BVwG W178 2125793-1

W178 2125793-1Tribunale amministrativo federale3 ago 2016

Regest

Kunstförderungsbeitrag, Meldepflicht, Satellit, Verjährung

Testo completo

BVwG W178 2125793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2125793.1.00

Spruch

W178 2125793-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Niederlassung Österreich, vertreten durch Rechtsanwälte CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Künster-Sozialversicherungsfonds vom 17.02.2016, GZ: BS 330/07-15/4, betreffend Vorschreibung der Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz für den Zeitraum 2007 bis 2014 und die Quartale I-III/2015 in der Höhe von 1.275.914,08 Euro zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. An die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) erging als Abgabepflichtige eine Aufforderung des Künstler-Sozialversicherungsfonds (in weiterer Folge: belangte Behörde) bekanntzugeben, seit wann sie Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht hat, ebenso die Stückzahl der seit Beginn in Verkehr gebrachten Geräte pro Kalenderjahr.

2. Über ihre rechtsfreundliche Vertretung gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass sie bis zum Jahr 2007 keine derartigen Geräte in Österreich verkauft oder vermietet habe.

In den Jahren 2007 bis einschließlich dem Quartal II/2014 habe die Beschwerdeführerin Geräte verkauft, die über einen DVB-S Tuner verfügen und damit die Möglichkeit böten, Satelliten-TV zu empfangen, wobei aber sämtliche Geräte über zahlreiche Zusatzfunktionen verfügten, wie zB TV-Empfang, Kabel-Empfang, IPTV, Abspielen von entnehmbaren Speichermedien, etc. Es handle sich hier um TV-Geräte mit Triple-Tuner, Blue-Ray Recorder mit DVB-S Tuner etc und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner.

Die Beschwerdeführerin teile daher die Ansicht der belangten Behörde nicht, dass diese Geräte unter das Kunstförderungsbeitragsgesetz fallen und zu melden seien. Außerdem sei hinsichtlich der in den Jahren 2007 und 2008 verkauften Geräte bereits die Verjährung gemäß § 207 BAO eingetreten.

3. Die belangte Behörde erließ am 17.02.2016 den nunmehr angefochtenen Bescheid und stellte darin fest, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2007 bis 2014 und die Quartale I-III/2015 eine Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz in der Höhe von 1.275.914,08 Euro zu leisten habe.

Die belangte Behörde verwies in der Bescheidbegründung auf ein Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015 (2014/17/0011) welches die Rechtsansicht des Fonds bestätige und feststelle, dass auch Fernsehgeräte mit integriertem Satellitenreceiver der Abgabepflicht nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz unterliegen.

Zur Verjährung führte die belangte Behörde aus, dass das Kunstförderungsbeitragsgesetz keine Verjährungsregeln für den Fall enthält, dass dem K-SVF die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte nicht bekanntgegeben worden sei. Die Abgabe sei daher ab dem Kalenderjahr 2007 festzusetzen.

Zusammensetzung der Abgabehöhe:

Quartal/Jahr

Abgabe €

2007

10. 559,92

2008

18. 285,84

2009

111. 371,84

2010

189. 651,28

2011

129. 945,44

2012

102. 747,76

2013

110. 784,00

2014

266. 586,00

I+II/2015

131. 346,00

III/2015

85. 244,00

IV/2015

118. 812,00

SUMME

1.275. 914,08

5. Mit Schreiben vom 16.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid.

Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. Die Kombination verschiedener Funktionalitäten in einem Gerät sei heute marktüblich. Angesichts dieser Entwicklung würde sich die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFBG als nicht mehr verfassungskonform erweisen, da es zu Doppel- und Mehrfachbelastungen kommen könne (zB bei Kabel- und Satellitenempfang), während andere Nutzer überhaupt keine Abgabe leisten müssen (zB IPTV).

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung verstoße gegen das Gleichheitsgebot, schränke aber auch die Freiheit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin unzulässig ein.

Es erfolge eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber den Herstellern von zB Rechnern, mit denen jedenfalls auch IPTV empfangen werden könne. Die Abgabe sei auch gleichheitswidrig, weil sie nicht technologieneutral sei.

