L503 2120672-1•BVwG L503 2120672-1
L503 2120672-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2016
Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, wirtschaftliche<br/>Abhängigkeit
L503 2120672-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.12.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.12.2015 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: "MS") aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für den Landwirt und nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX (im Folgenden kurz: "FH") in den Zeiträumen 01.12.2008 - 31.01.2010, 17.05.2010 - 28.02.2011, 25.09.2011 - 27.10.2011 und 05.11.2011 bis 10.11.2011 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Begründend führte die OÖGKK aus, dass im Zuge von Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Selbstmord von MS festgestellt worden sei, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Hilfsarbeiten am landwirtschaftlichen Hof von FH verrichtet habe und diese Tätigkeiten eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nach sich ziehen würden. Eine entsprechende Meldung sei jedoch nicht erfolgt.
2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Polizeiinspektion W. vom 20.11.2011, wonach MS am 11.11.2011 am Hof von FH Selbstmord verübt habe. Bei Erhebungen am Tatort hätten die Beamten in einem Baucontainer, der als Unterkunft von MS gedient habe, handschriftliche Aufzeichnungen gefunden, welche auf ein Arbeitsverhältnis zwischen MS und FH schließen ließen. Dieser Anzeige beigelegt war ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 09.01.2012 betreffend des Verdachtes der meldepflichtigen Beschäftigung eines Dienstnehmers gem. § 111 ASVG samt Fotokopien von handschriftlichen Stundenaufzeichnungen von MS.
2.2. Laut Vernehmungsprotokoll der Polizeiinspektion W. vom 19.11.2011 führte FH an, dass er MS seit dem Sommer 2006 kenne. Seit dem Jahr 2009 sei MS mehrmals im Jahr für mehrere Wochen auf seinen Bauernhof gekommen. MS habe dabei bei landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen und sich auch um die Mutter von FH gekümmert. Für die Arbeit am Hof habe MS ein Trinkgeld bekommen. Dabei habe es sich nicht um einen Fixbetrag gehandelt, sondern sei dies vielmehr von der geleisteten Arbeit abhängig gewesen. Zuletzt sei MS am 05.11.2011 auf den Hof gekommen.
2.3. In den im Baucontainer gefundenen handschriftlichen
Aufzeichnungen von MS finden sich folgenden Vermerke:
Jahr 2008: Dezember 25 Tage
Jahr 2009: Jänner 24 Tage, Februar 22 Tage, März 25 Tage (EUR 375), April 17 Tage (EUR 255), Mai 14 Tage (EUR 210), Juni 14 Tage (EUR 210), Juli 19 Tage (EUR 285), August 20 Tage (EUR 300), September 27 Tage (EUR 400), Oktober 27 Tage (EUR 400), November 26 Tage (EUR 400), Dezember 25 Tage (EUR 400)
Jahr 2010: Jänner 26 Tage (bis einschließlich 31.01.; EUR 400), Mai 13 Tage (ab 17.05.; EUR 200), Juni 25 Tage (EUR 375), Juli 26 Tage (EUR 400), September 22 Tage (EUR 300), Oktober 30 Tage (EUR 450), November 30 Tage (EUR 450), Dezember 30 Tage (EUR 450)
Jahr 2011: Jänner 31 Tage (EUR 450), Februar 27 Tage (bis einschließlich 28.02.; EUR 400), September 6 Tage (ab dem 25.09.), Oktober 21 Tage (bis 27.10.)
2.4. Mit Schreiben vom 23.01.2012 informierte die OÖGKK FH von der vorliegenden Anzeige der Polizeiinspektion W. und ersuchte diesen um Nachmeldung von MS zur Sozialversicherung sowie um entsprechende Beitragsabrechnung. Eine Stellungnahme wurde trotz zunächst gewährter Fristerstreckung nicht erstattet.
2.5. Mit weiterem Schreiben vom 10.04.2012 ersuchte die OÖGKK FH erneut um Nachmeldung von MS. Daraufhin wurde von dessen steuerlicher Vertretung mitgeteilt, dass die Sachverhaltsdarstellung von FH mit dem unterstellten Sachverhalt der Behörde nicht übereinstimme. FH sei zu einer Hauptverhandlung beim Landesgericht W. geladen und könne sich die steuerliche Vertretung nicht mehr mit der Angelegenheit befassen.
