BVwG L503 2116204-1

L503 2116204-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2016

Regest

Dienstverhältnis, Entgelt, Lebensgemeinschaft, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

Testo completo

BVwG L503 2116204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2116204.1.00

Spruch

L503 2116204-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX und XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Peter Frisch, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.09.2015, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.09.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden kurz: "BF2") in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2014 aufgrund der für den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF1"), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Die SGKK stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 51 Abs. 6, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a und lit e AlVG, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG.

Begründend führte die SGKK aus, dem gegenständlichen Bescheid sei eine Meldung der Finanzpolizei vorangegangen, wonach im Rahmen einer im " XXXX " durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass für die beim BF1 beschäftigte BF2 keine Anmeldung beim Hauptverband der Sozialversicherung vorliege.

Die SGKK habe daraufhin am 17.2.2014 einen Beitragszuschlagsbescheid erlassen, gegen den der BF1 rechtzeitig Beschwerde erhoben habe. Es habe sodann zwei Verhandlungen vor dem BVwG (7.10.2014 und 5.2.2015) gegeben und sei dabei hervorgekommen, dass keine unmittelbare Betretung der BF2 im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG vorgelegen sei, sodass der Beitragszuschlagsbescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 23.2.2015, Zl. L501 2007189-1/16E, ersatzlos behoben wurde.

Mit dem gegenständlichen Bescheid werde - nach Abschluss der Sozialversicherungserhebung durch die SGKK - die Pflichtversicherung festgestellt.

Zum Sachverhalt führte die SGKK aus, der BF1 habe seit 1990 bis zu seiner Pensionierung im Mai 2014 das " XXXX " in S. betrieben, welches aus einem Restaurant mit ca. 120 Sitzplätzen sowie einem Büffet bestehe. Die offiziellen Öffnungszeiten des Büffets seien von 07:00 bis 14:30 Uhr und des Restaurants von 11:00 bis 14:00 Uhr gewesen. Danach sei das Büffet - je nach Gästeandrang - bis 16:00 oder 17:00 Uhr weiter offen gehalten worden. Im Büffet seien Getränke, Kaffee und kleine Speisen verkauft worden; Würstel, Leberkässemmeln, Wurstsemmeln etc seien direkt im Büffet zubereitet worden.

Der BF1 führe mit der BF2 seit 1972 eine Lebensgemeinschaft, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien.

Die BF2 sei ab 01.12.1995 bis zum Antritt ihrer vorzeitigen Alterspension am 01.02.2010 im Betrieb " XXXX " zur Sozialversicherung ohne Angabe eines Stundenausmaßes gemeldet gewesen; sie habe zuletzt ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 1.003,60 (brutto) bezogen. Der BF1 habe sie mit Verrechnungsscheck entlohnt. Ebenso wenig wie feststellbar sei, dass die BF2 vor der Pensionierung tatsächlich Geld erhalten habe, sei feststellbar, dass der Zahlungsfluss nachher nicht mehr erfolgt wäre.

Die BF2 und der BF1 hätten die Wohnung in der Regel arbeitsbedingt um ca. 06:00 Uhr verlassen und seien um ca. 18:00 Uhr wieder nach Hause gekommen. Die BF2 habe während dieser Zeit auch ihre private Wäsche in der Waschküche des Betriebes waschen können. Bei geringem Arbeitsanfall sei die BF2 nicht in die Arbeit gekommen oder habe am Nachmittag für kurze Zeit die Betriebsstätte gemeinsam mit dem BF1 verlassen. Arbeitszeitaufzeichnungen seien im Betrieb des BF1 nicht geführt worden. Die BF2 habe durchschnittlich zumindest 30 Stunden pro Woche für den Betrieb " XXXX " gearbeitet.

Zu Beginn ihrer Beschäftigung habe sie vom BF1 Arbeitsanweisungen erhalten, nach einigen Jahren sei dies jedoch nicht mehr erforderlich gewesen. Sie sei jedoch weiterhin der Autorität des BF1 unterlegen gewesen. Die BF2 habe den BF1 teilweise beim Einkauf für den Betrieb unterstützt; sie sei jedoch hauptsächlich für das Büffet zuständig gewesen.

