W205 2016615-1•BVwG W205 2016615-1
W205 2016615-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Versorgungslage
W205 2011853-1/16E
W205 2011859-1/14E
W205 2011855-1/11E
W205 2011857-1/13E
W205 2016615-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 09.07.2014 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer bzw. am 29.07.2014 (Fünftbeschwerdeführer) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der übrigen Beschwerdeführer.
Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Bei der Erstbefragung von 1.-4. Beschwerdeführer am 09.07.2014 gaben diese im Wesentlichen an, über Ägypten nach Italien und von dort weiter nach Österreich gereist zu sein, der 5.-Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 30.07.2014 an, von Ägypten aus über die Türkei und von dort mittels Lkw bis Österreich gefahren zu sein. Vermutlich sei er über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete hinsichtlich der 1.-4. Beschwerdeführer am 10.07.2014 zwei und hinsichtlich des 5.-Beschwerdeführers am 07.08.2014 ein weiteres auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Gleichzeitig teilte es den italienischen Behörden mit, dass es sich um ein Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO handle, weshalb eine Antwort bis einschließlich 11.08.2014 (hinsichtlich der 1.-4. Beschwerdeführer) bzw. bis 08.09.2014 (hinsichtlich des 5.-Beschwerdeführers) erbeten werde. Als Grund hierfür nannte die Behörde, dass der Verbleib der Beschwerdeführer vor Asylantragstellung verweigert worden sei ("leave to remain refused"). Mit Schreiben vom 12.08.2014 (hinsichtlich der 1.-4. Beschwerdeführer) bzw. vom 11.09.2014 (hinsichtlich des 5.-Beschwerdeführers) wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.
Mit zwei Schreiben vom 13.08.2014, beim BFA am 14.08.2014 eingelangt, lehnte Italien seine Zuständigkeit zur Aufnahme der 1.-4. Beschwerdeführer mit der Begründung ab, es lägen weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige sie betreffende Informationen in Italien vor, die die illegale Einreise in Italien belegen würden.
In der Folge wurde auch keine - der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz folgende - individuelle Zusicherung für eine gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer eingeholt.
Bei der Einvernahme der 1.-4. Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen 27.08.2014 wies die Rechtsberaterin darauf hin, dass das italienische System kurz vor dem Kollaps stehe und regte den Selbsteintritt Österreichs an, der 5.-Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vom 18.09.2014 vor, er sei nie in Italien gewesen, sondern über die Türkei und Bulgarien eingereist. Er sei erst ca. eineinhalb Monate später seiner Familie nachgereist, da er noch auf einer Fähre gearbeitet habe. In dieser Einvernahme wies die Rechtsberaterin ausdrücklich darauf hin, dass Italien zwei Monate Zeit gehabt hätte, Antwort auf das Aufnahmeersuchen zu geben, die Behörde hätte daher keine Verfristung feststellen dürfen, zudem sei der 5.-Beschwerdeführer nicht über Italien in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten eingereist. Es wurde die Zulassung des Verfahrens beantragt.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
3. Gegen die Bescheide richten sich die jeweils rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in welchen die Antragsteller unter anderem geltend machten, das Konsultationsverfahren sei fehlerhaft geführt worden, in Italien bestünden systemische Mängel im Asylsystem.
4. Mit hg. Beschlüssen vom 19.09.2014 (hinsichtlich der 1.-4. Beschwerdeführer) bzw. vom 08.01.2015 (hinsichtlich des 5.-Beschwerdeführers) wurde den Beschwerden jeweils gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:
"Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
...
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Die angefochtenen Bescheide waren schon aus folgenden Gründen zu beheben:
Die Beschwerdebehauptung, dass im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zu Recht angewendet worden sei, steht im Einklang mit der mittlerweile geklärten Staatenpraxis (vgl. BVwG 23.10.2014, W192 2012228-1, in welchem Erkenntnis auch auf eine diese Rechtsauffassung teilende Mitteilung des BFA verwiesen wird). Da in den gegenständlichen Beschwerdefällen das Konsultationsverfahren mangelhaft geführt wurde, ist - entgegen der Auffassung des BFA - keine Zustimmungsfiktion eingetreten. Eine Zuständigkeit Italiens durch Zeitablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Erörterung der Erfordernisse der Einholung einer Zusicherung für Aufnahme und Unterbringung von Asylwerbern mit minderjährigen Kindern von Italien, die das - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung allerdings noch nicht vorliegende - Urteil des EGMR vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, nunmehr an die Asylbehörden stellt, und welche Erfordernisse auch nach dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, nach wie vor bestehen. Ebenso bedarf es keiner weiteren Erörterung zur gegebenen Ermittlungspflicht zum Reiseweg des (nicht mehr minderjährigen) 5.-Beschwerdeführers, bei dem keinerlei Indizien für eine illegale Einreise in Italien vorliegen.
Mangels Zuständigkeit Italiens waren die angefochtenen Bescheide daher zu beheben und damit die Verfahren zuzulassen. Die Behörde wird ein inhaltliches Asylverfahren zu führen haben.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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