G311 2117499-1•BVwG G311 2117499-1
G311 2117499-1Tribunale amministrativo federale2 ago 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G311 2117499-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN als Beisitzer über die Eingabe der XXXX vom 09.11.2015, geboren am 15.11.1968, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 07.10.2015, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 14.04.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Im Sachverständigengutachten vom 05.10.2015, erstellt von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 07.10.2015 festgestellt, dass die BF ab 14.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgesetzt.
Die BF richtete in weiterer Folge ein mit 09.11.2015 datiertes Schreiben an die belangte Behörde, welches am 10.11.2015 dort einlangte. Aus diesem Schreiben war weder ein konkretes Begehren noch ein Beschwerdeantrag ersichtlich.
Am 23.06.2016 fand an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit der BF erörtert. Diese gab an, sich nicht ausgekannt zu haben und daher an die belangte Behörde geschrieben zu haben. Eine Beschwerde habe sie jedoch keine erheben wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da im vorliegenden Fall keine Beschwerde eingebracht wurde, ist der Bescheid vom 07.10.2015 in Rechtskraft erwachsen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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