Frau S. F. habe meist zwischen 09:00 und 13:00 Uhr den Verkauf am Büffet übernommen. Die BF2 habe in der Zeit vor 09:00 sowie ab ca. 13:00 Uhr das Büffet alleine betreut. Zudem habe sie auch die Vertretung von S. F. übernommen. 50% des Umsatzes seien nach Meinung des BF1 auf den kommunikativen, freundlichen Umgang der BF2 mit der Kundschaft zurückzuführen gewesen. Die BF2 habe ihre Dienstleistung nach ihrer Pensionierung in selbiger Art und Weise und in demselben Ausmaß wie vor der Pensionierung erbracht.

Beweiswürdigend verwies die SGKK auf den Ermittlungsakt des Finanzamts, den Akt der SGKK zum Beitragszuschlagsverfahren sowie insbesondere auf die beiden im gegenständlichen Fall vor dem BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, in denen zahlreiche Zeugen einvernommen wurden.

Gänzlich unstrittig sei zunächst die Lebensgemeinschaft zwischen der BF2 und dem BF1 sowie der Umstand, dass die BF2 bis zu ihrer Pensionierung seit 1974 fast durchgehend in den Betrieben bzw. im Haushalt des BF1 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, so auch zuletzt im "Finanzrestaurant".

Äußerst unglaubwürdig sei, dass die BF2 die nunmehrigen Tätigkeiten für den BF1 "aus Liebe" ausgeübt haben will. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Lebenspartner sich 36 Jahre lang seine Arbeit im Betrieb des anderen bezahlen lasse und sodann dieselbe Dienstleistung im selben Umfang "aus Liebe" erbringe. Der Bezug einer vorzeitigen Alterspension bei gleichzeitigem Vorliegen einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit sei nicht möglich. Daher erscheine es wesentlich realistischer, dass die Abmeldung auf Grund der Möglichkeit, die vorzeitige Alterspension anzutreten, erfolgt sei.

Die Feststellung zur Art und zum Umfang der Beschäftigung habe sich zweifelsfrei aus den Aussagen des BF1 sowie der Zeuginnen S. F. und A. B. vor dem BVwG ergeben. Nach seiner eigenen Aussage (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2014) habe der BF1 die Wohnung mit der BF2 um 06:00 Uhr verlassen und sei meist gegen 18:00 Uhr wieder zurückgekehrt. Der Zeuge A. E. habe angegeben, dass er und seine Kollegen die Beschäftigung der BF2 aus dem täglichen Betrieb (wohl Montag bis Freitag) bekannt gewesen sei. Die BF2 sei sowohl am Büffet wie auch bei der Essensausgabe (Speisesaal plus Küche) angetroffen worden. Durch den Antritt der vorzeitigen Alterspension zum 01.02.2010 habe sich daran nichts geändert. Die Zeugin M. B. habe diesbezüglich vor dem BVwG angegeben, dass ihr die Pensionierung der BF2 gar nicht aufgefallen sei (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2014).

Der BF1 selbst habe im Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG geschildert, dass die BF2 sozusagen die Umsatzträgerin im Büffet gewesen sei; daran sei auch die Einstellung einer Ersatzkraft vor der Pensionierung der BF2 letztlich gescheitert (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2014). Sie habe sohin auch nach ihrer Pensionierung eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt. Allerdings sei davon auszugehen, dass sie durchschnittlich ca. 30 Stunden pro Woche gearbeitet habe, da sie zwar bis zu zwölf Stunden außer Haus gewesen sei, sich aber durchaus - sofern es der Geschäftsbetrieb zugelassen habe - gemeinsam mit dem BF1 nachmittags entfernt habe bzw. wohl auch privaten Tätigkeiten im Betrieb, wie dem Wäschewaschen, nachgegangen sei.

