W219 2124886-1•BVwG W219 2124886-1
W219 2124886-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2016
angemessene Frist, Beweislast, Einkommensnachweis, Einlangen,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit,<br/>Nachweismangel, Nettoeinkommen, Postaufgabe, Risikotragung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W219 2124886-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.03.2016, GZ 0001520990, Teilnehmernummer: 1110307189, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 23.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an und trug unter Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" lediglich "XXXX ...[geb.] 94" ein.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 11.01.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
-Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
-Schulbesuchsbestätigung der Personen in ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden.
-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer-bescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B. Rezeptgebührenbefreiung
Aktuelles Einkommen und/oder Schulbesuchsbestätigung von
XXXX.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf zunächst keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid, datiert mit 02.03.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin die vorliegende Beschwerde, welche am 08.03.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerde beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer
6. Mit am 18.04.2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zum vorliegenden Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3.1. § 3 RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.2. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen, eine Schulbesuchsbestätigung der Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder eine Fortsetzungsbestätigung des Studiums sowie den Nachweis aller Bezüge jener Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben ("Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B. Rezeptgebührenbefreiung, [a]ktuelles Einkommen und/oder Schulbesuchsbestätigung von XXXX.") innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Innerhalb der gesetzten Frist wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen nachgereicht, weshalb der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.
3.4. In vorliegender, rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde teilt der Beschwerdeführer mit, dass er der belangten Behörde bereits alle erforderlichen Dokumente per Post übermittelt habe. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nur Teilzeit arbeiten und verfüge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 550,--. Sein Sohn lebe mit ihm gemeinsam in der Wohnung seiner Schwester und sei Student und arbeite nicht. Beiliegend übermittle er nochmals seine letzten Gehaltsabrechnungen, aus denen sein Einkommen ablesbar sei.
Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit seines ursprünglichen Antrages nicht bestreitet, vielmehr erschöpft sich seine Beschwerde lediglich darin auszuführen, dass folgende, nach Meinung des Beschwerdeführers bereits übermittelte Unterlagen noch einmal vorgelegt werden. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um
3.5. Wenn der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe alle erforderlichen Dokumente bereits per Post an die belangte Behörde übermittelt, andeuten möchte, dass er sämtliche, für eine positive Erledigung seines Antrages auf Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen notwendigen Unterlagen zwar übermittelt habe, diese aber nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwSlg. 17.177 A/"007; VwGH 25.8.2010, 2008/03/0077, 15.9.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.3.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 33 zu § 13).
Es ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen, die zur Behebung des von der belangten Behörde gerügten Mangels seines Antrages führen hätten können, vorgelegt hat. Da vom Beschwerdeführer daher bis zur Bescheiderlassung die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.6. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag nicht erfüllt. Gleichzeitig mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurden zwar weitere Unterlagen vorgelegt. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115, 3.3.2011, 2009/22/0080). Überdies fehlt ein Nachweis über den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen durch den Beschwerdeführer nach wie vor.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.