BVwG W199 1429536-2

W199 1429536-2Tribunale amministrativo federale28 lug 2016

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W199 1429536-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.1429536.2.00

Spruch

W 199 1429536-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014, Zl. 811319010/1995256/BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.11.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an, sein Vater sei von Taliban angegriffen worden und seitdem behindert. In Afghanistan würden ihn die Taliban töten - auch der Beschwerdeführer sei dort von der Seite der Taliban gefährdet -, daher habe die Familie schon vor einigen Jahren das Land verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet. Pakistan habe der Beschwerdeführer verlassen, weil die Familie dort viele Schulden habe. Sie habe sich Geld von den Nachbarn ausgeborgt. Hier (in Österreich) wolle der Beschwerdeführer arbeiten, um die Schulden abzahlen zu können.

In einem Aktenvermerk vom 08.11.2011 hielt das Bundesasylamt fest, am selben Tag sei mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch geführt worden, in dem der Beschwerdeführer angegeben habe, es sei ihm von anderen afghanischen Asylwerbern geraten worden, sich als 15-jähriger auszugeben. Das Geburtsdatum, das er bei der Antragstellung genannt habe (der XXXX), treffe nicht zu. Er sei bereits 18 Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht. Er wisse nur, dass er im Winter geboren sei. Das Bundesasylamt berichtigte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 09.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Muslim und Paschtune, er sei in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Im Alter von fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Seine Mutter und seine Geschwister (vier Schwestern, ein kleiner Bruder) lebten in Pakistan. Er habe Pakistan verlassen, weil seine Familie dort viele Schulden habe, daher habe seine Familie beschlossen, ihn nach Europa zu schicken. In Afghanistan sei er schon lange nicht gewesen; dort habe sein Vater Probleme mit den Taliban, der Beschwerdeführer könne genauso Probleme bekommen. Außerdem müsse er hier arbeiten, um seine Familie zu unterstützen, damit sie den Kredit abzahlen könne. Auf die Frage nach diesen Problemen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe Probleme mit den Taliban gehabt, sie hätten gewollt, dass auch der Beschwerdeführer einmal mit ihnen zusammenarbeite. Er selbst habe keine Probleme gehabt. Daher sei die Familie - als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei - nach Pakistan geflüchtet. Seinem Vater sei - als "die Russen" in Afghanistan gewesen seien - die Hand amputiert worden, auch seine Beine seien verletzt gewesen. Auf den Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung gesagt, dass die Behinderung auf eine Verletzung durch die Taliban zurückgehe, erwiderte der Beschwerdeführer, das habe er nicht gesagt. Die Niederschrift habe er dennoch unterschrieben, vielleicht weil er nicht so gut aufgepasst habe, er sei damals auch müde gewesen. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen in Afghanistan meinte der Beschwerdeführer, dort seien überall die Taliban. Auf den Vorhalt, er sei nach seinen Schilderungen (nur) von der allgemeinen Situation in Afghanistan betroffen und nur wegen der bewaffneten Auseinandersetzungen dort geflüchtet, nicht aber individuell verfolgt, meinte der Beschwerdeführer, er nehme das zur Kenntnis, habe aber Schulden und keine richtige Ausbildung.

1.2. Mit Bescheid vom 11.09.2012, 11 13.190-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde vom 26.09.2012. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen müssen, weil sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sie hätten bereits damals vom Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten ihn damit sozusagen schon im Alter von fünf Jahren zwangsrekrutieren wollen. Da er nach wie vor nicht bereit sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie ihn "mit Sicherheit" zwangsrekrutieren würden. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei zweimal verletzt worden, einmal von "den Russen" (an der Hand und am Fuß) und einmal von den Taliban. Die Probleme in Pakistan rührten daher, dass der Beschwerdeführer unabsichtlich jemanden erschossen habe und nun die Rache seiner Verwandten fürchte. Der Beschwerde waren mehrere Arzt- bzw. Befundberichte beigelegt.

