G312 2125239-1•BVwG G312 2125239-1
G312 2125239-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G312 2125239-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 08.04.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 05.04.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld im Sinne des § 44 AlVG zuständig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.02.2016 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vom 15.01.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in XXXX im Haus ihrer Eltern lebe. In Österreich bewohne sie ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Doppelzimmer. Da somit ihr Wohnort und Lebensmittelpunkt in XXXX liege, sei der Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld zuständig.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde der BF vom 01.03.2016, eingelangt am 03.03.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht so - wie die belangte Behörde behauptet - in XXXXsei. Die BF lebe seit 20.05.2009 in Österreich mit Nebenwohnsitz und habe auch seit dieser Zeit die Arbeitsstätte in Österreich. Sie bezahle regelmäßig in die Arbeitslosenversicherung in Österreich ein und habe in den letzten Jahren ohne Probleme in Österreich das Arbeitslosengeld erhalten. Ihr Hauptwohnsitz sei in XXXX, ihr Nebenwohnsitz ist 800 km entfernt von ihrem Hauptwohnsitz, sodass ihr Lebensmittelpunkt nicht in XXXX sein könne. Es sei richtig, dass sie zum damaligen Zeitpunkt einen PKW mit XXXX Kennzeichen hatte, dieser sei mittlerweile abgemeldet worden.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.04.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in XXXX habe und für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat XXXX zuständig sei.
4. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingelangt am 11.04.2016, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.07.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF beantragte am 15.01.2016 Arbeitslosengeld, dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
Die BF kann eine vollversicherte Beschäftigung vom 01.04.2015 bis 15.01.2016, sowie wieder ab 01.04.2016 bei der XXXX in Österreich vorweisen.
Die BF ist mit Hauptwohnsitz im Haus ihrer Eltern in XXXX angemeldet und ist in Österreich mit Nebenwohnsitz angemeldet, wo sie ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Garconniere (Zimmer mit Kochnische, Bad und WC) bewohnt.
Die BF lebt seit November 2015 in Österreich in einer Partnerschaft.
Sie ist während ihrer Beschäftigung 1 x im Jahr vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat XXXX zurückgekehrt.
Mit Bescheid vom 04.03.2016 lehnte die Bundesagentur für Arbeit XXXX den Antrag der BF vom 18.02.2016 mit der Begründung ab, dass sie die Anwartschaftszeit nicht erfülle, da sie in Österreich ihren Lebensmittelpunkt habe, sie seit 2010 durchgängig in Österreich arbeite und sich aufhalte und vor Antragstellung keinen Tag Beschäftigung vorweisen können und auch nicht als Grenzgängerin gelte.
Die BF hat ihren Lebensmittelpunkt während der Beschäftigung in Österreich von XXXX nach Österreich verlegt.
Nachdem Beschäftigung und Lebensmittelpunkt der BF in Österreich liegen, ist Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig.
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in Österreich, ihre Wohn- und Lebensverhältnisse in XXXX sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, ihren Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.
2.3. So hat die BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass sie seit 20.05.2009 ihren Nebenwohnsitz in Österreich habe, sie bewohne ein Doppelzimmer, das ihr vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Ihren Hauptwohnsitz habe sie in XXXX, im Haus ihrer Eltern. Ihr PKW ist in XXXX angemeldet.
2.4. Die BF ergänzte mit Schriftsatz vom 21.01.2016, dass sie seit Mai 2009 in Österreich durchgehend lebe und arbeite, mit einer Unterbrechung von Juni bis September 2012 (Saisonarbeit in der Schweiz). Sie sei noch im Haus der Eltern Hauptwohnsitz gemeldet und bewohne ein Mitarbeiterzimmer, das ihr vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Ihr Lebensmittelpunkt sei seit 2009 in Österreich.
2.5. In der mündlichen Verhandlung erklärte die BF glaubhaft, dass sie 2009 in Begleitung ihrer Schwester nach Österreich gekommen ist, um sich alles anzusehen. Sie habe zuerst Saisonbeschäftigungen aufgenommen und ist nun seit 2 - 3 Jahren durchgehend in Österreich beschäftigt. Sie verbringt ihre Zeit in Österreich, wo sich ihre Freunde befinden. Sie fährt einmal im Jahr nach XXXX zu ihren Eltern, zB wenn sie Urlaub hat für zwei Wochen. Mittlerweile hat sie einen Freund in Österreich, mit dem sie im Herbst eine Wohnung gemeinsam beziehen wird. Sie räumte glaubhaft ein, dass sie sich zuerst in Österreich alles anschauen wollte, sich jedoch inzwischen dazu entschieden hat, für immer in Österreich zu bleiben.
