BVwG G306 2123379-1

G306 2123379-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gesamtsituation,<br/>Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG G306 2123379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2123379.1.00

Spruch

G306 2123379-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX Zl. XXXX, vom XXXX, Rk seitXXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendete, teils versuchten, teils durch Einbruch begangen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 2, 130 dritter Fall; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

2. Am 11.06.2013 fand vor der seinerzeitigen Landespolizeidirektion

XXXX die niederschriftliche Einvernahme der BF im aufenthaltsbeendende Verfahren statt.

3. Am 01.10.2014 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF ausgefolgt am 03.03.2016, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Mit per Post beim BFA am 15.03.2016 eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist polnische Staatsbürgerin und sohin EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Die BF ist ledig und Mutter zweier Kinder, trat im Jahre 1997 erstmalig im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung und weist beginnend mit 19.10.2000 mit Unterbrechungen wiederholt Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF jemals über einen Aufenthaltstitel oder eine Anmeldebescheinigung verfügt hat.

Die BF wurde in den Zeiträumen XXXX2007 bis XXXX2007, XXXX2011 bis XXXX2011 sowie, gegenwärtig andauernd, seit XXXX2012 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten.

1.3. Die BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 146, 148 erster Fall, 147 Abs. 2 StGB und § 133 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

o Entschließung des Bundespräsidenten Erlass BMJ Zahl XXXX: Rest der Freiheitsstrafe am XXXX2007 unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit beding nachgesehen.

o LG Wien XXXX, vom XXXX, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass die BF im Zeitraum XXXX2000 bis XXXX2007, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dritte in insgesamt 23 Angriffen, zu Handlungen verleitet hat, wodurch diese am Vermögen geschädigt wurden. Dabei täuschte die BF vor Mietrechte einräumen und Visa erlangen zu können, Geld für die Begleichung diverser Rechnungen und Medikamentenkosten zu benötigen sowie zur Erfüllung von Rechtsverbindlichkeiten zahlungsfähig zu sein. Zudem hat die BF im Zeitraum Ende Oktober 2000 bis XXXX2001 sich ein Gut, konkret Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.453,40, das ihr anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das zum Teil vorliegende reumütige Geständnis, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung sowie der lange Deliktszeitraum gewertet.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.

o LG XXXX XXXX, vom XXXX2013: Widerruf des bedingt nachgesehen Teils der Freiheitsstrafe.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, das die BF im Zeitraum Jänner 2008 bis XXXX2009, in mehreren Angriffen, Dritten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-

übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat.

Dabei wurde mildernd das Geständnis, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe sowie der Rückfall in der Probezeit gewertet.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 2, 130 dritter Fall StGB § 15 StGB: Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass die BF, aufgrund ihrer tristen finanziellen Lage, im Zeitraum XXXX2007 bis XXXX2012 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,- übersteigenden Gesamtwert, Dritten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufenden Einnahmequelle zu verschaffen, in insgesamt 11 Angriffen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat. Dabei gab sich die BF teils als Putzfrau aus um nach deren Einstellung Zugang zu den Wohnungen der Opfer zu erlangen

Mildernd wurde dabei die Großteils geständige Verantwortung sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend jedoch der lange Tatbegehungszeitraum, die mehrfach qualifizierte Tatbegehung, die mehrfache Tatbegehung, die Tatbegehung innerhalb drei offener Probezeiten, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während laufendem Strafverfahrens, der rasche Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) angesehen.

Es wird festgestellt, dass die BF die zu ihrer Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat.

1.4. Mit Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) XXXX, Zl.: XXXX, vom 15.09.2007 wurde gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, deren Befristung mit Bescheid der selbigen Behörde, vom 16.11.2011, aufgrund einer Gesetzesänderung auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.

Die BF verblieb dem Aufenthaltsverbot zu Trotz weiterhin im Bundesgebiet.

1.5. Die BF ist arbeitsfähig, besuchte im Herkunftsstaat die Schule und erlernte den Beruf der pädagogischen Kindergärtnerin.

1.6. Die BF verfügt bis auf ihre beiden Kinder, über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist jedoch der Deutschen Sprache hinreichend mächtig.