1.4. Mit Schreiben vom 12.12.2013 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, der Beschwerdeführer sei am XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Das Urteil sei seit dem XXXX rechtskräftig. Am 19.12.2013 teilte das Landesgericht XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX - welche die Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) weiterleitete -, mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen §§ 127, 130 erster Fall, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie wegen Delikten nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde. Das Urteil sei seit XXXX rechtskräftig.

1.5. Mit Beschluss vom 23.04.2014, W142 1429536-1/7E, behob das Bundesverwaltungsgericht - das gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen hatte - den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.

2.1. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer am 02.09.2014 ergänzend einvernommen. Er brachte vor, er habe nur seine ersten fünf Lebensjahre in Afghanistan verbracht. Zu den Problemen, die sein Vater mit den Taliban gehabt habe, könne er keine konkreteren Angaben machen, da er damals noch klein gewesen sei. Vielleicht hätte er später die Koranschule besuchen müssen. Sein Vater habe entschieden, dass die Familie nach Pakistan ziehe. Die Frage, ob der Vater konkrete Probleme mit den Taliban gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er selbst aktuell in Afghanistan zu befürchten hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei schon viele Jahre nicht mehr dort gewesen. Wenn er nun dorthin müsse, würde er vielleicht schikaniert werden, weil er so lange weg gewesen sei. Wer ihn schikanieren würde und weshalb, das wisse er nicht genau. Man würde ihm vorwerfen, dass er in Europa gearbeitet habe. In Afghanistan gebe es keine Arbeit. Es gebe dort viel Neid, andererseits, so glaube er, würde er auch von den Taliban schikaniert werden. Damit meine er, dass sie fragen könnten, woher er komme, wer er sei und wo er sich zuletzt aufgehalten habe. In Kabul habe er sich nie aufgehalten und könnte dort auch nicht leben, weil er dort niemanden habe, der ihn unterstützen könnte.

Dem Beschwerdeführer wurde sein Beschwerdevorbringen vorgehalten, wonach man ihn bereits im Alter von fünf Jahren hätte zwangsrekrutieren wollen; er gab dazu an, dass er die Beschwerde nicht selbst geschrieben habe, aber vielleicht hätte er später, mit elf oder zwölf Jahren, rekrutiert werden können. Sein Bruder könne weiterhin in Pakistan leben, weil er jünger sei als der Beschwerdeführer, sein Vater dagegen sei schon älter. Auf den Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur er eine Zwangsrekrutierung fürchte, sein Bruder dagegen nicht, meinte der Beschwerdeführer, er wolle nicht mehr zurück, das Leben dort sei nicht so wie hier. Er könne nicht in Afghanistan leben, er sei dort nur als kleines Kind gewesen, habe dort keine Unterstützung und könne sich nichts aufbauen.

Seine gesamte Familie lebe in Pakistan. Sein Vater sei leicht behindert (am 09.07.2012 hatte der Beschwerdeführer ja angegeben, seinem Vater sei die Hand amputiert worden) und arbeite nur noch zu Hause. Seine Mutter sei Hausfrau und seine Geschwister lebten alle zu Hause.

