W205 2121016-1•BVwG W205 2121016-1
W205 2121016-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienzusammenführung,<br/>Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, strafrechtliche Verurteilung, Vorlageantrag
W205 2121016-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom XXXX , GZ. Skopje-ÖB/ XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geborener XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Repu1 Z.4blik Kosovo, stellte am 27.05.2015 bei der österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 20 Kalendertagen in Österreich. Als Zweck wurde der Besuch seiner Ehefrau und seines Sohnes, beide slowakische Staatsangehörige, wohnhaft in Salzburg, angegeben. Dem Antrag lag eine elektronische Verpflichtungserklärung einer Nachbarin der Ehefrau bei. Einem Vermerk ist zu entnehmen, dass die Einladerin die EVE übernehme, weil die Gattin zurzeit arbeitslos sei. Auch die Einladerin ist auf der EVE als arbeitssuchend vermerkt, bezieht aber auch eine Witwen- und Halbwaisenpension.
2. In einem als "Ergänzendes Vorbringen zum Antrag" bezeichneten Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau geplant sei. Gemäß § 54 Abs. 1 NAG habe der Antragsteller binnen vier Monaten nach der Einreise in Österreich die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern zu stellen.
4. Eine EKIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer mit Entscheidung des Bundesasylamts vom XXXX ausgewiesen wurde und am 06.04.2012 freiwillig aus Österreich ausreiste.
5. Am 30.10.2015 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen aufweise: Ein Urteil des LG Wels vom XXXX wegen §§ 15/1, 127, 128/1/4, 129/1, 129/2, 130 StGB, Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, und ein Urteil des LG Linz wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15, 297/1 (2. Fall), Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt. Den Urteilen lagen teils versuchte und teils vollendete schwere gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde. Das BMI teilte mit, dass diese Umstände jedenfalls geeignet seien, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen bzw. zu gefährden, sodass die Verweigerung des Visums angezeigt erscheine.
6. Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass Bedenken gegen die beantragte Erteilung des Visums bestehen würden, und zwar dahingehend, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gefährden würde. Begründend wurden die Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt. Darüber hinaus habe er angegeben, bei der Firma DPT Shala angestellt zu sein. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass er bei dieser Firma nicht angestellt sei, da er weder regelmäßige Gehaltszahlungen beziehe noch die Arbeit bei der Pensionsversicherung oder Steuerbehörde angezeigt sei. Der Beschwerdeführer habe entweder falsche Angaben gemacht oder sei illegal bei dieser Firma tätig.
7. Am 24.11.2015 langte eine Stellungnahme bei ÖB Skopje ein. Zusammengefasst wird in dieser Stellungnahme festgehalten, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers schon 10 bzw. 6 Jahre zurück liegen würden. Er habe sich seither geändert, sei verheiratet und habe einen Sohn. Er helfe gelegentlich im Betrieb seiner Mutter, von falschen Angaben oder illegaler Beschäftigung könne keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer sei 2003 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich gereist und habe bis 2011 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter genossen. Dieser Schutz sei ihm 2011 vom Asylgerichtshof mit der Begründung aberkannt worden, dass jene Sachverhaltselemente, die 2003 zur Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt. 2012 sei der Beschwerdeführer in den Kosovo ausgereist und bemühe sich seither um eine legale Einreise nach Österreich. Die bloße Aufzählung der Vorstrafen würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und /oder Ordnung vorliege. Es müsse vielmehr eine Einzelfallprüfung stattfinden.
8. Diese Stellungnahme wurde dem BMI weitergeleitet, welches allerdings mitteilte, dass die Stellungnahme hinsichtlich Ablehnung des Visumsantrags vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Die in Rede stehenden Verurteilungen zu zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen seien nicht getilgt (voraussichtliche Tilgung sei 2025 zu erwarten). Dies stelle jedenfalls einen Sachverhalt dar, der geeignet sei, durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX verweigerte die ÖB Skopje das Visum mit der Begründung, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.
10. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 22.12.2015 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der geltend gemachte Ablehnungsgrund unbegründet sei. Der Beschwerdeführer sei seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden, auch eine SIS-Ausschreibung zum Einreiseverbot liege nicht vor. Unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seit den Verurteilungen und des rechtstreuen Verhaltens nach der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter könne keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden. Es bestehe keine Gefährdung, die einen Eingriff in eine durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers auf Einwanderung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin rechtfertigen würde.
11. Am 22.12.2015 erteilte die ÖB Skopje einen Verbesserungsauftrag, welcher am 28.12.2015 erfüllt wurde.
12. In der Folge erließ die ÖB Skopje am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die ÖB Skopje, soweit wesentlich, aus, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen aktuell im Strafregister aufschienen und nicht getilgt seien. Für die belangte Behörde sei daher die Gefährdungsprognose gegeben, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. beeinträchtigt würde.
13. Am 25.01.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde abermals darauf hingewiesen, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers schon sechs Jahre zurück liege und er sich seither rechtstreu verhalten habe. Die belangte Behörde habe die notwendige Einzelfallüberprüfung unterlassen.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 09.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C bei der ÖB Skopje.