1.7. Die Pflege der mj. Tochter der BF wurde mit Einverständnis der BF beginnend im Jahre 2012 vom Amt für Jugend und Familie, des Magistrates der Stadt XXXX, übernommen und wurde diese beginnend mit XXXX2015 bei ihrem volljährigen Bruder, dem Sohn der BF, im Rahmen der vollen Erziehung als Pflegekind untergebracht.

1.8. Die BF ist erwerbslos, verfügt über kein Vermögen und weist Verbindlichkeit im Umfang von EUR 30.000,- auf.

1.9. Die mj. Tochter der BF bezieht eine monatliche Halbwaisenpension in der Höhe EUR 200,-.

1.10. Die BF weist bisher keine rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf, sondern ging über Jahre hinweg wiederholt der "Schwarzarbeit" nach.

1.11. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zum Familienstand, der Mutterschaft der BF, zu deren Arbeitsfähigkeit, zu ihrem erstmaligen behördlichen in Erscheinung treten sowie zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die widerholten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Justizanstalten beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die fehlende Feststellbarkeit, dass die BF jemals über einen Aufenthaltstitel und/oder einer Anmeldebescheinigung verfügt hat, beruht auf dem Nichtvorbringen eines für den Besitz eines bezughabenden Rechtstitels/Bescheinigung seitens der BF, den im Akt befindlichen fremdenbehördlichen Anzeigen der BF wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet, BPD XXXX, Zl.: XXXX vom XXXX1997 sowie vom XXXX2000, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und ergibt sich die Pflege- und Erziehungsübernahme der mj. Tochter der BF durch das Magistrat der Stadt Wien sowie dem Sohn der BF, aus einem bezughabenden Schreiben des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt XXXX, vom XXXX2016.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf den Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit der BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens der BF, und ergibt sich der Schulbesuch dieser sowie das Erlernen eines Berufes aus den Vorbringen der BF vor der belangten Behörde.

Die rechtskräftigen Verurteilungen, bedingten Strafnachsichten und deren Widerrufe, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass die BF die ihr angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Das verhängte Aufenthaltsverbot samt deren Befristung beruht auf den im Akt befindlichen obzitierten Bescheiden.

Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass die BF deren Einvernahme vor der belangten Behörde in Deutscher Sprache folgen konnte.

Das Fehlen sonstiger über die Kinder der BF hinausgehende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand des Nichtvorbringens eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes seitens der BF.

Die Erwerbslosigkeit der BF, das fehlende Vermögen sowie die Bestehenden Verbindlichkeiten, beruhen auf den Ausführungen im zuletzt ergangen Strafurteil des LG XXXX, dem Umstand dass die BF in Strafhaft angehalten wird, dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, wonach sie vermögenslos sei, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Bezug einer Halbwaisenrente beruht auf den Ausführungen im zuletzt ergangenen obzitierten Strafgerichtsurteil des LG XXXX.

Die Feststellungen, dass die BF im Bundesgebiet keinen rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten sondern über Jahre hinweg wiederholt der "Schwarzarbeit" nachgegangen ist, beruht auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

3.1.2.1. Da von der BF, die aufgrund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes von zumindest zehn Jahren im Bundesgebiet gegenwärtig erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib der BF im Bundegebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Die BF wurde unbestritten wiederholt vom LG XXXX wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls sowie des Vergehens der Veruntreuung verurteilt.

