Die BF bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der BF untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Hinsichtlich der Wohnungsnahme nach der Verhaftung des Gatten der BF1 wird auf die widerspüchlichen Angaben verwiesen, welche wie folgt zusammengefasst werden:

Im Rahmen der Einvernahme vom 18.08.2015 gab Frau XXXX auf die Frage wie viele Vermittlungsversuche es gegeben hätte, an, es hätte mehrere gegeben, Sie wisse darüber jedoch nichts, denn sie hätte sich die meiste Zeit bei ihrer Familie in XXXX aufgehalten. Die Adresse dort wäre ihr unbekannt, das Haus befände sich am Stadtrand von XXXX und dort würde die Mutter und Ihre Brüder mit deren Familien leben, der Vater wäre verstorben.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX gab Frau XXXX zu Protokoll, dass sie das oben Angeführte nie gesagt hätte, auch die ältere Tochter XXXX gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX zu Protokoll, dass sie die letzten Tage im Hause des Vaters (und nicht im Hause der Großmutter in XXXX) verbracht hätten, wohingegen XXXX mit erfrischender Offenheit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass sie die letzte Zeit vor der Ausreise sehr wohl im Haus der Oma in XXXX zugebracht hätten.

Diese widersprüchlichen Angaben können nur dadurch erklärt werden, dass die BF den wahren Sachverhalt verschleiern, da sich dieser zu ihren Ungunsten im Asylverfahren in dem Sinne darstellen würde, darstellen würde, dass die BF keiner Gefahr durch Verwandte ausgesetzt sind und im Kosovo über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen.

Hinsichtlich der behaupteten Integration der BF in Österreich wird auf die Angaben im angefochtenen Bescheid sowie auf nachfolgendende Ausführungen verwiesen.

Die Beschwerdeführer sind erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne von bestehenden Pflege- Unterhalts- oder Abhängigkeitsverhältnissen, welche den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gebieten würden und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine angemessene Verständigung im Alltag möglich ist.

Wenn die BF zum Teil Bescheinigungen über die Aufnahme einer (vorübergehenden) Beschäftigung, bzw. der Annahme einer Lehrstelle vorlegen, ist hierzu zwar einzuräumen, dass die BF sichtlich bemüht sind, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, andererseits ist jedoch festzuhalten, dass sie dennoch nicht als selbsterhaltungsfähig im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, zumal durch das erzielte Einkommen nicht das für das Jahr 2015 festgelegte Existenzminimum erreicht wird. Auch ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschäftigung von BF1 um kein dauerhaftes Dienstverhältnis handelt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Zusage bestünde, die BF im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Auch wenn die BF mit dem erwirtschafteten Einkommen subjektiv das Auslangen finden sollten, können sie nicht als selbsterhaltungsfähig im Sinne des Gesetzes betrachtet werden.

Zum Schulbesuch von BF5 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die BF im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

Zur Unterschriftenliste ist anzuführen, dass die Gefertigten mehrheitlich keine sichtlich unmittelbare persönliche Bindung zu den BF unterhalten, sondern es sich allenfalls Personen handelt, welche im nahen Lebensumfeld der BF leben und sie einen Vordruck unterfertigten, ohne eine persönliche Bemerkung zum Aufenthalt der BF abgaben. Insgesamt ist auch festzuhalten, dass es sich bei der

Anzahl der Personen, welche die Liste unterfertigten im Lichte der Gesamtzahl der Bevölkerung in der Lebensumgebung der BF eine überschaubare Menge handelt.

Den BF ist zwar zuzugestehen, dass sich ihre soziale Vernetzung und die privaten Anknüpfungspunkte stärker ausgeprägt darstellen, als dies bei einer Mehrzahl von Asylwerbern nach einem einjährigen Aufenthalt der Fall ist, dennoch kann nicht von einer relevanten Integration gesprochen werden.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von etwas über 2 Jahren viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

.... ."

Mit Schreiben vom 25.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.07.2016, gab der ausgewiesene Rechtsvertreter zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme ab und führte folgendes aus:

". .....

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom XXXX erstatte ich innerhalb offener Frist nachstehende

Stellungnahme

an das Bundesverwaltungsgericht:

1. Aufgrund der Beweisergebnisse steht eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerinnen von Blutrache bedroht sind; dies aufgrund des vom Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin begangenen Mordes. Dies ergibt sich unter anderem auch aus den vom BFA selbst durchgeführten Erhebungen

Aufgrund der Beweisergebnisse steht auch fest, dass zwischen den Familien der von der Blutfehde betroffenen Familien keine Vergebung stattgefunden hat und Vermittlungsversuche nicht gefruchtet haben. Dem Erhebungsergebnis vom 02.11.2015 ist eindeutig zu entnehmen, dass Frau XXXX (und damit auch ihren Kindern) nicht zu empfehlen ist, in den Kosovo zurückzukehren. Das BFA hat dann noch eine weitere Erhebung im Auftrag gegeben, welches das Ergebnis erbracht hat, dass die Verfolgungs- und

Gefährdungslage nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann keine Garantie dafür abgegeben werden, dass Blutrache nicht doch auch gegen Frauen und Männer unter 16 Jahren verübt wird und es in der Vergangenheit Fälle gegeben hat, bei denen Minderjährige attackiert wurden. Auch der zweite Bericht enthält die Empfehlung, die Familie XXXX soll nicht in den Kosovo zurückkehren. Der Polizei sei es technisch nicht möglich, für immer und permanent Schutz zu

garantieren.

Aufgrund dieser eindeutigen Ermittlungsergebnisse ist den Beschwerdeführerinnen Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren.

2. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob vielleicht einzelne Details der Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei

verschiedenen Eingaben nicht vollständig übereinstimmend protokolliert wurden. Die Beschwerdeführer legen aber doch Wert auf die Feststellung, dass allfällige (geringfügige und für das

Verfahrensergebnis ohnehin unerhebliche) Widersprüche nicht auf unterschiedliche Angaben von Frau XXXX zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf die Vorgangsweise der Referentin der Erstbehörde, die jedenfalls nicht dazu führen können, den Angaben der Beschwerdeführerinnen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Beispielsweise wurde von der Referentin falsch dargestellt, dass

Frau XXXX vor 3 Jahren bei ihrer Mutter gewohnt hätte, dass ihr Schwager sie gut behandelt hätte etc. Derartige Angaben hat Frau XXXX jedoch niemals gemacht. Etwaige Widersprüche sind daher nicht auf unrichtige Angaben an Frau XXXX zurückzuführen, sondern auf die Verhandlungsführung der Referentin der Erstbehörde.

