W176 2111231-1•BVwG W176 2111231-1
W176 2111231-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016
Bürgerkrieg, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst
W176 2111231-1/18E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 1046069904-140200962, nach einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an, stamme aus dem Bezirk XXXX in Damaskus und habe eine Druckerei betrieben. Syrien habe er im September 2012 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern legal mit dem Flugzeug Richtung Ägypten verlassen. Bis 05.11.2014 habe er mit der Familie in Kairo gelebt, dann sei er alleine nach Istanbul geflogen. Nachdem er zuvor schlepperunterstützt nach Adana gereist sei, sei er von einer ihm unbekannten Küste in der Türkei mit einem kleinen Boot zu einen großen Kreuzfahrtschiff gebracht worden, mit dem er nach Italien gereist sei. Von dort sei er in der Folge nach Österreich gekommen. Zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Mutter sowie seine fünf Schwestern in Syrien aufhielten, sein Bruder lebe in der Türkei. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hielten sich weiterhin in Ägypten auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich verließ mit meiner Familie Syrien, weil im Jahr 2012 der Bürgerkrieg begann und in Syrien keine Sicherheit mehr besteht.". Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben und das seiner Familie.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, ausgestellt am XXXX, vor. Darin finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel sowie Visa, u.a. Ausreisestempel vom Flughafen Damaskus vom 19.07.2012 und vom 26.06.2014 sowie ein entsprechender Einreisestempel in den Libanon. Außerdem finden sich Ein-und Ausreisestempel in den Libanon vom 16.06.2014. Weiters finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel der syrischen Behörden aus dem Zeitraum vor dem Juni 2012.
2. Am 22.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen (wobei die Einvernahme nach darüber aufgenommenen Niederschrift von 8 Uhr bis 9.20 Uhr dauerte).
Auf die Frage, welche Verwandten (einschließlich "Onkel, Tanten Cousinen, Cousins usw.") er noch in Syrien habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine "gesamte Familie" noch in Syrien sei; nur seine Frau und seine Kinder seien in Ägypten. Im Juni 2014 sei er für zehn oder 15 Tage auf Besuch in Syrien gewesen. Befragt, wann konkret er Syrien mit seiner Familie verlassen habe, nannte der Beschwerdeführer den September 2012, hielt dazu aber fest, dass er im Juni 2014 10 oder 15 Tage "auf Besuch" in Syrien gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bejahte, dass er einen Aufenthaltstitel für Ägypten bis zum 23.10.2017 habe; jedoch sei Ägypten unsicher. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil die Leute hier "gute Menschen" seien und er wolle, dass seine Kinder hier studieren.
Auf die Frage "Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an [?]" und die Aufforderung "Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)" erwiderte der Beschwerdeführer "Wegen dem Krieg".
Auf Nachfrage, ob er keinen individuellen Fluchtgrund habe und wegen der derzeitigen Situation aus seinem Heimatland ausgereist sei, gab er dann an: "Ich habe doch einen individuellen Grund. Die Islamisten sind in meine Druckerei und haben sie übernommen. Wie die Lage in Ägypten schlechter wurde, wollte ich zurück und man hat mir gesagt, dass die Islamisten mich suchen. Sie geben mir die Schuld, dass ich das Regime benachrichtigt hätte, dass die Islamisten sich in meiner Druckerei befinden. Deshalb habe ich Angst bekommen und bin wieder ausgereist."
Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, auf Besuch in Syrien gewesen zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nach Syrien gegangen um zu sehen, ob sie dort wieder leben könnten.
Auf die Frage, wie und wann die Islamisten die Druckerei übernommen hätten, meinte der Beschwerdeführer, es sei im September 2012 gewesen; die Islamisten - er glaube, es sei die Al Nusra gewesen - hätten das gesamte Gebiet übernommen.
Er habe selbst keinen Kontakt mit den Kämpfern gehabt. Von der Übernahme seiner Firma durch die Islamisten habe er erfahren, indem er mit einem Freund telefoniert habe; dieser habe ihm erzählt, dass das gesamte Gebiet von den Islamisten übernommen worden sei.
