BVwG W182 1427131-4

W182 1427131-4Tribunale amministrativo federale4 ago 2016

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Testo completo

BVwG W182 1427131-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1427131.4.00

Spruch

W 182 1427131-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. IFA: 580323907 / VZ: 160892980, erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, war zuletzt im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Provinz XXXX wohnhaft und reiste laut eigenen Angaben im Februar 2012 illegal ins Bundesgebiet ein.

Ein von der BF im Bundesgebiet gestellter Antrag auf internationalen Schutz vom 20.03.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 12 03.348-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR - China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015 (zugestellt am 10.03.2015), Zl. W182 1427131-1/15E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.

Die BF brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen private Probleme mit ihrem Ehemann vor, welcher sie wiederholt geschlagen hätte. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine Wahrscheinlichkeit einer aktuellen individuellen Bedrohung, der sie im Herkunftsland schutzlos ausgeliefert wäre, glaubwürdig dartun habe können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.04.2015, Zl. 580323907/BMI-BFA, wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 (zugestellt am 09.06.2015), Zl. W182 1427131-3/2E, gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA- VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde festgestellt: "Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Die BF ist gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In China leben ein erwachsenes Kind, ihre Mutter und ihre Geschwister. Die BF ist im Herkunftsland aufgewachsen und hat ihre gesamte Schulbildung dort abgeschlossen. Die BF verfügt kaum über Deutschkenntnisse, hat im Bundesgebiet weder Angehörige noch einen inländischen Bekannten- oder Freundeskreis. Die BF geht in Österreich zeitweise einer legalen selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO."

1.3. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 20.05.2016 zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gab die BF an, dass sie nur nach Österreich gekommen sei, um einer Arbeit nachzugehen. Sie wisse nicht, dass sie Österreich verlassen müsse. Es habe ihr niemand gesagt. Sie habe keinen Reisepass und könne Österreich nicht verlassen. Sie sei von XXXX vertreten gewesen. Die Frage, ob sie (aktuell) vertreten werde, wurde von der BF ausdrücklich verneint. Auf Vorhalt, dass sie 2012 mit einem gefälschten Reisepass ausgestellt auf den Namen XXXX eingereist sei, gab sie an, diesem Pass nicht mehr zu besitzen. Die Frage, ob sie weitere Reisepässe aus ihrem Heimatland besessen habe, verneinte die BF. Auf Vorhalt, dass sie sich in Österreich mit einem weiteren, am XXXX auf den an erster Stelle im Spruch genannten Namen ausgestellten Reisepass angemeldet habe, gab die BF an, diesen Reisepass verloren zu haben. Die BF habe keine Verwandten in Österreich. Sie habe zuletzt in XXXX bei einer Freundin gelebt. Sie wisse nicht mehr, ob diese Frau noch dort lebe. Manchmal habe sie bei anderen Freunden oder Bekannten gelebt. Sie habe keine fixe Adresse. Die BF habe bisher als XXXX gearbeitet. Manchmal arbeite sie, manchmal nicht. Seit etwa drei Monaten wohne sie in XXXX. Sie sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Sie wolle nicht nach China zurückkehren. Sie sei "wegen anderer Probleme" auch nach Österreich gekommen.

1.4. In Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) wurde die BF von den Schweizer Behörden am 24.06.2016 aus der Schweiz per Flugzeug nach Österreich überstellt. Die BF stellte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes XXXX am 24.06.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

In einer Erstbefragung am 27.06.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes XXXX im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache zu den Fluchtgründen befragt, brachte die BF ausdrücklich vor, dass sie keine neuen Gründe habe. Sie habe damals einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt. Sie wolle auch Geld verdienen. Sie habe in China in verschiedenen Provinzen gelebt und dort wenig verdient. Sie wolle in Österreich mehr verdienen. Sie wolle nicht nach China zurückkehren, da sie dort 10.000,- Yuan Schulden habe und diese nicht zurückzahlen könne. Zu ihren Sprachkenntnissen befragt, gab die BF lediglich ihre Muttersprache Hochchinesisch an.