Auf Grund der jahrelangen Tätigkeit der BF2 im " XXXX " habe es keiner Arbeitsanweisung mehr bedurft. Sie sei - wie die übrigen Dienstnehmer - voll in den Betrieb eingegliedert gewesen. Der BF1 habe angegeben, dass seine Mitarbeiter keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen mussten (Verhandlungsprotokoll 05.02.2015), so auch nicht die BF2 (Verhandlungsprotokoll 07.10.2014).

Aus den Schilderungen des BF1 sei auch zweifelsfrei hervorgegangen, dass Arbeitspflicht für die BF2 bestanden habe und der BF1 letztlich das Sagen im Betrieb gehabt habe. So habe er angegeben, mit der BF2 geschimpft zu haben, weil sie zum Zeitpunkt der Betretung in der Waschküche statt am Büffet war (Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2015). Ebenso habe M. B. vor dem BVwG als Zeugin ausgesagt:

"Der Chef war für mich Herr D. ...". Die BF2 sei also zweifellos vor wie nach dem Antritt der vorzeitigen Alterspension der Autorität des Dienstgebers im Betrieb unterworfen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK nach Darlegung der allgemeinen rechtlichen Grundlagen insbesondere aus, die Grenzen der familienhaften Mithilfe seien sehr eng zu ziehen. Im vorliegenden Fall sei ein Dienstverhältnis vorgelegen, welches auch nach Antritt der vorzeitigen Alterspension fortgesetzt worden sei. Es handle sich um eine Einzelfallbeurteilung, ob zwischen Lebensgefährten ein Dienstverhältnis vorliege oder nicht. Dabei sei von den getroffenen Vereinbarungen und den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit zunächst auf Grund eines Dienstverhältnisses und anschließend als bloße Beistandspflicht unter Ehegatten sei nur bei einer einschlägigen tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110).

Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Dienstnehmerin für den Dienstgeber über die eheähnliche Beistandspflicht hinausging und somit ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, sei der Umstand gewesen, dass sie zuvor jahrzehntelang sozialversicherungspflichtig bei ihrem Lebensgefährten angemeldet gewesen sei. Sie sei hinsichtlich ihrer Beschäftigung an die Örtlichkeit des " XXXX " und an dessen Öffnungszeiten gebunden gewesen, habe selbst keine Verfügungsmacht über die Betriebsmittel gehabt und sei der Erfolg des " XXXX " ungeachtet dessen, dass 50 % des Umsatzes auf ihren persönlichen Einsatz zurückzuführen gewesen sei, dem Dienstgeber zu zugekommen. Die BF2 habe eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt. Die lange Beschäftigungsdauer, die Intensität der Leistungserbringung sowie der Umstand, dass die Dienstnehmerin keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, würden für die Fortsetzung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen.

Da der BF1 angegeben habe, generell keine Arbeitszeitaufzeichnungen "von seinen Dienstnehmern verlangt zu haben", habe sich ein Vergleich mit früheren Arbeitszeitaufzeichnungen der BF2 oder anderen Dienstnehmern erübrigt. Führe der Dienstgeber keine Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, obgleich er gem. § 26 Abs 1 AZG verpflichtet sei, solche Aufzeichnungen zu führen, so dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen; daher sei das Stundenausmaß mit 30 Wochenstunden angenommen worden.

Zusammengefasst komme die SGKK bei Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die BF2 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und daher als Dienstnehmerin anzumelden gewesen wäre.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befinden sich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 06.02.2014 betreffend den BF1 an die SGKK sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei mit gleichem Datum an den Bürgermeister der Stadt XXXX . Weiters befindet sich im Akt ein Aktenvermerk, wonach die BF2 angegeben habe, seit ca. 1990 beim BF1 beschäftigt zu sein, sowie dass sowohl die BF2 als auch der BF1 weitere Auskünfte verweigern würden.