Dies indiziert jedenfalls, dass von der BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der BF (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit der BF sich wiederholt durch Betrug und (Einbruchs) Diebstählen über einen längeren Zeitraum hinweg sich unrechtmäßig zu bereichern und darüber hinaus sich damit eine - weitere - gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen sowie dabei organisiert durch teilweises Erschleichen des Vertrauens und Ausnutzung der Gutgläubigkeit ihrer Opfer auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der BF hin. So schreckte diese nicht nur trotz bereits erfolgter einschlägiger Vorverurteilungen, und bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen zurück, sondern nahm diese die mit ihren Taten verbundene Verletzung öffentlicher und privater Interessen, unter Missachtung ihrer strafgerichtlich auferlegten Probezeiten, zur Befriedigung eigener Bereicherungsgelüste in Kauf. Der Umstand, dass die BF sich durch ihre triste finanzielle Lage zur Begehung von strafgerichtlich relevanten Tatbeständen hinreißen hat lassen, untermauert zudem den zur Delinquenz neigenden Charakter der BF, wonach diese zur Lösung finanzieller Notlagen auf strafrechtswidriges Verhalten zuzugreifen neigt. Mit Blick auf die Höhe der von der BF verursachten Vermögenschäden, kann - insbesondere eingedenk der durch die BF mittels Schwarzarbeit lukrierten und durch die Verfügung über eine monatliche Halbwaisenrente ihrer mj. Tochter in der Höhe EUR 200,- ergänzten Einkünfte - darauf geschlossen werden, dass die BF die Taten nicht allein zur Befriedigung ihres nötigen Unterhaltes und jener ihrer Kinder - wenn dies auch keinen Rechtfertigungsgrund darstellt (vgl. VwGH 17.02.2005, 2005/18/0014; 07.09.2004, 2004/18/0264) - begangen hat, sondern größten Teils zur Befriedigung von darüber hinausgehenden Bereicherungsgelüsten.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass die BF zudem über Jahre hinweg entgegen der österreichischen Rechtsordnung, und letztlich trotz des Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig geblieben ist und sich durch langjährige Schwarzarbeit Einkünfte lukriert hat, ohne jemals einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundegebiet nachgegangen zu sein. Sohin stellt der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet eine - der BF bewusste - permanente Verletzung der österreichischen Rechtsordnung dar. Anhaltspunkte für den Versuch der BF ihren Aufenthalt zu Legalisieren und/oder einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wurden weder von der BF substantiiert vorgebracht noch konnten solche von Amts wegen erkannt werden.

Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass sich die BF zukünftig wohlverhalten werde und sich ihre finanzielle Lage nach deren Haftentlassung, aufgrund möglichen Bezuges von Arbeitslosengeld als stabil erweisen werde, kann der BF nicht gefolgt werden. Eingedenk des Umstandes, dass die BF trotz lukrierter Einkünfte aus Schwarzarbeit und Verfügung über staatliche Leistungen in Form einer Halbwaisenpension ihrer mj. Tochter, sich weitere gesetzwidrige Einnahmequellen zu erschließen versucht hat, lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche einen Rückfall der BF selbst im angenommenen Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld unwahrscheinlich erscheinen lassen. So brachte die BF auch keine, ihre Behauptung untermauernden Sachverhalte vor. Inwiefern die BF obgleich eines langjährigen Aufenthaltes in Österreich und entgegen der EWR-Bürgern an sich zukommenden Erwerbsfreiheit nachgegangener Schwarzarbeit nunmehr zukünftig rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgehen werde und sich zum einen bis dahin mit dem allfälligen Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum anderen sich mit allfälligen zukünftigen Lohnzahlungen begnügen werde, erschließt sich dem Gericht, eingedenk des bisher von der BF gezeigten Verhaltens, nicht. So bleibt die BF in ihrer Beschwerde auch schuldig die von ihr in den Raum gestellten, jedoch nicht näher dargelegten, "Bedingungen" zum Erwerb eines gesicherten und legalen Einkommens, zu konkretisieren und zu substantiieren, zumal auch amtswegig derartige nicht erkannt werden können.

Nicht einmal ihre familiären Beziehungen im Bundesgebiet, vermochten die BF von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten, sondern hat diese den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt. Selbst - wie bereits wiederholt ausgeführt - unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und damit in Verbindung stehende Einkünfte durch Lohnzahlungen sowie erfahrene strafgerichtliche Unbill und Benefizien, haben die BF vor der Begehung von Straftaten nicht abzuhalten vermocht.

Eingedenk dessen kann der BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF erneut eine sich ihr bietende Gelegenheit zur Erschließung von rechtswidrigen (Neben) Einkünften nutzen wird, und in ihr kriminelles Verhalten zurückfällt. Daran vermag auch die in der Beschwerde behauptete Reue nichts zu ändern. Viel zu oft und viel zu lange hat die BF ihren Unwillen die österreichische Rechtsordnung zu achten unter Beweis gestellt. So hätte die BF bisher wiederholt die Möglichkeit gehabt ihr Verhalten an der österreichischen Rechtsordnung auszurichten, anstelle beständig und wiederholt gegen diese zu verstoßen. Demzufolge, vor dem Hintergrund des von der BF bisher gezeigten Verhaltens und einer nicht ersichtlichen Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Sachlage der BF, kann der bloßen Behauptung dieser kein Beweiswert beigemessen, und dieser daher auch kein Vertrauensvorschuss gewährt werden.