2.6. Zu ihrer Wohnsituation in Österreich (Dienstgeberzimmer, wobei es sich aufgrund der Beschreibung eher um eine kleine Garconniere handelt) erklärte die BF, dass dies ausgereicht habe, da sie ja nicht wusste, ob sie wieder zurück nach XXXX geht. Da sie sich aber für den Verbleib in Österreich entschieden hat, nimmt sie sich eine eigene Wohnung gemeinsam mit ihrem Freund. Sie verbringe ihre gesamte Zeit mit ihrem Freund und ihren Freunden in Österreich.
2.7. Plausibel und nachvollziehbar hat die BF beschrieben, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung trotz Vorliegens einer Dienstwohnung durch das Eingehen der Partnerschaft aufgrund der gegenständlichen Konstellation eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich erfolgt ist. So verfügt die BF weder in XXXX noch in Österreich über eigenes Eigentum, sie wohnte in XXXX im Haus der Eltern in einem Zimmer und lebt in Österreich in einem Dienstgeberzimmer (Garconniere). Die glaubhaft dargelegte Partnerschaft, ihr Freund hat sie zur mündlichen Verhandlung begleitet, ist somit neben der Verbringung ihrer gesamten Freizeit in Österreich und der sozialen Bindungen - durch ihren Freundeskreis in Österreich - stärkstes und ausschlaggebendes Indiz für die glaubhafte Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich.
2.8. Insgesamt hat die BF in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Erklärungen waren lebensnah und nachvollziehbar, wie zB dass sie sich Österreich zuerst ansehen wollte und erst im Laufe der Zeit entschieden hat, hier zu bleiben.
3.1. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die BF ihren Lebensmittelpunkt in XXXX hat und XXXX als Wohnsitzstaat für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
3.1.3. Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
3.1.4. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.
Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) diesbezüglich wie folgt geäußert:
"Allerdings sieht die gegenständliche Verordnung für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig wurde - also noch während der Beschäftigung, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat, so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften." (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Die BF wendet ein, dass sie in Österreich ihren Lebensmittelpunkt hat, sie habe seit 2009 hier ihren Nebenwohnsitz und ihre Beschäftigung und sei während dieser Beschäftigung einmal im Jahr zu ihren Eltern nach XXXX gefahren.
Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass die BF sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufgehalten habe. Ihre Eltern leben in XXXX und haben dort ein Haus. In Österreich wohne sie in einem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Doppelzimmer. XXXX sei somit für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Wohnsitzstaat zuständig.
3.2.2. Bei der BF handelt es sich um eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort während der Beschäftigung von XXXX nach Österreich verlegt hat.
Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten
Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Die BF konnte glaubhaft darlegen, dass sie während ihrer Beschäftigung den Lebensmittelpunkt von XXXX nach Österreich verlegt hat. Sie hat sich zuerst nur in Begleitung ihrer Schwester nach Österreich begeben, um in Österreich zu arbeiten. Mittlerweile verbringt sie ihre ganze Freizeit in Österreich, hat hier ihren Freundeskreis, verfügt über eine dauerhafte Beschäftigung in Österreich und hat in Österreich einen Freund, mit dem sie in den nächsten Monaten gemeinsam eine Wohnung beziehen wird.
Grundsätzlich ist zwar hinsichtlich der Wohnsituation bei einer Dienstgeberunterkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die arbeitslose Person nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, es sich somit nur um einen vorübergehenden Aufenthalt im Beschäftigungsstaat handelt. Jedoch hat die BF glaubhaft darlegen können, dass sie den Lebensmittelpunkt von Deutschland nach Österreich verlegt hat, daher ist die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung - die von der BF fortlaufend bewohnt wird - hier nur von untergeordneter Bedeutung.
Durch diese Verlegung des Lebensmittelpunktes fällt nun Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat zusammen.
Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF mittlerweile in Österreich befindet, sie diesen vor Zuständigkeit des Wohnsitzstaates nach Österreich verlegt hat und demnach Österreich für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG festzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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