Überdies befindet sich im Akt eine eidesstaatliche Erklärung der BF2 vom 25.02.2014, wonach sie mit dem BF1 seit 1974 in einer Lebensgemeinschaft lebe und von 1974 bis Jänner 2010 im Betrieb des BF1 "in einem normalen Arbeitsverhältnis tätig und gemeldet" gewesen sei. Einige Zeit nach Eintritt der Möglichkeit, in Pension zu gehen, habe sie den Ruhestand angetreten und habe zu diesem Zeitpunkt mit dem BF1 vereinbart, dass sie ohne Bezahlung, ohne feste Dienstzeiten, aus freien Stücken und solange sie Lust habe, im Betrieb des BF1 helfen werde.

Im Akt befindet sich auch eine Bestätigung der Gemeinde O. vom 28.1.1983, wonach in den Personenstandsaufnahmen die BF2 seit 10.10.1976 als Lebensgefährtin des BF1 registriert sei.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Bescheid der SGKK vom 17.02.2014, GZ: XXXX , mit welchem ausgesprochen wurde, dass der BF1 hinsichtlich der Beschäftigung von BF2 gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe, weshalb gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben werde.

2.3. Im Akt befindet sich ein Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 23.05.2014, Zl XXXX , mit welchem das auf Grund der Anzeige der Finanzpolizei vom 06.02.2014 betreffend die Beschäftigung der BF2 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

Begründend wird im Bescheid auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"Im vorliegenden Zusammenhang erscheint glaubwürdig und jedenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, dass die BF2 unentgeltlich, nämlich im Rahmen ihrer Beistandspflicht als Lebensgefährtin, im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet hat. Die BF2 ist seit 01.02.2010 in der vorzeitigen Alterspension, somit versorgt und sozial verpflichtet, dem Beschuldigten auf Grund seines Gesundheitszustandes dort zu helfen. [...]

Eine vereinbarte Entlohnung der Arbeit der BF2 im Betrieb des Beschuldigten auf dienstrechtlicher Basis ist jedenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, weshalb das gegenständliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 einzustellen war".

2.4. Mit - durch das BVwG zum gegenständlichen Akt genommenem - Erkenntnis vom 25.2.2015, Zl. L501 2007189-1/16E, behob das BVwG nach Durchführung zweier Beschwerdeverhandlungen und der Befragung des BF1 sowie zahlreicher Zeugen den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 17.2.2014 mit der Begründung, dass keine unmittelbare Betretung der BF2 im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG vorgelegen sei.

Das BVwG traf in der zitierten Entscheidung folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Die bP lebt seit 1972 mit Frau M.J. in Lebensgemeinschaft, sie haben zwei gemeinsame Kinder. Von 1974 bis zum Antritt ihrer Alterspension am 02.01.2010 war Frau M.J im Betrieb des Lebensgefährten beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. Die bP war seit ca. Mai 1990 bis zu ihrem Pensionsantritt am 01.05.2014 Betreiberin/Gewerbeinhaberin des Gastgewerbebetriebes "Betriebskantine F.". Sowohl vor als auch nach der Pensionierung von BF2 verließen die bP und ihre Lebensgefährtin ihre Wohnung in der Regel arbeitsbedingt um ca. 06:00 Uhr in der Früh und kamen sie um ca. 18:00 Uhr wieder zurück. Bei geringerem Arbeitsanfall kam Frau M.J nicht in die Arbeit oder verließ am Nachmittag für kurze Zeit die Kantine gemeinsam mit dem Lebensgefährten. Frau M.J führte keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kantine bestand aus einem Buffet und einem Restaurant mit ca. 120 Sitzplätzen, welches einen Stock tiefer lag. BF2 unterstützte ihren Lebensgefährten teilweise beim Einkauf und arbeitete zumeist in der Zeit vor 09:00 Uhr sowie ab ca. 13:00 Uhr im Buffet, in dem Lebensmittel sowie kleine - direkt im Buffet zubereitete - Speisen, wie Würstel oder Leberkäsesemmeln verkauft wurden. 50% des erzielten Umsatzes war nach Meinung der bP auf den kommunikativen, freundlichen Umgang ihrer Lebensgefährtin mit der Kundschaft zurückzuführen. In der Kantine wurden auch nach den offiziellen Öffnungszeiten zumindest Getränke konsumiert, wobei Frau M.J teilweise für Getränke sowie die Unterhaltung sorgte. Zu Beginn ihrer Tätigkeit bekam Frau M.J von ihrem Lebensgefährten klare Arbeitsanweisungen, beispielsweise hinsichtlich der Positionierung der Waren, nach fünf Jahren war dies nicht mehr notwendig. Die von Frau M.J im Buffet der Kantine wahrgenommenen Aufgaben haben sich nach ihrem Pensionsantritt am 01.02.2010 weder zeitlich noch inhaltlich geändert. Herr A.E hat die von ihm am 31.01.2014 in der Kantine durchzuführende Kontrolle zunächst der bP im Restaurant angekündigt, anschließend mit seinem Kollegen das Küchenpersonal kontrolliert und sich schließlich in das Buffet begeben, wo er unmittelbar nach dem Betreten nur Frau S.F. und ein paar Gäste antraf. Frau M.J, die zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Waschküche des Gebäudes mit Duldung des Finanzamtes ihre private Wäsche wusch, traf erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Herrn A.E. und wurden sodann ihre Daten aufgenommen."