Auf Vorhalt, dass seine Angaben in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung stünden, in der er von einer Übernahme seiner Firma nichts berichtet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe weiterreden wollen, man habe ihm aber gesagt, es sei "unwichtig".
Befragt, ob er alles umfassend vorbringen habe können, antwortete der Beschwerdeführer, er habe alles gesagt und keine Einwände. Nach der Rückübersetzung sagte der Beschwerdeführer, es sei alles so protokolliert worden wie er es gesagt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und habe Syrien im September 2012 verlassen. Er sei im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Ägypten, welche bis 23.10.2017 gültig sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Erst auf Nachfrage habe er angeführt, dass Islamisten seine Druckerei beschlagnahmt hätten. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dieses Problem nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Hoffnung auf Migration nach Österreich gekommen. Vor seiner Einreise habe er bereits mehrere Jahre lang legal in Ägypten gelebt und verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung bis Oktober 2017. Er habe selbst angegeben, er sei nach Österreich gekommen, damit seine Kinder hier studieren könnten.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Dass er Syrien ausschließlich auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, könne bei genauerer Betrachtung des Protokolls der Einvernahme nicht bestätigt werden. Das BFA nehme jedoch in der Beweiswürdigung auf entscheidende Punkte der Angaben des Beschwerdeführers überhaupt keinen Bezug. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die Verfolgung durch private Gruppierungen asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage zu sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hätte auch aus dem Machtzuwachs diverser radikal-islamischer Rebellengruppierungen erkannt werden müssen, insbesondere da der Beschwerdeführer auch schon allein durch seinen Auslandsaufenthalt von sämtlichen Beteiligten des Konfliktes als Verräter angesehen werden könnte.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit E-Mail vom 01.02.2016 informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich darüber, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2016 von Ägypten kommend am Flughafen Schwechat nach Österreich eingereist ist. In seinem österreichischen Fremdenpass finde sich ein Ausreisestempel vom Flughafen Wien vom 01.10.2015, weiters ein Ausreisestempel vom Flughafen München vom 31.12.2015.
7. Am 22.02.2016 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher das BFA entschuldigtermaßen fernblieb.
Eingangs brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Einvernahme vor dem BFA nicht genügend Gelegenheit gehabt habe, alles anzugeben, da die Einvernahme nur eine Viertelstunde gedauert habe. Bei seiner Befragung bei der Polizei (Erstbefragung) seien nur seine persönlichen Daten und die Fluchtroute aufgenommen worden. Als er seine Fluchtgründe habe erzählen wollen, sei ihm gesagt worden, dass er bei einer späteren Befragung dazu Gelegenheit haben werde. Diese spätere Befragung beim BFA sei jedoch so kurz gewesen, dass auf seine Sache gar nicht richtig eingegangen worden sei.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er habe eine Druckerei in XXXX in Damaskus Umgebung gehabt. In dieser Gegend hätten oft Kämpfe stattgefunden. Ca. einen Monat vor Beginn des Ramadan 2012 habe der Beschwerdeführer seine Familie bei seiner Mutter im Zentrum von Damaskus untergebracht. Ungefähr eine Woche vor Beginn des Ramadan sei der Beschwerdeführer mit dem Auto von der Druckerei auf dem Heimweg gewesen. Auf der Autostraße sei auf das Auto geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe die Alarmanlage eingeschalten und man habe aufgehört, auf ihn zu schießen. Diese schmerzliche Erfahrung habe seinen Beschluss bestärkt, Syrien zu verlassen. Die ganze Region sei in Kämpfe zwischen dem Regime und bewaffneten Gruppierungen verwickelt gewesen. Wer auf den Beschwerdeführer geschossen habe, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Syrien auf Grund der Sicherheitssituation, wenige Tage vor dem Beginn des Ramadan 2012 Richtung Ägypten verlassen, wo sie zwei Jahre lang gelebt hätten.
Ca. einen Monat, nachdem er Syrien verlassen habe, habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert, die Folgendes berichtet habe: Unbekannte Personen würden bei ihr anrufen und nach dem Beschwerdeführer suchen. Für diese Männer sei der Beschwerdeführer ein Verräter und sie wollten seinen Kopf sehen, weil er sich gegen sie gestellt habe. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, dass diese Männer vom Regime oder der Al-Nusra-Front seien, da die Kämpfe damals zwischen ihnen stattgefunden hätten.
