W135 2117485-1•BVwG W135 2117485-1
W135 2117485-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2117485-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von GXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.07.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei eine Kopie ihres Reisepasses, zwei augenärztliche Befundberichte (Diagnose: Juvenile Drusenmakulopathie beidseits, Amblyopie rechts) und einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (Diagnose: Anpassungsstörung F43.21 bei Sehbehinderung) aus dem Jahr 2015 vor.
Im von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 31.07.2015 wurde das Augenleiden "Juvenile degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,2 und links auf 0,6" unter Berücksichtigung der vorgelegten augenärztlichen Befunde der Position 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. eingeschätzt.
Im weiters eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung des neurologischen Leidens unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
"...
Anamnese:
Ich habe immer ein starkes Anstrengungsgefühl abends. Durch meine Übergenauigkeit (Zwanghaftigkeit) strenge ich mich besonders an und kann mit dem Tempo nicht mitmachen. Ich hatte in der Kindheit ein Schielen und habe eine Maculadegeneration. Der Augenarztbefund empfiehlt einen großen Monitor. Ich trage bei starker Sonne eine Schutzbrille. Ich verwende große Schrift, damit das Auge weniger angestrengt wird. Ich trage immer eine Lupe mit.
Im Jänner musste ich den Arbeitsplatz wechseln, jetzt habe ich eine noch anstrengendere Arbeit fürs Auge, ich muss mit der Lupe arbeiten.
Ich arbeite abends oft länger, aber alles strengt mich sehr an.
Ich bin seit Juni 2015 bei Prof. L. in Behandlung, FA für Psychiatrie. Ich hatte bisher 6 Stunden Psychotherapie. Seither bin ich im Krankenstand. Ich nehme nun Cipralex 5mg tgl und abends 75mgTrittico. Ich schlafe nun besser.
Euthyrox nehme ich 1x1 Tbl. seit vielen Jahren.
Derzeitige Beschwerden:
Unter Druck stehe ich schon seit 7 Jahren. Meine Chefin war sehr autoritär, auch meine Mutter war sehr kontrollierend. Ich stehe im Arbeitsplatz unter ständiger Beobachtung, das ist ein unglaublicher Druck. Meine Chefin fragt wie weit ich bin und alle sagen mir ich müsste schon fertig sein.
Leichte Depressionen habe ich schon. Ich war früher nicht in psychiatrischer Behandlung, aber die KFA hat mir vereinzelt Gesprächstherapien angeboten. Insgesamt war ich jährlich 10 Stunden in PT bei meiner Krankenkasse. Ich muss aufs Geld schauen, ich habe zusätzliche Urlaubstage bekommen.
Meine Zwänge : morgens ob die Fenster geschlossen sind, der Herd abgedreht ist, die Unterlagen da sind, die Tür zugesperrt ist. Keine Waschzwänge.
Ich bin kinderlos. Lebhafte Kinder machen mich nervös.
Ich glaube, dass Kinder keine gute Idee gewesen. Ich bin gut bei Arbeiten wo Genauigkeit nötig ist.
Ich konnte früher viel wandern, aber seit einem Sehnenriss geht das derzeit viel schlechter. Das Wandern hat mir früher viel geholfen aber jetzt fällt das leider weg. Die Natur gibt mir sehr viel. Ich hab Schulterbeschwerden und gehe im Herbst auf Kur.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
PT wöchentlich, Antidepressive Medikation,
Sozialanamnese:
kinderlos, ledig, LG getrennt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Psycholog.Befund 31.7.15: mittelgradige depressive Episode, posttraumatische
Psychiatr. Befund Prof.L.: 6.7.15: Anpassungsstörung bei Sehbehinderung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ und EZ
Ernährungszustand:
s. o.
Größe: 180,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und HN: Visusminderung rechts, lat. strab. conv., sonstige
Optomotorik und Mimik ob, unt HN ob Extremitäten: Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination intakt, Reflexe mittellebhaft symmetrisch, Rumpf: Aufsetzen und Sitzen intakt Gehen unauffällig.
Stimmung leicht reduziert, Antrieb leicht gehoben, agitiert, Ductus schlüssig, gering beschleunigt, Affekte stabil, Kognition intakt, nicht suic.
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
s. o
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Anpassungsstörung mit Zwangssymptomatik 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, wegen niedrigem Therapiebedarf
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H."