Zum Akt wurden seitens des BVwG ebenso die diversen Verhandlungsprotokolle des BVwG im Verfahren zur Zl. L501 2007189-1 genommen.

2.5. Zudem befindet sich im Akt ein Schreiben der SGKK vom 09.04.2015 an den BF1, mit welchem ihm der Prüfdeckel samt Aufstellung der festgestellten Beitragsdifferenzen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 28.02.2014 (ebenfalls im Akt) mit der Bitte um Unterfertigung und anschließender Retournierung übermittelt wird; sowie eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 02.04.2015 mit der Feststellung, dass als Bemessungsgrundlage der letzte Lohn der BF2 in der Höhe von EUR 1.003,60 (Jänner 2010) herangezogen worden sei und dieser nach Abgleich mit dem KV Gastgewerbe für Arbeiter als Entgelt für eine 75%ige Beschäftigung angenommen worden sei.

2.6. Weiters befindet sich im Akt ein E-Mail des BF1 an die SGKK vom 22.04.2015, in welchem eingangs um bescheidmäßige Feststellung der Nachverrechnung ersucht wird. Unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bürgermeister der Stadt XXXX und dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht) wird festgehalten, dass die Tätigkeit der BF2 Ausfluss der unentgeltlichen "ehelichen" Beistandspflicht gewesen sei.

2.7. Im Akt befindet sich schließlich ein Bescheid der SGKK vom 16.09.2015, GZ XXXX , mit dem der BF1 verpflichtet wird, die von der SGKK mit Beitragsrechnung vom 29.04.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 16.799,38 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 4.129,17, an die SGKK zu entrichten.

Begründend führte die SGKK im Wesentlichen aus, im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 28.02.2014 im Betrieb des BF1 seien Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis die BF2 betreffend festgestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 wurde dagegen (ebenso) Beschwerde erhoben.

3. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 erhoben der BF1 und die BF2 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK 16.9.2015.

Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurden fehlende nachvollziehbare Feststellungen zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit von BF2 moniert. Unbestritten sei die Mithilfe der BF2 im Betrieb des BF1 auf Grund dessen Gesundheitszustands, wobei es sich um eine unentgeltliche Mitarbeit auf Grund der bestehenden Lebensgemeinschaft gehandelt habe. Feststellungen zu einem tatsächlichen Zahlungsfluss vom BF1 an die BF2 habe die Behörde unterlassen.

Der VwGH habe festgestellt, dass die unentgeltliche Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau im wirtschaftlichen Betrieb in der Regel als Ausfluss dieses familienrechtlichen Verhältnisses angesehen werde und die Begründung eines Dienstverhältnisses eine Ausnahme sei, außer bei Entgeltlichkeit. Dies gelte auch für Lebensgemeinschaften.

Die BF2 sei auf Grund der vorzeitigen Alterspension finanziell und wirtschaftlich versorgt und auch sozialversichert, was nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF1 dafür spreche, dass die BF2 in Ausfluss ihrer eheähnlichen Beistandspflicht im Betrieb weiterhin ausgeholfen habe.

