W104 2114605-1•BVwG W104 2114605-1
W104 2114605-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W104 2114605-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.6.2015, AZ II/4-EBP/11-126515741, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,
beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er war Auftreiber u.a. auf die Flächen der Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Beihilfeantrag gestellt wurde.
Mit Bescheiden der AMA vom 30.12.2011 und 29.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.260,76 gewährt. Aus der Begründung ergibt sich nur, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Beihilfe gewährt werden kann.
Am 23. und 25.6.2014 fand auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Differenz von 216,21 ha festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,19 ha bedeutet.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 25.6.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einheitliche Betriebsprämie abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.260,76 ausgesprochen. Dabei wurden 57,45 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 58,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,88 ha zugrunde gelegt. Dieser Differenz lag - außer einem nicht sanktionierten Abzug von 0,1 ha für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten - ausschließlich die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2014 ermittelte, auf den Beschwerdeführer entfallende Futterflächendifferenz auf der Radurschlalm zugrunde. In der Begründung wurde u.a. angeführt, aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergäben sich Flächenabweichungen von über 20%, daher könne keine Beihilfe gewährt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich gegen die Flächenerhebung der Behörde wendet.
Mit "Nachreichung zu Beschwerdevorlage" vom 7.12.2015 übermittelte die Behörde einen so genannten "Report", aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 29.6.2015 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" abgegeben hat, in der erklärt wurde, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können. Aus dem Report geht auch hervor, dass die Behörde diese Erklärung anerkennen würde und eine "Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion" vornehmen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er war Auftreiber u.a. auf die Flächen der Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Beihilfeantrag gestellt wurde.
Am 23. und 25.6.2014 fand auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Differenz von 216,21 ha festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,19 ha bedeutet.
Mit "Nachreichung zu Beschwerdevorlage" vom 7.12.2015 übermittelte die Behörde einen so genannten "Report", aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 29.6.2015 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" abgegeben hat, in der erklärt wurde, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können. Aus dem Report geht auch hervor, dass die Behörde diese Erklärung anerkennen würde und eine "Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion" vornehmen würde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, lauten auszugsweise:
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
§§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 8i MOG 2007 dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn er festlegt, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, dass allerdings diese Gesetzesbestimmung derart auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden. Die bloße Erklärung, er habe auf den Almauftreiber vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i Abs. 1 MOG 2007 daher nicht ausreichend. Als bloßer Auftreiber wird dem Beschwerdeführer aber nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab zuzusinnen sein wie dem Almbewirtschafter oder einem Mitglied einer die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (vgl. etwa BVwG 3.3.2016, GZ W104 2103224-1).
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu untersuchen sein, ob und inwieweit aus der Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände der Schluss gezogen werden kann, dass ihn kein Verschulden trifft und daher die Flächensanktion aufzuheben ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat sodann ggf. eine Neuberechung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 Platz zu greifen.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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