BVwG W200 2129393-1

W200 2129393-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2129393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2129393.1.00

Spruch

W200 2129393-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.04.2016, OB:

60873752000025-BSB-FEST-FA, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, der mit Bescheid vom 25.09.2014 mangels vorliegender Voraussetzungen (30%) abgewiesen wurde.

Zweitverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte als Gesundheitsschädigung "Operation am Sprunggelenk 2013".

Dem Antrag angeschlossen war ein MRT - Befund, und im Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht erstellte Gutachten: ein chirurgisch - orthopädisches Gutachten vom 09.11.2015 sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 07.01.2016.

Im orthopädischen Gutachten erfolgte eine Auflistung folgender Erkrankungen:

Aufbrauchserscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates mit skoliotischer Verbiegung am Übergang von der HWS zur BWS, massiver Bandscheibenschaden L5/S1 mit ausgeprägter Osteochondrose, stabile blande Narbe im rechten Unterbauch ohne zu tastende Bruchpforte nach Blinddarmoperation, stabile blande Narben am Innen- und Außenknöchel rechts nach operativ versorgtem Außenknöchelbruch rechts und Bruch am körperfernen Schienbeinende rechts mit Teilverrenkung des Schienbeinende rechts, mir Teilverrenkung des Schienbeines und jetzt knöcherner Konsolidierung bei massiver posttraumatischer Arthrose im oberen und auch hinteren unteren Sprunggelenk und weniger stark ausgeprägter posttraumatischer Arthrose im vorderen unteren Sprunggelenk mit hochgradiger Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts gegenüber links, deutliche Verdickung im Knöchelbereich bzw. deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Bein gegenüber links und einschränktes Gangbild.

Schlussfolgernd wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus chirurgisch-orthopädischer Sicht in der Lage ist leichte und mittelschwere Arbeiten durchzuführen, über einen normalen Arbeitstag unter Einhaltung der üblichen Pausen. Krankenstände sind fachbezogen unter Einhaltung des Leistungskalküls nicht zu erwarten und eine Verschlechterung innerhalb absehbarer Zeit nicht prognostizierbar.

Dem berufskundlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bankangestellte weiter zumutbar ist, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei nicht überschritten wird.

Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ergab Folgendes:

"Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 18.08.2014

Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte, wiederholt physikalische Therapien

Derzeitige Beschwerden:

Wenn ich länger als eine viertel Stunde gehe, schwillt der rechte Fuß stark an, schmerzt stark. Ich kann nicht lange sitzen, dann kriege ich Rückenschmerzen. Ich kann nicht lange stehen oder gehen, muss immer abwechseln. Ich habe auch Kreuz- und Nackenschmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Mexalen;

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: AMS, zuletzt Bankangestellte

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Berufskundliches GA und unfallchir. GA hinsichtlich Arbeitsfähigkeit.

Röntgen Lendenwirbelsäule: ausgeprägte Osteochondrose L5/S1, mäßig C4-C7

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal

Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus: (...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Verrenkungsbruch 1 Stufe unter dem ORS, da Beweglichkeitseinschränkung, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung, Belastungsminderung bestehen.

02.05. 32

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen, aber nur geringe Beweglichkeitseinschränkung bestehen.

02.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger

ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß. (...)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 2 wird zusätzlich berücksichtigt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamt-GdB.

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit Bescheid vom 08.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.

Begründend wurden auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie auch das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass durch die Unterlassung von weiteren Untersuchungen der Sachverhalt unvollständig geblieben sei. Bei Erkenntnis aller Tatsachen habe eine Behinderung von 50 vH vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit auf rechtliches Gehör gehabt und deswegen auch nicht die Möglichkeit, das Gesamtausmaß ihrer Erkrankung zu schildern. Die Behörde hätte die Entscheidung allein auf die körperliche Erkrankung der Beschwerdeführerin gestützt. Die Unterlassung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

In einer dazu eingeholten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, da keine nervenärztlichen Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte vorhanden gewesen seien und auch nicht nachgereicht worden seien. Ein behinderungsrelevantes psychisches Leiden könne daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Eine neuerliche Begutachtung sei daher nicht gerechtfertigt.