Ein Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2001, B1408/01 besagt, dass die für Betreiber von Kabelrundfunkanlagen vorgeschriebenen Abgaben gemäß dem KFBG verfassungskonform seien. Das Erkenntnis sei aber aus 2002 und sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin mittlerweile überholt.

Für IPTV (mit einem Vergleichbaren Angebot wie über Kabel oder Satellit) sei kein Kabel- oder Satellitenreceiver erforderlich, sondern nur ein Breitbandanschluss und ein IPTV-Receiver des jeweiligen Anbieters (zB Mediabox von A1 TV). Dafür müsse jedoch keine Abgabe nach dem KFBG entrichtet werden.

Der VwGH habe sich in seiner Entscheidung vom 29.05.2015, 2014/17/0011 nicht mehr den durch das IPTV eröffneten zusätzlichen Empfangsmöglichkeiten und der daraus resultierenden Besserstellung von IPTV-Nutzern auseinandergesetzt.

Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Fernseher vertrieben, die nur über einen DVB-S Tuner (für Satellitenfernsehen) verfügen, alle Geräte seien auch mit DVB-T (für digitales terrestrisches Fernsehen) und DVB-C (für digitales Kabelfernsehen) ausgestattet. Diese Geräte verfügen daher über einen so genannten Triple-Tuner. Da auch andere Marktteilnehmer überwiegend solche Geräte vertreiben, seien die Konsumenten weitgehend gezwungen, einen Fernseher mit Triple-Tuner zu erwerben, obwohl sie in der Regel nur einen der darin verbauten Tuner benötigen (oder im Fall von IPTV gar keinen).

Dadurch komme es zu einer Mehrfachbelastung der Nutzer solcher Geräte.

Die Beschwerdeführerin vertreibe weiter BlueRay und HDD DVD Recorder sowie Festplattenrecorder mit ein oder zwei integrierten DVB-S Tunern. Auch diese Geräte seien im § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG nicht genannt und würden seien daher nicht in die Abgabepflicht einzubeziehen.

Hier könne es zu einer Mehrfachbelastung kommen, da diese Geräte auch an einen Fernseher mit Triple-Tuner angeschlossen werden könnten, es wäre hier eine doppelte Abgabe zu entrichten, obwohl der Nutzer möglicherweise nicht einmal über einen Satellitenanschluss verfüge.

Zur Festsetzungsverjährung hinsichtlich der von 2007 bis 2009 verkaufen Geräte vermeint die Beschwerdeführerin, dass die Verjährung nach der BAO eingetreten sei. Das KFBG verweise auf die Verjährungsbestimmungen des § 238 BAO.

Die Nichtmeldung der Verkaufszahlen sei nicht vorsätzlich erfolgt, daher gelte die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO.

Nicht einmal der KSVF selbst nenne Recorder mit integriertem DVB-S Tuner in seinem Meldeformular.

Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde in allen Punkten stattgegeben und die Abgabepflicht mit 0 festgesetzt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 04.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht. Im Begleitschreiben bekräftigte die belangte Behörde nochmals die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 2007 in Österreich TV-Geräte mit Mehrfachtunern (DVB-S, DVB-T und DVB-C), sowie HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner in Verkehr gebracht.

Strittig ist nun, ob die in Verkehr gebrachten Geräte einer Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG unterliegen.

Weiters ist strittig, ob bejahendenfalls die Beträge aus dem Jahr 2007, 2008 und 2009 einer Verjährung gemäß § 238 der BAO unterliegen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der KSVF.

§ 3 Abs. 1 KFBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des KSVF.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Kunstbeitragsförderungsbeitragsgesetz 1981 in den jeweils geltenden Fassungen lauten wie folgt:

Anzuwenden sind die Bestimmungen in den Fassungen der und BGBl. I Nr 34/2005 für den Zeitraum von 2007 bis Ende 2012 und BGBl. I Nr.71/2012 (vom 01.01.2013 bis 17.06.2013) und BGBl. I Nr 92/2013 ab 18.07.2013 - mit einer für den vorliegenden Fall nicht inhaltlich relevanten Änderung durch BGBl. I Nr. 15/2015):