2.6. Weiters finden sich im Akt Unterlagen hinsichtlich des gegen FH geführten Strafverfahrens beim Landesgericht W. wegen §§ 115 Abs. 2
1. Fall (entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) und 116 Abs. 1 FPG (Ausbeutung eines Fremden). Dabei gab FH in der Hauptverhandlung an, dass die Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeiinspektion W. richtig seien. In weiterer Folge wurde das Strafverfahren gem. §§ 199, 200 StPO (Zahlung eines Geldbetrages) diversionell erledigt und wurde das gegen FH geführte Strafverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes W. vom 23.01.2013 gem. §§ 199, 200 StPO endgültig eingestellt.
2.7. Am 08.10.2012 wurde der OÖGKK von der Bezirkshauptmannschaft G. mitgeteilt, dass gegen FH ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der meldepflichtigen Beschäftigung eines Dienstnehmers (§ 111 ASVG) eingeleitet worden sei.
2.8. Mit dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.04.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde von FH gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 07.05.2013, mit dem FH wegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, keine Folge gegeben.
Darin wird ausgeführt, dass FH den ukrainischen Staatsangehörigen MS mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2009, zuletzt im Zeitraum 05.11.2011 - 11.11.2011, als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigt und mit einem Entgelt von zumindest EUR 15 pro Tag entlohnt habe. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht vorgelegen.
2.9. Am 21.07.2015 verständigte die OÖGKK FH vom vorliegenden Sachverhalt und teilte unter Verweis auf das oben angeführte Erkenntnis des LVwG Oberösterreich mit, dass nun die Anmeldungen und Abmeldungen entsprechend der beschlagnahmten Stundenaufzeichnungen von MS durchgeführt würden; sofern sich der Sachverhalt nach Ansicht von FH anders darstelle, werde ihm Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
2.10. Nach diversen Fristerstreckungen seitens der OÖGKK teilte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter von FH mit Stellungnahme vom 20.10.2015 mit, dass MS nicht wohnhaft und nicht gemeldet gewesen sei, dem Vater von FH lediglich "Geschichten erzählt" und seiner Mutter "Gesellschaft geleistet" habe. Weiters sei er nur "zum Obstklauben in Österreich gewesen, um Apfelsaft zu erhalten". FH habe nicht einmal gewusst, wie MS heiße. Es sei kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitgeberstellung vorgelegen. Daher werde beantragt, dass Verfahren einzustellen.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2016 erhob FH durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 17.12.2015 (und ebenso unter einem gegen einen Beitragspflicht- und Beitragszuschlagsbescheid der OÖGKK vom 18.12.2015). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen auf die rechtskräftigen Vorverfahren stütze. Diesbezüglich liege eine Rechtswidrigkeit dahingehend vor, dass die Vorverfahren nicht präjudiziell seien und daher das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei. Zudem seien die Feststellungen zu den behaupteten Zeiträumen widersprüchlich, da im Straferkenntnis von einem Zeitraum des Jahres 2011 gesprochen werde. Ausdrücklich eingewendet werde Verjährung, vor allem für die Jahre 2008, 2009 und 2010. Wann welche Behörde ermittle, sei rechtlich irrelevant. Die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit würden nicht vorliegen und sei die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschritten worden. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufgrund von Rechtswidrigkeit ersatzlos aus dem Rechtsbestand beheben bzw. in eventu die Rechtssache aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.
4. Mit Schreiben vom 01.02.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und erstattete zugleich eine Stellungnahme.
Dabei wurde zu den Einwänden von FH in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass es der OÖGKK aufgrund des nach § 46 AVG geltenden Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel erlaubt sei, auch die Erhebungen bzw. Feststellungen von anderen Behörden oder von Gerichten, eben auch die von FH angeführten rechtskräftigen "Vorverfahren", dem Beweisverfahren zu Grunde zu legen. Sofern in diesem Zusammenhang noch eingewendet werde, dass FH in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, werde darauf verwiesen, dass ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben worden sei, zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen, was letztlich auch mit Schreiben vom 20.10.2015 geschehen sei.