3. Zusätzlich zum Blutfehdeproblem kommt noch, dass die

Beschwerdeführerinnen von der Familie ihrer Schwiegereltern äußerst schlecht behandelt wurden. Dies haben auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommenen Beschwerdeführerinnen eindeutig ergeben. Frau XXXX wäre mit ihren Kindern bei ihrer Rückkehr in den Kosovo obdachlos und hätte als alleinstehende Mutter von 4 minderjährigen Kindern kein soziales Netzwerk, auf dessen Schutz sie im Kosovo zurückgreifen könnte. Erschwert wird die Situation auch dadurch, dass die

Beschwerdeführerinnen nicht der Mehrheitsreligion angehören, sondern römisch-katholisch sind.

Dazu kommt noch, dass nach der kosovarischen Tradition, Frau XXXX für den Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo die Obsorge hinsichtlich ihrer Kinder an den Schwiegervater abtreten müsste. Es würde daher zu einer Trennung der Mutter von ihren Kindern kommen, wobei insbesondere das Schicksal der Kinder bei der Familie der Schwiegereltern von Frau XXXX ungewiss ist.

Ich ersuche das BVwG auch diesen Aspekt bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.

4. Den anlässlich der Verhandlung übergebenen Länderberichten ist folgendes zu entnehmen:

a) insbesondere außerhalb der größeren Städte sind im Kosovo nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu

beobachten, die landläufig als "Blutrache" bezeichnet werden, aber nicht den einschränkenden Regelungen des Kanun folgen, aber dennoch beharrlich betrieben werden und auch mit blutigen und tödlichen Folgen enden.

Selbst wenn nach dem "Kanun" Frauen und Kinder von der Blutrache ausgenommen sind, ist den Länderberichten doch zu entnehmen, dass die strengen Regeln des albanischen Gewohnheitsrechts bei Blutfehden gerade nicht eingehalten werden. Es wird auch davon berichtet, dass beispielsweise Übergriffe verschiedener Art in Gegenwart und Vergangenheit immer wieder Vorkommen, wobei auch schwangere Frauen und Kinder getötet wurden, obwohl dies nach den Regeln des Kanun nicht zulässig ist.

Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass bei derartigen Blutfehdekonfiikten die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr gering ist.

Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass bei echten Blutrachefehden nicht von einer effektiven Schutzmöglichkeit ausgegangen werden kann: hier besteht ein permanenter Drohfaktor ohne rechtliche Einschränkungsmöglichkeit.

Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Täters nicht automatisch eine Versöhnung der Familien auslöst, "denn mit einer (staatlichen) Strafe gebe man das Blut nicht zurück".

5. Ich lege einen Bericht des kanadischen "Immigration and Refugee Board" betreffend Blutfehden und Verfügbarkeit staatlichen Schutzes vor und ersuche um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der in diesem Bericht zitierte Ombudsmann das Fehlen geeigneter institutioneller

Rahmenbedienungen und das Fehlen einer wirksamen Justiz kritisiert. Beide Faktoren würden zur Existenz von Blutfehden beitragen (Kosovo 13.09.2013). Der Ombudsmann berichtet weiters, dass in zumindest 2 Fällen, die zwischen 2010 und 2013 berichtet werden, staatliche Autoritäten nicht angemessen reagiert haben und auch nicht dem Gesetz entsprechend auf ein Blutfehdeproblem reagiert haben. Im Besonderen wurden Bedrohungen von Familienmitgliedern des Opfers an Familienmitgliedern des Täters nicht ernsthaft und korrekt bearbeitet. Der "mediation manager" berichtete, dass es keine Schutzüberwachung für mögliche Opfer von Blutfehden gibt und die Polizei nicht in der Lage ist, Menschen 24 Stunden pro Tag zu schützen. Er führte auch aus, dass die Polizei zwar grundsätzlich eine ziemlich gute Reputation hat, oft aber nicht in Blutfehden involviert werden will; dies schon wegen persönlicher Sicherheitsprobleme (18.09.2013). Er brachte zum Ausdruck, dass man wenn Menschen wegen einer Blutfehde isoliert werden, die Polizei nicht im speziellen effektiv agiert, um Schutz bereit zu stellen oder weitere Gewalt zu verhindern (18.09.2013). Er führte weiters aus, dass die Polizei dann in Aktion tritt, sobald Gewalt tatsächlich passiert ist.

Wenn weiter ausgeführt wird, dass Blutfehdemorde untersucht und verfolgt werden, so schützt dies die Beschwerdeführerinnen nicht vor ihrer konkreten Bedrohung.

6. Nochmals ist festzuhalten: die Erhebungsberichte, die vom BFA in Auftrag gegeben wurden, bestätigen die Bedrohungssituation für die Familie XXXX. Es wird die Empfehlung ausgesprochen, die Familie nicht in den Kosovo zurückzuschicken. Es wäre unverantwortlich, die Familie XXXX in der gegenständlichen Situation der Gefahr einer Verfolgung durch Blutfehde auszusetzen und ihr Leben und ihre Gesundheit dadurch zu gefährden.

7. Schließlich darf abschließend auf die besonders gut gelungene Integration der Familie in Österreich verwiesen werden. Für den Fall einer positiven Entscheidung kann kein Zweifel bestehen, dass sich die Familie bestens und umfassend in Österreich integrieren wird.

...... ."

21. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Mehrzahl von Unterstützungserklärungen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum röm. Kath. Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die BF1 ist verheiratet und (leibliche) Mutter der mj. BF2, BF3, BF4 und BF5.

Der Mann der BF1 und gleichzeitige Vater der BF2 bis BF5, befindet sich aufgrund eines begangenen Mordes im Kosovo in Haft.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 an einer lebensbedrohlichen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren, Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Die Kinder BF2 bis BF5 sind gesund.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Kosovo gemeinsam am 19.04.2014 und reisten schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 27.04.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang im Kosovo, wo deren unzählige Verwandten weiterhin leben. Bis zur ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat haben die beschwerdeführenden Parteien im Haus des Ehegatten der BF 1 und gleichzeitigen Vater der mj. BF2, BF3, BF4 und BF5 gewohnt, in welchem auch ihre Schwiegereltern, sowie der Schwager wohnt. Die BF1 sowie die mj. BF2 - BF5 haben auch immer wieder bei der Mutter der BF1 gewohnt und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF1 sowie die mj. BF2 - BF5 jederzeit in das Haus der Mutter der BF1 zurückkehren können.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die BF1 besucht gegenwärtig eine Deutschsprachkurs B1 und ist gemeinnützig tätig und besuchen die BF2, BF3, BF4 und BF5 die Schule im Bundesgebiet. Der BF2 steht eine Lehrstelle in Aussicht.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zu Familienstand, zur Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien, zum Gesundheitszustand der BF2 bis BF5 sowie der Inhaftierung des Mannes der BF1 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, sowie die Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF1 über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer zwei Schwestern sowie einem Bruder, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, im Bundesgebiet verfügen, von der Grundversorgung leben, Deutschkurse besuchen, die BF2 bis BF5 die Schule besuchen.