§ 1. (1) in der Fassung des BGBl. Nr I 34/2005 und BGBl. I 71/2012 , BGBl. I Nr 92/2013 ab 18.07.2013 - mit einer für den vorliegenden Fall nicht inhaltlich relevanten Änderung durch BGBl. I Nr. 15/2015):

,:

Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro (idF BGBl. I 71/2012 in Kraft vom 01.01.2013 bis 17.06.2013) 0,20 Euro;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro(idF BGBl. I 71/2012 - in Kraft vom 01.01.2013 bis 17.06.2013 - 6,00 Euro) je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, der Rest vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für zwekce der Kunstförderung, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

Abs 3 wurde durch BGBl. I 92/2013 ab 18.06.2013 geändert, ebenso durch hier nicht relevante Änderungen durch die Novelle BGBl. I 15/2015:

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden

§ 3 Kunstbeitragsförderungsbeitragsgesetz 1981 idF der BGBl. I Nr. 98/2001, BGBl. I Nr.71/2012 (vom 01.01.2013 bis 17.06.2013) und BGBl. I Nr 92/2013 ab 18.07.2013 - mit einer für den vorliegenden Fall nicht inhaltlich relevanten Änderung durch BGBl. I Nr. 15/2015) lauten wie folgt:

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

ab 01.01.2014

Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Die Bezug habenden bzw. vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:

§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.

(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.

(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.

(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.

(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

3. 4 Judikatur:

Am 29.05.2015 erging ein Erkenntnis des VwGH unter GZ Ro 2014/17/0011. Die Beschwerdeführerin hatte Revision gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingebracht. In diesem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG für die Quartale III/2013, IV/2012 und I/2013 für das Inverkehrbringen von Geräten mit Mehrfachtunern vorgeschrieben.

Aufgrund von Parallelen zum ggst Verfahren darf daher das Erkenntnis des VwGH auszugsweise wiedergegeben werden:

"(.....) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr 573/1981, lautet

idF BGBl I Nr 34/2005:

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

idF BGBl I Nr 71/2012:

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

Die Revisionswerberin argumentiert, die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG sei nicht klar und eindeutig. Die belangte Behörde halte nur die Funktion des Gerätes für maßgeblich, ohne sich mit der Intention des Gesetzgebers auseinanderzusetzen, weshalb dieser den Begriff "bestimmt" und nicht etwa "geeignet" verwendet habe. Dies führe zur rechtsirrigen Schlussfolgerung, dass es ausschließlich auf die Funktionalität des Gerätes ankomme, um das gesetzlich erforderliche Bestimmungskriterium zu erfüllen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 der Beilagen 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000 ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers im Rahmen dieser Novellierung, Doppelbelastungen durch die Gebühr, denen kein erhöhter Nutzen durch das Angebot einer erhöhten Programmvielfalt gegenüberstehe, zu vermeiden. Bei rechtskonformer Gesetzesauslegung gelange man zu dem Ergebnis, dass es nicht ausschließlich auf die technische Funktion der Geräte ankomme, sondern auch auf den mit dem Gerät bezweckten Einsatz, um das Bestimmungskriterium im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG zu erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Novellierung des KFBG im Jahr 2000 seien multifunktionale Tuner in Geräten, die sowohl den Kabel-, terrestrischen und Satellitenempfang ermöglichen, nicht auf dem Markt gewesen und daher nicht besonders im Gesetzeswortlaut berücksichtigt worden. Damals seien tatsächlich die Geräte, die den Satellitenempfang ermöglichten, auch "für den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt" gewesen und dadurch die in den Materialien ausgedrückte Absicht der Vermeidung von Doppelbelastungen für Kabel-TV-Nutzer erreicht worden. Diese Situation habe sich seither durch die Entwicklung und weitgehende Produktion von TV-Geräten mit Mehrfachtunern grundlegend verändert. Konsumenten seien bei der Anschaffung von TV-Geräten weitgehend gezwungen, diese mit eingebautem Mehrfachtuner zu erwerben. Laut Untersuchungen des ORF (Stand Dezember 2012) empfingen 55% der Österreicher/Innen über 12 Jahre Rundfunksignale im Wege der Satellitenübertragung, 40% über Kabelempfangsanlagen und 6% über terrestrische Anlagen, weshalb nahezu die Hälfte der österreichischen Haushalte entsprechend der Gesetzesauslegung der belangten Behörde (indirekt) sowohl mit der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG als auch dem Beitrag gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG entgegen dem Wunsch des Gesetzgebers, Doppelbelastungen zu vermeiden, belastet wäre.