2.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.9.2015 (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme vom 23.4.2014 wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der ethnischen Gruppe der Paschtunen an, sei Muslim und stamme aus der Provinz Nangarhar. Er sei in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden. Asylrelevante Gründe habe er im Zuge der neuerlichen Einvernahme nicht glaubhaft machen können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. - Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich hinsichtlich der Fluchtgründe darauf, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie sein Vater an der Hand verletzt worden sei, nämlich (am 02.11.2011) von den Taliban oder (am 09.07.2012), als "die Russen" in Afghanistan gewesen seien. Die Frage, ob er konkrete Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe, habe er unmissverständlich verneint. Selbst wenn man aber, so heißt es sodann im Bescheid in der Form einer Eventualbegründung, "von der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens der Zwangsrekrutierung" als Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das Herkunftsland verlassen habe, ausgehe, so werde damit keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) genannten Gründen behauptet. Die behauptete Gefahr "einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban" gehe weder von einer staatlichen Behörde Afghanistans aus noch sei sie eine Verfolgung, die dem afghanischen Staat zuzurechnen wäre und von staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet werde. Maßgebliche Anhaltspunkte dahin, dass Taliban versucht hätten, gerade den Beschwerdeführer gegen seinen Willen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer zu rekrutieren, seien im Verfahren nicht hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Bei seiner Einvernahme am 02.09.2014 habe der Beschwerdeführer etwaige Probleme des Vaters mit den Taliban verneint. Das Bundesamt zitiert dann die oben referierten Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe (Möglichkeit von Schikanen, ...), und auf den Vorhalt, er habe in der Beschwerde angegeben, die Taliban hätten ihn als Fünfjährigen rekrutieren wollen. Die abschließende Frage habe er schlüssig und lebensnah damit beantwortet, er sei als kleines Kind in Afghanistan gewesen, habe dort keine Unterstützung und könne sich dort nichts aufbauen.

Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die in Afghanistan herrschende

"Bürgerkriegssituation/Kriegssituation/Sicherheitslage" allein reiche nicht aus, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen, weil den daraus resultierenden Benachteiligungen alle Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Das Bundesamt kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan von einer Situation gesprochen werden könne, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei, und begründet damit, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt werde. Abschließend begründet es seine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

2.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 15.09.2014, die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

2.4. Mit Schreiben vom 3.10.2014 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesamt - das diese Information an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete - mit, der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Die Probezeit der mit Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sei auf fünf Jahre verlängert worden. Mit Schreiben vom 29.7.2015 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesamt - das auch diese Information an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete - mit, der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die mit Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sei widerrufen worden.

2.5. Mit Schreiben vom 12.05.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

  • The Constitution of Afghanistan. Year 1382

  • Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

  • UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

  • Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)

  • Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:

Security. August 2014

  • Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014 (SFH)

  • Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015, Stand Oktober 2014, Berlin

Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe.

Das Bundesamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 03.06.2015 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, danach kann nicht festgestellt werden, dass ihm eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung drohe; diese Feststellungen und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.

1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.

1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe "aufgrund der Probleme seines Vaters mit den Taliban" Afghanistan im Alter von fünf Jahren verlassen. Bei einer Rückkehr dorthin befürchte er Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Mit der Behauptung, der Vater habe Probleme mit den Taliban gehabt, setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 02.09.2014, der Vater habe keine derartigen Probleme. Auf die vom Beschwerdeführer wieder vorgebrachte Befürchtung, - bei einer Rückkehr nach Afghanistan - von den Taliban zwangsweise rekrutiert zu werden, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die Behörde habe gegen ihre Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verstoßen. Die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen seien nicht dazu geeignet gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Auf Grund der vorgelegten psychiatrischen Befunde wäre die Behörde - so die Beschwerde - verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines psychiatrischen Zustandes erneut zum Kern des Fluchtvorbringens zu befragen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht ausreichend befragt hätte; die Beschwerde zeigt auch nicht auf, wo Ermittlungslücken gelegen sein könnten, sondern wiederholt das Vorbringen bei den Einvernahmen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, als er am 02.09.2014 vor dem Bundesamt einvernommen wurde, nicht (mehr) in ärztlicher Behandlung war und ausdrücklich angab, er sei gesund (nur leicht verkühlt) und nicht in therapeutischer Behandlung. Es treffe zu, dass er 2012 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, dies sei aber nun nicht mehr der Fall. Er habe damals unter der unsicheren Situation gelitten und auch gesundheitliche Probleme (Skabies) gehabt, aber jetzt gehe es ihm gut.

