BVwG G305 2116226-2

G305 2116226-2Tribunale amministrativo federale29 lug 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf

Testo completo

BVwG G305 2116226-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2116226.2.00

Spruch

G305 2116226-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 07.04.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG

iVm.

§ 10 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Wien, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) wider ihn erlassen.

2. Mit Entlassungsbescheinigung wurde die Entlassung des BF aus der Schubhaft verfügt, da er angab, freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen.

3. Mit dem am 14.04.2016 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit selbem Tag datiertem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das erlassene Einreiseverbot behoben und angemessen reduziert wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, weil eine Rückkehr nach Serbien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 sowie Art. 8 EMRK bedeuten würde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 vor.

5. Am 18.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, sohin ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Am 02.11.2003 reiste er von Ungarn kommend als Beifahrer in einem PKW nach Österreich ein. Am 23.03.2006 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Lokal in Wien zur Ausweisleistung aufgefordert. Dabei konnte er seinen Reisepass nicht vorweisen. Auch verfügte er über keinen gültigen Aufenthaltstitel und konnte die für die Bestreitung seines Lebensunterhalts nötigen finanziellen Mittel nicht nachweisen.

In der Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2006, Zl: XXXX, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF. Am 01.04.2006 wurde er außer Landes gebracht.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ist der BF wieder nach Österreich eingereist.

1.3. Hinsichtlich des BF liegen folgende (Haupt-)wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vollständige Aufzählung seiner Wohnsitzmeldungen):

  • 11.04.2003 bis 02.05.2005 XXXX

  • 24.03.2006 bis 01.04.2006 XXXX

  • 28.07.2014 bis 20.10.2014 XXXX

  • 14.03.2015 bis 19.03.2015 XXXX

  • 30.09.2015 bis 04.01.2016 XXXX

  • 07.01.2016 bis 07.04.2016 XXXX

  • Ab 04.01.2016 bis laufend XXXX

Abgesehen von den dargestellten Hauptwohnsitzmeldungen bestehen keine weiteren. Dass sich der BF - von den oben dargestellten Zeiten im Bundesgebiet abgesehen - aufgehalten hätte, lässt sich nicht feststellen.

Der BF hält sich gegenwärtig nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.4. Der BF ist nicht verheiratet.

Am 04.01.2016 erkannte er die Vaterschaft zu dem am XXXX geborenen XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, an.

Am selben Tag erkannte er auch die Vaterschaft zu dem am 01.12.2010 geborenen XXXX an.

Ebenfalls am 04.01.2016 ist der BF mit der Kindesmutter XXXX zusammengezogen. Ob er der leibliche Vater der bei der Kindesmutter, XXXX, einer serbischen Staatsangehörigen in XXXX, lebenden Kinder ist, lässt sich nicht feststellen, da die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt der genannten Kinder und im Zeitraum von 10 Monaten davor mit Hauptwohnsitz in Wien, zunächst vom 19.06.2009 bis 10.12.2009 in der XXXX, vom 10.12.2009 bis 04.10.2010 in der XXXX und ab dem 04.10.2010 bis 09.01.2012 in derXXXX gemeldet war, während sich eine (Haupt-)wohnsitzmeldung des BF an keiner der angeführten Anschriften mit Hauptwohnsitz nachweisen lässt.

Zum Zeitpunkt der sich rechnerisch ergebenden Empfängnis und der Geburt der oben genannten Kinder bestand gegen den BF unstrittig ein Aufenthaltsverbot. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF während dieser Zeit in Österreich aufhielt.

Weiter kann nicht festgestellt werden, dass der BF in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin, XXXX, und zu den übrigen im Bundesgebiet lebenden Verwandten steht.

1.5. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer die Arbeitsfähigkeit ausschließenden Krankheit leiden würde.

Im Herkunftsstaat hat er nach Absolvierung der achtjährigen Grundschule eine dreijährige Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker absolviert. Im erlernten Beruf arbeitete er jedoch nicht, sondern war er bereits im Herkunftsstaat durch fünfzehn Jahre hindurch als XXXX tätig.