Zum Vorwurf in der Beschwerde, dass die Feststellungen zu den behaupteten Zeiträumen widersprüchlich seien, da im Straferkenntnis von einem Zeitraum des Jahres 2011 gesprochen werde, führte die OÖGKK aus, dass in der entsprechenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich rechtskräftig festgestellt worden sei, dass MS seit dem Jahr 2009, zuletzt im Zeitraum 05.11.2011 bis 11.11.2011, als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei FH beschäftigt gewesen sei. Insofern sei der nunmehrige Einwand in der Beschwerde nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick auf die vorliegenden Gerichtsakten, die Erstverantwortung von FH, die von ihm im gerichtlichen Strafverfahren ausdrücklich für zutreffend erklärt worden sei und unter Berücksichtigung der im Strafantrag der Finanzpolizei angefügten Beweismittel bestehe kein Zweifel am festgestellten Sachverhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. MS kam von Ende 2008 an bis zu seinem Selbstmord im November 2011 mehrmals im Jahr für jeweils mehrere Wochen auf den Bauernhof von FH. Dabei half er diesem bei landwirtschaftlichen Arbeiten, kümmerte sich auch um die Mutter von FH und erhielt dafür etwa EUR 15 pro Tag.
Konkret ergaben sich aus den handschriftlichen Aufzeichnungen von MS folgende Daten hinsichtlich seiner Arbeitstage:
Jahr 2008: Dezember 25 Tage
Jahr 2009: Jänner 24 Tage, Februar 22 Tage, März 25 Tage, April 17 Tage, Mai 14 Tage, Juni 14 Tage, Juli 19 Tage, August 20 Tage, September 27 Tage, Oktober 27 Tage, November 26 Tage, Dezember 25 Tage
Jahr 2010: Jänner 26 Tage (bis einschließlich 31.01.), Mai 13 Tage (ab 17.05.), Juni 25 Tage, Juli 26 Tage, September 22 Tage, Oktober 30 Tage, November 30 Tage, Dezember 30 Tage
Jahr 2011: Jänner 31 Tage, Februar 27 Tage (bis einschließlich 28.02.), September 2011 6 Tage (ab dem 25.09.), Oktober 2011 21 Tage (bis 27.10.)
Eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht.
Während seiner Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Hof von FH diente MS ein dort aufgestellter Baucontainer, ausgestattet mit einer Schlafstelle, einem Spind, einem Kästchen, einem Tisch mit Sessel und Elektroheizkörper als Unterkunft. Die Stromversorgung erfolgte mittels Verlängerungskabel vom Haus von FH. In den Einrichtungsgegenständen bewahrte MS seine eigene Kleidung auf. Verpflegung erhielt er im Wohnhaus von FH, wo er auch die Sanitäranlagen benutzte.
1.2. Das gegen FH beim Landesgericht W. geführte Strafverfahren wegen §§ 115 Abs. 2 1. Fall (entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) und 116 Abs. 1 FPG (Ausbeutung eines Fremden) wurde gem. §§ 199, 200 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages diversionell erledigt und mit Beschluss des Landesgerichtes W. vom 23.01.2013 endgültig eingestellt.
1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.04.2014 wurde der Beschwerde von FH gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 07.05.2013, mit dem FH gem. § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG wegen der Beschäftigung von MS zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, keine Folge gegeben.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10.04.2014, Zl. XXXX , dem der identische Sachverhalt - nämlich die Beschäftigung von MS durch FH - zugrunde liegt, weiters durch die Protokolle der Einvernahmen von FH im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens bzw. seiner Angaben auf der Polizeiinspektion W.
2.2. Die Feststellung, dass MS auf dem Hof von FH diesen bei der landwirtschaftlichen Arbeit unterstützte und dafür seit Dezember 2008 etwa EUR 15 täglich erhielt, ergibt sich aus den entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen von MS. Dazu kommt, dass insbesondere auch FH selbst eine Woche nach dem Tod von MS bei der Polizeiinspektion W. angab, dass MS seit 2009 mehrmals im Jahr für mehrere Wochen bei der landwirtschaftlichen Arbeit auf dem Hof geholfen und sich um seine Mutter gekümmert habe, dafür habe er eine Art Trinkgeld erhalten. Diese Angaben bestätigte er letztlich auch im Strafverfahren vor dem LG W.