Die Wendung "zum Empfang von Rundfunksendungen bestimmt" in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG sei somit nicht einfach mit der technischen Funktionalität gleichzusetzen. Es sei offenkundig, dass die Anschaffung von TV-Geräten ganz überwiegend nicht dazu diene, Satellitensignale zu empfangen, weswegen es diesen Geräten generell am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Bestimmtheit" im Sinne dieser Norm mangle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zur Auslegung der in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG verwendeten Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl VwGH vom 23. April 2009, 2007/09/0159, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.

Die Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" setzt grundsätzlich die funktionelle Eignung voraus. Der Begriff der "Bestimmtheit" zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können. Gerade diesem Zweck dienen TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners. Dass diese TV-Geräte daneben überwiegend anderen Zwecken, vor allem der Wiedergabe von Rundfunksendungen, aufgezeichneter bzw gespeicherter Filme, usw dienen, ändert nichts daran, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind. Die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, wonach § 1 Abs 1 Z 3 KFBG so auszulegen sei, dass unter die Abgabepflicht keine Geräte zu subsumieren seien, die ganz überwiegend nicht dazu dienen, Satellitensignale zu empfangen, entfernt sich vom allgemeinen Sprachgebrauch, zumal es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, eine Einschränkung der Abgabepflicht auf Geräte, die ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Empfang von Satellitensignalen dienen, durch Verwendung von Ausdrücken wie "ausschließlich" bzw "überwiegend" oder Ähnliches vorzusehen, wie er dies etwa im zweiten Satz des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG in Bezug auf die dort normierte Ausnahme zugunsten von Geräten, "die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind", getan hat.

Dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG ist somit mangels entsprechender sprachlicher Einschränkung nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur auf Geräte anzuwenden sei, die ausschließlich oder zumindest überwiegend den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bezwecken.

Anderes lässt sich auch nicht den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 BlgNR 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000, womit die Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG geschaffen wurden, entnehmen. Danach liege die sachliche Begründung der Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 zu leisten sei, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich sei. Mit BGBl I Nr 34/2005 und BGBl I Nr 71/2012 wurde lediglich die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG geändert. Der Wortlaut dieser Bestimmung blieb ansonsten unverändert. Die im zweiten Satz des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG normierte Ausnahme von der Abgabepflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, wird mit dem Ziel der "Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber" begründet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl I Nr 132/2000, sofern damals TV-Geräte mit Mehrfachtunern bereits im Verkehr gewesen wären, diese Geräte zwecks Vermeidung von Doppelbelastungen nicht der Abgabepflicht des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG hätte unterwerfen wollen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG um indirekte Abgaben (vgl VfGH vom 28. Februar 2002, B 1408/01).

Das Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, die Satelliten-TV-Teilnehmer empfangen können, deckt sich nicht mit dem Kabel-TV-Teilnehmern zur Verfügung stehenden Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, sondern geht darüber hinaus. Der in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 als sachliche Begründung für die Abgabe herangezogene zusätzliche Nutzen durch Empfang ausländischer Rundfunksendungen ist insofern für Satelliten-TV-Teilnehmer größer.

Die Ablehnung einer Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG für TV-Geräte mit einem Mehrfachtuner würde zwar eine zusätzliche indirekte Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern bei Anschaffung solcher Geräte unabhängig davon, ob sie das zusätzliche Angebot über Satelliten zu empfangender ausländischer Rundfunksendungen ausnützen, vermeiden. Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung würde jedoch an einer stärkeren abgabenrechtlichen Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern nichts ändern, weil die Kabel-TV-Teilnehmer weiterhin indirekt mit der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KBFG belastet wären, während die Satelliten-TV-Teilnehmer bei Anschaffung von TV-Geräten mit einem Mehrfachtuner keine indirekte Abgabenlast gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG treffen würde. Diese Gesetzesauslegung würde vielmehr eine zusätzliche Ungleichbehandlung von Satelliten-TV-Teilnehmern, die (noch) Satellitenreceiver, -decoder in Form von Einzelgeräten erwerben, gegenüber jenen, die ein TV-Gerät mit eingebautem Mehrfachtuner anschaffen, bedeuten, obwohl beide den zusätzlichen Nutzen des Empfangs ausländischer Rundfunk- und TV-Programme in Anspruch nehmen können.

Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung deckt sich somit weder mit dem Wortsinn des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG, noch ist sie aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 ableitbar.

Insofern liegen auch die weiters geltend gemachten (sekundären) Verfahrensmängel nicht vor.

Ebenso wenig ist der Revisionswerberin in ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs 1 KFBG in Bezug auf die seit der Novelle BGBl I Nr 132/2000 eingetretene technische Entwicklung von nunmehr am Markt befindlichen TV-Geräten mit mittels Mehrfachtuner integriertem Satellitenreceiver zu folgen. Dem Vorwurf der Doppelbelastung von Kabel-TV-Empfangsberechtigten steht bereits die mangelnde Identität des Abgabengegenstandes der beiden Abgabentatbestände des § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG entgegen. Während der Abgabengegenstand des Abgabentatbestandes der Z 2 der jeweilige Vertrag des gewerblichen Betreibers einer Kabelrundfunkanlage mit einem Empfangsberechtigten über den Empfang von Rundfunksendungen ist, ist das jeweils erstmalige durch Verkauf oder Vermietung gewerbsmäßig entgeltlich im Inland in den Verkehr bringen eines Gerätes, das zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt ist, Abgabengegenstand des Abgabentatbestandes der Z 3.

Im Übrigen entsprechen, wie bereits dargelegt, die über Satelliten zu empfangenden ausländischen Rundfunk- und TV-Programme nicht den über Kabelanschlüsse zu empfangenden Programmen.

Schließlich argumentiert die Revisionswerberin zwar damit, dass die Entwicklung eigener Gerätetypen, die keinen Mehrfachtuner eingebaut haben, unwirtschaftlich sei und Konsumenten daher heute weitgehend bei der Neuanschaffung eines TV-Geräts gezwungen seien, ein solches mit eingebautem Mehrfachtuner zu erwerben. Sie geht aber selbst nicht davon aus, dass es am Markt nur mehr solche neuen TV-Geräte gibt und daher ein Kabel-TV-Empfangsberechtigter bei Neuanschaffung eines TV-Gerätes in jedem Fall indirekt mit dem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrag zusätzlich belastet wird.

Die Revision war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. (.....)"

3. 5 Auf den Sachverhalt bezogen:

Betreffend der von der Beschwerdeführerin in Verkehr gesetzten TV-Geräten mit Mehrfachtunern (DVB-S, DVB-T und DVB-C), sowie HDD-DVD-Recordern mit DVB-S Tuner und Festplattenrecordern mit DVB-S Tuner darf im Lichte der oben zitierten Judikatur festgehalten werden, dass die angeführten Geräte einer Abgabepflicht gemäß dem Kunstförderungsbeitragsgesetz unterliegen.

In diesem Zusammenhang darf auch festgestellt werden, dass HDD-DVD-Recorder mit DVB-S Tuner und Festplattenrecorder mit DVB-S Tuner jedenfalls Geräte darstellen, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind. Dass diese Geräte auch in Kombination mit anderen (TV)-Geräten verwendet werden können, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass mit derartigen Geräten Rundfunksendungen über Satellit direkt auf eine DVD oder Festplatte gespeichert werden können und bei Bedarf erst zeitversetzt konsumiert werden können, ändert nichts an dieser Eigenschaft, da das Gesetz auf den "Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten" abstellt, der technisch mögliche spätere Zeitpunkt des Konsums des Inhaltes bleibt davon unberührt.

Ebenso unerheblich ist die Absicht der Konsumenten, die hinter der Anschaffung derartiger Geräte liegt. Es mag richtig sein, dass einige Konsumenten diese Geräte wegen anderer Funktionalitäten kaufen, was aber nichts an der Eignung der Geräte für den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten ändert.