Da die Situation in Ägypten für Syrer nicht angenehm gewesen sei, sei der Beschwerdeführer ca. 15 Tage vor Beginn des Ramadan 2014 nach Syrien zurückgereist. Er habe sich gedacht, vielleicht gelinge es ihm, seine Druckerei weiter zu betreiben, obwohl seine Mutter ihm auch berichtet habe, dass seine Druckerei beschlagnahmt worden sei. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in Ägypten geblieben. In Syrien habe er von den Nachbarn seiner Druckerei erfahren, dass er gesucht werde und die bewaffneten Gruppierungen seine Druckerei zerstört hätten.
Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer mit dem Auto unterwegs gewesen, als plötzlich ein ihm unbekannter Mann eingestiegen sei und ihm ein Messer an den Bauch gehalten habe. Der Beschwerdeführer sei aus dem Auto ausgestiegen und davongelaufen. Am nächsten Tag hätten sich der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und sein Bruder nach Beirut begeben; von dort sei er nach Kairo geflogen, während seine Mutter und sein Bruder mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist seien.
Beim Verlassen Syriens habe ein Offizier von ihm einen Passierschein verlangt. Diese Scheine zeigten, dass man nicht gesucht werde oder zum Wehrdienst einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein solches Papier nicht gehabt und dem Offizier daher 500 US-Dollar gegeben, damit er ihn passieren lasse. Der Offizier bei dieser Sicherheitskontrolle habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er, selbst wenn er den Wehrdienst abgeleistet habe, möglicherweise zum Reservedienst eingezogen werden könnte.
Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der Zeit von seiner Einreise nach Ägypten 2012 bis zu seiner Reise nach Syrien 2014 durchgehend in Ägypten aufgehalten habe, bejahte der Beschwerdeführer.
Auf Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass ein sudanesisches Visum für den Zeitraum von 11.03. bis 10.05.2015 findet, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er tatsächlich in den Sudan gereist sei. Er habe dort eine Messe besucht. Das habe er zuvor vergessen.
Auf Vorhalt, dass die Einvernahme vor dem BFA nach dem aufgenommenen Protokoll von 8 Uhr bis 9.20 Uhr und nicht nur - wie vom Beschwerdeführer angegeben - eine Viertelstunde gedauert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei erst gegen 9 Uhr zum Beamten gekommen; wenn im Protokoll (als Anfangszeitpunkt) 8 Uhr stehe, stimme das nicht. Der Beschwerdeführer glaube, gegen 8.45 Uhr vorgelassen worden und gegen 9.00 Uhr fertig gewesen zu sein. Befragt, ob die auf Seiten der Niederschrift der betreffenden Einvernahme ersichtlichen Unterschriften von ihm stammten, bejahte der Beschwerdeführer, verwies jedoch darauf, dass er gefragt worden sei, ob seine Angaben stimmten; deshalb habe er unterschrieben. Auf Vorhalt, im Protokoll sei davon die Rede, dass die Niederschrift rückübersetzt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei ziemlich sicher, dass er ca. 20 Minuten vor 9 Uhr zum Beamten vorgelassen worden sei und um 9 Uhr schon wieder draußen gewesen sei. Er lüge nicht, "das Ganze" sei sehr schnell gegangen.
Auf Vorhalt, er habe vor dem BFA angegeben, er habe von einem Freund erfahren, dass die Druckerei von Islamisten in Besitz genommen worden sei, während er in der Verhandlung vorgebracht habe, von seiner Mutter von der Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt worden zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihm lediglich gesagt, dass man ihn suche und bei ihr öfters nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Dass die Fabrik beschlagnahmt worden sei, habe er tatsächlich von einem Freund erfahren. Wenn er in der Verhandlung gesagt habe, dass er das von seiner Mutter erfahren habe, sei das ein Missverständnis. Die ganze Region befinde sich in Händen von bewaffneten Gruppierungen. Wenn er gewusst hätte, dass seine Druckerei zerstört worden sei, wäre er nicht nach Syrien zurückgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich gedacht, vielleicht sei es möglich, seine Maschinen in Sicherheit zu bringen oder vielleicht auch zu arbeiten.
