BVwG W104 2117881-1

W104 2117881-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, Rückforderung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W104 2117881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2117881.1.00

Spruch

W104 2117881-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.4.2015, AZ II/7-EBP/07-125812612, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den spruchgegenständlichen Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ XXXX, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ II/7-EBP/07-119239925, wurde dieser Bescheid von der AMA dahingehend abgeändert, dass der zuerkannte Betrag an Einheitlicher Betriebsprämie herabgesetzt und eine Rückforderung von € 443,29 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde zu kein Rechtsmittel erhoben.

In der Folge langte eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG 2007 zur Alm mit der BNr. 9638318 ein, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.4.2015 wies die Behörde den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung ab, dass dieser zu keiner Änderung der im Bescheid zuerkannten Einheitlichen Betriebsprämie führen könne, da im Bescheid keine Flächensanktion ausgesprochen worden sei. Gemäß herrschender Judikatur sei ein Wiederaufnahmsantrag aber nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Flächen- und Prämienberechnung im Abänderungsbescheid vom 28.3.2013 wendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ XXXX, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ II/7-EBP/07-119239925, wurde dieser Bescheid von der AMA dahingehend abgeändert, dass der zuerkannte Betrag an Einheitlicher Betriebsprämie herabgesetzt und eine Rückforderung von € 443,29 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde zu kein Rechtsmittel erhoben.

In der Folge langte eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG 2007 zur Alm mit der BNr. 9638318 ein, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Beschwerdeakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Art. 51 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"

Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."

§ 8i MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

3.2. In der Sache:

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine "Erklärung gemäß § 8i MOG 2007" zu einer betroffenen Alm bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer eingebracht hat. Da mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) auch ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht wurde, wurde ein Wiederaufnahmeantrag gültig eingebracht. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (bzw. für frühere Antragsjahre - wie hier - gem. der Vorgängerbestimmung des Art. 51 VO [EG] 796/2004 - bezog und darin - im Sinn des Art. 73 bzw. 68 dieser Verordnung - vorgebracht wurde, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Wiederaufgenommen werden kann das Verfahren allerdings nicht in Bezug auf die ermittelte Fläche. Die Feststellung der ermittelten Fläche erfolgte bereits mit Bescheid vom 28.3.2013 und wurde, da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, rechtskräftig.

Da im Abänderungsbescheid vom 28.3.2013 jedoch keine Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 51 VO (EG) 796/2004 ausgesprochen wurden, kann ein diesbezüglicher Wiederaufnahmsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben, womit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht erfüllt sind.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer aber in der Beschwerde nichts vor. Sein Vorbringen etwa zur Flächenermittlung, zur Nichtberücksichtigung von Landschaftselemente und zum Behördenirrtum geht am Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens vorbei und es war darauf aus diesem Grund nicht darauf einzugehen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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