G307 2123764-1•BVwG G307 2123764-1
G307 2123764-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen
G307 2123764-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX setzte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt worden sei, wovon 2 Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren verhängt worden seien.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF mit Schreiben vom 04.11.2015 seitens des BFA Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots eingeräumt, ihm darin Fragen zur Beantwortung seiner persönlichen Verhältnisse gestellt und hiefür eine zweiwöchige Frist gesetzt.
3. Mit Schreiben vom 17.11.2015 kam der BF dieser Aufforderung nach.
4. Am 23.12.2015 informierte die Justizvollzugsanstalt XXXX das BFA über die mit XXXX in Aussicht genommene Entlassung des BF aus der Haft.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 11.03.2016 wurde gegen diesen gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II) und ihm gemäß 55 Abs. 1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).
6. Mit Schreiben vom 17.03.2016, beim BFA eingebracht am 24.03.2016, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen.
7. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 24.03.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.03.2016 ein.
8. Im Rahmen einer Beschwerdenachreichung übermittelte das BFA dem BVwG den BF betreffenden Lehrvertrag in seinem vollen Umfang. Dieser wurde dem BVwG am 19.04.2016 in Kurzform neuerlich übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF ist seit 16.05.2003 durchgehend in Österreich gemeldet und wohnt derzeit beim Verein XXXX. Er ist ledig, hat keine Obsorgeverpflichtung und konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in einer aufrechten Beziehung befindet.
1.3. Der BF hat seine gesamte Schulausbildung in Österreich absolviert und befindet sich seit 21.03.2016 in einer Lehre als Systemgastronomiefachmann bei der XXXX.
1.4. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Zu Serbien bestehen keine Bindungen mehr.
1.5. Der BF verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX.
1.6. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Ferner wurde der BF vom LG XXXX wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt worden sei, wovon 2 Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren verhängt wurden.
Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde dem BF zur Last gelegt, er habe einem Taxifahrer unter Zuhilfenahme eines Schlagrings und mit den Worten, er werde ihm ansonsten das Gesicht zerschlagen, Bargeld abzunötigen versucht.
Als mildernd wurden hiebei die geständige Verantwortung und, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen
Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführte Tat begangen hat. Am XXXX wurde der BF bedingt entlassen.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. Er ist arbeitsfähig.
1.8. Der BF verfügt über verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Onkel XXXX, bei welchem er bis XXXX Unterkunft genommen hat. Ferner leben ein weiterer Onkel, zwei Cousins und ein Bruder der BF in Österreich. Zu den zuletzt genannten Personen konnten keine über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende, intensive Beziehungen, welche auf eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit schließen ließen, festgestellt werden.
1.9. Der BF war vom 21.09.2009 bis 27.09.2013 insgesamt rund 1 Jahr und 8 1/2 Monate bei insgesamt 9 Arbeitgebern beschäftigt, davon 2 in geringfügiger Form. Insgesamt absolvierte der BF 5 Lehren, die er alle abbrach, zuletzt im Frühling, wo er eine Koch-Kellner-Lehre begann.
1.10. Abgesehen davon und seinen Deutschkenntnissen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in festgestellt werden.
1.11. Der BF hatte zumindest bis zum 04.08.2015 Außenstände in der Höhe von € 10.000,00.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität eine auf seinen Namen ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Diese Berechtigung beinhaltet auch das darin beurkundete Daueraufenthaltsrecht "EU".
Die beiden Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), die zuletzt genannte ferner aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Dieser sind auch die Entscheidungs- und Strafzumessungsgründe entnehmbar. Auch Familienstand und fehlende Obsorgepflichten sind im genannten Urteil ersichtlich.
Die bisherigen Beschäftigungen einschließlich der vier begonnenen Lehren ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, die 5 begonnene und abgebrochene Lehre aus dem Urteil des LG XXXX. Die derzeit absolvierte Lehre ist dem vorlegten Lehrvertrag entnehmbar.
Der Umstand der bedingten Entlassung ergibt sich aus der Vollzugsinformation der Justizanstalt St. Pölten und ist mit dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmbar.
Die Beziehung zum Onkel des BF folgt dem eigenen Vorbringen, dem Inhalt des ZMR und den Ausführungen in der Beschwerde. Wenn behauptet wird, der BF verfüge über darüber wie auch die gewöhnlichen familiären Bande hinausgehende Kontakte, so ist dem eine Absage zu erteilen, weil der BF lediglich Verwandte nannte, ohne jedoch deren Anschrift, die Art der Beziehung und deren Namen zu nennen.
Die Deutschkenntnisse des BF sind dem Akteninhalt zu entnehmen, woraus auch zu ersehen ist, dass der BF in Österreich die Pflichtschule absolviert hat und geht auch mit dem langjährigen Aufenthalt in Österreich einher, der wohl Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
Da der BF derzeit einer Arbeit nachgeht, ist von dessen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Krankheitsbezogene Hinweise fanden sich keine, weshalb diesbezüglich nichts festgestellt werden konnte.