Per E-Mail vom 04.07.2016 erging seitens des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, das Ersuchen an das Referat III/9a des Bundesministeriums für Inneres, die BF in die Betreuungsstelle Ost zu überstellen. Per E-Mail vom 07.07.2016 wurde das Stadtpolizeikommando XXXX aufgefordert, die BF zu überstellen. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die BF vom XXXX bis XXXX in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft gewesen sei.

Lau einer Mitteilung des Koordinationsbüros des Bundesamtes vom 15.07.2016 wurde für die BF seitens der Behörden ihres Herkunftslandes ein Heimreisezertifikat ausgestellt, das mit 30.06.2016 für drei Monate gültig sei.

Einem Bericht eines Stadtpolizeikommandos vom 21.07.2016 an das Bundesamt ist in Zusammenschau mit der entsprechenden vorangegangenen Korrespondenz der Behörden zu entnehmen, dass der BF am 21.07.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, ausgefolgt wurde. Mit der Verfahrensanordnung wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.07.2016 wurde die BF im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der chinesischen Sprache zu ihren neuen Fluchtgründen einvernommen, wobei eingangs auf die ihr übermittelte Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 verwiesen wurde. Die BF führte dazu aus, dass sie immer dabei bleibe, was sie schon vorher gesagt habe. Sie wolle nicht nach China zurück. Sie bleibe den Rest ihres Lebens hier in Österreich. Sie habe keine Identität, keine Ausweise und keine Möglichkeit, woanders hin zu fahren. Sie wolle nur in Österreich bleiben und nicht nach China fahren. Auf die Frage, ob sich an ihren angegebenen Fluchtgründen etwas geändert habe, gab die BF an: "Nein. Bis jetzt habe ich nur die Wahrheit gesagt und ich bleibe bei meinen damaligen Angaben, die ich getätigt habe." Die Frage, ob es neue Fluchtgründe geben würde, verneinte die BF ausdrücklich. Auf den Vorhalt, dass die BF beim Erstverfahren widersprüchliche Fluchtgründe angegeben habe und welches nun der wahre Fluchtgrund wäre, gab die BF an: "Ich will nur in Österreich bleiben.

Nachgefragt: Ich verstehe mich mit meinem Mann nicht sehr gut. Er hat mich ständig geschlagen. Er schlug mich alle zwei oder drei Tage." Die Frage, ob sie weitere Fluchtgründe habe, verneinte die BF. Auf Nachfragen gab die BF an, in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente zu nehmen. In Österreich würden sich weder Eltern, Kinder noch sonstige Verwandte aufhalten. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland nach eine Übersetzung Stellung zu nehmen. Die BF verzichtete darauf.

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme am 28.07.2016 mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag wurde der faktische Abschiebeschutz der BF gem. § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF trotz wiederholten Nachfragens keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe, sodass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden. Der Entscheidung wurden entsprechende Länderfeststellungen beigefügt, aus der sich keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ist im Februar 2012 illegal nach Österreich eingereist und hat hier am 20.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Ihr Asylverfahren wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. W182 1427131-1/15E, rechtskräftig abgeschlossen, indem ihre Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2015, Zl. 580323907/BMI-BFA, wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, Zl. W182 1427131-3/2E, gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA- VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der BF am 09.06.2015 zugestellt.

Die BF ist bis Mai 2015 illegal im Bundesgebiet verblieben und ist dann nach einer Einvernahme beim Bundesamt zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme am 20.05.2016 illegal in die Schweiz weitergereist, von wo sie am 24.06.2016 wieder rücküberstellt wurde.

Sie stellte am 24.06.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Eine Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 27.06.2016, mit E-Mail des Bundesamtes vom 04.07.2016 wurde ersucht, die BF in die Betreuungsstelle Ost des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, zu überstellen.

Am 21.07.2016 wurde der BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgehändigt.