Am 14.06.2016 legte die Beschwerdeführerin ein im Verfahren beim Bezirksgericht Josefstadt eingeholtes psychiatrisches Gutachten vor.

Dem psychiatrischen Untersuchungsbefund ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und auf allen Ebenen korrekt orientiert sei, über eine durchschnittlich intellektuelle Begabung verfüge und keine reduzierte Hirnleistung zeige und sich keine Hinweise auf psychoorganischen Abbau fänden.

Der Gedankengang sei sowohl in Form aller als auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig, keine Hinweise auf floride oder abgelaufene Psychosen. Die Stimmungslage sei indifferent und es sei keine krankheitswertige Abweichung derselben konstatierbar, der Antrieb läge im Normbereich, es fände sich adäquate und ausreichende Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen bei erhaltener affektiver Resonanzbreite. Die Angaben erfolgten in nachvollziehbarer Weise ohne erkennbare Aggravationsneigung, Realitätserfassung, Kritik- und Urteilsfähigkeit seien intakt, es gäbe keine fassbare vegetative Symptomatik. Der Schlaf sei ungestört.

Diagnostisch wurde ausgeführt, dass kein krankheitswertiger Befund von psychiatrischer Seite vorlege.

In der gutachtlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sturzes eine Einbuße an Lebensqualität hinnehmen hätte müssen, beispielsweise manche Freizeitaktivitäten nur mehr eingeschränkt möglich seien und auch der Verlust ihres Arbeitsplatzes scheine im Zusammenhang mit der Verletzung zu stehen. Diese nachvollziehbaren Einschränkungen wären bei jedem anderen psychisch gesunden Menschen zu erwarten. Bei der Beschwerdeführerin sei keine eigenständige bzw. als krankheitswertig zu bezeichnende psychische Symptomatik aufgetreten und sie sei in keinem Zeitpunkt in psychiatrischer und/oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden und den eingesehenen Krankenunterlagen sei auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Problematik zu entnehmen. Da zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrische/psychotherapeutische Intervention stattgefunden hätte, lägen naturgemäß auch keine Befunde vor.

Abschließend wurde ausgeführt, dass von psychiatrischer Seite kein Zustand bzw. Befund von Krankheitswertigkeit erhoben werden könne weshalb aus dem psychiatrischen Fachgebiet auch keine seelischen Schmerzen resultierten.

Einer dazu ergangenen Stellungnahme eines Arztes des ärztlichen Dienstes ist zu entnehmen, dass sich durch dieses Gutachten keine Änderung der Einstufung ergebe.

Anschließend wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am 08.12.1961 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

1.1.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang zeigt ein rechts entlastendes Hinken. Oberkörperpendeln nach rechts. Zehenballengang rechts nicht möglich. Fersengang beidseits mit Mühe. Einbeinstand rechts mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich mit geringem Vorstellen des rechten Fußes. Die Beinachse ist im Lot. Geringe Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist rechts diskret herabgesetzt.

Rechtes Sprunggelenk: insgesamt verplumpt, bogenförmige Narbe am Innenknöchel. Eine weitere etwa 15cm lange Narbe am Außenknöchel. Das Gelenk ist bandfest. Druckschmerz am Innen- und Außenknöchel. Bei Bewegung ist ein Knacken reproduzierbar.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich, oberes Sprunggelenk rechts 5-0-30, links 25-0-40, Pronation rechts 10-0-10, links 10-0-50. Zehen frei beweglich.

Wirbelsäule:

Annähernd im Lot. Zarte Rotationsskoliose an der Brustwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Mäßig Hartspann zervikal. Klopfschmerz über C7. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Gesundheitsschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering rechts hinkend.

Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Es liegt kein krankheitswertiger Befund von psychiatrischer Seite vor.

1.1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Verrenkungsbruch 1 Stufe unter dem ORS, da Beweglichkeitseinschränkung, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung, Belastungs-minderung bestehen.

02.05. 32

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen, aber nur geringe Beweglichkeitseinschränkung bestehen.