Auch der Bürgermeister der Stadt XXXX habe im Verwaltungsstrafverfahren keine Vereinbarung einer Entlohnung für die Tätigkeit der BF2 im Betrieb des BF1 feststellen können und deshalb das Verfahren eingestellt.

Selbst wenn der BF1 an die BF2 geldwerte Zuwendungen getätigt hätte, sei im Zweifel bei bestehender Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass diese aus einer eheähnlichen Beziehung und nicht aus einem Dienstverhältnis getätigt worden seien.

Beantragt wurde abschließend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Am 22.10.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage ab. Darin betonte die SGKK beispielswiese, eine tatsächliche Ausbezahlung des Entgelts sei nicht entscheidend, gelte doch in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip. Von diesem ausgenommen seien bei Lebensgemeinschaften lediglich Leistungen im Rahmen der Hauswirtschaft. Das Arbeitsverhältnis der BF2 beim BF1 weise - wie bei den anderen Dienstnehmern - alle Merkmale der Dienstnehmereigenschaft wie Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, persönliche Arbeitspflicht, auf. Die BF2 sei über Jahrzehnte beim BF1 als Dienstnehmerin beschäftigt und angemeldet gewesen. Auch die Arbeitszeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden spreche für die Dienstnehmereigenschaft.

Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens sei anzumerken, dass dieses keine Bindungswirkung auf das Rechtsmittelverfahren im ASVG-Verfahren entfalte. Überdies habe sich die Verwaltungsstrafbehörde nicht mit dem Beschäftigungsverhältnis auseinander gesetzt, sondern sich lediglich auf die eheliche Beistandspflicht beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte nur im (Verwaltungs)strafverfahren und komme nur dann zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.

Im Verwaltungsverfahren sei eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzusehen, wenn anzunehmen sei, dass sie mit absoluter Sicherheit erweislich sei, sondern genüge es vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich habe, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF1 lebt seit 1972 mit der BF2 in Lebensgemeinschaft, sie haben zwei gemeinsame Kinder. Von 1974 bis zum Antritt ihrer Alterspension am 01.02.2010 war die BF2 im Betrieb des BF1 beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF1 war seit ca. Mai 1990 bis zu seinem Pensionsantritt am 01.05.2014 Betreiber/Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes "Betriebskantine F".

Sowohl vor als auch nach der Pensionierung der BF2 verließen der BF1 und die BF2 ihre Wohnung in der Regel arbeitsbedingt um ca. 06:00 Uhr in der Früh und kamen um ca. 18:00 Uhr wieder zurück. Bei geringerem Arbeitsanfall kam die BF2 nicht in die Arbeit oder verließ am Nachmittag für kurze Zeit die Kantine gemeinsam mit dem BF1. Die BF2 führte keine Arbeitszeitaufzeichnungen.

Die Kantine bestand aus einem Buffet und einem Restaurant mit ca. 120 Sitzplätzen, welches einen Stock tiefer lag. Die BF2 unterstützte den BF1 teilweise beim Einkauf und arbeitete zumeist in der Zeit vor 09:00 Uhr sowie ab ca. 13:00 Uhr im Buffet, in dem Lebensmittel sowie kleine - direkt im Buffet zubereitete - Speisen, wie Würstel oder Leberkäsesemmeln, verkauft wurden. 50% des erzielten Umsatzes war nach Meinung des BF1 auf den kommunikativen, freundlichen Umgang seiner Lebensgefährtin (der BF2) mit der Kundschaft zurückzuführen. In der Kantine wurden auch nach den offiziellen Öffnungszeiten zumindest Getränke konsumiert, wobei die BF2 teilweise für Getränke sowie die Unterhaltung sorgte.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit bekam die BF2 vom BF1 klare Arbeitsanweisungen, beispielsweise hinsichtlich der Positionierung der Waren, nach fünf Jahren war dies nicht mehr notwendig.