Das darüber hinaus keine Integrationsmomente festgestellt werden haben können, beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete - substantiierte - Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, annehmen lassen würden. Das ledigliche Vorbringen, Kontakte zum Verein "Sprechcafe" aufgenommen zu haben und über Deutschkenntnisse zu verfügen, genügt nicht hin um den Beweis dafür erbringen zu können. Vielmehr sind die beschwerdeführenden Parteien die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen schuldig geblieben und spricht gegen eine umfassende Integration vor allem auch die erst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts von etwas mehr als 2 Jahren in Österreich.

Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Das Vorbringen der BF1 zu den Gründen für das Verlassen der beschwerdeführenden Parteien ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhten auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF1 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die BF1 von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Beachtung einer den beschwerdeführenden Parteien auferlegten Mitwirkungspflicht kann sohin keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden. So rückte die BF1 familiäre und wirtschaftliche Probleme ins Zentrum ihrer Fluchtgeschichte und schloss explizit das Vorliegen von Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden aus.

Weiters ist vorab festzuhalten, dass die BF1 die richtige und vollständige Protokollierung ihrer Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, nachdem ihr die Möglichkeit des Durchlesen der aufgenommenen Niederschriften und die Anbringung von Anmerkungen, unter bezughabender Belehrung, ermöglicht wurde. Mangels - im Falle der Falschprotokollierung aufgrund der von der BF1 eingestandenen Einvernahmefähigkeit zu erwarten könnender - Verweigerung der Unterschrift bzw. Anbringens von Ergänzungen seitens der BF1, kann sohin davon ausgegangen werden, dass sowohl der Inhalt der jeweiligen Protokolle/Niederschriften sowie dessen Umfang dem Vorbringen der BF1 entspricht. So ist weiters darauf hinzuweisen, dass die BF1 vor der belangten Behörde konkret befragt vorbrachte, mit der Einvernahmesituation während der Erstbefragung einverstanden gewesen zu sein und sowohl dort als auch während der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde die Dolmetscherin gut verstanden zu haben.

Insofern lässt sich das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach es bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.08.2015 vor dem BFA, wo die BF1 angab vom 13.05.2011 bis zur Ausreise 19.04.2014 bei ihrer Mutter in Kline gelebt zu haben zum Festhalten nicht getätigter Angaben gekommen sein solle, nicht nachvollziehen und ist sohin, mangels substantiierter Vorbringen, von der inhaltlichen Richtigkeit der in Rede stehenden Protokolle/Niederschriften auszugehen und den diesbezüglich, darauf gestützten Feststellungen der belangten Behörde beizutreten. Dies wurde auch von der BF2 in der mündlichen Verhandlung insofern bestätigt als diese angab, von der Adresse der Großmutter mütterlicherseits weggereist zu sein.

Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Bei der erstmaligen Einvernahme der BF1 vor dem BFA am 30.09.2014 gab sie vorrangig als Fluchtgrund die schlechte Behandlung ihrer als auch die der Kinder durch ihren Schwiegervater an, welcher sehr gewalttätig sei. Die vermeintliche Blutrache wurde erst im Zuge der weiter andauernden Einvernahme als Fluchtgrund genannt und konnte die BF1 auch diesbezüglich keine detaillierten Angaben was den Personenkreis der Gefährder anbelangte machen.

Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die BF1 keine direkte Bedrohungslage gegen sich als auch gegen die BF2 - BF5 glaubhaft machen. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sie von der Blutrache gegen ihre Familie dadurch Kenntnis erlangt habe, indem sie ein Gespräch zwischen ihrem Schwiegervater und dem Schwager gehört habe, wo diese darüber geredet hätten, dass sich die Rache nicht direkt auf sie (Schwiegervater, Schwager) sondern nur gegen den Mörder (Gatten der BF1) und eventuell in weiterer Folge gegen ihren Sohn XXXX (BF3) gelten würde. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung weiters an persönlich noch nie bedroht worden zu sein, unbekannte Männer sich jedoch vor der Schule über ihre Kinder erkundigt hätten und es in der Nähe des Hauses ihrer Schwiegereltern auf einem Feld jemand absichtlich Stroh in Brand gesetzt habe, wobei dies der Polizei angezeigt und der Täter (psychisch kranker Mann) ausgeforscht werden habe können.

Betreffend der Berichte des Polizei Attachés ist auszuführen, dass

es sich bei dieser Sachlage erübrigt sich damit in detaillierter

Form auseinander zu setzen. Von den Asylbehörden ist zu erwarten,

dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im

Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens

eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden

Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere die

Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen

Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (vgl. zur Pflicht der

Asylbehörden, sich entsprechend zu informieren, u.a. schon das

Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, und die

daran anschließenden Erkenntnisse). Informationen wie die von der

belangten Behörde herangezogenen Priesters aus XXXX können eine

unter Umständen wertvolle Ergänzung der sonstigen Berichtslage, aber

kein Grund für eine völlige Ausblendung von offiziellen

Länderberichten sein. Dass die Angaben des Priesters aus Istog von

der belangten Behörde zwar zur Kenntnis genommen, jedoch als nicht

maßgeblich in ihrer Entscheidung Einfluss gefunden hat ist seitens

des erkennenden Gerichtes nachvollziehbar. Der Priester gab bei

seiner Befragung durch den österreichischen Polizeiattaché an, dass

ihm erzählt worden sei ......... bzw. laut der Informationen, die

wir über die Familie haben ........ . Folglich würde ich nicht

empfehlen ...... . Bei einer neuerlichen telefonischen Befragung

dieser abermals nicht konkret auf die gestellte Frage antwortete,

sondern allgemein angab, dass es korrekt sei, dass sich die Rache im

Allgemeinen nicht gegen Frauen und Männer - jene unter 16 Jahre

richten würde ... . Er jedoch weiterhin bei seiner bereits

abgegebenen Einschätzung bleibe, dass die Familien XXXX nicht in den Kosovo zurückkehren soll. Des Weiteren muss die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson insofern in Frage gestellt werden, als die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, diesen Priester sehr gut zu kennen und immer bei ihm in der Kirche gewesen sein sowie dieser schon im Vorfeld über die geplante Flucht eingeweiht worden sei.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen der beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Ganz im Gegenteil gab die BF1 als auch die BF2 und BF3 in der mündlichen Verhandlung an, selbst noch nie persönlich bedroht worden zu sein.

Die BF1 brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in ihrer Beschwerde zwar übereinstimmend ihre Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen auf Grund des begangenen Mordes ihres Mannes vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

So erweisen sich die Angaben der BF1 hinsichtlich des Beginnes der Bedrohungen und des Fluchtgrundes insofern als unglaubwürdig, als diese trotz begangenen Mordes durch ihren Mann im Jahr 2011 und der dadurch vermeintlich ausgesprochen Blutrache, welche nie direkt gegen sie ausgesprochen wurde, sie dies nur aufgrund eines mitbelauschten Gespräches wisse, nach wie vor weitere drei Jahre im Kosovo verblieb, die Kinder die Schule besuchten und die BF1 nach wie vor in der Landwirtschaft mitarbeitete.

Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, kann jedoch, ungeachtet des tatsächlichen Beginnes der Bedrohungen, nicht nachvollzogen werden, weshalb die beschwerdeführenden Parteien trotz jedenfalls seit 2011 Bestand haben sollenden Bedrohungsszenario erst im April 2014 den Herkunftsstaat verlassen haben. Im Falle des Bestehens einer aktuellen Gefährdung des eigenen Lebens oder jenes der eigenen Familienangehörigen, wäre jedenfalls, bei - wie behauptet - tatsächlicher Schutzlosigkeit im Herkunftsstaat mit dem unmittelbaren Ergreifen der Flucht, jedenfalls jedoch mit einem Zurückziehen aus dem öffentlichen Leben, zu rechnen gewesen. Auch steht der Umstand, dass die Familie der BF1 problemfrei neben der besagten Familie leben habe können, während die beschwerdeführenden Parteien angeblich bedroht worden seien, der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen eine Bedrohung behaupteten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien entgegen. In die Reihe der nicht nachvollziehbaren Sachverhalte reiht sich auch die Angabe der BF1 durch das zur Schule gehen der Kinder und dass diese mit einer öffentlichen Einrichtung - Bus - zur Schule und wieder nach Hause fuhren und hier keinerlei Schutz vor Übergriffen haben konnten. So kann logisch nicht erfasst werden, inwiefern dies Personen, welche sich vermeintlich dazu entschlossen hätten das Leben der beschwerdeführenden Parteien zu beenden, dazu veranlassen hätte sollen sich von der Begehung der, eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle verlangenden, Tat abgehalten zu fühlen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF1 angab, trotz massiver Angst und Risiko ihre Kinder in die Schule geschickt zu haben, keinen Glauben zu schenken. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF ein derartiges Risiko nicht in Kauf nehmen würde und sich unverzüglich auf die Flucht begeben hätte.

Auch ist der BF1, BF2 und BF3 entgegenzuhalten, dass diese zwar übereinstimmend angaben, dass sich unbekannte Männer im Bereich der Schule aufgehalten, den Schulbus der Kinder betreten und nach ihnen Erkundigungen eingeholt hätten, keine näheren Angaben tätigen habe können, weshalb es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den geschilderten, als Bedrohung wahrgenommenen Szenarien und dem begangenen Mord des Mannes der BF1 mangelt. Daran vermögen auch die vermeintlichen Erkundigungen vor der Schule betreffend der mj. BF2, BF3 und BF4 nichts zu ändern. Zum anderen entzieht es sich auch jeglicher Logik, trotz bestehender angeblich bevorstehender Bedrohungen nicht die Schule gewechselt oder den Schulbesuch nicht unterbrochen zu haben, was die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu untermauern vermag, zumal das beharrliche Aufsuchen einer feindseligen Örtlichkeit, bzw. das beharrliche Aussetzen seiner Kinder einer solchen Situation, jeglicher Logik zu widersprechen vermag.

Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe Ermittlungen hinsichtlich der Blutrachesituation im Kosovo anzustrengen und durch die Vorlage von bezughabenden Länderberichten der Ansicht dieser entgegenzutreten versucht wird, ist anzumerken, dass, wenn auch konkrete Feststellungen zur Situation der Blutrache im Kosovo seitens des BFA nicht getroffen wurden, die beschwerdeführenden Parteien nicht vermochten, wie oben ausgeführt, damit ihre Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ihre Bedrohung sowie den, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat hinreichend beleuchtenden, Feststellungen der belangten Behörde entscheidungsrelevant entgegenzutreten. Vielmehr ist mit Blick auf die in Vorlage gebrachten Länderfeststellungen der beschwerdeführenden Parteien, festzuhalten, dass Blutrache im Kosovo nur noch vereinzelt vorkommt, bei Strafe verboten ist und im Herkunftsstaat strafrechtlich verfolgt wird. Insofern die beschwerdeführenden Parteien in diesem Kontext auf allfällige Mängel im Sicherheitsbereich des Kosovo eingehen, ist anzumerken, wenn auch den Länderfeststellungen allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems entnommen werden können, keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen im Kosovo geschlossen werden kann. Sohin ist unter Verweis auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde festzuhalten, dass im Kosovo ein unter internationaler Kontrolle stehendes funktionstüchtiges Sicherheits- und Strafverfolgungswesen etabliert ist, erfolgreiche Maßnahmen gegen Korruption gesetzt worden sind und werden, Beschwerdeinstanzen gegen das Fehlverhalten von staatlichen Organen eingerichtet sind und zur Entgegennahme von Anzeigen neben der Polizei auch die Staatsanwaltschaft, EULEX sowie der Ombudsmann zuständig sind.

Die Schutzfähigkeit sowie -willigkeit des Herkunftsstaates wurde nicht in Frage gestellt und hat die BF1 auch niemals direkt eine Anzeige betreffend der angeblichen Blutrache bzw. der damit verbundenen Bedrohung erstattet. Die erfolgte Einstellung der vermehrten Präsenz der Polizeikräfte vor Ort und die Äußerung, keinen 24-stündigen Rundumschutz gewähren zu können, vermögen nicht für die Unfähigkeit- und Unwilligkeit der herkunftsstaatlichen Behörden sprechen, sondern ist dies der Realität geschuldet. So ist es auch in Österreich nicht möglich einen täglichen 24-stündigen Rundumschutz zu gewähren. Darüber hinaus stellt, wie die BF1 selbst vorgebracht hat, indem sie vermeinte sich durch eine Relokation nicht der Gefahr der Blutrache entziehen zu können, zumal die beschwerdeführenden Parteien von den Tätern gesucht werden würden, Blutrache ein auch Grenzen überschreitendes Phänomen dar, weshalb der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht unweigerlich zu einer unweigerlichen Entgegnung der behaupteten Gefahr führen muss.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, es dem vorgebrachten Sachverhalt - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - an Asylrelevanz mangelt.

Zudem kann nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr ihrer Lebensgrundlage entzogen wären. Vielmehr brachte die BF1 vor, bis zu deren Ausreise aus dem Kosovo immer wieder, auch über einen längeren Zeitraum im Eigenheim ihrer Mutter bzw. Bruders gewohnt und auch bei ihrer Mutter Unterkunft gefunden zu haben, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und von ihrer Familie unterstützt worden zu sein.

So ist, mangels fassbarer entgegenstehender Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst nach deren Rückkehr in den Kosovo zumindest weiterhin von ihrer Familie unterstützt, Sozialhilfe empfangen wird können und im Eigenheim ihrer Mutter bzw. Bruders wird Unterkunft finden können.

