W104 2118074-1•BVwG W104 2118074-1
W104 2118074-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W104 2118074-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter für die Alm mit der BNr. 9609385, die er selbst bewirtschaftet.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.196,37 gewährt. Dabei wurden 25,78 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 10,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,09 ha zugrunde gelegt.
Am 3.5.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 11,68 ha betrage.
Mit Änderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Beihilfebescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.581,27 gewährt wurde; dabei wurden 25,78 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,77 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,77 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit neuerlichem Änderungsbescheid vom 26.02.2014, der den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet, wurde der Beihilfebetrag unverändert belassen und einzelne geringfügige Änderungen in der Zahlungsanspruchsberechnung durchgeführt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde, in der die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche als falsch bezeichnet werden und dies in weitwendigen Ausführungen begründet wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen, in dem er die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machte, u.a. die Alm mit der BNR. 9609385, die er selbst bewirtschaftet.
Am 3.5.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur dieses Mehrfachantrages-Flächen dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 11,68 ha betrage.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerden ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.
Da der Antrag somit vom Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt. Da die rückwirkende Korrektur Basis für die Beihilfeberechnung in den angefochtenen Bescheiden darstellt ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine rückwirkende Korrektur sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, haltlos. Da auch keine "Strafe" ausgesprochen wurde, kann diese nicht "unangemessen hoch" sein.
Da nach den angeführten Rechtsvorschriften nur Beihilfe für Flächen zuerkannt werden kann, die auch beantragt wurden, erfolgte die Rückforderung der aufgrund der später eingeschränkten Anträge überschießend bezahlten Beiträge zu Recht.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der überschießenden Ausbezahlung liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH (9.9.2013, 2011/17/0216) und des EuGH (19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64) vor.
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