BVwG W123 2127477-1

W123 2127477-1Tribunale amministrativo federale2 ago 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Neuerungsverbot, private Verfolgung, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG W123 2127477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127477.1.00

Spruch

W123 2127477-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1091405907-151570347, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.08.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 17.10.2015 durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Bruck an der Mur gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Jalalabad, Afghanistan. In Afghanistan habe er in der Stadt Jalalabad, Ort XXXX , gelebt (später konkretisiert zu Dorf XXXX , Distrikt Jalalabad, Provinz Nangarhar). Im Zuge der Nachfrage nach der zur Wohnadresse nächsten Moschee erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Afghanistan im Jahr 2011 verlassen habe. Von 2010 bis 2015 habe er in XXXX , XXXX , Pakistan gelebt, von wo aus er vor ca. einem Monat auch die Ausreise nach Europa angetreten habe. Er sei traditionell verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Familie befinde sich in Pakistan (Ehefrau, Söhne, Eltern, zwei Brüder, eine Schwester). Zum Fluchtgrund führte er an, er sei in Beziehung mit einem Mädchen gewesen, der Tochter eines Taliban-Mitgliedes. Ihr Vater habe vom Beschwerdeführer verlangt, beim heiligen Krieg teilzunehmen. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit dem Mädchen nach Pakistan geflüchtet, wo er das Mädchen geheiratet habe. Die pakistanische Regierung habe die afghanischen Einwanderer wieder nach Afghanistan zurückschicken wollen. Das sei der Grund gewesen, warum er aus Pakistan ausgereist sei. Seine Frau sei in Pakistan bei seiner Familie geblieben. Er habe Angst, dass ihn die Taliban umbringen würden.

3. Am 09.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt. Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass sich seine Familie in Pakistan befinde. Er habe zur Familie Kontakt und dieser gehe es gut. In Jalalabad, Afghanistan würden noch 2 Onkel väterlicherseits leben, die 1 Sohn bzw. 4 Söhne haben würden, sowie die Verwandten seiner Ehefrau. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt?

VP: Ich bin aus der XXXX , XXXX am 28 08 2014 ausgereist. Vorher haben wir in Jalalabad in Afghanistan, in einem eigenen Haus gewohnt.

[...]

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Afghanistan habe ich ca. 2010 verlassen.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Ich habe Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt, weil ich mich in die Tochter des Cousins meines Vaters verliebt habe. Ich habe mit dem Cousin meines Vaters gesprochen und habe um die Hand seiner Tochter angehalten. Der Schwiegervater hat das weder befürwortet noch verneint und er hat gesagt, dass er Zeit braucht zum Überlegen. Nach ca. nach 2 Wochen habe ich ihn wieder darauf angesprochen und er sagte, dass er nur unter der Bedingung bereit wäre er bereit seine Tochter mir zu geben, wenn ich mich so wie diese Familie, den Taliban anschließen würde. Ich wollte dies nicht, da ich keine Unschuldigen Menschen umbringen wollte. Ich habe mit dem Mädchen gesprochen und ihr die Situation erklärt, dass ich kein Talibanleben führen kann. Daraufhin sind wir beide nach Pakistan geflohen.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind nicht alle Gründe, ich möchte noch sagen, dass ich zuerst meine Familie nach Pakistan gebracht habe und dann erst mein Mädchen nach Pakistan geholt habe. Wir haben 2011 in Pakistan geheiratet. Der Vater des Mädchens hat zu mir gesagt, dass ich ihn entehrt hätte und dass er mich und meine Familie, egal unter welchen Umständen auch immer, umbringen wird. Nachdem ich traditionell geheiratet habe, haben sie angefangen, mich am Telefon zu bedrohen. Die sind auch persönlich 4 Mal mit 3 bis 4 Pickups zu uns gefahren, aber sie haben sich nicht getraut etwas zu machen, da sich in der Nähe unseres Hauses eine Polizeistation befunden hat. Sie sind immer wieder gekommen und haben Ausschau nach uns gehalten. Sie haben auch einmal meinen Bruder mitgenommen, aber an der Grenze nach Afghanistan XXXX ist er von den Sicherheitsleuten freigelassen worden. Die erwähnenswerten Begebenheiten habe ich hiermit erzählt.

LA: Wann sind Sie zum ersten Mal angerufen und bedroht worden?

VP: Es war am 12 07 2011.

LA: Wer hat Sie da angerufen und was hat diese Person gesagt?

