BVwG W132 2117357-1

W132 2117357-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2016

Regest

Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W132 2117357-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2117357.1.00

Spruch

W132 2117357-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß § 4 iVm § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 30.01.2015 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem KOVG gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie Unterlagen zum Kriegsdienst und der Kriegsgefangenschaft sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches am 28.08.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung erlitten hat und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH bewertet wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 4 KOVG 1957 als Dienstbeschädigung anerkannt:

kausaler Anteil 1 / 1

kausaler Anteil 1 / 1

Der Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid nicht auf die aus den anerkannten Gesundheitsschädigungen resultierenden Dauerbeschwerden in Form immer wieder auftretenden Gesichtsschwellungen und Gefühlsstörungen der linken oberen Extremität eingegangen worden sei.

2.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. Weiss vom 28.08.2015 gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Beschwerdevorbringen - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - keine konkreten Anhaltspunkte enthält, welche geeignet sind, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von Dr. XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften.

2.2. Der Beschwerdeführer hat dazu mit dem am 10.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass er als Kriegsopfer betrachtet werden möchte. Im eingeholten Sachverständigengutachten sei nur auf seinen Gesundheitszustand und nicht auf die Kriegserlebnisse und die Kriegsgefangenschaft eingegangen worden. Der Beschwerdeführer begehrt von Personen einvernommen zu werden, welche den Krieg miterlebt haben.

2.3. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2016 eingelangten Schriftsatz wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und um Übersendung einer Kopie des Akteninhaltes an die ausgewiesene Vertreterin ersucht. Es wurden weder Beweismittel vorgelegt noch ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem KOVG 1957 liegen dem Grunde nach vor.

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Reduzierter Allgemeinzustand, ausreichender Ernährungszustand.

Kopf und Hals: Blasse Gesichtsfarbe mit multiplen aktinischen Keratosen und teils Erythemen. Die mimische Muskulatur ist seitengleich innerviert, weder im Lidschluss noch Lidöffnung noch im Wangen-, Kinn- oder Mundbereich Asymmetrien von Relevanz feststellbar; Mundöffnung seitengleich durchschnittlich ausführbar. Die re. Kieferwinkelregion zeigt sich palp. und inspektorisch weitgehend unauffällig; auch bei genauer Palpation ist kein Fremdkörper tastbar, bei guter Beleuchtung und sehr genauer Inspektion findet sich eine geringfügige Narbenbildung unterhalb und leicht hinter dem re. Ohrläppchen, am Hals keine path. Auffälligkeiten tastbar.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

01

Stecksplitter im rechten Kieferwinkelbereich und in der linken Achselhöhle Unterer Richtsatzwert bei wiederkehrenden berichteten Reizzuständen im rechten Unterkieferbereich und reaktionslos eingeheiltem Splitter in der linken Achselhöhle

206

10 vH

1/1

10 vH

02

Narbe nach Schussverletzung an der rechten Oberschenkelvorderseite, knienahe Fixposition bei reaktionsloser blander reizfreier Narbe in störender Lage an üblicherweise bedeckten Körperstellen

702 Tab Z1/S1

0 vH

1/1

0 vH

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

10 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter angehoben, da hier keine maßgebliche funktionelle Einschränkung bewirkt wird.

