BVwG W216 2118382-1

W216 2118382-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016

Regest

Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Irrtum, Versicherungszeiten

Testo completo

BVwG W216 2118382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2118382.1.00

Spruch

W216 2118382-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Reihs, Kellermanngasse 5, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.09.2015, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 widerrufen und diese zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 717,00 verpflichtet, weil sie in diesem Zeitraum zwei geringfügige Dienstverhältnisse bei Firma XXXX (im Folgenden: Firma RP) und bei Firma XXXX (im Folgenden: Firma PF) gehabt habe und die Summe des aus diesen Beschäftigungen erzielten Entgeltes die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Sie sei daher für den Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde beide Beschäftigungen nicht gemeldet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 01.10.2015 - bei der belangten Behörde am 02.10.2015 eingelangt -fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aus zwei sich überschneidenden geringfügigen Dienstverhältnissen in Summe Entgelt vereinnahmt habe, das die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, was jedoch unzutreffend sei. Im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma RP habe sie im Zeitraum 01.04.2015 bis 30.04.2015 € 337,25 verdient. Bei der Firma PF sei sie im April 2015 lediglich insgesamt an zwei Tagen zu jeweils 4 Stunden beschäftigt gewesen und habe insgesamt € 64,00 netto verdient. Das Dienstverhältnis habe nur zwei Tage gedauert. Ihr Verdienst im Zeitraum 01.04.2015 bis 30.04.2015 habe sich daher in Summe auf € 401,25 netto und somit unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 belaufen, so dass der Entzug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.04.2015 mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Gehaltsabrechnung für April 2015 der Firma RP bei.

Mit Schreiben vom 06.11.20215 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag auf Korrektur der Versicherungsdaten insoweit, als dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 20.04.2015 bis 23.04.2015 bei der Firma PF beschäftigt gewesen sei.

Auf Nachfrage der belangten Behörde bei der Wiener Gebietskrankenkasse teilte diese am 09.12.2015 mit, dass die Überprüfung der Versicherungszeit der Beschwerdeführerin bei der Firma PF bereits abgeschlossen sei. Die Abmeldung werde auf 23.04.2015 berichtigt.

Die Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 11.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.12.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den zwischenzeitig geänderten Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin sowie eine neu ausgestellte Lohnbescheinigung der Firma PF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2015 bis 30.04.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum sowohl bei der Firma RP als auch bei der Firma PF geringfügig beschäftigt und bezog ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 391,37 (Firma PF: € 54,12 und Firma RP: € 337,25).

Festgestellt wird somit weiters, dass das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im April 2015 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 von € 405,98 lag. Das Arbeitslosengeld für April 2015 kann daher nicht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 widerrufen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die Beschwerdeführerin zwischen 01.04.2015 und 30.04.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, wird durch die Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum sowohl bei der Firma RP als auch bei der Firma PF geringfügig beschäftigt. Dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 aufgrund ihres Einkommens aus ihren beiden geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte, basierte augenscheinlich auf dem Umstand einer fehlerhaften Meldung seitens des Arbeitgebers. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines solchen Irrtums aus, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse auf Korrektur der Versicherungsdaten zum Ergebnis hatte, dass nach Überprüfung der Versicherungszeit der Beschwerdeführerin bei der Firma PF seitens der Wiener Gebietskrankenkasse das Datum der Abmeldung auf 23.04.2015 berichtigt wurde.

Die Beschwerdeführerin lukrierte - den vorliegenden Lohnbescheinigungen zufolge - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 seitens der Firma RP ein Bruttoentgelt in Höhe von Euro 337,25 und seitens der Firma PF ein Bruttoentgelt von Euro 54,12. Das erzielte Gesamtentgelt der Beschwerdeführerin im April 2015 betrug somit Euro 391,37 und überstieg somit die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

Da das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im April 2015 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 von Euro 405,98 lag, erweist sich die Beschwerde als begründet, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Entscheidung der belangten Behörde, den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2015 bis 30.04.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz zu verpflichten, war ersatzlos zu beheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) (...)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) - (5) (...)

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) - b) (...)

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) - g) (...)

(7) - (8) (...)"

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des ASVG idF BGBL. II Nr. 288/2014 lauten:

"Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) (...)

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €

31,17, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge."

3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 02.09.2015, mit dem ihr Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.04.2015 bis 30.04.2015 widerrufen und der Bezug in der Höhe von € 717,00 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 bei den Firmen RP und PF geringfügig beschäftigt und sie erzielte ein Gesamtentgelt in Höhe von Euro 391,37.

Da das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin daher im April 2015 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 von €

405,98 lag, hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Entscheidung der belangten Behörde, den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2015 bis 30.04.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz zu verpflichten, war ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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