VP: Es war der Vater des Mädchens und er sagte, dass ich mich ihm ergeben solle und dadurch würde es zum Frieden kommen. Ich habe ihm und seinen Leuten nicht getraut. Ich habe meine beiden Onkeln väterlicherseits zu ihm geschickt, um Jirga zu machen. In der Jirga hat der Vater des Mädchens gesagt, dass er mich auf jedem Fall umbringen will. Meine Onkeln väterlicherseits wollen auch nicht, dass ich nach Afghanistan komme, den Sie haben unser Land in Beschlag genommen und haben das im Grundbuch irgendwie geändert und umgeschrieben.

LA: Wie oft hat der Schwiegervater insgesamt angerufen?

VP: Ca. 7 Mal. Nachgefragt gebe ich an, dass das 2. Mal am 06 04 2011 war.

LA: Was hat er beim 2. Mal gewollt?

VP: Er sagte er will Frieden und ich soll mit meiner Familie nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe ihm nicht vertraut.

LA: Wann war er das 3. Mal angerufen?

VP: Das war im 4. Monat 2011.

LA: Was hat der Schwiegervater da gesagt?

VP: Es hat sich das Ganze wiederholt und er hat mich zur friedlichen Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert.

LA: Was ist nach dem 3. Anruf des Schwiegervaters passiert?

VP: Beim 4. Mal hat er es noch einmal wiederholt. Ich habe das mit meiner Frau besprochen. Sie hat ihren Bruder angerufen. Der Bruder hat ihr gesagt, sobald wir die Grenze überqueren sollten, werden wir umgebracht.

LA: Was ist dann passiert?

VP: Ich habe mit meinen Eltern und meiner Frau gesprochen, dass ich ausreisen möchte, da mein Leben in Gefahr wäre. Alle waren einverstanden und sagten, dass ich es versuchen solle und später die Familie nachholen sollte.

LA: Haben Sie dann noch etwas vom Schwiegervater gehört?

VP: Nein.

LA: Wann sind die Leute des Schwiegervaters das erste Mal bei Ihnen in Pakistan aufgetaucht?

VP: Das war am 12.06 2011.

LA: Was ist da passiert?

VP: Sie haben von einer pakistanischen Telefonnummer angerufen und sagten, dass sie gekommen sind aber wegen der Polizeistation nichts gemacht haben und sie werden es weiter versuchen. Gesehen habe ich sie niemals.

LA: Wieso wissen Sie, dass diese Personen 3 Mal da waren?

VP: Die haben mich immer nur angerufen.

LA: Haben Sie jemanden erkannt?

VP: Das war jedes Mal der Vater des Mädchens.

LA: Wann haben Sie mit der Familie und der Ehefrau über die Ausreise gesprochen?

VP: Das war am 28 08 2014.

LA: Seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan haben Sie den Schwiegervater nicht mehr gesehen?

VP: Nein, seit ich Afghanistan verlassen habe, habe ich ihn nicht mehr gesehen.

LA: Ist seit Ihrer Ausreise noch etwas passiert?

VP: Ja, Sie haben meinen Bruder entführt. Mein Vater hat mein Geschäft verkauft und Lösegeld bezahlt, dann ist er freigekommen.

LA: Wann ist der Bruder entführt worden?

VP: Am 13 02 2014.

LA: Wie lange ist er festgehalten worden?

VP: Ca. 5 Stunden lang.

LA: Wer hat den Bruder entführt?

VP: Der Schwiegervater.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Ich war selber noch dort in Pakistan und war in der Schule, als der Vater des Mädchens mich angerufen hat.

LA: Was hat der Schwiegervater da gesagt?

VP: Er sagte mir, dass er mich gegen meinen Bruder austauschen will und falls ich mich weigern würde, werde er ihn umbringen. Ich fragte ihn, was er wollte, da mein Bruder unschuldig sei. Da sagte er zu mir, dass er Geld haben will und hat mir 2 Wochen Zeit gegeben, um das Geld aufzutreiben. Er hat meinen Bruder freigelassen und sagte, ich hätte 2 Wochen Zeit, sonst würde er nochmal kommen und diesmal vielleicht meine ganze Familie entführen. Wir haben mein Geschäft verkauft und ihn bezahlt.

[...]

LA: Wann haben Sie ihrem Schwiegervater das Geld gegeben?

VP: Nach 2 Wochen habe ich es ihm gegeben.

LA: Haben Sie es persönlich übergeben?

VP: Nein. Ein Freund von mir hat es übergeben.

LA: Wo war das?

