BVwG W132 2120546-1

W132 2120546-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2016

Regest

Ausschlusstatbestände, Fahrlässigkeit, Körperverletzung,<br/>Schmerzensgeld

Testo completo

BVwG W132 2120546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2120546.1.00

Spruch

W132 2120546-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , XXXX , betreffend die Abweisung von Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz von Sachschäden gestellt. Er sei am 23.10.2013 von XXXX (in der Folge M.S. genannt) durch einen Faustschlag schwer am Körper verletzt worden.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Unterlagen des Strafverfahrens eingeholt.

2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX wurde M.S. schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 23.10.2013 durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper schwer verletzt zu haben und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen den M.S. am 23.10.2013 durch Versetzten eines Faustschlages sowie mehrerer Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Auf die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde er mit dem Urteil vom XXXX rechtskräftig schuldig gesprochen, M.S. am 23.10.2013 durch Versetzten eines Faustschlages sowie mehrerer Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und zu einer Geldstrafe verurteilt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit M.S. auf ein Handgemenge eingelassen habe, diesem einen Stoß versetzt und sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Oper eines Verbrechens zu werden, weshalb ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 VOG vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens die Einvernahme zweier namentlich genannter Zeugen beantragt habe, welche den Vorfall beobachtet und mitgeteilt hätten, dass ein im ersten Rechtsgang einvernommener Zeuge während der Tat nicht vor Ort anwesend gewesen sei. Die im Urteil getroffenen Feststellungen, würden sich im Wesentlichen auf die Aussage dieses Zeugen stützen. Die Zeugen hätten auch bestätigen können, dass der Beschwerdeführer den Streit nicht begonnen und auch M.S. nicht geschlagen habe, sondern wenn dieser schon eine Verletzung erlitten habe, der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hätte. In der Verhandlung hätten diese Zeugen jedoch - entgegen der ersten Darstellung gegenüber dem Beschwerdeführer - offensichtlich aus Angst angegeben, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können.

Da der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall schwer am Körper verletzt worden sei, lägen die Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG vor. Die belangte Behörde habe den Antrag jedoch wegen Vorliegen eines Ausschlussgrundes - aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - abgewiesen. Selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, könne gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an der Tat beteiligt bzw. sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Fahrertür des Zweitangeklagten gegangen sei und in Richtung seines Kopfes geschlagen hätte bzw. dass er diesem einen Stoß versetzt hätte. Das Schlagen in Richtung eines Kopfes bzw. Versetzen eines Stoßes rechtfertige jedenfalls als Notwehr oder abwehrende Handlung nicht, den Gegner derart massiv zu schlagen, dass dieser Verletzungen wie der Beschwerdeführer erleidet. Auch habe der Beschwerdeführer, sofern die Feststellungen überhaupt der Richtigkeit entsprechen, nicht damit rechnen können, dass der Zweitangeklagte derart reagiert bzw. auch mit einer Körperverletzung seinerseits reagiert. Es sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Tat (Körperverletzung des Zweitangeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer) beteiligt war bzw. sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden.

