BVwG W101 2007439-1

W101 2007439-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W101 2007439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2007439.1.00

Spruch

W101 2007439-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zl. 13 16.859-BAW IFA: 831 685 901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2016, 16.06.2016 und 08.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 16.11.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.03.2014 und am 31.03.2014 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. 13 16.859-BAW IFA: 831 685 901, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.04.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an:

Er habe in Latakia eine kleine Drogerie besessen und davon ganz gut gelebt. Er hätte mit den Unruhen in Syrien nichts zu tun. Aber er habe Angst bekommen, weil die Sicherheitslage in Latakia immer schlechter geworden sei. Es seien sehr viele Leute entführt und hingerichtet worden. Er sei einmal von "Halbstarken angeschossen" worden und hätte Angst um sein Leben. Deswegen habe er Syrien verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 24.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

In Syrien habe er bis zum Aufstand sehr gut gelebt. Dann habe es vor allem in seinem Wohnbezirk ethnische Probleme zwischen Sunniten und Alawiten gegeben. Das Regime bestehe fast ausschließlich aus Alawiten und in seinem Wohnbezirk, einem Nobelbezirk, hätten hauptsächlich Alawiten gelebt. Nach den Unruhen hätten die Alawiten die Sunniten, wie den Beschwerdeführer, sehr schlecht behandelt. Seine Freunde, die ebenfalls Sunniten seien, seien einer nach dem anderen festgenommen worden. Die Anhänger des Regimes hätten dann junge Sunniten festgenommen, viele entführt und es sei für sie Lösegeld verlangt worden. Sein Nachbar sei auch von den Anhängern des Regimes entführt, aber umgebracht und sein Leichnam seiner Familie übergeben worden, obwohl für ihn Lösegeld bezahlt worden sei. Jedes Mal, wenn einer seiner Freunde vom Regime festgenommen worden sei, hätte er mehr Angst bekommen, bis er dann schließlich geflüchtet sei. Eines Abends sei er in der Nähe seiner Wohnung von Anhängern des Regimes beschossen worden, zum Glück sei er aber nicht getroffen worden. Nach diesem Ereignis sei er sofort geflüchtet. Zwei Monate nach seiner Flucht seien zwei Freunde von ihm festgenommen worden, sodass er sich nicht mehr "zurückgetraut" habe.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2014 gab der Beschwerdeführer auf folgende Fragen folgende Antworten:

Auf die Frage, wie er in Syrien konkret verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: Er sei nur der Freund von seinen genannten Freunden. Die Freunde seien festgenommen worden und er habe Angst bekommen.

Auf die Frage, wann die genannten Freunde konkret festgenommen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer: XXXX sei Anfangs der Revolution festgenommen worden (es wäre im Jahr 2011 gewesen), XXXX und XXXX seien zirka 1 Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien festgenommen worden.

Auf die Frage, ob er selbst in Syrien gewesen wäre, als XXXX, XXXX und XXXX festgenommen worden seien, gab der Beschwerdeführer an: Wie der XXXX festgenommen worden sei, wäre er noch in Syrien gewesen. Danach sei er in den Libanon gefahren. Nach Wiederholung der Frage sagte der Beschwerdeführer: Als meine genannten Freunde (XXXX, XXXX und XXXX) festgenommen worden seien, wäre er noch in Syrien gewesen. Erst danach sei er ausgereist.

Die Frage, ob ansonsten noch irgendwelche Freunde von ihm in Syrien festgenommen worden seien, verneinte der Beschwerdeführer.

Auf die Frage, wie oft er aus Syrien geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an: Er sei zwei Mal aus Syrien geflüchtet. Seine erste Flucht wäre am Anfang der Revolution in Syrien gewesen. Das zweite Mal sei er im Jahr 2013 geflüchtet.

Die Frage, welches konkrete Ereignis seine zweite Flucht aus Syrien ausgelöst habe, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Die allgemeine Sicherheitslage und die ethnischen Säuberungen in Syrien. Es seien Freunde von ihm festgenommen worden und er habe im Angstzustand gelebt. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24.03.2014 behauptet habe, dass auf ihn geschossen worden wäre, heute aber stelle er konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich in Abrede, entgegnete der Beschwerdeführer: Sie hätten nicht auf ihn (persönlich) geschossen, es hätte zufällig eine Explosion in der Nähe seines Aufenthaltsortes stattgefunden.

