BVwG W171 2112935-2

W171 2112935-2Tribunale amministrativo federale1 ago 2016

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W171 2112935-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2112935.2.00

Spruch

W171 2112935-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXXzu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin am 20.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie neben Ausführungen zu ihrem Fluchtgrund vor, in China die Volks- und Hauptschule besucht zu haben. Ihre eigenen Personaldaten, jene ihrer Familienmitglieder, Angaben zu ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz brachte die Beschwerdeführerin in chinesischer Sprache zu Papier, diese wurde von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt (vgl. AS 57). Nach Abschluss der Befragung der Beschwerdeführerin wurde seitens des einvernehmenden Organwalters erörtert, dass die von ihr angegebenen Fluchtgründe weder glaubhaft noch asylrelevant seien, bei einer Rückkehr keine reale Gefahr für Leben oder Gesundheit bestehe und ihr bei einer Rückkehr die eigene Bestreitung des Unterhalts zumutbar sei. Zudem stelle aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts und mangels Bindungen zu Österreich eine Ausweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.04.2015 zusammen mit der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und der Verfahrensanordnung persönlich gegen Leistung einer Unterschrift beim Bundesamt ausgefolgt (vgl. AS 109). In der ihr übergebenen Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache mitgeteilt, dass ihr eine mit Namen, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Emailadresse und Homepage genannte Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Unter einem wurde in der Verfahrensanordnung darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit ihrem Rechtsberater in Verbindung setzen solle.

1.2. Am 06.07.2015 langte beim Bundesamt per Telefax der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dem eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beigeschlossen war. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Bedeutung des ergangenen negativen Bescheids, mangels Verständnis¿ der deutschen Sprache und der österreichischen Rechtsordnung sowie mangels adäquater Rechtsberatung überhaupt nicht verstanden. Am 03.07.2015 sei die Beschwerdeführerin mit der Bitte um rechtlichen Beistand zum MigrantInnenverein St. Marx gekommen. Erst an diesem Tag sei sie darüber belehrt worden, dass die Rechtsmittelfrist vermutlich bereits abgelaufen sei, worüber sie ebenso erstaunt wie schockiert gewesen sei. Nunmehr werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, dass ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliege, nämlich die durch mangelnde Beratung der Beschwerdeführerin bewirkte Unmöglichkeit, ihrerseits alleine die Beschwerde zu verfassen. Im weiteren finden sich Ausführungen zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom

XXXX.

1.3. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 07.07.2014 ein schriftliches Parteiengehör gewährt, in dem die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in Aussicht gestellt wurde. Gestützt wurde dies im Wesentlichen darauf, dass aus den Verfahrensakten eine ausreichende Schuldbildung der Beschwerdeführerin hervorgehe und sie des Lesens und Schreibens mächtig sei, so befänden sich handschriftliche Notizen von ihr im Akt. Zudem sei sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme über den zu erwartenden negativen Verfahrensausgang aufgeklärt worden. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien in chinesischer Sprache verfasst und gemeinsam mit der Verfahrensanordnung über die Zuteilung eines Rechtsberaters in chinesischer Sprache am 23.04.2015 nachweislich zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 23.04.2015 über den Verfahrensausgang Bescheid gewusst und sei von einer auffallenden Sorglosigkeit ihrerseits auszugehen. Es ergebe sich kein Hinweis, wonach es durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu einer Fristversäumnis gekommen sei.

In einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Frau in China nie die notwendige Erfahrung sammeln können, die man für die Führung rechtlicher Belange in der westlichen Welt benötige. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen. Zudem spreche der Beschied - offenbar verfassungswidrig - von einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist, was den Stress der Beschwerdeführerin weiter verstärkt habe. Eine rechtliche Beratung bzw. Betreuung hätte aktiv auf die Beschwerdeführerin zugehen müssen, um ihr alles zu erklären. Die Fähigkeit des Lesens und Schreibens habe niemals ausreichen können, um die richtigen Schritte zu tätigen. Durch die Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle und dem Einbringen eines Wiedereinsetzungsantrages habe sie demonstriert, den Willen zu haben, ihre rechtlichen Belange in Ordnung zu bringen. Da im gegenständlichen Fall das System zur rechtlichen Betreuung von Asylwerbern versagt habe, liege in der Verkettung aller Gründe ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, das einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin am 23.04.2015 zugestellt worden sei und aus der unter einem übermittelten in einer für sie verständlichen Sprache verfassten Verfahrensanordnung hervorgehe, welche Rechtsvertretung für sie zuständig sei und wie diese aufzufinden sei. Der Wortlaut, wonach ihr die ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt werde und sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dieser in Verbindung setzen solle, hätte ihr die Zuwendung an die Rechtsvertretungsorganisation und Erhebung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist ermöglicht. Es handle sich bei der Fristversäumung demnach nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, sondern wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Daraus ergebe sich, dass sie bereits am 23.04.2015 über den Verfahrensausgang Bescheid gewusst habe, sie sich auffallend sorglos verhalten habe und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zur Fristversäumung geführt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden weder die angeführte mangelnde Rechtskenntnis, noch die nicht vorhandenen oder geringen Sprachkenntnisse im Deutschen, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 AVG darstellen. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung eine nicht durchgeführte Rechtsberatung gehabt hätte, da es an ihr gelegen sei, sich an die entsprechende Organisation zu wenden. Dass sie von dieser Möglichkeit offenkundig nicht Gebrauch gemacht habe, belege ihre einseitige Willensbekundung, auf Beratung zu verzichten. Für die Beratung bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, sondern basiere diese auf Freiwilligkeit. Es sei im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, das sie an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte. Mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.4. Gegen diesen am 20.07.2015 zugestellten Bescheid wurde am 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefrist sei aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände versäumt worden, auf die bisherigen Ausführungen im Antrag und in der Stellungnahme werde hingewiesen. Gestützt wurde die Beschwerde zudem darauf, dass die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist durch § 16 Abs. 1 BFA-VG auf zwei Wochen verkürzt werde, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liege jedoch ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in einer ausreichenden Zeitspanne zur Beschwerdeeinbringung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin am 23.04.2015 beim Bundesamt persönlich ausgefolgt. Der Spruch, sowie die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids sind in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfasst. Unter einem wurde ihr eine Verfahrensanordnung in chinesischer Sprache übermittelt, die jene für sie zuständige Rechtsberatungsorganisation, sowie verschiedene Kontaktmöglichkeiten (Adresse, Telefon- und Faxnummer, Email-Adresse sowie Homepage) auswies.