Zum Beweis wurde die neuerliche Einvernahme der im Berufungsverfahren einvernommen Zeugen beantragt. Durch die Einvernahme dieser Zeugen würde sich klären lassen bzw. heraussteilen, dass sich der Vorfall so wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat, sohin dass er den Zweitangeklagten nicht geschlagen hat und wenn ja, lediglich in Notwehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 23.10.2013 lenkte M.S. seinen PKW in XXXX in der Nähe des Wohnhauses Nr. XXXX . Er musste jedoch sein Fahrzeug anhalten, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers etwa auf der Höhe des zur Wohnhausanlage gehörigen Abfallentsorgungsplatzes die Fahrbahn blockierte. Dieser hatte am linken Fahrbahnrand angehalten, um im Fahrzeug auf seine Frau zu warten. Die beiden PKW standen einander sohin mit der jeweiligen Vorderseite gegenüber. Da M.S. nicht weiterfahren konnte, versuchte er dem Beschwerdeführer per Handzeichen zu verstehen zu geben, dass dieser ein Stück zurückfahren solle. Da dieser der Aufforderung jedoch nicht nachkam, sondern telefonierte, betätigte M.S. die Hupe. Daraufhin geriet der Beschwerdeführer in Wut, stieg aus seinem Fahrzeug aus und näherte sich der Fahrertür des M.S.. M.S. öffnete das Fenster und der Beschwerdeführer holte zu einem Schlag aus und streifte M.S., der etwas ausweichen konnte, mit der Faust am Kopf. Daraufhin stieg M.S. aus seinem Wagen aus. Er versetzte dem Beschwerdeführer mehrere Faustschläge ins Gesicht und Fußtritte gegen den Körper. Vor dieser Attacke seitens des M.S. war es zu keiner neuerlichen Angriffshandlung durch den Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer und M.S. hielten es bei ihren Handlungen ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass sie den jeweils anderen am Körper verletzen. Die eingetretenen Verletzungen standen auch innerhalb des Adäquanz- und Risikozusammenhanges.

Die Aggression ging zunächst vom Beschwerdeführer aus.

Der Beschwerdeführer hat nicht in Notwehr gehandelt.

Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Landesgericht Wels hat den unter Punkt II. 1. wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen angenommen und dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vom XXXX , XXXX , zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der erkennende Senat an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Bindungswirkung von Strafurteilen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (zuletzt VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251), Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079).

Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde. (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079) Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt.

Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht Wels dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vom XXXX , zugrunde gelegt hat.

2. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

2. sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden. (§ 8 Abs. 1 Z 2 VOG auszugsweise)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294 ABGB; Rz 2 zu § 1297 ABGB; ABGB3 Rz 8 zu § 1324 ABGB) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. 09. 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).

Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN)

Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH 17.11.1999, Zl. 94/08/0159 mwN).

Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).

Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.

Der Beschwerdeführer hat den M.S. einerseits provoziert und sich andererseits grob fahrlässig der konkreten Gefahrensituation, von M.S. am Körper verletzt zu werden, ausgesetzt, indem die Aggression zunächst vom Beschwerdeführer ausgegangen ist. Er hat sich der Fahrertür genähert und als M.S. das Fenster geöffnet hat, den ersten Schlag geführt. Obwohl M.S. den Beschwerdeführer in der Folge mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht und Fußtritten gegen den Körper attackiert hat, steht die Gefährlichkeit der Tathandlung des M.S. nicht in einem krassen Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Angriffshandlung des Beschwerdeführers. Dass er mit dem ersten Schlag den M.S. mit der Faust nur am Kopf gestreift hat, ist darauf zurückzuführen, dass M.S. etwas ausweichen konnte. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass die Auseinandersetzung eskaliert und er dabei verletzt wird.

Der Beschwerdeführer hat besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern völlig außer Acht gelassen, als er die Konfrontation gesucht hat, indem er auf das Fahrzeug des M.S. zugegangen ist und die Ausübung körperlicher Gewalt von ihm ausgegangen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung musste es der Beschwerdeführer für wahrscheinlich erachten, dass auf sein Verhalten eine physische Gegenattacke des M.S. folgt.

Es ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv schwerst vorwerfbar, auf den bei geschlossener Tür im Fahrzeug sitzenden - und daher keine konkrete Gefahr darstellenden - M.S. als erster körperliche Gewalt ausgeübt zu haben, indem er durch das geöffnete Fenster einen Faustschlag gegen den Kopf des M.S. geführt hat.

Der Beschwerdeführer hat den M.S. durch Ausübung körperlicher Gewalt zu Angriffshandlungen provoziert und sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.

Es liegt daher ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist jener Sachverhalt, welchen das Landesgericht Wels dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 25.06.2015, Zl. 16 U 291/14z, zugrunde gelegt hat. Da der erkennende Senat an diese Feststellungen gebunden war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hängt sohin von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Verwaltungsverfahren und hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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