VP: An der Grenze XXXX . Die Übergabe hat im 2. Monat 2014 stattgefunden.

LA: Wer war aller dabei bei der Geldübergabe?

VP: Mein Freund und nur der Schwiegervater. Sie waren mit 4 Fahrzeugen da, aber das Geld hat nur der Schwiegervater entgegengenommen.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Mein Freund hat mir das erzählt. Er sagte es waren 4 Autos und die Leute waren schwer bewaffnet. Das war alles auf der pakistanischen Seite der Grenze.

LA: Welcher Taliban Gruppe gehört der Schwiegervater an?

VP: Den XXXX Taliban. Die können sich frei bewegen und arbeiten mit Pakistan zusammen.

LA: Wie heißt der Schwiegervater und welche Funktion hat er bei den Taliban?

VP: Er heißt XXXX und ist der Befehlshaber. Er hat die Erlaubnis, mit 6 bis 7 Fahrzeugen herumzuführen.

LA: Hat Ihre Ehefrau Kontakt mit ihrer Familie?

VP: Nur mit ihrer Mutter.

LA: Sie sagten auch, dass Ihre Frau mit ihrem Bruder gesprochen habe!

VP: Ja, das stimmt, aber jetzt nicht mehr.

LA: Haben Sie mit Ihrem Bruder über seine Entführung gesprochen?

VP: Ja. Er sagt, dass der Schwiegervater da war, mit 4 Fahrzeugen. Sie haben ihn an die Grenze nach Torham gebracht. Der Schwiegervater sagte zu meinem Bruder, dass ich mich ihm ergeben soll, denn wenn ich das nicht täte, wird er noch einmal kommen und die ganze Familie mitnehmen oder gleich das ganze Haus bombardieren. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder während seiner Entführung gut behandelt wurde.

LA: Hat die Geburt Ihrer beiden Söhne den Schwiegervater wieder besänftigt?

VP: Nein. Weil ich ihn so entehrt habe, steht die Todesstrafe darauf.

LA: Wann hat ihr Schwiegervater das zu Ihnen gesagt?

VP: Das hat er nur zu meinem Bruder XXXX gesagt.

[...]

LA: Sind Sie jemals direkt bedroht worden?

VP: Nein.

LA: Ist irgendjemand aus der Familie direkt bedroht worden?

VP: Nein.

LA: Wohnt die Familie noch immer im gleichen Haus in Pakistan?

VP: Ja. Nachdem ich weg bin, sind sie nicht mehr gekommen, sondern die Familie ist nur vom Schwiegervater angerufen worden. Er hat sich erkundigt, wo ich bin. Mein Bruder XXXX hat mit ihm gesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits in Österreich.

LA: Wie oft hat der Schwiegervater insgesamt angerufen?

VP: Als ich dort war hat er 4 Mal angerufen und seit ich hier in Österreich bin, hat die Familie gesagt, dass der Schwiegervater 3 Mal in der Woche anruft. Sonst ist nichts passiert.

[...]

LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?

VP: Die Taliban sind überall, ich kenne keinen Ort wo es sicher wäre.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Nicht nur mir, sondern auch für meine Familie besteht die Gefahr, dass sie von meinem Schwiegervater umgebracht werden."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das BFA insbesondere fest:

"Vorweg ist festzuhalten, dass schon Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit es ausschließt, den von Ihnen in den Raum gestellten Fluchtgrund bzw. die behauptete Gefährdungslage als glaubhaft befinden zu können.

Hinzu kommt, dass Ihren Angaben zur Gefährdungslage, aber auch alleine betrachtet in keiner Weise Glauben geschenkt wird, umso mehr Ihre Angaben dazu in höchstem Maße vage, widersprüchlich und auch in keiner Weise plausibel sind.

Vage waren Sie insbesondere in Zusammenhang mit Ihrer freien Schilderung des angeblichen Fluchtgrundes (Seite 5 der Einvernahme vom 09.05.2016). So erklärten Sie völlig vage, dass Sie Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hätten, da Sie sich in die Tochter des Cousins Ihres Vaters verliebt hätten und der Vater des Mädchens den Taliban als Mitglied angehören würde. Sie behaupteten, dass der zukünftige Schwiegervater mit einer Hochzeit nur unter der Bedingung einverstanden gewesen wäre, wenn Sie sich auch den Taliban anschließen würden. Da Sie damit nicht einverstanden gewesen seien, hätten Sie mit dem Mädchen gesprochen und wären 2010 gemeinsam mit Ihr nach Pakistan geflohen und hätten das Mädchen 2011 auch traditionell geheiratet.