Im zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.08.2015 wird eine Gesamtbeurteilung der augenärztlichen und neurologischen Gutachten vorgenommen und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt, da das klinisch führende Leiden 1 (Anpassungsstörung mit Zwangssymptomatik) wegen funktioneller Zusatzrelevanz des Leidens 2 (Juvenile degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,2 und links auf 0,6) um eine Stufe erhöht werde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 08.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Gesamtgutachten vom 29.08.2015 übermittelt.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), mit Schreiben vom 06.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.2), einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Auf Grund ihrer Leiden habe sich die Beschwerdeführerin sozial in allen Bereichen zurückgezogen. Sie sei gehemmt, unsicher und kontaktscheu; die Lebenszufriedenheit sei gering. In ihrer Arbeit habe sie deshalb schon die wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Es liege eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vor. Auf Grund ihrer Leiden stehe die Beschwerdeführerin seit 2008 in durchgängiger psychotherapeutischer Behandlung. Zusätzlich werde sie mit Cipralex, Trittico und Euthyrox medikamentös behandelt. Die belangte Behörde habe diese Leiden unter der laufenden Nummer 1 (03.04.01) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Sie verkenne dabei allerdings, dass die Beeinträchtigungen weitaus schwerwiegender seien, als im Gutachten der Neurologin Dr. F., das der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liege, festgestellt worden sei.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.08.2015 (Diagnose: Anpassungsstörung F43.21 bei Sehbehinderung [Drusenmakula und Augenmuskelschwäche]), einen psychologischen Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 31.07.2015 (Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, zwanghafte Persönlichkeitsstörung, leichte Gedächtnis- und Konzentrationsstörung) sowie mehrere Honorarnoten für psychotherapeutische Behandlungen vor.
Die Beschwerde vom 06.11.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 01.12.2015 langte eine Bestätigung über eine klinisch-psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin von 15.05.2013 bis 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 07.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.
Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
1. Anpassungsstörung mit Zwangssymptomatik
2. Juvenile degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf einen Visus von 0,2 und links auf 0,6
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten augen- und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, wonach der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung 40 v.H. beträgt.
Das in den vorgelegten Befunden dokumentierte Augenleiden der Beschwerdeführerin wurde im aktenmäßig erstellten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 der Position 11.02.01 (Sehschärfe mit Korrektur) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet; der bei einem Visus rechts von 0,2 und links von 0,6 herangezogene Grad der Behinderung von 30 v.H. ist entsprechend der Tabelle dieser Position ordnungsgemäß festgesetzt worden. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die im nervenfachärztlichen Befund des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vom 06.07.2015 diagnostizierte Anpassungsstörung (F43.21) bei Sehbehinderung wurde im neurologischen Sachverständigengutachten vom 27.08.2015 nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Dabei wurde auch die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Zwangssymptomatik berücksichtigt und die Position 03.04.01 (Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) und wegen des niedrigen Therapiebedarfes ein Rahmensatz von 30 v.H. gewählt.
In der Beschwerde wird hinsichtlich der Einschätzung des neurologischen Leidens vorgebracht, dass die Sachverständige bei ihrer Einschätzung verkenne, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin schwerwiegender seien, ohne diese schwerwiegenderen Beeinträchtigungen näher dazulegen bzw. zu konkretisieren. Dass die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung steht und mit den in der Beschwerde angeführten Medikamenten behandelt wird, ist dokumentiert und in die sachverständige Beurteilung eingeflossen. Allein daher die Behauptung, dass die Beeinträchtigungen schwerwiegender seien als von der Sachverständigen angenommen, ist nicht ausreichend, um die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen.
Was den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.08.2015 betrifft, ist festzuhalten, dass darin keine neuen, bisher unberücksichtigt gebliebenen Aspekte enthalten sind, die geeignet wären, die erfolgte nervenfachärztliche Einschätzung zu erschüttern, zumal sich auch in der Diagnose keine Änderungen ergeben haben (vgl. diesbezüglich auch den bereits mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Befundbericht vom 06.07.2015, Aktenseite 7).
In den mit der Beschwerde vorgelegten psychologischen Befund vom 31.07.2015 mit den darin angeführten Diagnosen mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, zwanghafte Persönlichkeitsstörung und leichte Gedächtnis- und Konzentrationsstörung wurde von der nervenfachärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung eingesehen und wurde dieser bei der Beurteilung und Einschätzung des neulogischen Leidens berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher insgesamt auch hinsichtlich des neurologischen Gutachtens keinen Grund dessen Schlüssigkeit in Zweifel zu ziehen. Auch ist die Gesamtbeurteilung im zusammenfasenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.08.2015, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt wird, da das klinisch führende Leiden 1 (Anpassungsstörung mit Zwangssymptomatik) wegen funktioneller Zusatzrelevanz des Leidens 2 (Juvenile degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,2 und links auf 0,6) um eine Stufe erhöht wird, nachvollziehbar.
Die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
03 Psychische Störungen
...
03. 04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).
Andauernde Persönlichkeitsversänderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
03.04. 01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 - 40-%
10 - 20 %:
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 - 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen
...
11 Augen und Augenanhangsgebilde
Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt.
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
11.02. 01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle
...
Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen.
Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen.
Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung.
Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung.
Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.
Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen.
Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten Sachverständigengutachten, welche in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert bestritten wurden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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