BVwG W185 2130616-1

W185 2130616-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016

Regest

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Nichtigkeit,<br/>Unterschrift, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W185 2130616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2130616.1.00

Spruch

W185 2130616-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, ZI. 1098837610-151993132, beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, ZI. 1098837610-151993132, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus dem Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Mit Erledigung vom 15.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (II.).

Die den Beschwerdeführer betreffende Erledigung des Bundesamtes vom 15.06.2016 enthält weder die Unterschrift der Genehmigungsberechtigten noch eine Amtssignatur.

Die genannte Erledigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.06.2016 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

Am 29.06.2016 wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses für den MigrantInnenverein St. Marx und deren Obmann RA Dr. Lennart Binder bekannt gegeben.

Am 11.07.2016 langte fristgerecht eine Beschwerde, ausgeführt von der gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, RA Mag. Nadja Lorenz, beim Bundesamt ein.

Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Einlangen der Beschwerdevorlagemit 22.07.2016 bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) 1) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[....)

Die Behörde hat die Erledigung vom 15.06.2016 betreffend den Beschwerdeführer durch das Fehlen der Unterfertigung durch die Genehmigungsberechtigte bzw das Fehlen der Amtssignatur mit einem Fehler belastet. In der Folge sind die Auswirkungen dieses Fehlers zu klären:

Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes - hier eines Bescheides - müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sog Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; "Bescheide", die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig [("Nichtbescheide"); (siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 436)].

Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheids" führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1991 idgF anzusehen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs 4 AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist sie absolut nichtig (VfSlg 14.857).

§ 18 Abs 3 und 4 AVG 1991 idgF lauten:

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Für eine korrekte Fertigung sieht das Gesetz somit die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur sowie die Beglaubigung vor.

Gegenständlich fehlen bei der Erledigung betreffend den Beschwerdeführer vom 15.06.2016 die Unterschrift der Genehmigenden bzw die Amtssignatur, was diese Erledigung zu einem "Nicht-Bescheid" bzw einem rechtlichen Nullum macht (siehe oben).

Ein "Bescheid" ist nach dem Gesagten gegenständlich nicht rechtswirksam zustande gekommen worden, weshalb die Beschwerde - als gegen ein rechtliches Nullum gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz haftet demnach bis dato unerledigt aus und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Erledigung zuzuführen sein.

Fallgegenständlich darf noch angemerkt werden, dass das Bundesamt - trotz der expliziten Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach sich dessen Vater und seine drei Schwestern in Österreich befänden - dies den kroatischen Behörden im Konsultationsverfahren nicht mitgeteilt hat; vielmehr wurde im Aufnahmeersuchen vom 28.01.2016 bei Pkt 25.a) ("lebt ein Familienangehöriger in einem Mitgliedstaat?") das Kästchen "Nein" angekreuzt. Der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers haben subsidiären Schutz in Österreich. Die beiden weiteren Schwestern des Beschwerdeführers befinden sich im zugelassenen Verfahren. Mittlerweile befindet sich auch die Mutter des Beschwerdeführers (offenbar mit einem Visum nach § 35 AsylG) in Österreich. Alle Familienmitglieder wohnen im gemeinsamen Haushalt. Die genannten Familienmitglieder wurden bisher zur Intensität des bestehenden Familienlebens nicht befragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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