Was den Gesundheitszustand der BF1 angeht ist festzuhalten, dass diese selbst vorbrachte bereits im Herkunftsstaat psychisch erkrankt zu sein, ihr es mittlerweile viel besser gehe und sie keine bzw. nur mehr wenig Medikamente habe einnehmen müssen. Aufgrund der befürchteten Abschiebung sei sie momentan wieder in psychologischer Betreuung. Wenn in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat und den Auswirkungen einer Rückkehr in Bezug auf die BF1 unterlassen habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr, durch die Angaben der BF gestützt, lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der BF vorherrscht. Auch kann den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen keine lebensbedrohliche, die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1 ausschließen könnenden, Erkrankung entnommen werden.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diese gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

"2. Politische Lage

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein- Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).

Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt. Neben Serbien, Russland und China verweigern weiterhin auch die EU-Staaten Spanien, Rumänien, Slowakei, Zypern und Griechenland die völkerrechtliche Anerkennung. Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die Integration in die euroatlantischen Strukturen (EU und NATO). Die Europäische Union (EU) betont, dass Kosovo eine klare europäische Perspektive hat und betrachtet es als potentiellen Beitrittskandidaten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde nach langjährigen Verhandlungen mit der EU im Juli 2014 initialisiert. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sog. Visa- Dialog (Kosovo ist der einzige Staat des Westbalkan, der keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat) (BAMF 5.2015).

Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 38

des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015).

Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).

Quellen:

Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 23.9.2015?- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015):

Kosovo -

Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015 4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).

2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015).

Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs

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zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).

Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).

4.1. Exkurs: Blutrache

Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, and gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und beharrlich betrieben (BAMF 5.2015).

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 25.11.2014).

Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.

Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24- Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden ?

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014). ?Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom

September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).

Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).

Quellen:

Practices 2014 - Kosovo,

http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014).

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).

Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7. Korruption

?Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015). ?Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter- institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014). ?Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen

Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne

Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).

Quellen:

10. Wehrdienst ?Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014). ?Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).

Quellen:

12.1. Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).

Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 4.2015).

Quellen:

Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).

Quellen:

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).

15.1. Religiöse Gruppen

Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch- Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015).

Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z.B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern

des konservativen Islam in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen (BAMF 5.2015).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 38

16.1. Serben

Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-reporten.pdf, Zugriff 24.9.2015

16.2. Roma, Ashkali und Ägypter (RAE)

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon

besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2015).

Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" und durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015).

Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv.

Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).

In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec¿ etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).

Quellen:

16.3. Türken, Bosniaken und Gorani

Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tal)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015).

Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Gorani, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).

Quellen:

Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen (389 bis Juni 2014) selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-2014. Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 25.6.2015).

In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt Betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Priština beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Buben (BAMF 5.2015).

Quellen:

23.9. 2015

17.1. Kinder

Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2015).

Noch immer ist die Geburtenregistrierung besonders bei den RAE nicht durchgängig. Dies wird sowohl den Behörden als auch den Eltern angelastet. Fehlende Registrierung hat im Allgemeinen aber keinen Einfluss auf elementare Schulbildung bzw. Gesundheitsversorgung, wohl aber auf den Zugang zu sozialer Unterstützung. Das gesetzliche Heiratsalter ist mit 16 Jahren festgelegt. Kinderheiraten sind selten und auf bestimmte ethnische Gruppen (RAE) beschränkt. Das Ausmaß von Kindesmissbrauch ist unbekannt, es gibt diesbezüglich kaum Informationen und wird auch selten angezeigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

18. Homosexuelle ?Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 25.11.2014).

Das Zentrum für Gleichheit und Freiheit berichtete von einigen Drohanrufen an ihre Mitglieder aufgrund deren sexuellen Orientierung. Im Mai 2014 unterstützten LGBT NGOs öffentlich ein Programm mit dem Motto "Doktoren gegen Homophobie", indem diese zum ersten Mal in Pristina auf einem Unterstützungsmarsch öffentlich für die Rechte von LGBT- Rechten eintraten. Daran nahmen auch einige Regierungsoffizielle teil. Es kam zu keinen Sicherheitsvorfällen (USDOS 25.6.2015).

Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT- Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011).

Quellen:

19. Bewegungsfreiheit ?Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)). ?Quellen:

20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.6.2015, vgl. BAMF 5.2015).

20.1. Exkurs: Asylsystem

Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus. 2013 wurde das Asylgesetz verabschiedet, welches internationalen Standards entspricht und fundamentale Rechte für Asylwerber und Flüchtlinge enthält, welche auch für subsidiären und temporären Schutz anwendbar sind. Kosovo war diesbezüglich primär ein Transit- und weniger ein Zielland für Flüchtlinge. Von 2008 bis September 2014 wurde von 682 Asylanträgen kein einziger positiv entschieden. 2013 erhielten 5 Personen subsidiären Schutz, wobei nur eine im Land verblieb. UNHCR erhielt keine Berichte von Refoulement oder Zwangsrückführungen. Insgesamt suchten in den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 56 Asylwerber um internationalen Schutz an, die im Asylzentrum untergebracht wurden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

21. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf

Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird

durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE- Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015).

Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).

Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz

der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).

Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20% angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und

375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).

Quellen:

21.1. Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).

Quellen:

22. Medizinische Versorgung ?

Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014). ?Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuropsychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts- Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).

Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. EineVerbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckender Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.

Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

22.1. Diabetes/Dialyse

Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).

22.2. Hepatitis

Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (MedCOI 11.4.2014).

22.3. HIV/Aids

Kosovo hat nur eine geringe Rate (5%) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014).

Quellen:

23. Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im

Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von EUR 3,2 Mio. bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015).

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 9.2015).

Quellen:

23.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen

Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 25.11.2014).

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 25.11.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Exkurs Blutrache 2

Die Blutrache ist nur ein Aspekt eines umfassenden Rechtssystems, des Gewohnheitsrechts. Das Gewohnheitsrecht ist im sogenannten "Kanun" kodifiziert. Allerdings gibt es kein einheitliches albanisches Gewohnheitsrecht, sondern eine Reihe von "Kanuns" mit regionalem bzw. geographischem Anwendungsbereich.

Der Kanun des Lekë Dukagjini, alb. Kanuni i Lekë Dukagjinit, stellt die bekannteste Zusammentragung des albanischen Gewohnheitsrechtes dar. Das Kernland des Kanun ist Dukagjin, d. h. das Hochland von Lezha, Mirdita, Shala, Shoshi und Nikaj- Merturi, in Nordalbanien, sowie die Dukagjin-Ebene, im heutigen westlichen Kosova (Istok, Pec, Gjakove, Prizren, Decani, Rahovec)

(XXXX: Gutachten zu 300.946-2/8Z-XVIII/58/07 u.a., Dezember 2007, Seite 4)

Bei einem Gesetzesvakuum wie es der Kosovo immer wieder erleben musste, besann sich die Bevölkerung auf ihre Traditionen, die ein geregeltes Zusammenleben ermöglichten. Dies war der eigentliche Sinn des Kanun (das albanische Gewohnheitsrecht), der jeden gesellschaftlichen Bereich regelte und eigentlich auf die reinen Bergvölker anzuwenden war, die abseits jeder Zivilisation eine Gesellschaftsordnung entwickeln mussten.

(Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht 1. April 2006)

Das Phänomen der "Blutrache" existiert seit Jahrhunderten im Kosovo, ist aber zumindest seit den 80er-Jahren im Abnehmen begriffen.

Zwischen 1986 und 1989 sind ca. 1.100 Streitfälle, nicht nur Fälle der "Blutrache", sondern auch andere Streitigkeiten zwischen Familien, durch den "Rat zur Vergebung der Blutrache" unter dem Vorsitz von Anton Çeta geschlichtet worden, indem er angesichts serbischer Unterdrückung an die Einigkeit der AlbanerInnen appellierte.

(Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes,

Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite 13;

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Blutrache in Kosovo. 09.08.2004, Seite 4)

Dr. Pajazit Nushi, (Professor für Psychologie an der Universität Pristina und Vorsitzender der NGO "KMDLNJ" (Council for the Defence of Human Rights and Freedoms, CDHRF) war in den 80er-Jahren Mitglied des "Rates zur Vergebung der Blutrache" und gilt als Experte für diesen Themenbereich im Kosovo) schätzt die gegenwärtige Zahl der Familien im Kosovo, die von Blutrache betroffen sind, auf ca. 700.

(Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite 13)

Der Blutrache, bzw. Blutfehde liegt die Idee zugrunde, dass a) die Tötung eines Menschen eine tödliche Vergeltung notwendig macht und

b) dass eine solche Vergeltung nach weiteren Vergeltungen ruft, so dass eine Kette derartiger Ereignisse möglich wird.

Strenggenommen werden fälschlicherweise auch Reaktionen auf bloße Ehrverletzungen (z.B. wegen einer illegitimen Beziehung, Entführung eines Mädchens ohne Billigung der Eltern, Vergewaltigung, Ehebruch, Verleumdung, falsche Zeugenaussage vor Gericht oder Bruch eines gegebenen Wortes), die eine Tötung zur Folge haben, als Blutrache bezeichnet. Dabei handelt es schon sich begrifflich nicht um Blutrache, weil die Rache nicht Folge einer Tötung ist. In diesen Fällen wird von gewöhnlicher Rache (hakmarrje) gesprochen. Jedoch kann die gewaltsame Rächung einer Ehrverletzung ihrerseits eine Blutrache (gjakmarrje) auslösen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Blutrache in Kosovo. 09.08.2004, Seite 4; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien und Montenegro /Kosovo. Frauen im Kosovo. Mai 2006, Seite 17; XXXX: Der Kanun - Gewohnheitsrecht als rechtliche Grundlage für Unrecht? Die Ausdehnung auf Tätigkeiten illegaler Natur und der damit verbundene Einfluss auf Delikte ethnischer Albaner in der Schweiz. Hochschule Luzern, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität. April 2007, Seite 17)

Der Kanun hält fest, dass eine Tötung nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden kann. Die fahrlässige Tötung wird "unbeabsichtigter Totschlag" genannt. In diesem Fall muss gründlich untersucht werden, ob der Totschlag wirklich unbeabsichtigt war. Während der Untersuchung des Falles muss der Täter versteckt bleiben, so lange "das Blut heiß ist" (die Erregung dauert). Die Untersuchung wird durch "vernünftige" Männer geführt. Kommen diese zum Schluss, dass die Tötung unbeabsichtigt war, hat der Täter lediglich eine Buße zu bezahlen.

Eine Körperverletzung - ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist irrelevant - wird ebenfalls mit Buße bestraft. Bei der Höhe der Buße kommt es darauf an, welche Körperteile des Opfers verletzt wurden. Des Weiteren erhält das Opfer nach den Regeln des Kanun die Möglichkeit, sich nach dem Prinzip "Auge um Auge, Zahn um Zahn" zu rächen. Das Opfer darf dem Täter also die gleiche Verletzung zufügen, wie ihm selbst zugefügt worden ist. Wurde auf der einen Seite jemand getötet, auf der anderen Seite zwei Personen verwundet, dann gilt die Blutrache ebenfalls für vollzogen, denn zwei Verwundete entsprechen einem Toten.

(zit.n.: XXXX: Der Kanun - Gewohnheitsrecht als rechtliche Grundlage für Unrecht? Die Ausdehnung auf Tätigkeiten illegaler Natur und der damit verbundene Einfluss auf Delikte ethnischer Albaner in der Schweiz. Hochschule Luzern, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität. April 2007, Seite 16)

Es ist davon auszugehen, dass die Art der die Blutrache auslösenden Tötungshandlung ursächlich mit für den weiteren Verlauf der Blutrache mitbestimmend ist. Ob eine ehrverletzte Familie Blutrache übt, hängt entscheidend davon ab, ob sie noch sehr stark und selbstverständlich dem Gewohnheitsrecht verhaftet ist.

Ein wichtiger Faktor ist auch der Bildungsgrad der Betroffenen. In der Stadt aufgewachsene und erzogene Menschen, die zum Teil auch in kleineren Familienverbänden bis hin zur Kleinfamilie westlichen Musters leben, stehen in größerer Distanz zum Gewohnheitsrecht als Menschen, die noch im traditionellen Kontext albanischer Kultur leben.

(amnesty international: Gutachten an das VG Leipzig, Zahl A 4 K 30409/94. 20.8.1996)

Die Blutrache obliegt nur den männlichen Mitgliedern der Hausgemeinschaft.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien und Montenegro /Kosovo. Frauen im Kosovo. Mai 2006, Seite 17)

Blutrache wird nur durch die unmittelbare Familie durchgeführt - Cousins ersten Grades sind noch "zugelassen" - während Personen außerhalb der Familie nach dem Kanun nicht beauftragt werden können.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 25.09.06 an den Unabhängigen Bundesasylsenat)

Sie richtet sich gegen den Täter und die männlichen Angehörigen seiner Sippe.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien und Montenegro /Kosovo. Frauen im Kosovo. Mai 2006, Seite 17)

Früher wurde nur der unmittelbare Täter vom Kanun erfasst, später:

"Männerschaft des Mörderhauses" (auch das "Wiegenkind, so es herangewachsen war").

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 12.02.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat)

In Fällen echter Blutrache wären männliche Verwandte ersten Grades gefährdet, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Blutrache an einer Person vollzogen ist.

(Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG Karlsruhe zu Zahl A 11 K 12939/03. 01.12.2005)

Opfer der Blutrache sind ganz vorrangig die männlichen Personen mit dem höchsten Rang (Ansehen) in der Familie, weil die gegnerische Seite den größtmöglichen Schaden anrichten will.

(Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite 14)

Frauen sind generell von der Blutrache ausgeschlossen (mit Ausnahme sogenannter "Sworn virgin", die die Rolle eines Mannes in der Familie übernommen haben: Meist wenn männliche Nachkommen aus biologischen Gründen oder nach fortgesetzter Blutrache fehlen).