Auf Vorhalt, er habe vor dem BFA nicht angegeben, dass seine Fabrik zerstört worden sei, sondern dass sie beschlagnahmt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, beim BFA habe er nicht die Gelegenheit gehabt, alles auszuführen, weil der Beamte gleich von einer Frage zur nächsten gegangen sei. In dieser kurzen Zeit habe der Beamte auch noch die persönlichen Daten des Beschwerdeführers aufgenommen; dies habe lange gedauert.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme unterschrieben habe, obwohl er den Vorfall mit dem Messer wegen des Zeitmangel nicht habe schildern können, entgegnete er, er habe bei der Einvernahme nicht genügend Zeit gehabt, um alles vorzubringen. Gleichzeitig habe er sich auf den Beamten verlassen und gedacht, er werde ihn schon fragen, wenn er etwas wissen wolle. Auch habe er Zeugen dafür, dass die Einvernahme vor dem BFA nur eine Viertelstunde gedauert habe.
Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um zu den - mit der Ladung übermittelten - Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen sowie Zeugen namhaft zu machen, die bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2015 anwesend gewesen seien.
Nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme nicht, dass seine Mutter berichtet habe, die Druckerei sei beschlagnahmt worden.
Daraufhin gab die der Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin als Zeugin einvernommen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Derartiges angegeben habe an, der Beschwerdeführer müsse es so gesagt haben, ansonsten hätte sie es nicht so gedolmetscht.
8. Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Sachverhaltsannahmen zu Syrien zustimme. Er befürchte eine willkürliche Verhaftung aus politischen Gründen wegen seiner Tätigkeit in der Druckerei sowie als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Einvernahme vor dem BFA sei kurz gewesen, werde auf das ausführliche und detaillierte Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus dem Bezirk XXXX in Damaskus.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.
Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).
Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.
Es ist zwischen drei Begriffen zu unterscheiden: Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. Weiters gibt es Wehrdienstpflichtige, die noch nicht ihren Wehrdienst geleistet haben und Reservedienstpflichtige, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können). Da besonders DIS oft nur den Begriff "Militärdienst" verwendet, wird dieser als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet. Der Begriff "Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle Personen verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten.
Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden.
Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten.
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.
Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell.
Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst.
Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind, und es an Militärs mangelt. Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen, indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt. Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Aktuell gibt es z.B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen.
Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter.
Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten.
Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.
Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.
Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.
Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert - siehe Karte weiter oben] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll. Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet.
Desertion im Gesetz
Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen 3 und 5 Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit 5 bis 10 Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe.
Umgang mit Desertion in der Praxis
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.
Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst, Menschenrechtsverletzungen zu begehen
Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten.
Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz. In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen".
Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt Zivilisten zu ihren Zielen.
Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 12ff.)
In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, u.a. Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und seinen (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) diesbezüglich Angaben.
2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst sehr spät vorbrachte, im Zusammenhang mit der behaupteten Beschlagnahme seiner Druckerei durch Islamisten in Syrien individuelle Verfolgung befürchten zu müssen. Denn bis zum Hinweis des einvernehmenden Mitarbeiters des BFA, dass der Beschwerdeführer keinen individuellen Fluchtgrund geltend gemacht habe, hatte dieser stets angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben (vgl. Verwaltungsakt AS 9 und AS 93).
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeverhandlung vor, er sei 2012 in seinem Wagen beschossen worden , es sei ein Messerangriff gewesen, der ihn 2014 veranlasst habe, Syrien (abermals) zu verlassen, er habe bei der Sicherheitskontrolle des Regimes vor seiner Ausreise aus Syrien 2014 dem Offizier 500 US-Dollar gegeben, um passieren zu können und dieser Offizier habe ihm gesagt, er könne zum Reservedienst eingezogen werden, auch wenn er den Wehrdienst bereist abgeleistet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S 4 f.).
Überdies ist das Fluchtvorbringen (zunächst) insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angab, seine Druckerei sei von Islamisten übernommen worden (vgl. Verwaltungsakt AS 93), während er in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus vorbrachte, dass seine Druckerei zerstört worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll AS 5).