Folgende Leiden stellen keine Dienstbeschädigung dar:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Folge des schädigenden Ereignisses immer wieder auftretende Gesichtsschwellungen oder eine Gefühlsstörung der linken obere Extremität erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Kausalität erörtert Dr. XXXX überzeugend wie folgt: Beantragt wird die Aufnahme von Geschoßverletzungen bzw. Granatsplitterverletzungen im Bereich des li. Oberarmes und vor dem re. Ohr, wobei hierfür nur ein Befund vom 14.01.1945 vorhanden ist, der jedoch (soweit lesbar) Geschoßtreffer am li. OA und Granatsplitter im Bereich des re. Unterkiefers beschreibt und daher mit den Angaben des Beschwerdeführers gut vereinbar ist. Ebenfalls dazu passend zeigt sich ein Röntgenbefund vom 25.03.2015, der bekannte metalldichte Fremdkörper (Granatsplitter) mit einem Maximaldurchmesser von 7 mm in Projektion auf die Weichteile der Regio mastoidea dext. und einen weiteren mit Granulationsgewebe umgebenen Granatsplitter mit einem Maximaldurchmesser von 14 mm links axillär gelegen beschreibt, wobei der metalldichte Fremdkörper selbst einen Durchmesser von 8 mm aufweist. Es kann daher als ausreichend gesichert angesehen werden, dass die im Kriegseinsatz erlittenen Splitterverletzungen mit dem im Röntgen erhobenen Befund übereinstimmen und die bd. als Dienstbeschädigung (DB) beantragten Leiden daher als vollkausale DB aufgenommen werden können. In gleichem Röntgenbefund wird eine reguläre Darstellung des Humerus links (Oberarmknochen) beschrieben, der für das Alter nur eine relativ geringgradige deg, bedingte Veränderung zeigt, auch wird eine unauffällige Darstellung der Mandibula (Unterkiefer) und der mitdargestellten Anteile des Kiefergelenkes bds. beschreiben. Daraus kann entnommen werden, dass die Granatsplitter keine wesentlichen knöchernen oder gelenkszugehörigen Anteile verletzt haben. Auch finden sich keine Hinweise für eine Behandlungsbedürftigkeit der Granatsplitterverletzungen nach der Kriegszeit; eine solche wird auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Der Internist Dr. Herk bestätigt am 25.3.2015 wiederkehrende Behandlungen wegen Schmerzen und mehrmals durchgeführte stat. Aufenthalte mit Schmerzinfusionen. Die bei der Begutachtung angeführten Sensibilitätsstörungen am li. Unterarm seien um das Jahr 2012 im Rahmen der Wirbelsäulenproblematik aufgetreten und sind entsprechend dem Ausmaß der hochgradigen WS-Veränderungen mit Auswirkungen auf bd. obere und bd. untere Extremitäten nachvollziehbar geschildert. Ein tatsächlicher Zusammenhang mit den Granatsplittern ist hierbei jedoch nicht nachzuvollziehen. Abgesehen vom Beginn der neurologischen Problematik über 50 Jahre nach der Verletzung zeigt sich der Granatsplitter gut eingeheilt, von Granulationsgewebe umgeben und daher aus diesem Grund kaum mit den angegebenen Ausfällen vereinbar; zusätzlich sind auch an der gegenüberliegenden Extremität neurologische Ausfallszeichen vorhanden, welche die Ansicht weiter bekräftigt. Die Angabe des Internisten, dass der Grund für die Schmerzen (sicherlich auch in der Granatsplitterverletzung) bedingt sei, muss als rein spekulativ bewertet werden. Nach Zeitpunkt des Auftretens, Art der Problematik, Lage der Symptomatik und unter Kenntnis der hochgradigen WS-Veränderungen ist hier vielmehr eine schicksalhafte und akausale Herkunft durch degenerative Prozesse und allg. altersbedingte Abbauzeichen anzunehmen. Da aber die Existenz der Granatsplitter zweifellos erwiesen ist, die Herkunft aus einer Kriegsverletzung zu bestätigen ist, war DB 1 als vollkausale GS heranzuziehen. Die Pos. mit unterem RSW begründet sich in den angegebenen wiederkehrenden Schmerzen in dieser Region, die zwar weder beweisbar noch widerlegbar sind, auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers und der Lage der Fremdkörper im Kieferwinkelbereich rechts jedoch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar sind, weshalb nicht die Pos. 205 (reizlos eingeheilt) mit 0 vH herangezogen wurde, sondern die Pos. 206 ihre Anwendung findet. Unterer RSW, da die Reizzustände sicher eingeschränkt sind, bisher keine nachweisebare häufige Therapie erforderlich gemacht haben, keiner neuralgiformen Schmerzsymptomatik zuzuordnen sind und auch äußerlich keine wesentliche Auffälligkeit gegeben ist. Der Splitter in der li. Achselregion ist als reaktionslos eingeheilt zu betrachten. Da bei den angewendeten Positionen keine Rücksicht auf die Anzahl der Splitter zu nehmen ist, wird eine Pos. herangezogen; die mit der Granatsplitterverletzung in Zusammenhang stehenden Narben sind hier naturgemäß mitinkludiert. Eine eigenständige Bewertung der Narbe im re. Kiefergelenk ist nicht erforderlich, da diese nur bei genauester Inspektion überhaupt sichtbar ist. Die knienahe Narbe an der rechten Oberschenkelvorderseite wird durch die aktenkundige Erwähnung im Jahr 1942 ausreichend belegt und steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Eine Einschränkung bzw. negative Leidensbeeinflussung ergibt sich durch diese Problematik jedoch nicht.