Den weiteren Vorhalt, in der Erstbefragung hätte er behauptet, dass er angeschossen worden wäre, bei der Einvernahme am 24.03.2014 hätte er gesagt, er wäre beschossen worden, und heute gebe er an, dass er wegen einer zufälligen Explosion in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, welche Variante stimme nun, gab der Beschwerdeführer an: Es seien alle drei Varianten richtig, er sei beschossen bzw. angeschossen worden, gemeint wäre gewesen, dass in seine Richtung geschossen worden sei. Die Explosion (akustisch wahrnehmbar ohne weitere Folgen) wäre ein Zufall gewesen.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seinen Personalausweis und seinen "Seaman"-Ausweis vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 07.04.2014 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und seine Identität stehe aufgrund vorgelegter unbedenklicher Personaldokumente fest.

Er sei im November 2013 illegal in Österreich eingereist und wäre er danach entsprechend seinen eigenen Behauptungen nicht mehr in Syrien aufhältig gewesen.

Vor dem Bundesamt hätte der Beschwerdeführer seine Asylantragstellung in unglaubwürdiger Weise damit begründet, dass er als Sunnit durch ethnische Säuberungen und Gewaltanwendungen bedroht worden wäre.

Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien sei feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Gefährdung iSd § 50 FPG im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 5 bis 37 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Niederschriftlich sei es dem Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Er habe dem Bundesamt ein höchst vages und abstraktes bzw. auch widersprüchliches Vorbringen dargelegt. Bei der eigenen Darstellung seiner Fluchtgründe habe er beim Bundesamt am 24.03.2014 angegeben, dass Freunde von ihm festgenommen worden wären und er Angst bekommen hätte. Weiters hätte er behauptet, dass er von Anhängern des Regimes auch beschossen worden wäre und er deswegen aus Syrien geflüchtet wäre. Konkret befragt, habe er keinen konkreten Zeitpunkt bezüglich des behaupteten Beschusses angeben können. Höchst vage und abstrakt habe er dazu angegeben, dass dieser Vorfall vier oder fünf Monate bevor er nach Österreich gekommen wäre, stattgefunden hätte. Im völligen Widerspruch zu diesen Behauptungen hätte er im Zuge seiner Erstbefragung am 16.11.2013 bloß von der allgemein schwierigen Sicherheitslage in Latakia gesprochen und sowohl die Hinrichtung als auch Entführung von Personen in den Raum gestellt. Bezüglich der Festnahme von Freunden hätte er keinerlei Aussagen getroffen und hätte er bezüglich seiner Person angegeben, dass er angeschossen und deswegen aus Syrien geflüchtet wäre. Zusammengefasst hätte er in verschieden Einvernahmen in der Substanz andere Angaben rund um seine Fluchtgründe gemacht. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in dem gewichtigen Umstand, als das er in seiner Einvernahme am 31.03.2014 bezüglich seiner höchstpersönlich erlittenen Verfolgung auch angegeben habe, dass er in Syrien nicht konkret verfolgt wäre. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich nicht nachvollziehen. Weiters habe er beim Bundesamt am 31.03.2014 angegeben, dass einer seiner Freunde Anfangs der Unruhen in Syrien (im Jahr 2011) festgenommen worden wäre bzw. zwei weitere seiner Freunde ein Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien festgenommen worden wären. Weitere Freunde von ihm wären nicht festgenommen worden. Im völligen Widerspruch dazu habe er beim Bundesamt am 24.03.2014 bezüglich des Festnahmezeitpunktes seiner Freunde angegeben, dass sie zwei Monate nach seiner Flucht aus Syrien festgenommen worden wären. Diese Aussagen würden zeigen, dass sein Vorbringen jegliche Realität entbehre. Es könne nicht davon ausgegangen wären, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr seien aufgrund der allgemein bekannten Situation zu treffen gewesen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Das Bundesamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Syrien ausgegangen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 07.04.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 11.03.2015 verlängerte das Bundesamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 07.04.2017.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.04.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die er nach Wiederholung des Verfahrensganges folgendermaßen begründete:

Als Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie aus politischen bzw. ethnischen Gründen angegeben. Die Ursache sei im zunehmenden Konflikt zwischen der syrischen Regierung und den diversen Rebellengruppen gelegen. Nach Beginn des Aufstandes gegen das Regime von Präsident Assad seien mehrere Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers verhaftet worden, aus politischen Gründen bzw. wegen ihrer ethnischen/religiösen Zugehörigkeit, und der Beschwerdeführer habe dasselbe Schicksal befürchtet. Hinzu komme noch die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien, er befürchte aus diesem Grund als Verräter angesehen zu werden, was die Gefahr, zum Opfer des Assad-Regimes zu werden, weiter erhöhe. Daher wäre der Beschwerdeführer zur Flucht nach Österreich gezwungen gewesen.