Der BF arbeitet gegenwärtig bei der Beratungsstelle für Haftentlassene im Ausmaß von 25 Stunden.

1.6. Im Herkunftsstaat des BF leben mehrere Verwandte.

1.7. Der BF hat in Österreich bisher noch keinen Deutschkurs absolviert. Er engagiert sich in keinem Verein und hat hier weder eine Schule besucht, noch eine weiterführende Ausbildung absolviert.

1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 und es Vergehens der Annahme und des Besitzes einer falschen besonders geschützten Urkunde nach § 224 a StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Tatbegehung hinsichtlich des Diebstahls, die einschlägige Vorstrafe in Serbien, als mildernd ein teilweises Geständnis und den Umstand, dass es bei der versuchten Nötigung beim Versuch geblieben ist.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer weiteren - ebenfalls teilbedingten - Haftstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb der Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd lediglich das Geständnis des BF.

Der BF befand sich deswegen in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.

1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei und gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Der Aufenthaltsstatus des BF ist dem Akteninhalt wie den Angaben des BF selbst zu entnehmen. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vom BF nicht widerlegt wurde und er sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde vom BF weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde bestritten.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, sowie zur Festnahme und Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden, in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und stehen im Einklang mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Das Faktum der strafgerichtlichen Verurteilungen wurde vom BF ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen in Österreich beruhen auf den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF der leibliche Vater der Kinder XXXX und XXXX ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Zeitraum vor der Geburt der Kinder bzw. im Zeitpunkt der Geburt in Österreich nicht angemeldet war und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbots auch davon auszugehen ist, dass sich der BF im fraglichen Zeitraum gar nicht in Österreich aufgehalten hatte.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin oder seinen anderen Verwandten im Bundesgebiet aufweist, beruht darauf, dass er keine lebensbedrohliche Erkrankung nachzuweisen vermochte.

Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf den im Gerichtsakt einliegenden Urteilsausfertigungen.

Die zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem eigenen Vorbringen, andererseits auf dem Umstand, dass der BF keine dem entgegen stehende Sachverhalte vorgebracht hat; er hatte angegeben, gesund und arbeitsfähig zu sein und dass er Sportler sei. Indizien für eine Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich weiters daraus, dass er bei der Beratung für Haftentlassene in Ausmaß von 25 Stunden arbeitet.

Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen des BF bzw. zum nicht absolvierten Deutschkurs beruhen auf der mündlichen Verhandlung

Die Feststellung zu der vom BF absolvierten Berufsausbildung des BF gehen auf dessen Ausführungen anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nachstehendes:

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Der BF ist nach eigenen Angaben serbischer Staatsangehöriger und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Art. 5 Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Da er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides trotz des - von ihm nicht widerlegten - Ablaufs der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts weiterhin in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aufgehalten hat, ohne über eine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt zu verfügen, erweist sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Auch verfügte er über die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Barmittel nicht. Er ist bzw. war auch nicht im Besitz einer arbeitsmarkt- oder aufenthaltsrechtlichen Bewilligung.

Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und deshalb durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht erteilt werden konnte.

Auch liegen Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend das Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und darauf, dass auf Grund der rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dieser Sachverhalt erfüllt sei und dass vom BF auf Grund seines Verhaltens und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zur Verhängung des Einreiseverbotes führten, nicht konkret entgegengetreten. Er behauptete lediglich, dass das Einreiseverbot auf Grund seiner Mittellosigkeit nicht gerechtfertigt sei. Zurzeit werde er von seiner Lebensgefährtin, die einen Daueraufenthalt in Österreich habe, unterstützt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und die Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt zweimal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Die Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er auf Grund seines mehrjährigen (illegalen) Aufenthaltes im Bundesgebiet ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben erlangt habe, genügt der Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anlangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit jene Staaten im Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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