W170 2104835-1•BVwG W170 2104835-1
W170 2104835-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2016
Fahrtkosten, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, mündliche<br/>Verhandlung, Sachverständigengebühr, Zeitversäumnis
W170 2104835-1/48Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als Sachverständiger, Honorarnote vom 10.11.2015 betreffend die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 zur GZ. W170 2104835-1, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015, GZ. W170 2104835-1/31Z, bestellten Sachverständigen XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2 AVG mit
€ 1.007,74 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Schießwesen, Schusswaffen und Munition, wurde mit Ladung vom 19.10.2015 als nichtamtlicher Sachverständiger zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 geladen und ist auch erschienen.
2. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, welcher am 15.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
Gebühr für Mühewaltung § 34 GebAG 1975 € 480,00
? Vorbereitung für die Verhandlung, Internetrecherche,
Studium des Gutachtens Ing. Obermayr, Studium
des Aktes BG Steyr (AZ: 5U 154/ 14p)
? Schriftverkehr mit dem BVwG
? Teilnahme an der mündlichen Verhandlung 05.11.2015
Gebühr für Zeitversäumnis § 32 GebAG 1975 € 141,00
? An- und Rückfahrt am 05.11.2015 (5 Std. à € 28,20)
Gebühr für Aktenstudium § 36 GebAG 1975 € 44,90
? 1 Aktenband
Fahrtkosten § 28 GebAG 1975 € 173,88
? An- und Rückfahrt 05.11.2015 (414 km à € 0,42) € 839,78
20% USt. € 167,96
Endsumme € 1.007,74
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes idgF (GebAG) sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Zu A)
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren (Mühewaltung gem. § 34 GebAG, Zeitversäumnis gem. § 32 GebAG, Aktenstudium gem. § 36 GebAG sowie Fahrtkosten gem. § 28 GebAG) stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühren des Sachverständigen waren daher antragsgemäß mit €
1. 007,74 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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