Hinsichtlich der geringfügigen Diskrepanzen, wann exakt seine Freunde verhaftet worden seien, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse in Syrien und aufgrund des ungeklärten Schicksals seiner Familie schwer traumatisiert sei, und derartige Ungenauigkeiten allenfalls seine Glaubwürdigkeit erhöhen würden, da dies zeige, dass er nicht nur eine Geschichte auswendig gelernt habe, sondern die beschriebenen Ereignisse tatsächlich selbst erlebt habe. Dies zumal die Länderberichte die Aussagen des Beschwerdeführers umfangreich bestätigen würden.

Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag,

Am 14.04.2016 und am 16.06.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Tagsatzungen der öffentlichen mündlichen Verhandlung statt, die aber jeweils vertagt werden musste, weil der einschreitende Rechtsanwalt bei beiden Terminen die Ladung an den Beschwerdeführer nicht übermittelt hatte.

Am 08.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Tagsatzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung als Fluchtgründe im Wesentlichen an:

Seit dem Beginn des Bürgerkrieges habe er an diversen Demonstrationen teilgenommen, aber nur bis in den Sommer 2011. Im ersten Halbjahr 2011 habe er sich zunächst zirka zwei Monate lang in der Türkei aufgehalten, dann sei er nach Syrien zurückgekehrt, habe sich aber damals nur insgesamt 13 Tage in Syrien aufgehalten. Damals im Sommer 2011 sei nämlich sein Freund XXXXverhaftet worden, sodass er sogleich wiederum in den Libanon geflohen sei. Den Sommer 2011, d. h. zwei oder drei Monate lang, habe er im Libanon verbracht und dort bei Pizza-Hut gearbeitet. Er sei schließlich im Jahr 2011 wieder nach Syrien zurückgekehrt, weil XXXX nach seiner Freilassung seine Mutter kontaktiert und ihr gesagt habe, dass er zurückkommen könne, weil XXXX eine Verpflichtungserklärung gegenüber den syrischen Behörden unterzeichnet habe, in der er unter anderem erkläre, dass er (der Beschwerdeführer) nichts mit irgendwelchen Aktionen gegen das Regime zu tun habe. Man habe Hossam auch nach ihm befragt, weil dieser sein Nachbar gewesen sei und sie beide vieles gemeinsam unternommen hätten, so auch die Teilnahme an diversen Demonstrationen. In den darauffolgenden eineinhalb Jahren, die der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Syrien dort verbracht habe, habe er versucht, nicht aufzufallen, und aus diesem Grund auch an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen, sondern dabei geholfen, Verletzte zu behandeln bzw. weg zu transportieren, die bei Demonstrationen verletzt worden seien. Er sei meistens mit seinen Freunden XXXX und XXXX zu den Verletzten nachhause gegangen und diese gefragt, ob sie etwas bräuchten, und hätten versucht, diesen zu helfen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass sich XXXX nach seiner Freilassung im Sommer 2011 der Freien Syrischen Armee angeschlossen hätte. Kurz vor seiner Flucht aus Syrien seien seine zwei Freunde, nämlich die Brüder XXXX und XXXX , verhaftet worden. Sein unmittelbarer Fluchtgrund im Jahr 2013 wäre folgender Vorfall gewesen:

