BVwG W220 2001930-2

W220 2001930-2Tribunale amministrativo federale3 ago 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W220 2001930-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.2001930.2.00

Spruch

W220 2001930-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1000030104-150881832, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm. § 16 Abs. 1 BFA-VG als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl.: 14-1000030104/14009300/RD NÖ, abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und jener des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015, Zl.: W124 2001930-1/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge mit 24.02.2015 in Rechtskraft.

Am 17.07.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl.:

1000030104-150881832, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin (vgl. Vollmachtsbekanntgabe am 21.07.2015, AS 30) ordnungsgemäß zugestellt (vgl. RSa - Zustellrückschein AS 111).

Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Telefax im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 08.07.2016 eingebrachte Beschwerde.

Am 19.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mittels Schreibens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht zu beurteilen sei und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zweiwöchiger Frist dazu Stellung zu nehmen.

Eine diesbezügliche Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin ordnungsgemäß zugestellt.

Am 08.07.2016 wurde gegen diesen Bescheid durch die Rechtsvertreterin per Telefax Beschwerde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Insbesondere besteht aufgrund des im Akt inne liegenden RSa - Zustellrückscheines kein Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid am 13.06.2016 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Das auf der Telefaxzeile befindliche Datum der am 08.07.2016 auf diesem Wege eingebrachten Beschwerde ist gut lesbar und zweifelsfrei zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBI. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG),

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBI. I Nr. 33/2013 idF BGBI. I Nr. 82/2015 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch ds VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984,und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 24/2016 (FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBI. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 39 zu überprüfen.

Gemäß §28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6, als verfassungswidrig aufgehoben (BGBI. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Verfahren zur Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.

Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 27.06.2016.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 08.07.2016 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständliche Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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