Am 06.07.2015 langte der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Beschwerdeführerin samt der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, beides per Telefax eingebracht, bei der belangten Behörde ein.

Als Wiedereinsetzungsgründe machte die Beschwerdeführerin Sprach- und Rechtsunkenntnis, Überforderung sowie mangelhafte Beratung geltend, zudem wurde eine "verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung" sowie die Kürze der Beschwerdefrist moniert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, da die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).

3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

3.2.2. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG (sowie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des § 46 Abs 1 VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. etwa VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/10/0075; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0286; VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; VwGH 12.11.1996, 96/19/0948). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0225). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können mangelnde Sprachkenntnisse ohne Hinzutreten eines konkreten weiteren Hinderungsgrundes (insbesondere daran, entsprechende Erkundigungen einzuholen oder an dem Versuch, einen Dolmetscher beizuziehen) die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139; VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; VwGH 14.10.2008, Zl. 2008/22/0544; VwGH 17.12.2010, Zl. 2007/18/0953). Dies gilt in gleichen Maßen für Rechtsunkenntnis und mangelnde Erfahrung im Umgang mit Behörden (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 2002/17/0281; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH 26.06.2007, Zl. 2005/01/0034).

Im Lichte dieser Judikatur und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides vom XXXX der Verfahrensausgang und die Rechtsmittelfrist bekannt sein mussten, lässt sich aus allfälligen "Sprachbarrieren" nichts für die Beschwerdeführerin gewinnen, da aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen. Da das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068).

Aus der Argumentation, die Beschwerdeführerin hätte nicht über die notwendige Erfahrung für die Führung rechtlicher Belange verfügt, lässt sich ebenso nichts gewinnen, da der Verwaltungsgerichtshof bereits dann eine einer Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit annimmt, wenn die Rechtsunkenntnis (bzw. der Rechtsirrtum) durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides, und zwar nicht nur des Spruches, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung, vermieden werden hätte können (VwGH 31.07.2007, Zl. 2006/05/0089). Da der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in der Muttersprache der Beschwerdeführerin abgefasst worden ist, musste ihr der Verfahrensausgang sowie die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung bekannt sein, weshalb die Berufung auf "Rechtsunkenntnis" nicht beachtlich ist.

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende, Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin liegt zudem vor, da sie - trotz nachweislichem Erhalt der entsprechenden Informationen in ihrer Muttersprache durch die Verfahrensanordnung - binnen der Beschwerdefrist nicht Kontakt zu dem ihr zugewiesenen Rechtsberater (vgl. abermals AS 98) aufnahm, um zeitgerecht eine Beschwerde einzubringen (vgl. VwGH 25.06.1996, 94/11/0388). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtfertigung, die Unabwendbarkeit bzw. Unvorhersehbarkeit wäre auf "mangelhafte Beratung" zurückzuführen (AS 153) bzw. "eine Rechtsberatung hätte ihr geholfen, die Aufregung zu reduzieren und vernünftige Schritte unter Anleitung zu tätigen", der Boden entzogen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme (persönlich/telefonisch/per E-mail) zu der ihr zur Seite gestellten Rechtsberatung unzumutbar gewesen wäre. Dass sie diese nicht aufsuchte bzw. nicht wahrnahm, kann nicht zu ihren Gunsten gewertet werden.

Soweit ein Wiedereinsetzungsgrund in der Dauer der Rechtsmittelfrist gesucht wurde und eine "verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung" sowie eine hinsichtlich des besonderen Rechtsschutzinteresses zu kurzen Beschwerdefrist ausgegangen wurde, geht dies schon deshalb ins Leere, da in einer Rechtsmittelfrist kein "Ereignis" iSd oben wiedergegebenen Judikatur gesehen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zudem sinnwidrig, weil aus der Stellungnahme hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin offenbar von der zweiwöchigen Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hatte (wodurch ihr "Stress" weiter verstärkt worden wäre AS 149) und damit bezüglich der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Beschwerdefrist weder ein Rechtsirrtum, noch eine Unkenntnis der Rechtslage oder etwa ein Vergessen oder Versehen behauptet wurde. Hinzu kommt, dass das für eine Wiedereinsetzung vorauszusetzende "unabwendbare und unvorhergesehene Ereignis" kausal für das Versäumen der Frist sein muss (VwGH 20.11.1980, 3315/78), dh der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH 31.01.1990, 89/03/0254; 20.06.2008, 2008/01/0073). Dass nun gerade die Kenntnis der Beschwerdeführerin von der zweiwöchigen Beschwerdefrist kausal für die Versäumung eben dieser Frist gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar.

Hiezu sei - unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung - abschließend bemerkt, dass die Bezugnahme auf die "zu kurze" zweiwöchige Beschwerdefrist insofern ins Leere geht, als durch die gegen den am 23.04.2015 zugestellten Bescheid, am 06.07.2015 erhobene Beschwerde auch die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist ohnehin auch nicht gewahrt worden ist.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführerin darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. zur Bedingung der "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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