2.3. Sofern in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass sich die OÖGKK bei der Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen auf die rechtskräftigen Vorverfahren stütze und Rechtswidrigkeit dahingehend vorliege, dass dieses Vorverfahren nicht präjudiziell seien, so ist diesbezüglich auszuführen, dass zwar in Bezug auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Verwaltungsstrafverfahren zur Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses keine Bindungswirkung gegeben ist. Jedoch bestimmt § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel, dass hierfür alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH 28.01.1992, 91/04/0224). Gleiches gilt auch gegenständlich für das Bundesverwaltungsgericht und besteht daher kein Anhaltspunkt für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass hinsichtlich dieser rechtskräftigen Vorverfahren das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei ausschließlich um Verfahren handelt, in der FH als Partei unmittelbar beteiligt war und daher insofern vorausgesetzt werden kann, dass ihm der Inhalt bzw. das Ergebnis dieser Verfahren bekannt ist. Zudem wurde ihm seitens der OÖGKK - nach mehrmaligen wunschgemäßen Fristerstreckungen - Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen, welche dann am 20.10.2015 erfolgte, und ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Andere gesetzliche Grundlagen
§ 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung lautete auszugsweise:
Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft von MS ist zunächst auszuführen, dass gem. § 539 Abs. 1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. Ein Sachverhalt ist gemäß § 539a Abs. 3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Bei den gegenständlichen landwirtschaftlichen (Hilfs)Tätigkeiten handelt es sich zweifelsohne um einfache manuelle Hilfstätigkeiten, welche in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden. Mangels gegenläufiger Anhaltspunkte kann demzufolge das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden. Einschlägige Tätigkeiten wurden vom VwGH bis dato als Dienst- bzw. (zumindest) arbeitnehmerähnliches Verhältnis qualifiziert (VwGH 02.09.1993, 92/09/0322; 04.09.2003, 2001/09/0060).
Dass der aufgezeigten rechtlichen Beurteilung atypische Umstände entgegenstünden, konnte nicht mit ausreichender Substanz geltend gemacht werden.
3.4.2. Sofern in der Beschwerde weiters die Behauptung aufgestellt wird, dass die Grenzen der Geringfügigkeit nicht überschritten worden seien und damit angedeutet werden soll, dass MS aufgrund der Geringfügigkeit seiner Tätigkeit nicht der Vollversicherung unterliege, so ist auszuführen, dass gem. § 49 Abs. 1 ASVG unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Für die von MS am Hof von FH durchgeführten landwirtschaftlichen (Hilfs)Tätigkeiten erhielt dieser zum einen etwa EUR 15 pro Tag bzw. die in den Feststellungen aufscheinenden monatlichen Beträge. Zum anderen wurde MS während seiner Tätigkeit ein Baucontainer, ausgestattet mit einer Schlafstelle, einem Spind, einem Kästchen, einem Tisch mit Sessel und Elektroheizkörper, als Unterkunft zur Verfügung gestellt und erhielt er weiters Verpflegung im Wohnhaus von FH, wo er auch die Sanitäranlagen benutzen konnte. Dies wurde von FH auch in den rechtskräftigen Vorverfahren bestätigt.
Aufgrund des MS von FH tatsächlich gewährten Entgelts in Verbindung mit der Bewertung des ihm gewährten Sachbezuges ist offenkundig, dass von einem die Geringfügigkeit übersteigendem Arbeitseinkommen auszugehen ist und dem Einwand in der Beschwerde, der überdies nur pauschal in den Raum gestellte wurde, ohne hierzu substantiierte Ausführungen zu treffen, daher keine Berechtigung zukommt.
3.4.3. Zusammengefasst ist die OÖGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass MS in den festgestellten Zeiträumen aufgrund der für FH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlag. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass FH in seiner Beschwerde den seitens der OÖGKK konkret festgestellten Zeiträumen in keiner Weise substantiiert entgegen trat. So führte er diesbezüglich in seiner Beschwerde lediglich in einem einzigen Satz wörtlich aus: "Die Feststellungen zu den behaupteten Zeiträumen sind widersprüchlich, wird doch im Straferkenntnis von einem Zeitraum des Jahres 2011 gesprochen". Dazu ist jedoch nochmals zu betonen, dass auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren gegen den Strafbescheid von einer - entsprechend den sichergestellten Aufzeichnungen - mehrjährigen Tätigkeit von MS für FH ausgegangen ist und folgt dies auch unzweifelhaft aus dem gesamten Akteninhalt, darunter insbesondere etwa den eigenen Angaben von FH bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 19.11.2011.
Folglich ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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