Nach einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.07.2016 im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der chinesischen Sprache wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz der BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015 über ihren Antrag auf internationalen Schutz am 20.03.2012 ein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen dartun konnte. Ihr Vorbringen bezog sich weiterhin auf Umstände und Vorfälle, die bereits vor rechtskräftigen Abschluss des angesprochenen Verfahrens bestanden haben.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach die BF in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Volksrepublik China eingetreten wäre.

Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der BF im Hinblick auf ihr Familien- und Privatleben im Bundesgebiet können seit Rechtskraft der letzten diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden.

Sohin wird der Folgeantrag vom 24.06.2016 voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Einvernahme der BF beim Bundesamt am 20.05.2016 sowie am 28.07.2016, der Erstbefragung am 27.06.2016, sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. W182 1427131-1/15E und vom 29.05.2015, Zl. W182 1427131-3/2E.

Der BF wurde insbesondere in der Einvernahme am 28.07.2016 ausreichend Gelegenheit geboten, Gründe für ihre neue Antragsstellung darzutun. Ihre Angaben enthielten jedoch, wie vom Bundesamt zu Recht festgestellt wurde, keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich ihrer Fluchtgründe bzw. ihrer persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland seit Rechtskraft der Vorverfahren entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären. So hat sich die BF im Wesentlichen erneut auf die Probleme mit ihrem Gatten berufen, die bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren, wobei sie diesbezüglich auch keine neuen Vorfälle vorgebracht hat. Ähnlich verhält es sich mit den Schulden im Herkunftsland, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die BF an keiner ernsthaften Erkrankung leidet, arbeitsfähig ist und im Herkunftsland über ein familiäres Netz (Mutter, Geschwister, erwachsenes Kind) verfügt. Diesbezüglich wurden seitens der BF auch keine Änderungen vorgebracht.

Auch die persönlichen Verhältnisse der BF in Österreich haben sich bis auf einem Zeitablauf von etwa 13 Monaten seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015, mit der u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen die BF bestätigt wurde, nicht entscheidungswesentlich verändert. Die BF hat in Österreich bislang kein Familienleben etabliert, ihre Aufenthaltsdauer liegt noch deutlich unter fünf Jahren, ausreichende Anhaltspunkte für eine "außergewöhnliche" Integration sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen. Hinzu kommt, dass der BF abgesehen von ihrem bis dahin unsicheren Aufenthaltsstatus spätestens mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015 kein Aufenthaltstitel mehr zukam, und sie sohin keinesfalls mehr mit einem weiteren Verbleib in Österreich rechnen durfte. Nach diesem Zeitpunkt seitens der BF erlangten integrationsbegründenden Umständen wäre sohin in einer Interessensabwägung wenn überhaupt, nur geringes Gewicht beizumessen (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6).

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

1.1. § 28 (2) AsylG 2005 idgF:

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

§ 43 (1) AsylG 2005 idgF:

(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B2005 gilt sinngemäß.

§ 17 (2) AsylG 2005 idgF:

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.

1.2. Mit den erstmaligen Ersuchen des Bundesamtes am 04.07.2016, die BF in die Erstaufnahmestelle zu überstellen, gilt ihr Antrag gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als "eingebracht". Am 21.07.2016 wurde der BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgehändigt. Somit konnte ab diesem Zeitpunkt zu Recht von der Beachtung der Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 und einer Zulassung nach Fristablauf abgesehen werden.

2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§12a AsylG 2005 idgF:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF:

[...]

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

[...]

§ 22 BFA-VG idgF:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

Gegen die BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2015, Zl. 580323907/BMI-BFA, u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Diese Rückkehrentscheidung ist durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 (zugestellt am 09.06.2015), Zl. W182 1427131-3/2E, in Rechtskraft erwachsen.

Die BF hält sich trotz rechtskräftiger Erlassung des genannten Bescheides derzeit in Österreich auf. Somit besteht gegen sie gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 iVm. § 52 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Frist von 18 Monaten ist nicht verstrichen.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die BF bei ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im Folgeverfahren vor dem Bundesamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2016 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; zur Verfassungskonformität von § 12a AsylG vgl. VfGH 09.10.2010, Zl. U 1046/10.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG aus.

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