Frauen können allerdings in wenigen Ausnahmefällen zu Objekten/Opfern der Blutrache werden: Wenn sie etwa Ehebruch begangen oder ihren Ehemann umgebracht haben.

(amnesty international: Gutachten an das VG Leipzig, Zahl A 4 K 30409/94. 20.8.1996; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite

Kinder und Jugendliche sind ebenfalls (normalerweise) von der Blutrache ausgeschlossen. Es wird traditionell gewartet, bis ein junger Mann ausgewachsen/erwachsen ist. Dieses "Erwachsen"-Sein kann durchaus aber schon mit 16 Jahren erreicht sein.

(amnesty international: Gutachten an das VG Leipzig, Zahl A 4 K 30409/94. 20.8.1996)

Dennoch kamen Übergriffe verschiedener Art in Gegenwart und Vergangenheit immer wieder vor. Es sind sogar Fälle bekannt, wo auch schwangere Frauen und Kinder getötet wurden, obgleich dies nach den Regeln des Kanun nicht zulässig ist.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien und Montenegro /Kosovo. Frauen im Kosovo. Mai 2006, Seite 17)

In Fällen echter Blutrache wären Betroffene nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nirgendwo auf der Welt sicher, es wäre mit Vollzug zu rechnen sobald der Betroffene greifbar ist.

(Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG Karlsruhe zu Zahl A 11 K 12939/03. 01.12.2005.

Die echte Blutrache ist aber im Kosovo so gut wie nicht mehr anzutreffen, sie tritt noch sporadisch vor allem im ländlichen Gebiet auf.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 25.09.06 an den Unabhängigen Bundesasylsenat; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Kosovo, Stand September 2009, Seite 14)

Nach dem Ende des Krieges in Kosovo 1999, damit dem Ende serbischer Dominanz, kam es wie schon zuvor im Chaos des postkommunistischen Albanien zu einer Renaissance der Blutrache in einer brutalisierten Form, d.h. ohne Einhaltung traditioneller Regeln (eine Rache aus dem Hinterhalt galt früher als wenig ehrenhaft). So geschahen in Kosovo von 1999 bis Ende 2003 mindestens vierzig Tötungen, die mit Blutrache im Zusammenhang stehen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Blutrache in Kosovo. 09.08.2004, Seite 3)

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo, Stand September 2009, Seite 13; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 25.09.06 an den Unabhängigen Bundesasylsenat)

Schutzfähigkeit der staatlichen Organe:

Bei echten Blutrachefällen kann nicht von einer effektiven Schutzmöglichkeit ausgegangen werden - hier besteht ein permanenter Drohfaktor ohne rechtliche Einschreitungsmöglichkeit, denn grundsätzlich verjährt eine Tat, welche die Blutrache zur Folge hat nie. Eine Tat kann theoretisch somit auch nach über 100 Jahren noch gesühnt werden, wenn die Familien zu einer Aussöhnung nicht bereit sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter der eigentlichen Tat selbst noch am Leben ist, denn die Tat lastet der gesamten Familie bzw. den männlichen Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Tat im gemeinsamen Haushalt mit dem Täter gelebt haben, und deren Nachkommen an.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 07.12.2006 an den Unabhängigen Bundesasylsenat; XXXX: Gutachten zu 300.946-2/8Z-XVIII/58/07 u.a, Dezember 2007, Seite 7)

Eine Beurteilung der Gefährdungssituation ist jedoch grundsätzlich ohne direkte Rücksprache mit der Familie des Opfers nicht möglich, da die Bereitschaft, tatsächlich Blutrache auszuüben von verschiedenen individuellen Faktoren abhängt, beispielsweise inwieweit die Familie dem Gewohnheitsrecht verhaftet ist, welche Meinungsbildung innerhalb der Familie erfolgt ist, ob Bereitschaft zur Versöhnung besteht etc.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 12.02.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat; amnesty international: Gutachten an das VG Leipzig, Zahl A 4 K 30409/94. 20.8.1996)

Im Falle konkreter Straftatbestände besteht effektiver Schutz bei Kosovo Police (KP), die Qualität des polizeilichen Einschreitens ist durchaus gegeben. Mit einer Anzeige bei Kosovo Police kann erreicht werden, dass entsprechende Maßnahmen gegen den Verdächtigen eingeleitet werden. Die Vorgangsweise entspricht durchaus jener in Österreich. Sollte im Falle einer Drohung nach einer Einvernahme bzw. Befragung bei der Polizei noch Ernsthaftigkeit (Ausführungsgefahr) beigemessen werden, würde mit Festnahme bzw. Haft vorgegangen.

Es gibt zwei gesetzliche Möglichkeiten: Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bzw. Geldstrafe nach dem Gesetz über öffentlichen Frieden und Ordnung bzw. Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, in schweren Fällen (bei Drohung mit dem Umbringen) bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach dem Provisional Criminal Code of Kosovo Artikel 161.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 29.01.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat)

Auch im Falle eines Angriffes, der einen strafrechtlich relevanten Tatbestand bildet, ist eine entsprechende Strafverfolgung zu erwarten, wenn dieser auch bei der Polizei angezeigt wird.

In jenen Fällen, wenn KP nicht tätig werden würde, wäre sowohl eine Beschwerde gegen die Untätigkeit bei Kosovo Police im Rahmen der internen Dienstaufsicht oder beim Kosovo Police Inspectorate, EULEX (als "Monitoring" von KP), bei der Staatsanwaltschaft direkt (lokale Justiz), beim Department of Justice (internationale Justiz) oder bei der Ombudsperson möglich. Die Stellen sind aufgrund ihrer Funktion und ihres Tätigkeitsbereiches in der Lage, entsprechende Schritte zur Überprüfung von Beschwerden bzw. zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen (Anzeigeentgegennahme, Urgenz, Anordnung und Durchführung von Untersuchungen, etc.) zu setzen.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 29.01.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt.

Nach Aussage von Herrn XXXX sind im Kosovo nur in einigen wenigen Dörfern sog. "Versöhnungsräte" tätig, die sich darum bemühen, Streitigkeiten zwischen Familien zu schlichten, um Blutrache-Fehden zu verhindern. Die im Dorf angesehensten Familienoberhäupter bilden diesen "Versöhnungsrat". Soweit beide Parteien zustimmen, ist ihr "Schlichterspruch" (z.B. verbunden mit einer Geldzahlung oder die Eigentumsübertragung von Grundstücken) für die betroffenen Familien absolut verbindlich (albanisch: "besa"), wer dagegen verstößt, verliert seine "Ehre". Die Versöhnung zwischen den Familien wird öffentlich gemacht. Es kommt nur äußerst selten vor, dass derart versöhnte Familien wegen der besagten Streitigkeit wieder in Blutrache verfielen.

(Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite 14)

Als Vermittler können auch andere Personen (je nach sozialem Status) eingesetzt werden. Unterschieden wird zwischen dem Vermittler (von der Familie des "Erschlagenen" ausgewählt) und dem "Bürgen des Blutes" (von der Familie des "Täters" ausgewählt) - beide mit dem Auftrag, eine Versöhnung herbeizuführen.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 25.09.06 an den Unabhängigen Bundesasylsenat)

Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters löse nicht automatisch eine Versöhnung der Familien aus, "denn mit einer (staatlichen) Strafe gebe man das Blut nicht zurück".

Wenn ein vorsätzliches Tötungsdelikt im Raum steht, sei eine "besa" aber eher unwahrscheinlich.

(Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite 14)

Nach Aussage von Herrn Nushi können die männlichen Familienmitglieder im Falle einer Blutrache weder in anderen Teilen des Kosovo noch im Ausland tatsächlich vor Blutrache sicher sein. Es gebe keine "räumliche Sicherheit". Ihm sei sogar ein Fall aus den USA bekannt, in dem der dortige Mord seine Ursache in einer Blutrache-Fehde im Kosovo hatte.

(Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse des Bundesamtes, Berichtszeitraum: Januar - April 2004. Mai 2004, Seite 14)

In Fällen echter Blutrache wären Betroffene nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nirgendwo auf der Welt sicher, es wäre mit Vollzug zu rechnen sobald der Betroffene greifbar ist.

(Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG Karlsruhe zu Zahl A 11 K 12939/03. 01.12.2005)

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Das erkennende Gericht legte den beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung abermals Länderbericht zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und darüber hinaus noch aktuelle Berichte über die Blutrache. Betreffend dieser Bericht legten die bescherdeführenden Parteien, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme vor.

Auch das Vorbringen in diesen Stellungahmen, vermag der Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen und der Berichte über die Blutrache nicht entgegenzutreten, zumal diese ebenfalls auf allfällige wirtschaftliche und strukturelle Probleme im Kosovo hinweisen und diese Umstände sohin im gegenständlichen Verfahren Eingang gefunden haben. Die vom "Immigration an Refugee Board of Canada" dabei abgeleitete Einschätzung der Lage im Kosovo entfaltet jedoch keine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren, sondern hat die belangte Behörde, sowie auch das erkennende Gericht, sich aufgrund des eigenständig ermittelten Sachverhaltes sowie anhand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, eine Entscheidung unter Zugrundelegung ihrer eigenen substantiierten Beurteilung der Sachlage, zu fällen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist

oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status

des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, seitens Privatpersonen bedroht zu sein, ist festzuhalten, dass selbst unter Wahrannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehe oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, seitens Privatpersonen aufgrund einer ausgesprochenen "Blutrache" bedroht zu sein, ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - und der damit einhergehen Bedrohung - zur Flüchtlingseigenschaft führen kann. Unbestritten gehören die beschwerdeführenden Parteien zu eine bestimmten sozialen Gruppe (Familie des Mörders) gegen die vermeintlich eine Blutrache ausgesprochen wurde. Auch unter Wahrstellung - also die Blutrache besteht tatsächlich gegen die beschwerdführenden Parteien - muss jedoch angeführt werden, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe allein nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Gewährung von internationalem Schutz muss vielmehr eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Es genügt nicht, wie von den beschwerdeführenden Parteien behauptet, dass eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Zum konkret vorliegenden Sachverhalt ist gerade dies der Fall. Im gesamten Verfahren wurden von den beschwerdeführenden Parteien keine Angaben über bereits vorgefallene Übergriffe, Bedrohungen oder Verletzungen gemacht. Dass die beschwerdeführenden Parteien direkt von der Blutrache betroffen seien, weiß die BF1 nur aufgrund eines belauschten Gespräches zwischen Schwiegervater und Schwager. Ihr gegenüber bzw. gegenüber den mj. Kinder wurde die Blutrache niemals ausgesprochen. Des Weitern, wie aus den Länderberichten ersichtlich, wird die Blutrache nicht an weibliche Personen vollzogen und sind jugendliche männliche Personen bis zum 16 Lebensjahr ausgenommen sodass auch der BF3 nicht unmittelbar bedroht ist. Wenn in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zur Blutrache ausgeführt wird, dass es immer wieder schon, bereits vor dem 16 Lebensjahr, zur Blutrache gekommen sei, so ist dazu auszuführen, dass diese nicht unter das Gewohnheitsrecht des "Kanuns" fällt, da dies ausdrücklich verboten ist.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF1 auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass die BF1 explizit das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Kosovo verneint, deren Einschreiten nach erfolgter Anzeigenerhebung und ihr seinerzeitiges - bis jetzt andauerndes - Unterlassen einer Anzeige bei der lokalen Polizei hinsichtlich der "Blutrache" eingestanden hat.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Die BF2, BF3, BF4 und BF5 sind gesund und handelt es sich bei der BF1 um eine arbeitsfähige Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich und ihre Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes (unzählige Verwandte) eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So brachte die BF1 vor, immer wieder auch über längere Zeiträume, seit 2011, im Eigenheim ihrer Mutter bzw. Bruders gewohnt und Unterstützung von ihrer Familie erhalten zu haben.

Zudem steht es den beschwerdeführenden Parteien jederzeit offen, im - unerwarteten -Falle der Not auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Hinsichtlich der Erkrankungen der BF1 ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF1 in den Kosovo eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die - die Behandlung von psychischen Erkrankungen miteinschließende - Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die BF1 in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.4.2.1. Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die beschwerdeführenden Parteien zwar familiären Anknüpfungspunkte anhand der zwei Schwestern und eines Bruders der BF1 in Österreich, jedoch besteht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis und habe diese zur keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 19.04.2014) nicht erkennbar, woran der Besuch von Deutschkursen der BF1 sowie der verpflichtete Schulbesuch der BF2 bis BF5 nichts zu ändern vermag, vermitteln diese alleinigen Umstände nämlich noch keine überwiegende Integration im Bundesgebiet. Vielmehr gehen die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere die BF1, keiner regelmäßigen, ihren Lebensunterhalt finanzierbaren vermögenden, Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es ist zwar lobenswert, dass die beschwerdeführenden Parteien innerhalb kurzer Zeit die Deutsche Sprache erlernten, jedoch reicht dies allein genommen nicht aus um von, wie in der Beschwerde dargebracht, von einer vorzeigbaren Integration zu sprechen.

Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann selbst im Falle der BF2 bis BF5 angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet mit Blick auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser sogar einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz bezeichnet, (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) als hinreichend im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung in Österreich und erfolgten Abbruches der Beziehungen zum Herkunftsstaat angesehen werden. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat. (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich)

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

3.4.2.2. Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

Im gegenständlichen Fall der beschwerdeführenden Parteien liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles jedoch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen würden.

3.4.3. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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