Der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich folgt seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 9. Lebensjahr und ergibt auch aus der Relation seiner hier verbrachten Zeit zum Lebensalter. Demgemäß besteht auch keine Verwurzelung mehr zu Serbien. Ein Aufenthalt in Österreich seit seinem 8. Lebensjahr konnte vor dem Hintergrund der Informationen aus dem ZMR nicht festgestellt werden (Erstmalige Meldung seit 16.05.2003).
Da der BF keine Bescheinigungsmittel für allfällig vorhandenes Einkommen oder Vermögen lieferte, konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen "Daueraufenthaltstitel-EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Dem BF wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 21.09.2009 eine Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt EU" erteilt. Er war somit bis dato rechtmäßig niedergelassen.
Das Bundesamt hob in seiner Entscheidung hervor, dass der BF durch die nunmehrige Verurteilung ein Verhalten gesetzt habe, das eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Dem entsprechend ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung im Sinne der zitierten Bestimmung zu erlassen war.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der in der Beschwerde gemachte Einwand, die im Sprengel des BG XXXX im Jahr 2012 begangenen Straftaten seien diversionell erledigt worden und seien diese daher nicht in die zu prüfende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzubeziehen, übersieht, dass der BF dennoch verurteilt wurde und die Diversion immer die Zustimmung des Opfers voraussetzt. Abgesehen davon enthebt dieses Verhalten den BF nicht von seiner Schuld und Täterverantwortung.
Was die Verankerung im Bundesgebiet betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF zwar seit seinem 9. Lebensjahr in Österreich aufhält. Die Kindheit zuvor verbrachte er jedoch in seinem Heimatland und hat dort zumindest 8 Jahre seines Lebens verbracht. Der Begriff "von klein auf" setzt voraus, dass ein Fremder seit seiner frühesten Kindheit, also zumindest seit dem Kindergartenalter in Österreich aufhältig ist. Dies ist beim BF jedoch nicht gegeben. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2012, Zahl 2012/18/0052, welcher zur "Vorläuferbestimmung" des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG, dem § 64 Abs.
12 Z 1 FPG ergangen ist, ergibt, ......werden von klein auf im
Inland aufgewachsen, Fremde sein, deren Aufenthaltsrecht im Kleinkindalter (2. bis 3. Lebensjahr oder früher) begründet wurde. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Fremde der zweiten Generation bereits in Österreich geboren wurden, oder mit ihren Eltern nach Österreich gekommen sind.
Abgesehen davon, dass der BF diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss, wie bereits mehrfach hervorgehoben, beachtet werden, dass er die gesamte Zeit seines Aufenthalts in Österreich im Hinblick insbesondere auf Beruf, Sozialisation und Straffälligkeit nur unzureichend genutzt hat.
In der Beschwerde wird unter Verweis auf die mit 2002 beginnende Unterkunftnahme beim Onkel, den seit 2009 bestehenden Aufenthaltstitel und der wieder aufgenommenen Lehre auf die "Sozialisation" des BF verwiesen.
Tatsächlich jedoch setzte die Unterkunftnahme beim Onkel laut ZMR erst mit 04.08.2003 ein und dauerte - entgegen der Beschwerde, welche bis "zuletzt" von einem mit diesem gemeinsamen Wohnsitz ausging - bis lediglich 15.07.2010. Die Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF erfolgte im Alter von 15 Jahren und leitete sich von seinem Onkel ab. Auch auf beruflicher Ebene hat der BF nicht Fuß gefasst. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF 5 Mal eine Lehre abgebrochen und kommt in der Zeit zwischen beschäftigungsfähigem Alter von 15 Jahren bis zum neuerlichen Beginn der aktuellen Lehre, die er mit 22 Jahren bei einem wiederum anderen Arbeitgeber als dem letzten fortsetzte, auf nur rund 1 3/4 Jahre an Beschäftigungszeiten. Dazwischen lagen lange Zeiträume des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung und der Notstandshilfe, auf deren Grund die Beschwerde mit keinem Wort eingeht. Der nunmehr gesetzte, weitere Schritt in die Lehre kann dem BF aber für die Zeit der Vergangenheit, die es ebenso im Rahmen seines Verhaltens zu beurteilen gilt, nicht zu Gute gehalten werden.
Der Vergleich mit dem im Rechtsmittel erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl G301 2013790-1/8E vom 15.01.2015 ist insofern nicht angebracht, als einerseits die dortige Ausgangslage eine andere war als die hier zu betrachtende und andererseits der BF in diesem Verfahren während aller Verurteilungen noch nicht volljährig war. Abgesehen davon, dass die Delikte, für welche der BF in diesem Verfahren zur Rechenschaft gezogen wurde, nicht so gravierend waren, wie der nunmehr in Rede stehende schwere Raub, handelt es sich beim gegenständlichen BF um einen jungen Erwachsenen. Dies zeigte sich auch in den im Vergleichsfall ausgesprochenen Sprachen, wo der dortige BF lediglich einmal 3 Monate in Haft verbrachte. Schließlich zeigte sich Begründung der belangten Behörde im erwähnten Fall als grob mangelhaft, wovon hier nicht die Rede sein kann.