Mit Blick auf die bisherige - kriminelle/rechtsverletzende - Vergangenheit der BF, welche sich durch wiederholt strafrechtswidriges Verhalten, erfolglosen Erfahrens von strafgerichtlicher Sanktionen und Empfanges strafgerichtlicher Benefizien, sowie einen langjährigen rechtswidrigen Aufenthalt und unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten auszeichnet, kann sohin, eingedenk der - keine Änderung erkennen lassenden - Vermögenssituation der BF, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit auszeichnet, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener der Schwarzarbeit (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) sowie jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass die BF durch ihr - auf Nachhaltigkeit ausgelegtes - gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für deren nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diese nicht rechtfertigen

Wenn die BF auch über Kinder im Bundesgebiet verfügt, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass die BF nunmehr seit XXXX2012 in Strafhaft angehalten wird, eingedenk der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Verunmöglichung einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, eine hinreichende Relativierung hinnehmen, und hinter das strafgerichtliche Verhalten der BF zurücktreten. So vermochte die BF bereits seit ihrer Inhaftierung die Obsorge für ihre minderjährige Tochter nicht wahrzunehmen, weshalb diese in die Hände öffentlicher Fürsorgeeinrichtungen und ihrem erwachsenen Sohn übergeben wurden. Insofern erweist sich die Zukunft der Tochter der BF auch ohne unmittelbares Zutun und/oder Anwesenheit der BF als hinreichend gesichert. Hinzu tritt, dass die BF im Wissen darum, im Falle ihrer Verhaftung und Verurteilung ihre Obsorge für ihre mj. Tochter nicht mehr übernehmen und allenfalls nicht weiter im Bundesgebiet aufhältig sein zu können, wiederholt einschlägig delinquiert und sohin deren Beziehungen auf Spiel gesetzt hat. So hätte die BF auch aufgrund ihres Wissens um die Unrechtsmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sich um die Unsicherheit der Aufrechterhaltung ihrer Beziehungen im Bundesgebiet bewusst gewesen sein müssen, weshalb auch dieser Umstand zu einer Relativierung dieser zu führen hat.

Zudem erweist sich der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet durch fehlende Aufenthaltsberechtigungen, das Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, wiederholter - teils über lange Zeiträume hinaus aufrechterhaltender - strafgerichtlicher Delinquenz und Schwarzarbeit als schwerwiegend belastet, was - mit Blick auf das oben Ausgeführte - eingedenk des damit zum Ausdruck gelangten - nachhaltigen - Unwillens der BF sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zu einer weiteren Relativierung der Bezüge der BF im Bundesgebiet führt. Dies hat sinngemäß auch für deren zeitlaufbezogenen Integrationsmomente zu gelten. Über die Sprachkenntnisse der BF hinausgehende Sachverhalte, welche für eine tiefgreifende Integration der BF im Bundesgebiet sprechen könnten, wurden von der BF nicht substantiiert vorgebracht und konnten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund ihres in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von der BF in Polen erfahrenen Sozialisation, deren ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und absolvierten Berufsausbildung bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.

Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und ihrer Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass die BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - vermögenslos ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Anhaltspunkte fassbar sind, dass dies sich in absehbarer Zeit ändert, und zudem deren Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Nebeneinkünften aufgezeigt sowie sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes ihres - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der bereits erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen und Benefizien, von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vierter Satz iVm Abs. 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF nicht unweigerlich den Abbruch all ihrer im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es der BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten ihrer in Österreich aufhältigen Kinder, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.

3.1.2.3. Angesichts der wiederholten, teils über lange Zeiträume hinaus aufrechterhaltene, Delinquenz der BF im Bundesgebiet, deren wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen der gewerbsmäßigen Delikten innewohnenden Schwere der Verfehlungen, der zuletzt ausgesprochene Strafhöhe sowie der wiederholten langjährigen Schwarzarbeit, sohin der durch das Verhalten der BF hervorgetretenen dieser anhaftenden nachhaltigen rechtsnegierenden Einstellung, ist, eingedenk relativierter Integrationsmomente der BF, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Judikatur des VwGH, wonach diese zur Begegnung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit diene, und sich am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild der BF, zu orientieren habe. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugänglich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abzusehen, wenn die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und von der BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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