Die Beweismittel sind nicht geeignet, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Behauptung Dris. XXXX , dass die beim Beschwerdeführer auftretende Schmerzen auf Granatsplitterverletzungen zurückzuführen seien, ist nicht aussagekräftig. Weder wird die Art der Schmerzen beschrieben, noch ausgeführt, welche Anhaltspunkte für diese Feststellung vorliegen. Es wird auf einen Röntgenbefund hingewiesen, welcher lediglich die Größe und Lage der Granatsplitter beschreibt. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Dies gilt unabhängig davon, dass für den Kausalitätsnachweis nach § 4 Abs. 1 KOVG 1957 Wahrscheinlichkeit ausreicht. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060)

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dr. XXXX führt dazu anschaulich zusammenfassend Folgendes aus: Bei der Begutachtung zeigt sich ein 92-jähriger Mann in deutlich reduziertem Allgemeinzustand, ausreichendem Ernährungszustand mit allgemeinem Muskelabbau und deutlicher psychomotorischer Verlangsamung. Gehör höhergradig vermindert, trotz zweier Hörgeräte ist eine lautere und sehr direkte Ansprache für ausreichende Verständigung erforderlich, der Gedankenablauf allseits verlangsamt, jedoch formal und inhaltlich korrekt, keine Hinweise für höhergradige kognitive oder mnestische Defizite, die Fragen können zielgerichtet und adäquat beantwortet werden. Körperlich führen die allgemeinen Abbauveränderungen insbesondere im Bewegungs- und Stützapparat bei hochgradigen WS-Veränderungen, ausgeprägter Fehlhaltung und die allgemeinen psychomotorische Verlangsamung. Die Hantierfunktion bds. mäßig- bis mittelgradig eingeschränkt, die Gangleistung und Gangsicherheit hochgradig vermindert, bei allgemein degenerativen Gelenksveränderungen besteht ein Zustand nach Hüftgelenksersatz links mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen und eine schmerzbedingte Belastungsminderung im li. Unterschenkel nach operierter Unterschenkelfraktur.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich pauschal gegen die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit und enthalten keine konkreten Ausführungen darüber welches Leiden zu gering beurteilt oder unberücksichtigt geblieben sei bzw. ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen. Der Beschwerdeführer beschreibt seine Erwartungshaltung, erstattet jedoch kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt.

Dr. XXXX hält im Sachverständigengutachten unwidersprochen anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer u.a. als Verletzungsfolgen angegeben hat, dass im re. Kieferbereich eine erhöhte Empfindlichkeit auf Zugluft vorliege, in der Region immer wieder Schmerzen aufträten und wiederkehrende Schwellungen (wie bei Mumps) vorhanden seien, sowie dass er an wiederkehrenden Schmerzen im Bereich des li. Oberarmes und teilweise auch Sensibilitätsstörungen am li. Unterarm leide, wobei diese im Jahr 2012 anlässlich eines Bandscheibenvorfalles aufgetreten seien. Zuvor habe er eine derartige Schmerzproblematik bzw. derartige Sensibilitätsstörungen am Arm nicht verspürt.

Der Beschwerdeführer hat trotz Hinweis auf die für eine geänderte Beurteilung fehlenden Anhaltspunkte kein fundiertes Vorbringen erstattet.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen. (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957)

Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 4 Abs. 2 KOVG 1957)

Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. (§ 4 Abs. 3 KOVG 1957)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen. (§ 7 Abs. 2 KOVG 1957)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Kriegsverletzungen erlitten zu haben, wurde durch die Anerkennung der Dienstbeschädigungen Rechnung getragen. Maßgebend für die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 ist das aktuelle Ausmaß der auf die Kriegsverletzung zurückzuführenden Leidenszustände.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet darzutun, dass die in Höhe von 10 vH festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht dem tatsächlichen - kausalen -Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zehn (10) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor.

Der von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 02.08.2016 gestellte Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie enthält darüber hinaus nur die Anzeige der Vertretungsvollmacht und liegen daher keine Anhaltspunkte vor, woraus das Erfordernis resultierten würde, das Ermittlungsverfahren zu erweitern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine fundierten Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und deren Kausalität nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im zugrunde gelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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