BVwG W221 2108784-1

W221 2108784-1Tribunale amministrativo federale3 ago 2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Rechtsanschauung des VwGH, Versehen

Testo completo

BVwG W221 2108784-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2108784.1.01

Spruch

W221 2108784-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1020215508-14665894, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2016, W221 2108784-1/7E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch des Erkenntnis folgendermaßen zu lauten hat:

"Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2016, W221 2108784-1/7E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubwürdig ist, weshalb festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten ist und durch seine Flucht und seinen Unwillen für Al Shabaab zu kämpfen ihm im Falle einer Rückkehr eine von Al Shabaab abweichende politische Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, weshalb der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben ist und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall geht aus der Begründung der Entscheidung ganz klar hervor, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, weshalb der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben ist und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Spruch wurde jedoch irrtümlicherweise die Beschwerde abgewiesen.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und ist überdies im Zusammenhang mit der Begründung des Erkenntnisses klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Es handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dass die Stattgabe der Beschwerde im Spruch des Erkenntnisses vom vom 29.07.2016, W221 2108784-1/7E, nicht genannt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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