Ein Strafregisterauszug ergab zwei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das LG Wels und das LG Linz wegen:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) aberkannt und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet veranlasst. Der Beschwerdeführer reiste am 06.04.2012 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Das Visum wurde am XXXX verweigert, weil ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung waren, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Skopje, aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs XXXX vom XXXX wie auch aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters vom 04.07.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:
"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.1.2. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung einer Dolmetscherin (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der sie betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
festgelegt. [ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. (...)
Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Art. 22 (1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.
(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation mit, bevor diese anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.
(5) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende
Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft auf Art 32 Abs 1 lit. a sublit. vi Visakodex. Aufgrund der zwei rechtskräftigen Verurteilungen, welche voraussichtlich erst im Jahre 2025 getilgt sein werden, kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Seiner letzten Verurteilung lagen 19 einschlägige Einzelfakten zugrunde, welche auch hinsichtlich der Schadenshöhe eine wesentliche Steigerung zur Erstverurteilung aufweisen. Angesichts dieser Tatsache kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeitablauf von lediglich sechs Jahren seit der jüngsten Verurteilung für eine positive Gefährdungsprognose nicht als ausreichend erachtet. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers führten schon iZm der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei der Interessensabwägung der Ausweisungsentscheidung eine maßgebliche Rolle. In der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs heißt es: "Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal durch die Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender und gehäufter Straftaten erkennen lassen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen zuwider läuft. (...) Die vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten, die gesteigerte Schwere und Häufigkeit der Einzeldelikte bei Wiederholung der Deliktsbegehung und der genannte Umstand der Begehung des Wiederholungsdelikts während des Bestehens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers führen dazu, dass die begangenen Straftaten mit erheblichem Gewicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten sind." Im Verfahren wurden keine Tatsachen oder Beweise vorgebracht, die an der weiterhin bestehenden Gültigkeit dieser Ausführungen zweifeln ließen. Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen geheiratet und ist Vater geworden, wodurch ein erhöhtes privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich besteht, dennoch wiegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers. Da die Familiengründung nach der Ausreise aus Österreich stattfand, musste der Beschwerdeführer sich bewusst sein, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht möglich sein würde. Angesichts der den Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte kann der Entscheidung der Botschaft nicht entgegengetreten werden. Die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise ausreichend substantiiert.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers augenscheinlich angestrebten Aufenthalts- bzw. Einreisezwecks - der neuerlichen Niederlassung in Österreich bzw. der Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seiner hier lebenden Ehefrau - im Rahmen des Niederlassungsrechtes ein eigenes Verfahren offen steht, dessen Zwecke durch einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C nicht erfüllt werden können bzw. nicht mit diesen vereinbar sind. Während die Erteilung eines Visums der Kategorie C nach dem Visakodex von seiner von vorne herein vorübergehenden Natur gekennzeichnet ist - dementsprechend die unmittelbar anwendbare Verordnung auch die Wiederausreisewilligkeit des Antragstellers als Erteilungsvoraussetzung ansieht - stehen für eine - wie im zu beurteilenden Fall - angestrebte dauerhafte Niederlassung eigene Verfahrensregime im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls offen gestanden, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 6. Hauptstück des NAG bei der Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, woraufhin diese ein dahingehendes Prüfungsverfahren durchführt (für dessen Inhalt und Ablauf eine seitens des Beschwerdeführers wohl angestrebte Antragstellung aus dem Inland keinerlei Unterschied machen würde und auch keine Hinweise auf eine humanitäre Ausnahmesituation bestehen, welche die Notwendigkeit einer solchen - im Sinne eines sofortigen Zuzuges zu seinen Familienangehörigen verbunden mit der Unzumutbarkeit, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten - allenfalls denkbar erscheinen ließen), welches im Falle eines positiven Ausganges die Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D zur Folge hätte. Jedenfalls wäre der Prüfumfang des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung im Falle einer Antragstellung aus dem Inland derselbe. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu bedenken, dass für eine derartige niederlassungsrechtliche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Visaverfahrens (etwa der näheren Beurteilung des Familienlebens der antragstellenden Partei mit dem/n in Österreich aufhältigen Angehörigen) beispielsweise aufgrund des gänzlichen Ausschlusses der Abhaltung mündlicher Verhandlungen sowie der Beschränkung des Prüfgegenstandes im Sinne eines gesetzlich als absolut intendierten Neuerungsverbotes kein Raum bestünde bzw. eine solche aufgrund der genannten Besonderheiten des gegenständlichen Visaverfahrens allenfalls nicht in zweckmäßiger Weise erfolgen könnte.
Aufgrund der eigens für derartige Sachverhaltskonstellationen vorgesehenen Möglichkeit zur Beantragung von Aufenthaltstiteln verbunden mit einem Visum zur Einreise (die Absicht des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angestrebten Niederlassung in Österreich ergibt sich für das erkennende Gericht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei), erscheint durch die gegenständliche erfolgte Nichterteilung des Visums im Sinne des Visakodex somit auch keine hierdurch allenfalls mittelbar bewirkte Verletzung sonstiger verfassungs- oder unionsrechtlich gewährleisteter Rechte denkbar.
Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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