W134 2106082-1•BVwG W134 2106082-1
W134 2106082-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W134 2106082-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847447, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie hinsichtlich des Bescheides vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/11-123046695, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Datum 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Almen mit den BNr. 9630945 und 9563598, deren Bewirtschafter er ist.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115936658, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.176,99 gewährt. Dabei wurden 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 57,70 ha und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 57,69 ha zugrunde gelegt.
Am 08.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. 9663598 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
Am 07.08.2013 sowie am 16.07.2014 wurde auf der Alm mit der BNr. 9630945 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
Mit Datum 28.01.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Steiermark, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. 9563598 im Rahmen einer für den Mehrfachantrag 2011 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
Mit Datum 30.06.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Steiermark, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. 9630945 im Rahmen einer für den Mehrfachantrag 2011 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
Mit Datum 13.06.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG ein.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847447, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von nur noch von EUR 5.009,56 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,94 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,93 ha zugrunde gelegt.
Mittels am 04.07.2014 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Frühere amtliche Erhebungen hinsichtlich der Feststellung der beihilfefähigen Fläche seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich schwarz- weiß Luftbilder zur Verfügung gehabt. Bis zum Jahr 2008 habe es keine andere zumutbare Möglichkeit der Bewertung der Almfutterfläche gegeben. Erst für den Mehrfachantrag 2008 sei ein aktuelles Luftbild mit besserer Auflösung zur Verfügung gestellt worden. Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen seien Landschaftselemente nach § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 seien Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtungen bestünden.
In den INVEKOS-GIS-Verordnungen sei festgelegt, dass dem Antragsteller eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden müsse, dies sei nicht geschehen. Außerdem sei die Strafe unangemessen hoch.
Mit Abänderungsbescheid (vom erkennenden Gericht als Beschwerdevorentscheidung behandelt) vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/11-123046695, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert. Nunmehr wurde eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.754,14 gewährt. Dabei wurden 63,65 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,94 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,58 ha zugrunde gelegt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Mit Vorlageantrag vom 06.02.2015 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Abänderungsbescheid und stellt den Antrag, dass seine Berufung dem Bundesverwaltungsgericht als nunmehrige Beschwerde vorgelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 22.03.2011 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Almen mit den BNr. 9630945 und 9563598, deren Bewirtschafter er ist.
Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Aus dem dem erkennenden Gericht vorgelegten Akt kann das Ergebnis und die daraus entstehende Veränderung der ermittelten Almfutterfläche nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der AMA und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3. 1 Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290/2005, (EG) 247/2006, (EG) 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782/2003, ABl L 30 vom 31.1.2009, S 16, in der Folge VO (EG) 73/2009, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art 2 lit h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art 2 lit c der Verordnung (EG) 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.
Aus Art 19 Abs 1 iVm Art 2 lit a und b dieser VO ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß Art 25 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, S 3, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
...
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet ....
...
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
...
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
...
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl II 492/2009, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen ...,
b) Dauergrünlandflächen
...
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
3.1.2. 7 § 8i Abs 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3. 2 Zu Spruchpunkt a) - Zur Zurückverweisung
3.2. 1 Gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie gemäß § 17 VwGVG das Gericht -, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2. 2 Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,
Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm 11).
3.2. 3 Da die Einordnung des Bescheids als Abänderungsbescheid oder Beschwerdevorentscheidung aus dem Spruch heraus nicht eindeutig erkennbar ist, sind die Begründung und der weitere Inhalt des Bescheids zum Verständnis des Spruchs heranzuziehen. Die Begründung selbst enthält dazu ebenfalls keine Aussage, da sie sich auf die Gründe für die Neufestsetzung der Betriebsprämie beschränkt. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen.
3.2. 4 Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde dem Ausgangsbescheid (Abänderungsbescheid) dahingehend derogiert, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Abänderungsbescheides getreten und mit diesem zu einer Einheit verschmolzen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG, 2009 BlgNR,
24. GP, 5, und Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 14 Rz 13 ff, mwN).
Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs 1 VwGVG iVm 19 Abs 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.
Die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung war schon allein aus diesem Grund aufzuheben.
3.2. 5 Darüber hinaus war durch das erkennende Gericht mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit läge, noch diese mit einer Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Dies ist in der unterbliebenen Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem VOK-Kontrollbericht 07.08.2013 und der Nachkontrolle am 16.07.2014 begründet. Die belangte Behörde führt in ihrer Aufbereitung an, dass auf der Alm mit der Betriebsstättennummer 9630945 am 16.7.2014 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat. Tatsächlich fand die für den angefochtenen Bescheid relevante Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsstättennummer 9630945 am 07.08.2013 statt, am 16.07.2014 fand ein Nachkontrolle statt, deren Beurteilung und Ergebnis für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist. Die Behörde hat es unterlassen, den Sachverhalt dahingehend zu ermitteln, welche ermittelte Fläche richtigerweise dem Bescheid zu Grunde zu legen wäre.
Die AMA wird den Fall nach Maßgabe des oben Gesagten noch einmal zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen haben.
Die Behörde hat es unterlassen, den Sachverhalt dahingehend zu ermitteln, welche ermittelte Fläche richtigerweise dem Bescheid zu Grunde zu legen wäre.
Somit ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch ist sie mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Vielmehr wird die AMA den Fall nach Maßgabe des oben Gesagten noch einmal zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen haben.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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