Dies ist nicht plausibel und auch nicht glaubhaft, zumal der Vater des Mädchens als Mitglied der Taliban und wie Sie später sogar behaupteten, als Kommandant der Taliban, sicherlich ein traditioneller und mit der islamischen Religion und deren Gesetzten verbundener Mann sei. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Ihre damalige Freundin sich ohne Probleme mit Ihnen treffen, und sogar alleine mit Ihnen sprechen konnte oder das Haus zu verlassen im Stande gewesen sei, da dies mit den islamischen, traditionellen Regeln völlig unvereinbar ist. Ihren Behauptungen wird nicht geglaubt und als reine Konstruktionen verworfen.

Nach der Hochzeit in Pakistan hätte der Schwiegervater zu Ihnen gesagt, dass Sie ihn entehrt hätten und dass er Sie deshalb mit Ihrer Familie, egal unter welchen Umständen, umbringen werde. Diese vagen Behauptungen sind für die Behörde nicht glaubhaft, da Sie dazu auch völlig widersprüchlich angaben, niemals direkt bedroht worden zu sein und auch Ihre Familie niemals bedroht worden sei. Sie behaupteten weiter, dass der Schwiegervater begonnen habe, Sie nach der traditionellen Hochzeit am Telefon zu bedrohen und behaupteten, dass dies am 12 07 2011 das erste Mal passiert sei. Das zweite Mal hätte der Schwiegervater am 06 04 2011 angerufen, was ein völliger Widerspruch zu Ihrer vorhergehenden Aussage darstellt, da dieser Anruf somit drei Monate vor dem behaupteten ersten Anruf erfolgt wäre. Das dritte Mal habe der Schwiegervater im vierten Monat des Jahres 2011 angerufen und erst nach dem vierten Anruf ihres Schwiegervaters, welcher vermutlich Mitte 2014 erfolgt sei, hätten Sie mit Ihrer Familie und Ihrer Ehefrau gesprochen und erklärt, dass Sie ausreisen möchten, da Ihr Leben in Gefahr wäre. Bei diesen Anrufen des Schwiegervaters sind Ihren Schilderungen zufolge, keinerlei Bedrohungen erkennbar, zumal Sie nur angaben, dass der Schwiegervater Sie beim ersten Anruf lediglich aufgefordert haben soll, dass Sie sich "ergeben" sollen und dadurch würde es zum Frieden kommen. Auch beim behaupteten zweiten Anruf des Schwiegervaters hätte dieser gesagt, dass er den Frieden wolle und Sie sollen mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückkehren. Auch beim dritten und vierten Anruf des Schwiegervaters hätte Sie dieser zu einer friedlichen Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert. Eine Bedrohung oder gar Gefährdung Ihrer Person oder Ihrer Familie durch den Schwiegervater bei einem seiner Anrufe brachten Sie zu keiner Zeit vor. Sie stellten nur in den Raum, dass Ihre Ehefrau mit ihrem eigenen Bruder telefoniert habe und dieser angeblich gesagt habe, dass Sie, sobald Sie die Grenze überqueren würden, umgebracht werden sollten. Dies ist nicht plausibel, zumal Ihr Schwiegervater immer wieder beteuert habe, dass er friedliche Absichten habe. Wenn der Schwiegervater die Absicht gehabt hätte Gewalt anzuwenden, würde dieser bereits die erste sich bietende Gelegenheit dazu benutzt haben und hätte somit schon längst zuschlagen können. So aber sind seit der angeblichen Entführung Ihre Ehefrau bereits mehr als sechs Jahre vergangen, ohne dass ernsthaft etwas passiert sei, zumal auch Ihre Wohnadresse bekannt und der Schwiegervater auch angeblich bereits mehrere Male angerufen habe. Ihre Behauptung sind nicht glaubhaft und eine Bedrohung daher nicht nachvollziehbar.