Die Beschwerde bemängelt weiters, dass die Behörde keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban herangezogen habe, und verweist auf einen Bericht von UNHCR Deutschland vom August 2013. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht von den Feststellungen ausgeht, die es auf Grund der - dem Beschwerdeführer vorgehaltenen - Unterlagen trifft.

2.3. In seiner Stellungnahme vom 03.06.2015 führt der Beschwerdeführer wieder aus, ihm drohe in Afghanistan Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Eine Verfolgung durch die Taliban drohe ihm auch auf Grund seines langen Auslandsaufenthalts. Die Stellungnahme verweist auf einen Film der Australian Broadcasting Corporation (ABC) vom 06.05.2014 und auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.06.2014 ("Informationen zur Kontrolle [durch Regierung oder Aufständische] in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani [auch Khogiani, Khugyani]").

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2

Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie - Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat zwar zeitweise auch von Problemen gesprochen, die sein Vater in Afghanistan gehabt habe, hat dies aber letztlich verneint (und zwar in der Einvernahme am 02.09.2014: "Hat Ihr Vater konkrete Probleme mit den Taliban?" - "Nein."). Kern seiner Befürchtungen ist die drohende Rekrutierung durch die Taliban. Dass es bereits zu einem Rekrutierungsversuch gekommen wäre, hat er nicht behauptet. Auch die zeitweise aufgestellte Behauptung (so in der Einvernahme am 09.07.2012 und in der - ersten - Beschwerde vom 26.09.2012), sein Vater habe ihn den Taliban gleichsam versprochen, hat er bei der letzten Einvernahme (am 02.09.2014) nicht mehr wiederholt, sondern erklärt, er fürchte, er werde in Afghanistan "vielleicht" schikaniert werden, weil er so lange weg gewesen sei. Auf den Vorhalt seines Beschwerdevorbringens (Beschwerde vom 26.09.2012) gab er nur an, er habe die Beschwerde nicht selbst geschrieben (obwohl er eine entsprechende Behauptung im Kern schon bei der Einvernahme am 09.07.2012 aufgestellt hatte: "Sie wollten, dass ich auch mal mit ihnen zusammenarbeite"); er hätte aber vielleicht mit elf oder zwölf Jahren rekrutiert werden können.

1.2.2.1. Es geht somit letztlich nur darum, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er würde, sollte er nach Afghanistan bzw. in seine Herkunftsregion Nangarhar zurückkehren, allein auf Grund seines Alters und Geschlechts von den Taliban zwangsweise rekrutiert werden.

Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass die (versuchte) Zwangsrekrutierung durch eine Rebellengruppe wie die Taliban asylrelevant ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, - sich auf frühere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, "dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant [...].

  • In dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an [...]. Im [...] Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0387, stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde. - Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind nach ständiger [...] Rechtsprechung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. [...] Unter Beachtung dieser vorliegend maßgeblichen Grundsätze ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob gemäß § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden [...] im Herkunftsstaat Verfolgung [...] droht. - Die Auffassung [...], es komme bei der unterstellten politischen Gesinnung alleine auf einen ausdrücklichen Vorhalt dieser politischen Gesinnung an, findet [...] keine Deckung in der [...] Rechtsprechung. Nach dieser ist entscheidend, ob das Vorbringen des Asylwerbers vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderfeststellungen hinreichend deutliche Hinweise auf eine derartige unterstellte politische Gesinnung bietet."

Im Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er "in seiner bisherigen Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei [...] jene Verfolgung unterschieden hat, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an [...]. [...] Entscheidend ist [...], mit welchen Reaktionen der Taliban die revisionswerbenden Parteien (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Zweitrevisionswerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird."