Die von der BF2 im Buffet der Kantine wahrgenommenen Aufgaben haben sich nach ihrem Pensionsantritt am 01.02.2010 weder zeitlich noch inhaltlich geändert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und eine Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 25.2.2015, Zl. L501 2007189-1/16E und die diesbezüglichen Verhandlungsprotokolle der Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG vom 07.10.2014 und 05.02.2015.

Die getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der BF2 in der Kantine ergeben sich unzweifelhaft aus der eigenen Aussage des BF1 sowie diversen Zeugenaussagen in den Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG im Verfahren zur Zl. L501 2007189-1. Daraus folgt insbesondere auch, dass sich die im Buffet der Kantine wahrgenommenen Aufgaben der BF2 nach ihrem Pensionsantritt am 01.02.2010 weder zeitlich noch inhaltlich wesentlich geändert haben. Unstrittig ist zudem die langjährige Lebensgemeinschaft zwischen dem BF1 und der BF2.

Zu betonen ist, dass seitens des BF1 und der BF2 der festgestellte Sachverhalt zur Tätigkeit der BF2 (von dem auch die SGKK im bekämpften Bescheid zutreffend ausging und den die SGKK im Bescheid ausführlich wiedergab) in keiner Weise - auch nicht in den Beschwerden - bestritten wurde, sodass sich diesbezüglich weitergehende beweiswürdigende Ausführungen erübrigen. Bemängelt wurde in den Beschwerden lediglich, dass sich die SGKK nicht mit dem (angeblich) fehlenden Zahlungsfluss an die BF2 auseinandergesetzt und die Tätigkeit der BF in irriger Weise nicht als eheähnliche Beistandspflicht gewertet habe. Bei beiden Aspekten handelt es sich letztlich jedoch um Rechtsfragen, sodass im Hinblick auf diese Rügen auf die rechtliche Beurteilung (Punkt 3. im Anschluss) verwiesen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN).

Bei den von der BF2 verrichteten Tätigkeiten für den BF1 in dessen Restaurant handelte es sich um Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb erbracht worden sind. Die Arbeitszeit war ihr durch die Öffnungszeiten des Restaurants bzw. den jeweiligen Gästeandrang, der Arbeitsort ebenso durch das Restaurant vorgegeben. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendete sie sämtliche Betriebsmittel des BF1. Zu Beginn ihrer Tätigkeit bekam die BF2 vom BF1 Arbeitsanweisungen, beispielsweise hinsichtlich der Positionierung der Waren, was nach etwa fünf Jahren aufgrund der klaren Arbeitsabläufe nicht mehr notwendig war.

Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der BF2 muss daher nicht näher geprüft werden, sondern ergibt sie sich aus den Umständen der seitens der BF2 erbrachten Dienstleistung.

3.3.2. Die Beschwerde wendet im Wesentlichen ein, dass die Tätigkeit der BF2 unentgeltlich im Rahmen der eheähnlichen Beistandspflicht erfolgt sei und deshalb kein Dienstverhältnis vorliege.

Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass zwischen Lebensgefährten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, grundsätzlich keine familienrechtlichen Pflichten wie zwischen Ehegatten bestehen; da schon zwischen Ehegatten ein Dienstverhältnis begründet werden kann, gilt dies umso mehr für das Verhältnis zwischen Lebensgefährten (siehe z. B. Mosler, Rz 137 zu § 4 ASVG, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], mit weiteren Judikaturhinweisen). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des VwGH im Rahmen der Lebensgemeinschaft geleistete Dienste ähnlich wie solche im Rahmen einer Ehe erbrachten anzusehen. Dies gilt jedenfalls für die Wirtschaftsführung, d.h. für die im Rahmen der Hauswirtschaft erbrachten Arbeitsleistungen (siehe wiederum Mosler, Rz 137 zu § 4 ASVG, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], mit weiteren Judikaturhinweisen).

Betrachtet man nun die konkreten Tätigkeiten der BF2 für den BF1, so ist vorweg bereits offenkundig, dass es sich dabei nicht um solche handelt, die im Rahmen der Hauswirtschaft erbracht wurden.