Sie behaupteten, mit Ihrer Familie und Ihrer Ehefrau anlässlich des vierten Anrufes Ihres Schwiegervaters am 28 08 2014 ein Gespräch über eine von Ihnen gewünschte Ausreise geführt hätten, da Ihr Leben angeblich bedroht sei. An anderer Stelle behaupteten Sie wiederum, dass Sie bereits am 28 08 2014 ausgereist seien. Dies würde bedeuten, dass am selben Tag das Gespräch mit den Eltern und der Ehefrau stattgefunden habe, danach wäre der Schlepper zu organisieren und das dazu nötige Geld zu beschaffen gewesen, um die behauptete Ausreise auch noch am selben Tag schaffen zu können. Dies ist jedoch für die Behörde nicht glaubhaft. Dazu völlig widersprüchlich behaupteten Sie bei der Erstbefragung vor der PI Bruck an der Mur am 17.10.2015, dass Sie von 2010 bis 2015 in XXXX /Pakistan gelebt hätten und erst vor ca. einem Monat (Anm.: ca. 17.09.2015) XXXX /Pakistan verlassen hätten. Aufgrund der aufgezeigten gravierenden Widersprüche geht die Behörde davon aus, dass Sie sich wiederum nur einer konstruierten Geschichte bedienen, der jeglicher Wahrheitsgehalt fehlt. Vielmehr würde die Behörde erwarten, dass ein Asylwerber wahre und den Tatsachen entsprechende Angaben machen würde, und nicht bloß eine rein erfundene Geschichte zum Besten geben würde. Ihren Behauptungen wird nicht geglaubt und Ihre persönliche Glaubwürdigkeit ist nicht gegeben.

Widersprüchlich war Ihre Aussage bezüglich des ersten Anrufes, wo Sie behaupteten, dass Sie am 12 07 2011 das erste Mal angerufen und bedroht worden seien, um kurz darauf völlig widersprüchlich zu behaupten, dass bereits am 12 06 2011 die Leute des Schwiegervaters bei Ihnen in Pakistan aufgetaucht seien und Sie telefonisch bedroht hätten und behaupteten auf Nachfrage, dass dieser Anruf auch von Ihrem Schwiegervater getätigt wurde. Sie behaupteten weiter, dass diese Personen insgesamt vier Mal mit drei bis vier Pick-ups zu Ihnen gefahren seien, sich aber nichts zu unternehmen getraut hätten, weil sich in der Nähe Ihres Hauses eine Polizeistation befunden habe. Befragt, woher Sie das wissen können, wie oft diese genannten Personen da waren, schwächten Sie Ihre Behauptungen wieder ab und erklärten nun, dass Sie immer nur angerufen worden seien und erklärten, dass Sie Ihren Schwiegervater, seitdem Sie Afghanistan verlassen hätten, auch nicht mehr gesehen hätten.

Sie steigerten Ihr Vorbringen noch einmal, indem Sie behaupteten, das Ihr Bruder XXXX vom Schwiegervater und seinen Leuten am 13 02 2014 entführt worden sei und für fünf Stunden von diesen Personen festgehalten worden wäre. Daraufhin seien Sie von Ihrem Schwiegervater angerufen worden, welcher einen Austausch Ihres Bruders gegen ihre Person vorgeschlagen hätte. Sollten Sie den Wünschen des Schwiegervaters nicht nachkommen, würde Ihr Bruder umgebracht werden. Auf Ihren Einwand, dass Ihr Bruder unschuldig sei, wäre der Schwiegervater eingegangen und hatte für die Freilassung des Bruders Geld gefordert, welches binnen 14 Tage zu bezahlen gewesen wäre.

[...] Zu der Geldübergabe sei es an der afghanischen/pakistanischen Grenze, beim Übergang XXXX gekommen. Zu diesem Zweck wäre der Schwiegervater mit vier Fahrzeugen und schwerbewaffneten Leuten auf der pakistanischen Seite der Grenze erschienen.

Dies ist nicht glaubhaft und auch völlig auszuschließen, da der Nahbereich der Grenze mit Sicherheit von pakistanischen und afghanischen Sicherheitsbehörden genauestens überwacht wird und daher ein Konvoi von vier Fahrzeugen, noch dazu mit schwerbewaffneten Leuten besetzt, sicherlich sofort die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte. Ihre Behauptungen sind somit nicht plausibel und auch nicht glaubhaft. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass die, von Ihnen vorgebrachte Entführungsgeschichte nicht einmal ansatzweise einen wahrten Kern aufweist, zumal Sie auch keinerlei Emotionen oder Ängste um Ihren Bruder vorbrachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie diese rein erfundene Geschichte als nur als Vorwand vorbringen, um sich so Vorteile in Ihrem Asylverfahren zu verschaffen.