Auf diese beiden Erkenntnisse bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 27.1.2015, Ra 2014/19/0085, vom selben Tag, Ra 2014/19/0112, und vom 25.3.2015, Ra 2014/20/0022, (nur) auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, auch in seinem Erkenntnis vom 25.3.2015, Ra 2014/18/0168, sowie auf dieses zuletzt genannte Erkenntnis vom 25.3.2015 in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0089. In seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, führte der Verwaltungsgerichtshof - wieder anknüpfend an die beiden Erkenntnisse vom 28.11.2014 und vom 10.12.2014 - aus, nach seiner Judikatur "kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird [...]. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an [...]. Ausgehend davon hätte es vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte aber näherer Feststellungen dazu bedurft, mit welchen Folgen der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt würde." Ähnlich formulierte der Verwaltungsgerichtshof - im Anschluss an die Erkenntnisse vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, und vom 27.1.2015, Ra 2014/19/0085 - in seinem Erkenntnis vom 19.4.2016, Ra 2015/01/0079.

1.2.2.2. Zur Frage einer bloß befürchteten Zwangsrekrutierung durch eine Rebellengruppe - fallbezogen die Taliban - führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss 15.3.2016, Ra 2015/01/0069, jedoch aus:

"Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, das Vorbringen des Revisionswerbers, sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und einer möglichen Zwangsrekrutierung als Jugendlicher verlassen zu haben, sei zwar glaubhaft, jedoch habe der Revisionswerber keine konkret gegen seine Person gerichtete (drohende) Verfolgung glaubhaft machen können, da er sich bloß in der allgemeinen Gefahrensituation von Jugendlichen befunden habe, die von der Rekrutierung der Taliban betroffen sein könnten. [...] Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nach seinen Aussagen bei der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig angesehen hat. Rechtlich hat das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Vorbringen geschlossen, dass der Revisionswerber keine gegen ihn gerichtete drohende Verfolgung glaubhaft habe machen können. Feststellungen, mit welchen Folgen der Revisionswerber zu rechnen habe [...], hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. [...]

Das Vorbringen des Revisionswerbers ist jedoch nicht geeignet, eine [...] (versuchte) Zwangsrekrutierung des Revisionswerbers darzutun, die [...] derartige Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr erforderlich machen. [...] So beschränkt sich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei konkreten Fragen auf allgemeine Aussagen und lässt eine konkrete Darstellung der behaupteten Rekrutierung vermissen. Der Revisionswerber hat auch nicht vorgebracht, dass konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre [...]. [...] Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht [...]. [...] Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen [...]."

1.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Ausführungen den Schluss, dass eine derartige allgemeine Befürchtung, wie sie der Beschwerdeführer in den Raum stellt, nicht genügt, um die abstrakte Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bereits als (drohende) Verfolgung iSd GFK erscheinen zu lassen. Während der Revisionswerber in dem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem eben referierten Beschluss entschieden hat, in einem frühen Stadium des Verfahrens behauptet hatte, er habe sich geweigert, für die Taliban einen Anschlag zu verüben oder mit ihnen zu kämpfen, und sie hätten ihn daher töten wollen (in der Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz hielt er diese Behauptung offenbar nicht mehr aufrecht), hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine solche Behauptung nie aufgestellt, sondern vielmehr angegeben, er habe Afghanistan im Alter von fünf Jahren verlassen. (Von der Behauptung in der Beschwerde vom 26.09.2012, die Taliban hätten ihn sozusagen schon im Alter von fünf Jahren zwangsrekrutieren wollen, distanzierte er sich bei der Einvernahme am 02.09.2014.)

Da der Beschwerdeführer somit im Ergebnis keinen Fluchtgrund behauptet hat, der unter die GFK zu subsumieren wäre, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

1.2.4. Die Beschwerde führt aus, es mache für einen Verfolgten keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. Der Beschwerdeführer werde von Privaten verfolgt und der afghanische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb auf ihn die Definition eines Flüchtlings iSd GFK zutreffe.

Damit wird nicht erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Möglichkeit einer Rekrutierung Verfolgung iSd GFK ist, weil es gar nicht um die Frage geht, ob diese mögliche Rekrutierung vom Staat oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgeht.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; das Bundesverwaltungsgericht geht im entscheidenden Teil des Vorbringens von diesem Vorbringen aus.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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