3. 6 Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 1 Z2 und 3

KFBG:

Für den Empfang von "originärem" Internet-TV und -Radio ist daher mangels Vorliegens einer Rundfunkdarbietung keinesfalls eine Gebührenpflicht anzunehmen. Bei Rundfunkdiensten, die bereits auf anderem Wege (zB terrestrisch) ausgestrahlt werden und parallel über das Web gestreamt werden, ist nach herrschender Meinung lediglich von einer Weiterverbreitung auszugehen, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des BVG-Rundfunk fällt.

Zusammengefasst ist daher bei PCs mit bloßem Internet-Anschluss der Tatbestand der Rundfunkempfangseinrichtung zu verneinen.

(Michael Truppe), Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, zugleich eine Besprechung der Entscheidung des VwGH vom 4. 9. 2008,

2008/17/0059, MR 2008, 323 (330).

"LiveStreaming" fällt zwar unter den Begriff "Fernsehprogramm" iSd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vgl. nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff "Fernsehprogramm" iSd § 1a Z 2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des "Rundfunks" iSd BVGRundfunk.

Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind somit lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Privatradiogesetz.

Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV oder Radiokarte, DVB-T Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ohne Rundfunktechnologie ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 894 f).

Bereits Twaroch/Buchner (Rundfunkrecht in Österreich5 [2000], 34 f, Anm. 2.1 zum BVGRundfunk), führten aus, die Definition des Art. I Abs. 1 BVGRundfunk umfasse auch elektronische Darbietungen über das Internet. Die Einbeziehung derartiger Angebote unter den Rundfunkbegriff sei aber vom historischen Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt gewesen, was man daran ersehen könne, dass Vorläufer des Internet, wie Telefontonbanddienste, die auch begrifflich als "Rundfunk" gelten könnten, nicht darunter subsumiert worden seien. Internetangebote seien daher nicht als Rundfunk anzusehen, wohl aber Darbietungen über terrestrische Sender, Satelliten und Kabelanlagen.

(VwGH Ro 2015/15/0015 vom 30. Juni 2015).

Im Lichte dieser Judikatur darf daher festgestellt werden, dass der Empfang von Sendungen via internetbasierter Technologie (wie zB IPTV) nicht als Rundfunk gilt. Da hier eine deutliche Unterscheidung zwischen Rundfunk einerseits und Streamingdiensten getroffen werden kann, ist nach Auffassung des Gerichts eine Ungleichbehandlung zu verneinen.

3. 7 Zur Geltendmachung der Verjährung:

Gemäß § 3 Abs. 4 KFBG ist hinsichtlich der Verjährung der Abgaben § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf die "Festsetzungsverjährung" gemäß § 207 BAO.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt (dem Verwaltungsgerichtshof folgend, s. dazu etwa VwSlg. 2342 A/1951, 3729 A/1955, 4061 A/1956, 6173 A/1963, 7134 A/1967, 10.907 A/1982) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (s. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986).

Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwSlg. 6173 A/1963, 10.907 A/1982; VwGH 19.11.1964, 2111/63; 22.6.1978, 397/78). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (s. etwa auch VwGH 12.3.1968, 449/67).

Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf §7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (s. etwa auch VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70),

(VfGH, A3/88 vom 27.11.1989).

Aus der Formulierung des § 3 Abs. 4 KFBG ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber dezidiert nur die "Einhebungsverjährung" gemäß § 238 BAO für dieses Gesetz als anwendbar erklärte. Hätte der Gesetzgeber sämtliche Verjährungsfristen der BAO für anwendbar erklären wollen, so hätte er sich einer anderen Formulierung bedient.

Dass - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - durch den Verweis auf § 238 BAO auch der § 207 BAO anwendbar sei, lässt sich daher nicht ableiten. Die Textierung des § 3 Abs. 4 KFBG lässt daher den Schluss zu, dass die Bestimmungen zur Festsetzungsverjährung im Sinne des § 207 BAO im Bereich des KFBG nicht anwendbar sind. Die Vorschreibung der Abgaben für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß insgesamt zu entscheiden.

3. 8 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Es wurde jedoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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