Nicht plausibel sind auch Ihre Erklärungen, wo Sie behaupteten, dass der Schwiegervater zu Ihrem Bruder gesagt hätte, dass Sie sich ihm ergeben sollten, andernfalls er wiederkommen wolle und die ganze Familie mitnehmen oder gleich das ganze Haus bombardieren würde. Auf der anderen Seite erklärten Sie, dass Ihr Bruder gut behandelt worden sei, was bei einer tatsächlich stattgefunden Entführung durch die Taliban sicherlich nicht zu erwarten gewesen wäre. Die von Ihnen behaupteten Drohungen und die davon ausgehende behauptete Gefährdungen sind nicht glaubhaft.

Bei der Erstbefragung behaupteten Sie noch, dass der Schwiegervater Mitglied der Taliban sei, um bei der Einvernahme vor dem BFA Ihre Aussage dahingehend zu steigern, dass der Schwiegervater sogar Befehlshaber der XXXX Taliban sei und die Erlaubnis habe, sechs bis sieben Fahrzeuge zu führen. Dies ist nicht glaubhaft, da ein so bedeutender Kommandant der Taliban sich sicherlich nicht völlig unerkannt und frei zwischen Afghanistan und Pakistan zu bewegen in der Lage wäre. Ihre diesbezüglichen Behauptungen sind unglaubhaft und entsprechen vermutlich nicht den realen Gegebenheiten.

Widersprüchlich waren Ihre Angaben zu den Fluchtgründen, wo Sie bei der Erstbefragung noch behaupteten, dass Ihr Schwiegervater von Ihnen gefordert hätte, dass Sie am "heiligen Krieg" teilnehmen sollten und Sie deshalb mit Ihrer Frau nach Pakistan geflüchtet seien. Sie erklärten weiters, dass die pakistanische Regierung die afghanischen Einwanderer nach Afghanistan zurückschicken wollte und deshalb wären Sie auch aus Pakistan ausgereist. Dazu widersprüchlich behaupteten Sie bei der Einvernahme, dass Ihr Schwiegervater gefordert hätte, dass Sie sich den Taliban anschließen sollten und deshalb wären Sie mit Ihrer zukünftigen Frau nach Pakistan geflohen. Eine befürchtete Abschiebung aus Pakistan erwähnten Sie bei der Einvernahme zu keiner Zeit auch nur mit einem Wort. Die Behörde geht davon aus, dass Ihre behaupteten Fluchtgründe nicht den wahren Tatsachen entsprechen, warum Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, da Sie Ihr Vorbringen, welches Sie zur Flucht aus Ihrem Heimatland veranlasst haben soll, nach Belieben austauschen oder massiv abändern. Daher ist es ausgeschlossen, dass Sie sich auch nur ansatzweise auf Ihren wahren Beweggrund stützten, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat.

[...]

Sie erklärten, dass Sie niemals Drohungen erhalten hätten und auch niemand aus Ihrer Familie direkt bedroht worden sei. Die Familie würde noch immer im gleichen Haus wohnen, was wohl nicht der Fall wäre, würden dort unzumutbare Bedingungen herrschen, zumal Sie auch erklärten, dass nichts passiert sei und es der Familie gut gehen würde. Sie erklärten, dass auch Ihre Onkel, mit der gesamten Verwandtschaft noch immer am gleichen Ort in Afghanistan wohnen würden. Schon allein aus diesen Gründen ist eine von Ihnen behauptete Bedrohung auch nicht plausibel, zumal die Familie Ihrer Frau diese Verwandtschaft sicherlich schon längst hätte bedrohen oder gar ermorden können, wenn sie dies gewünscht hätte. Ihre behauptete Furcht vor einer Verfolgung und einer damit verbundenen Gefährdung ist daher nicht glaubhaft."