Im Übrigen ziehen die ständige Rechtsprechung und die Lehre zur Abgrenzung zwischen der ehelichen Beistandspflicht und einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis eine Art Fremdvergleich heran, d.h., es wird ein Vergleich mit familienfremden Dienstnehmern angestellt. In diesem Sinne kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Ehegatte wie die anderen Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, ob er regelmäßig und nicht nur gelegentlich Arbeitsleistungen erbringt, ob er eine andere Arbeitskraft ersetzt bzw. ob ohne seine Tätigkeit eine andere Arbeitskraft aufgenommen werden müsste, wie groß das Ausmaß seiner Beschäftigung ist und ob er etwa ein vergleichbares Entgelt bezieht (vgl. Mosler, Rz 133 zu § 4 ASVG, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], mit weiteren Judikaturhinweisen).

Legt man diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall um, so ist unbestritten, dass die BF2 in den Betrieb des BF1 wie jeder andere Dienstnehmer eingegliedert war und dass sie ihre Arbeitsleistungen regelmäßig und nicht nur gelegentlich erbracht hat. Zudem ist offenkundig, dass die BF2 eine andere Arbeitskraft ersetzt hat und war das Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprechend groß.

Einzig das Kriterium des vergleichbaren Entgelts ist im gegenständlichen Fall nicht erwiesen, zumal die BF1 und BF2 eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der BF2 vorbrachten.

Diesbezüglich ist aber zu betonen, dass im Fall der BF2 sämtliche andere Kriterien eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, wie dargestellt, dermaßen stark ausgeprägt sind - so ist die BF2 als geradezu "idealtypische" Dienstnehmerin anzusehen -, sodass im konkreten Fall nach Ansicht des BVwG ungeachtet des Einwands eines unentgeltlichen Beistands sehr wohl auf das Anspruchslohnprinzip zu verweisen ist, sodass ein tatsächlicher Zahlungsfluss nicht bewiesen werden muss. Hinzu kommt hier vor allem auch der Umstand, dass die BF2 bis zu ihrer Pensionierung mit einem Bruttoentgelt zuletzt in Höhe von EUR 1.003,60 zur Sozialversicherung gemeldet war, wobei sie sodann nach Pensionsantritt ihre Tätigkeit im Wesentlichen unverändert weiterführte. Gerade auch vor diesem Hintergrund geht der nunmehrige Einwand der Unentgeltlichkeit nach Ansicht des BVwG ins Leere.

Die SGKK ging somit zutreffend davon aus, dass es sich bei der BF2 um eine (vollversicherungspflichtige) Dienstnehmerin handelte.

3.3.3. Was im Übrigen die Argumentation in der Beschwerde anbelangt, die Verwaltungsstrafbehörde sei gegenständlich sehr wohl von einer eheähnlichen Beistandspflicht ausgegangenen, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG lediglich eine Vorfrage darstellt. Für die Feststellung des Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind der Bürgermeister bzw. in der Folge das Landesverwaltungsgericht in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb auch die Beurteilung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX , wonach kein Dienstverhältnis der BF2 zum BF1 bestanden habe, keine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren entfalten kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt XXXX anlässlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens die fehlende Dienstnehmereigenschaft der BF2 mit der "ehelichen" Beistandspflicht begründet hat, ohne dass darüber hinaus gehendende rechtliche Erwägungen in Bezug auf eine Lebensgemeinschaft, welche eine Dienstnehmereigenschaft primär nur in Bezug auf die private Haushalts- und Lebensführung auszuschließen vermag, angestellt wurden. Darüber hinaus wurde bei Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht darauf eingegangen, dass die BF2 über Jahrzehnte hinweg vom BF1 für ihre Tätigkeit zur Sozialversicherung gemeldet gewesen war und wurde die Einstellung überdies auf den (rein strafrechtlichen Grundsatz) "in dubio pro reo" gestützt.

3.3.4. Zusammengefasst hat die SGKK mit dem bekämpften Bescheid somit zu Recht ausgesprochen, dass die BF2 im Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2014 aufgrund der für den BF1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG bei aufrechter Lebensgemeinschaft von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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