02.01. 01

20

Das führende

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger

ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß.

Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.04.2016 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 vH festgesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.

Im Zuge der Beschwerde wurde ein psychiatrisches Gutachten vorgelegt, das ergab, dass kein krankheitswertiger Befund von psychiatrischer Seite vorliegt.

Dem vom SMS bestellten Facharzt für Unfallchirurgie lagen die im Verfahren beim ASG eingeholten Gutachten bei der Beurteilung vor und legte er diese auch seinem Gutachten zu Grunde.

Übereinstimmend wurde sowohl im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 09.11.2015 als auch im verfahrensgegenständlichen Gutachten die Leiden der Wirbelsäule (Leiden 2: Status: Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig eingeschränkt - folglich Einstufung:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz, da deutliche radiologische Veränderungen, aber nur geringe Beweglichkeitseinschränkung.) festgehalten. Ebenso verhält es sich mit Leiden 1 (Status: Untere Extremitäten: Barfußgang: rechts entlastendes Hinken. Oberkörperpendeln nach rechts. Zehenballengang rechts nicht möglich. Fersengang beidseits mit Mühe. Einbeinstand rechts mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich mit geringem Vorstellen des rechten Fußes. Die Beinachse ist im Lot. Geringe Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist rechts diskret herabgesetzt. Rechtes

Sprunggelenk: insgesamt verplumpt, bogenförmige Narbe am Innenknöchel. Eine weitere etwa 15cm lange Narbe am Außenknöchel. Das Gelenk ist bandfest. Druckschmerz am Innen- und Außenknöchel.

Bei Bewegung ist ein Knacken reproduzierbar. Folglich:

Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Verrenkungsbruch, 1 Stufe unter dem ORS, da Beweglichkeitseinschränkung, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung, Belastungsminderung bestehen.) Auch dieses wurde im Gerichtsgutachten angeführt.

Im Gerichtsgutachten wurde jedoch auch definitiv festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist leichte und mittelschwere Arbeiten durchzuführen, über einen normalen Arbeitstag unter Einhaltung der üblichen Pausen. Diese Schlussfolgerung lässt sich auch aus dem vom SMS eingeholten unfallchirurgischen Gutachten ziehen und besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung, zumal die Vornahme einer höheren Einstufung als 02.05.32 (02.05.33 bzw. 02.05.34) nur bei beidseitigen Funktionseinschränkungen möglich ist. Eine Versteifung, die zur Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz führen würde, liegt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor.

Zur WS-Veränderung ist auszuführen, dass diese aufgrund der nur geringen Beweglichkeitseinschränkung korrekt eingestuft wurde. In den allgemein einschätzungsrelevanten Kriterien der Einschätzungsverordnung zu 02 wird ausgeführt, dass bei radiologischen Befunden - die unbestrittenermaßen vorliegen - die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant sind.

In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin ausschließlich, dass ihre massiven psychischen Probleme und Depressionen nicht berücksichtigt worden wären.

Da diese im Rahmen der Untersuchung am 05.04.2016 nicht vorgebracht wurden und insbesondere das psychiatrische Gerichtsgutachten explizit ausführt, dass kein krankheitswertiger Befund von psychiatrischer Seite vorliegt und auch in der Stellungnahme des Arztes des Ärztlichen Dienstes vom 22.06.2016 bestätigt wird, dass dieses Gutachten nachvollziehbar zu keiner Änderung der Einstufung führt, schließt sich auch der erkennende Senat dieser Einschätzung an.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach dessen Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert beträgt, ist somit schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen -im Gegenteil bestätigen diese die Einschätzung des Gutachters.

Es wurde auch kein Beschwerdevorbringen erstattet, welches mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene nachvollziehbare fachärztliche Sachverständigengutachten festgestellt wurde, eine Änderung der Einschätzung auch durch das nachträglich vorgelegte psychiatrische Gutachten nicht gerechtfertigt ist, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und ist auch insbesondere mit den eingeholten Gerichtsgutachten in Einklang zu bringen.

Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde kein Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Im Gegenteil spricht das vorgelegte psychiatrische Gutachten von der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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