Rechtlich führte das BFA insbesondere aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, da der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, zumal er gesund, erwachsen und arbeitsfähig sei. Zusätzlich könne er auf die finanzielle Hilfe seiner Familie, Verwandtschaft und Freunde zurückgreifen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Falle der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine extreme Gefährdungslage drohen würde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2016 Beschwerde in vollem Umfang. Begründend führte er aus, er habe ein Mädchen geliebt, dessen Vater ein Talibankommandant sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe um ihre Hand angehalten, aber ihr Vater habe nicht zugestimmt. Dieser habe gesagt, er würde der Ehe unter der Bedingung zustimmen, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre mit den Taliban zusammen gegen die Regierung kämpfe. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt und seine Familie habe ihm das nicht erlaubt. Endlich habe er eine Entscheidung getroffen und seiner Familie mitgeteilt, dass er nach Pakistan reise. Sie hätten ein Datum gewählt. Er wisse nicht, wie die Taliban davon erfahren hätten, doch es seien viele bewaffnete Personen gekommen, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Er habe sich von ihnen befreit und sei in derselben Nacht nach Pakistan gereist. Das sei im Jahr 2011 gewesen. Nach der Einreise in Pakistan habe er versucht, mit dem Mädchen Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe mit ihrem Bruder Kontakt gehabt und gebeten, der Schwester zu sagen, dass der Beschwerdeführer sie hole und heiraten würde. Nach 6 Monaten sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan gereist und mit Hilfe ihres Bruders habe er das Mädchen mit nach Pakistan genommen und sie dort geheiratet. Nach ihrer Hochzeit hätten die Drohungen erst richtig begonnen und ihr Vater habe "uns" gedroht "uns" umzubringen. Sie hätten täglich Telefonate und Drohbriefe bekommen, dass er den Beschwerdeführer und seine Tochter umbringe. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Gewährung subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung der Ausweisungsentscheidung sowie der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen und eine allfällige Kostenbefreiung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Jalalabad, Provinz Nangarhar. Er ist traditionell verheiratet und hat zwei Söhne. Seine Familie (Ehefrau, Söhne, Eltern, zwei Brüder, eine Schwester) befindet sich in Pakistan. Er hat zu seiner Familie Kontakt. In Jalalabad, Afghanistan leben zwei Onkel väterlicherseits sowie die Verwandten seiner Ehefrau. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise hat sich der Beschwerdeführer in XXXX , XXXX , Pakistan aufgehalten.

Nicht festgestellt werden kann, wann genau der Beschwerdeführer Afghanistan bzw. Pakistan verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".

1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 13.09.2015, Osten und Süden

Osten und Süden. Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbesondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar". Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. Im Südosten des Landes verfügt auch das Haqqani-Netzwerk über beträchtliche Unterstützung. In der Provinz Ghazni sollen zudem Angehörige der IS aktiv sein. Im Süden des Landes wurde 67 Prozent des Mohns angebaut. Die Kriminalitätsrate ist hoch und sowohl 2014 als auch im ersten Halbjahr 2015 verzeichnete der Süden die meisten zivilen Opfer.

1.2.3. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (21.01.2016)

Sicherheitslage in Nangarhar

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Gründen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei eine Reihe von Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu insbesondere die Seiten 49 bis 53 des angefochtenes Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des BFA widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre. Das BFA ist daher schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in der Einvernahme vom 09.05.2016 als nicht glaubhaft zu qualifizieren war (siehe dazu insbesondere die oben unter Punkt I., Rn 4., auszugsweise zitierten Originalpassagen aus dem angefochtenen Bescheid). Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen Erwägungen und sieht beispielhaft nachfolgende Widersprüche bzw. Ungereimtheiten:

Am augenfälligsten sind die eklatanten Widersprüche des Beschwerdeführers, was die Zeitangaben betrifft. Er hat sich bereits in der Erstbefragung am 17.10.2015 bezüglich der Ausreise von Afghanistan nach Pakistan widersprochen. Befragt, welche Moschee seiner Wohnadresse am nächsten gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer: "Ich erinnere mich nicht an die Moschee in Afghanistan da ich Afghanistan im Jahr 2011 verlassen habe."

(Aktenseite [AS] 7). Kurze Zeit später gab der Beschwerdeführer an:

"ich lebte seit 2010 in Pakistan" "Von 2010 bis 2015 in XXXX , XXXX , Pakistan" (AS 7). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 09.05.2016 angegeben hat, "Afghanistan habe ich ca. 2010 verlassen." (AS 43), um schließlich in seiner Beschwerde vom 02.06.2016 auszuführen: "[...] bin in derselben Nacht nach Pakistan gereist. Das war im Jahr 2011. [...]" (S. 2 der Beschwerde). Wie die belangte Behörde zutreffend angeführt hat, besteht ein weiterer Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisezeitpunkt bzw. seiner Reiseroute an: "Vor ca einem Monat fuhr ich von XXXX (Pakistan) mit einem Bus in den Iran." (AS 7). Da die Erstbefragung am 17.10.2015 stattgefunden hat, liegt der Zeitpunkt "vor einem Monat" demnach um den 17.09.2015 und dies wäre der Ausreisezeitpunkt aus Pakistan gewesen. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll: "Ich bin aus der XXXX , XXXX am 28 08 2014 ausgereist." (AS 43). Bei einem so wichtigen Ereignis wie der endgültigen Ausreise nach Europa müsste vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er das Datum oder zumindest das Jahr gleichbleibend angeben kann. Dies trifft auch auf die Ausreise nach Pakistan zu. Der Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt, dass er, wie soeben zitiert, am 28.08.2014 aus der XXXX ausgereist sei, und andererseits auf die Frage "Wann haben Sie mit der Familie und der Ehefrau über die Ausreise gesprochen?" antwortet: "Das war am 28 08 2014." (AS 45). Demzufolge müsste die gesamte Planung sowie die Durchführung der Ausreise am selben Tag stattgefunden haben. Eine zusätzliche Ungereimtheit ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer als Zeitpunkt des ersten Drohanrufes durch den Schwiegervater den 12.07.2011 genannt und das Datum des zweiten Anrufes mit 06.04.2011 angegeben hat (AS 44).