Sofern der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten vorbrachte, er habe vor dem BFA nicht hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen, kann ihm nicht gefolgt werden: Denn aus dem von ihm durch seine Unterschrift als vollständig und richtig bestätigten Protokoll ergibt sich eindeutig, dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe zu schildern, zumal ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Fluchtgründe in freier Erzählung darzulegen. Auch kann keinesfalls angenommen werden, dass eine derartige Einvernahme nur eine Viertelstunde gedauert haben soll. Daher überrascht es nicht, dass der Beschwerdeführer in dem unter Punkt I.8. dargestellten Schriftsatz von der Namhaftmachung von Zeugen für sein diesbezügliches Vorbringen absah. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bei Zutreffen seiner Behauptungen wohl in der Beschwerde vorgebracht, dass ihm nicht genügend Gelegenheit zur Darlegung der Fluchtgründe geboten worden sei; dies ist aber nicht der Fall.
In gleicher Weise kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer während der Erstbefragung (in deren Niederschrift sich Aussagen zu den Fluchtgründen finden) auf den Versuch, seine Fluchtgründe zu schildern, gesagt worden sei, dies sei "unwichtig".
Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Offizier habe ihm vor seiner Ausreise aus Syrien 2014 gesagt, er müsse möglicherweise Reservedienst leisten, ist auch deshalb unglaubwürdig, da in der Beschwerde ein derartiger Vorfall nicht angeführt wird.
Widersprüchlich ist das Fluchtvorbringen auch hinsichtlich der Frage, von wem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Druckerei beschlagnahmt worden sei: Während er in der Einvernahme vor dem BFA angab, dies von einem Freund erfahren zu haben (vgl. Verwaltungsakt AS 94), brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, seine Mutter habe es ihm erzählt (vgl. Verhandlungsprotokoll AS 4). Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderte er, von seiner Mutter lediglich erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht werde. Dass seine Fabrik beschlagnahmt worden sei, habe er von einem Freund erfahren. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis handeln (vgl. Verhandlungsprotokoll S 8). Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage der beigezogenen Dolmetscherin am Ende der Beschwerdeverhandlung muss jedoch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diese Aussage genauso getroffen hat.
Aufgrund dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfol-gung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situ-ation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objek-tiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensi-tät in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu be-gründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsge-fahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung. Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (VwGH 16.12.2010, 2006/01/0788).
3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich - wie unter Punkt 2.1.2. dargelegt - als tatsachenwidrig erwiesen.
Wie dort ausgeführt, ist auch das Vorbringen, ein Offizier habe ihm vor der Ausreise aus Syrien 2016 gesagt, dass er trotz Ableistung des Wehrdienstes möglicherweise Reservedienst leisten müssen, unglaubwürdig. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2014 (somit im Alter von 42 Jahren) legal nach Syrien ein- und auch wieder von dort ausgereist ist, ohne dass er in Hinblick auf eine Verpflichtung, Reservedienst zu leisten, Probleme bekommen hätte. Somit kann - auch vor dem Hintergrund von Berichten, wonach 45-Jährige Reservedienst leisten - nicht angenommen werden, dass der (nun um zwei Jahre ältere) Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung gefährdet wäre.
Sofern im aktuellen Positionspapier des UNHCR als Risikoprofil "Angehörige bestimmter Berufsgruppen, u.a. Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind" angeführt ist, ist Folgendes festzuhalten:
Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Situation anders eingeschätzt wird (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Da sich das Fluchtvorbringen- wie oben ausführlich gezeigt - als tatsachenwidrig erwiesen hat, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er eine (seinem letzten Vorbringen zufolge nunmehr zerstörte) Druckerei besitze, in Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt würde (subsidiärer Schutz wurde ihm ohnehin gewährt). Auch hat dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht abgehalten, 2014 nach Syrien zu reisen.
Angesichts der gegenwärtigen Berichtslage ist auch keine asylrelevante Verfolgung des Be-schwerdeführers (alleine) auf Grund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe bzw. seines sunnitisch-muslimischen Glaubens gegeben. Auch der Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist nicht asylrelevant (siehe Punkt 3.2.1.)
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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