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Argumente somit ins Leere.
3.2.3. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhaltes ist das Bundesamt zu Recht von der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise ausgegangen.
3.2.3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des BG XXXX im Jahr 2012 wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00 und vom LG XXXX am XXXX rechtskräftig wegen versuchten Raubes zu einer insgesamt 3jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wovon 2 Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden.
Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Willen des BF, sich durch die Androhung von Gewalt, Bargeld zu verschaffen, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins.
Dem BF kann - wie in der Beschwerde vorgebracht - keine mangelnde Ermittlungspflicht vorgeworfen werden. So hat das Bundesamt den BF mit Schreiben vom 04.11.2015 aufgefordert, alle der in Aussicht genommenen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot entgegenstehenden Argumente entgegenzusetzen und zum Vorhaben des BFA Stellung zu beziehen. Dieser Aufforderung kam der BF auch fristgerecht am 17.11.2015 nach und legt das Rechtsmittel nicht dar, was eine Einvernahme zudem zu Tage hätte fördern können. Die Beschäftigungszeiten waren der belangten Behörde aus dem Versicherungsdatenauszug bekannt, die verwandtschaftlichen Verhältnisse wurden vom BF in seiner Stellungnahme dargelegt und spiegelten sich aus teils im ZMR wieder. Der Hinweis auf die seitens des VwGH zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung in der diesbezüglichen Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen kann mit dem konkreten Fall nicht Schritt halten, weil sich für das BFA nach Ansicht des erkennenden Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine weiteren Anhaltspunkte für eine Einvernahme des BF ergeben haben. Der maßgebliche Sachverhalt stand somit fest. Im Übrigen hätte sich in diesem Fall eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs ergeben, weil ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wäre (VwGH vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040).
Wenn die Beschwerde weiters die fehlenden Erwägungen zu den Gründen für die Verhängung des Einreiseverbotes wie die fehlende Gefährlichkeitsprognose moniert, gehen auch diese beiden Behauptungen ins Leere.
So geht das Bundesamt bei näherer Betrachtung (Bescheid Seiten 14 bis 17) sowohl auf die beiden Verurteilungen, die dazwischen liegende Zeitspanne, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die beruflichen Fortschritte und das Gewicht des zuletzt verübten Delikts ein. Daraus schließt das BFA sodann auf die Gefährlichkeit des BF-Verhaltens, die Gegenwärtigkeit und Tatsächlichkeit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Der BF wurde bereits zum zweiten Mal straffällig. Obwohl der BF rund 3 Jahre zuvor bereits das Übel einer Verurteilung zu spüren bekam, dürfte er daraus nicht gelernt haben und steigerte sein strafbares Verhalten. Dies äußerte sich nicht nur in der Art des Delikts (von Körperverletzung und Diebstahl zu Raub) sondern auch in der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, auch wenn hievon 2/3 bedingt ausgesprochen wurden. Dieses Verhalten liegt dem BF umso mehr zur Last, als er zum Zeitpunkt der Tatbegehung beschäftigungs- und einkommenslos war sowie Außenstände in der Höhe von € 10.000,00 aufwies. Anstatt sich auf legalem Wege im Rahmen einer Fortsetzung seiner abgebrochenen Lehren eine Einnahmequelle zu verschaffen, beschritt er den Weg in die Strafbarkeit.
In diesem Sinne ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde auf Seite 9 von einer nur 12monatigen Freiheitsstrafe ausgeht, liegt die tatsächlich verhängte Strafe beim 3fachen dieses Wertes.
Das Handeln des BF ist auch von starker Unvernunft geprägt, musste er angesichts der Haftstrafe mit dem Verlust seines Aufenthaltsrechtes innerhalb der EU rechnen.
Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet kann diesem vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse insbesondere an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Das Handeln des BF lief einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Das Einreiseverbot ist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Der dem BFA zur Verfügung stehende Rahmen betrug im gegenständlichen Fall 10 Jahre. Dieser wurde zu 80 % ausgeschöpft. Hält man sich die berufliche Nachlässigkeit, die schwerwiegenden Verfehlungen im Strafrecht, die Uneinsichtigkeit des Täters nach der ersten Verurteilung sowie die geringen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet vor Augen, hat die belangte Behörde dessen Dauer zu Recht mit 8 Jahren angesetzt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Einreiseverbotes abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Wie bereits oben erwähnt, muss der Einwand in der Beschwerde, die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, vor dem Hintergrund des zu 3.3.2. Gesagten verworfen werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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