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde vom 02.06.2016 kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des BFA in Bezug auf die spruchgemäße Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet wäre. Er hat in der Beschwerde nicht einmal den Versuch unternommen, die seitens des BFA im Bescheid aufgezeigten Widersprüche zu entkräften (so geht er etwa insbesondere nicht auf die im Bescheid angeführten Divergenzen in den Zeitangaben ein). Im Gegenteil enthält sein Beschwerdevorbringen teilweise neue und zu seiner früher vorgetragenen Fluchtgeschichte widersprüchliche Elemente.

So führt er darin betreffend die Ausreise nach Pakistan an: "Ich weiß nicht, wie die Taliban davon erfuhren, doch es kamen viele bewaffnete Personen, um mich mitzunehmen. Ich habe mich von ihnen befreit und bin in derselben Nacht nach Pakistan gereist. Das war im Jahr 2011." (S. 2). Dies stellt ein völlig neues Vorbringen dar. Der Beschwerdeführer hat von solchen Begebenheiten im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht einmal ansatzweise etwas erwähnt. Nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichts liegt hier ein "gesteigertes Vorbringen" des Beschwerdeführers vor, um sich eine bessere Ausgangsposition im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005, schaffen zu können. Auch die Aussagen in der Beschwerde, "Nach unserer Hochzeit haben die Drohungen erst richtig begonnen und ihr Vater hat uns gedroht uns umzubringen. Wir bekamen täglich Telefonate und Drohbriefe, dass er mich und seine Tochter umbringt." (S. 2), lassen sich nicht mit dem bisherigen Vorbringen vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat nie von "täglichen" Telefonaten gesprochen, sondern vielmehr angegeben, dass immer mehrere Monate bzw. Wochen dazwischen lagen. Auch die Angabe, dass laut der Familie der Schwiegervater "3 Mal in der Woche" anrufe, seit der Beschwerdeführer in Österreich sei (AS 48), bedeutet nicht "täglich". Ein Hinweis auf etwaige Drohbriefe lässt sich abgesehen von der Beschwerde keiner anderen Stelle im Akt entnehmen, sodass auch hier von einer Steigerung auszugehen ist.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 02.06.2016, wie oben unter 2. bereits ausgeführt, erstmals davon berichtet, dass er von bewaffneten Taliban mitgenommen worden sei, sowie vom Erhalt von Drohbriefen, so ist - ungeachtet der Tatsache, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers an sich unglaubwürdig war - auf das "Neuerungsverbot" des § 20 Abs. 1 BFA-VG hinzuweisen.

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Im Rahmen seiner Beschwerde vom 02.06.2016 hat der Beschwerdeführer, wie oben unter 2. bereits ausgeführt, erstmals davon berichtet, dass er von bewaffneten Taliban mitgenommen worden sei, sowie vom Erhalt von Drohbriefen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem BFA von sich aus (aktiv) auf dieses Vorbingen hingewiesen hat, zumal ihm im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Demzufolge ist auch nicht von einem mangelhaften Verfahren vor dem BFA iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszugehen. Auch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG scheiden gegenständlich aus. Die nachträglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 02.06.2016 sind daher vom Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst.

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wird im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen (siehe dazu sogleich unten, Punkt 2.).

Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Afghanistan in der Provinz Nangarhar über familiäre Anknüpfungspunkte. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zu den am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans zählt und die Sicherheitslage als sehr schlecht zu beschreiben ist (vgl. Feststellungen). In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz aufgehalten hat.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Verfahrensakt des BFA waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (siehe insbesondere das Einvernahmeprotokoll vom 09.05.2016 und den Bescheid vom 10.05.2016, Zl. 1091405907-151570347). Zudem hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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