Er wäre gemeinsam mit zwei Freunden und zwar XXXX und (Mohammed oder) Ahmed XXXX, der lediglich ein Bekannter gewesen wäre, sodass er sich an seinen Vornamen nicht mehr genau erinnere, gegen 21:00 Uhr in der Nähe der Moschee im Bazar-Viertel in Latakia unterwegs gewesen. Es habe eine kleine Explosion gegeben. Sie seien davon überrascht worden und versuchten, sich in Sicherheit zu bringen. In demselben Viertel habe es einen Militärstützpunkt des Regimes gegeben. Nach der Explosion seien Scheinwerfer angeschaltet und der Platz, wo sie sich gerade befunden hatten, sei mit diesem Scheinwerferlicht überflutet worden. Sie hätten von dem Platz flüchten müssen, weil Milizen regimetreuer Shabiha auf sie das Feuer eröffnet hatten und alle dort anwesenden Menschen zu verfolgen begannen. Die Shabiha-Leute wären in relativ großen Autos unterwegs gewesen, sodass sie nur davongekommen seien, weil sie in enge Gassen flüchten hätten können, in die diese mit ihren großen Autos nicht hineinfahren hätten können. Die Flucht nachhause von diesem Platz sei gelungen, da sie nur zwei Straßen weiter gewohnt hätten (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift OZ 1/24Z).

An einer anderen Stelle der Verhandlung führte der Beschwerdeführer dazu konkretisierend aus: Es wäre nicht die Explosion selbst gewesen, die ihn zur Flucht bewogen hätte, sondern die darauffolgende Verfolgung durch die Shabiha. Sie seien willkürlich von der Shabiha verfolgt worden. Es sei willkürlich auf sie geschossen worden und sie hätten nur das Glück gehabt, dass sie durch enge Gassen gelaufen seien und die Shabiha mit den großen Autos nicht hineinfahren hätte können. Aus Angst, dass ihn die Shabiha erwischen könnte, sei er so schnell als möglich aus Syrien geflohen.

Die Frage der zuständigen Richterin, ob er in Syrien einen Militärdienst abgeleistet hätte, verneinte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er damals bei der Musterung sehr stark übergewichtig gewesen und deswegen nicht zum Militärdienst zugelassen worden sei. Daraufhin führte der Beschwerdeführer noch Folgendes ins Treffen:

Er habe seither sehr viel abgenommen und er nehme daher an, dass er jederzeit - von Seiten des Regimes oder von Seiten der regimetreuen Shabiha - zum Kämpfen geholt werden könne. Das Regime, wie auch die Shabiha, rekrutiere heutzutage wirklich sozusagen "Groß und Klein" und schicke sie zum Kämpfen, ohne den Menschen eine Ausbildung zu geben. Man gebe den Betroffenen die Waffe in die Hand und sage, sie sollten schießen und wenn man nicht schieße, werde man selbst erschossen. Häufig würden ungelernte Männer und Burschen auch als Kanonenfutter dienen. Er habe daher in Syrien auch befürchtet, zwangsrekrutiert zu werden.

Auf die Frage der zuständigen Richterin, was er persönlich für eine politische Einstellung habe, schilderte der Beschwerdeführer diese wörtlich folgendermaßen: Seine einzige politische Ausrichtung sei, dass er gegen Verbrechen sei, gegen Unterdrückung und Diktatur. Deswegen hasse er Baschar al-Assad, weil er das für ihn verkörpere. Er glaube daran, dass alle Menschen geschaffen worden seien, um in Freiheit leben zu können, und nicht, um unterdrückt oder getötet zu werden. Er würde sich "als der Opposition zugehörig betrachten". Auf die Frage der zuständigen Richterin, ob er persönlich in irgendeiner Form seine "oppositionelle Einstellung" in Syrien zum Ausdruck gebracht habe, betonte der Beschwerdeführer nochmals: Seine oppositionelle Tätigkeit habe die Teilnahme an Demonstrationen erfasst, bei denen er zum Ausdruck gebracht habe, dass er gegen das Regime und den Präsidenten sei, weil er mitskandiert habe "Nein zu Baschar al-Assad". Auch der Transport bzw. das Tragen der Verletzten von Demonstrationen werde in Syrien als oppositionelle Tätigkeit betrachtet.

Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift als Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Zusammenfassung der Entwicklung in Syrien seit Sommer 2013, zusammengestellt von der zuständigen Richterin (Beilage ./2), die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2015 (Beilage ./3), die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./4), Syria 2013 International Religious Freedom Report (Beilage ./5), UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Oktober 2014 (Beilage ./6), UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, November 2015 (Beilage ./7), und (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014, Auszug betreffend die allgemeine Situation und die Provinz Latakia (Beilage ./8) angeschlossen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Sunnit und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage einiger seiner personenbezogenen Originaldokumente (syrischer Reisepass, syrischer Personalausweis und syrisches Seemannsbuch) glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hat seine regimefeindliche Gesinnung in Syrien dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er bis zum Sommer 2011 an diversen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und, nachdem er aus Angst vor Repressalien nicht mehr selbst an Demonstrationen teilgenommen hatte, er Verwundete von Demonstrationen weg transportiert sowie diesen geholfen hat. Sein Freund XXXX ist im Sommer 2011 von den syrischen Behörden inhaftiert worden, dabei wurde er auch nach dem Beschwerdeführer befragt. Nach seiner Freilassung hat sich XXXX der Freien Syrischen Armee angeschlossen. Auch die Brüder XXXX und XXXX, mit denen gemeinsam der Beschwerdeführer die Verletzten von Demonstrationen versorgt hat, sind in Syrien verhaftet worden. Unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers ist es auf dem Platz seines Heimatortes zu einer Explosion gekommen, bei der er zufällig anwesend gewesen ist, aber vor den Milizen der regimetreuen Shabiha fliehen hat können, weil die großen Autos dieser Milizen nicht durch die engen Gassen gekommen sind, durch die der Beschwerdeführer mit seinen Freunden davon gelaufen ist. Im Mai 2013 ist der Beschwerdeführer daraufhin aus Syrien geflohen.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen bis im Sommer 2011 und danach durch das Helfen bei Verwundeten von Demonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

1.2. Die Entwicklungen in Syrien in den Jahren vor und nach der Flucht des Beschwerdeführers im Sommer 2013 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (Beilage ./2 der Verhandlungsschrift):

Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschließenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folter Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schließlich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäß Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 2,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.

Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien derzeit anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.

1.3. Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.4. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Demonstrationsteilnahme und betreffend eine drohende (weitere) Verfolgung durch das Helfen bei Verwundeten von Demonstrationen für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung in Syrien oder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale - oben festgestellte - Vorbringen des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für glaubwürdig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Bezug auf den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates völlig unglaubwürdig seien.

Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen hauptsächlich auf die durch den Bürgerkrieg in Syrien äußerst angespannte Sicherheitslage bezogen hat, allerdings ist in diesem Zusammenhang den Beschwerdeausführungen Recht zu geben, dass das Verfahren vor dem Bundesamt äußerst mangelhaft geführt worden war. So ergibt sich etwa aus der Niederschrift der Einvernahme vom 31.03.2014, dass diese inklusive einer wörtlichen Rückübersetzung durch den anwesenden arabischen Dolmetscher lediglich 40 Minuten gedauert hat (Beginn: 09.50 Uhr und Ende: 10.30 Uhr). Während dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt, sein Vorbringen in eigenen Worten ausführlich darzulegen. Vielmehr erscheint die Fragestellung in der Einvernahme samt den diesbezüglichen Vorhalten so geführt worden zu sein, dass der Beschwerdeführer sich in vermeintliche Widersprüche versticken hat müssen. So hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.07.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht das Ereignis mit der Explosion in lebhafter Weise schildern können, da er beispielsweise von dem Bekannten seines Freundes, der ebenso mit ihm auf dem Platz war, den Vornamen nicht mehr genau bezeichnen hat können ("Mohammed oder Ahmed"). Für die zuständige Richterin ist es lebensnah, sich von einem Bekannten den Vornamen nicht genau zu merken. Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die Möglichkeit für eine freie Schilderung seiner Fluchtgründe gehabt, sodass sich das dortige Verfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft darstellt. Aufgrund der dargelegten Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegt nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin in Bezug auf das erstmals in der Verhandlung erstattete Vorbringen kein Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot vor.

Der Beschwerdeführer war in der Lage, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sehr wohl glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen. Generell ist zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu dem Eindruck, den dieser in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu sagen, dass er durch sein Auftreten und durch die detaillierte Art seiner Schilderung sowie durch die Spontanität seiner Antworten den deutlichen Eindruck vermittelt hat, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er hat sich bemüht, möglichst detailgenau und ausführlich seine Fluchtgründe zu schildern, und hat damit ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse gezeichnet. Folglich hat die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des festgestellten Vorbringens des Beschwerdeführers und gelangt in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und dem Helfen von Verwundeten eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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