W136 2127771-1•BVwG W136 2127771-1
W136 2127771-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016
Alkoholisierung, außerdienstliches Verhalten, Berufskraftfahrer,<br/>Dienstpflichtverletzung, Führerscheinentzug, Geldstrafe, reumütiges<br/>Geständnis, Spezialprävention, Vertrauensschädigung
W136 2127771-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine PERLE und den fachkundigen Laienrichter Kurt NEGER als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX, vertreten durch Dr. Josef Milchrahm, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der Österreichischen Postbus AG gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat XII, für Beamte der Österreichischen Postbus AG vom 03.05.2016, GZ 3/12-DK-XII/16, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach mündlicher Verhandlung am 19.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, der Disziplinarbeschuldigte, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Österreichischen Postbus AG und versah bis zu seiner Suspendierung im März 2016 Dienst als Buslenker.
2. Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 03.05.2016 wurde über den Disziplinarbeschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der Disziplinarbeschuldigte], Omnibuslenker in der Verkehrsstelle XXXX, derzeit suspendiert, ist schuldig, er hat am 23. Jänner 2016 um 20:55 Uhr in der Gemeinde XXXX, das Kraftfahrzeug XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,51 mg/l (entspricht 1,02 Promille) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28. Jänner 2016, ZI. XXXX, die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen C, D1, D, CE, D1E, DE für die Dauer von acht Monaten und somit bis einschließlich 17. August 2016 entzogen wurde.
[Der Disziplinarbeschuldigte] hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i. d.g.F. (BDG 1979), nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."
Begründend wurde nach Darstellung der näheren Umstände des angelasteten Sachverhaltes ausgeführt, dass dem Disziplinarbeschuldigten bereits von 26. Oktober 2011 bis 26. Februar 2012 die Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1a StVO entzogen worden war. Der Disziplinarbeschuldigte sei reumütig geständig gewesen und habe angegeben, dass er nach Dienst mit einem Freund im Gasthaus gewesen sei und nicht angenommen habe, dass sein Alkohol über dem Grenzwert gewesen sei, er habe sich auch nicht beeinträchtigt gefühlt. Er sei auch überzeugt gewesen, am nächsten Tag zum Dienstantritt um 07:25 Uhr keinen Restalkohol mehr zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte könne nunmehr für die Dauer des Führerscheinentzuges, demnach für acht Monate nicht mehr verwendet werden, seine Dienste müssten durch andere Mitarbeiter der Postbus AG, zum Teil auf Überstundenbasis übernommen werden, was einen beträchtlichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bedeute
Der Disziplinarbeschuldigte habe das in ihn gesetzte Verhalten gröblichst missbraucht, denn spätestens nach seinem Führerscheinentzug im Jahr 2011 habe ihm bewusst sein müssen, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit sei während der Dauer des Führerscheinentzuges sei nicht möglich. Da der vorliegende völlige Verlust der Dienstfähigkeit für die Dauer des Führerscheinentzuges im gegenständlichen Fall von so langer Dauer sei, erscheine schon aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nur schwer zumutbar. Der Beschuldigte habe der Österreichischen Postbus AG einen überaus schweren Vertrauensschaden zugefügt und nicht nur das Ansehen des Unternehmens sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, beeinträchtigt. Bei Berufskraftfahrern, insbesondere Omnibuslenkern, verließen sich Kunden und andere Verkehrsteilnehmer in jedem Fall darauf, dass diese die Regeln des Straßenverkehrs ernst nehmen und dementsprechend beachten, d.h. beruflich wie privat nicht in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken. Faktum sei, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im und außerhalb des Dienstes und die möglichen Folgen insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen würden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Berufskraftfahrers (Omnibuslenker) einen großen Stellenwert darstellten.
Zur Strafbemessung wurde nach einem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 93 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von elementaren gesetzlichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand hingewiesen. Derartige Bestimmungen seien neben ihrer unmittelbaren Wirkung auch unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Omnibusdienstes der Österreichischen Postbus AG zu gewährleisten. Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssten im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden und trotz Schuldeinsicht des Disziplinarbeschuldigten wären auch spezialpräventive Erfordernisse einer konsequenten disziplinarrechtlichen Reaktion gegeben.
Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Das verwaltungsstrafrechtlich inkriminierte Verhalten des Beschuldigten im Oktober 2011 könne trotz Ablauf von formalen Verjährungsfristen zur Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten sowie zur Einschätzung einer Prognose für den Beschuldigten beitragen. Dementsprechend könne es als keinesfalls sicher angesehen werden, dass sich der Beschuldigte in Zukunft stets rechtskonform verhalten werde (vgl. VwGH 19.3.2014, 09/0179). Als erschwerend wurde die lange Dauer der schuldhaft herbeigeführten Dienstunfähigkeit sowie das mangelnde Pflichtbewusstsein, gerade als Omnibuslenker im Umgang mit Alkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, gewertet.
Trotz der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, die nicht umsonst zum Antrag des Disziplinaranwaltes auf Entlassung geführt habe, und die aufgrund des Vertrauensverlustes eine Entlassung rechtfertigen würde, werde im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten Milderungsgründe davon Abstand genommen und aus generalpräventiven Überlegungen die höchstmöglichen Geldstrafe verhängt.
3. Mit fristgerechter Beschwerde des Disziplinaranwaltes wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Nach nochmaliger Darstellung des Sachverhaltes und dem Hinweis, dass dem Disziplinarbeschuldigten bereits von Oktober 2011 bis Februar 2012 der Führerschein wegen eines Alkoholdeliktes nach § 99 StVO für die Dauer von vier Monaten entzogen worden sei, weshalb mit Disziplinarverfügung vom 10.02.2012 eine Geldbuße verhängt worden sei, wurde in rechtlicher Hinsicht wie folgt ausgeführt:
Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung der tatsächlichen Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie den Auswirkungen auf die Betriebsabläufe und das Image der ÖBB-Postbus GmbH nicht entsprechend Rechnung getragen und bei der Bewertung der Erschwerungs- und Milderungsgründe eine unrichtige Gewichtung zugunsten eines einzigen Milderungsgrundes vorgenommen. Sie sei damit bei der Strafbemessung einem Rechtsirrtum erlegen und es liege daher Rechtswidrigkeit des Inhalts vor.
Der Beschuldigte habe aufgrund der beschriebenen Handlungen schwerste Dienstpflichtverletzungen zu verantworten, wodurch der ÖBB-Postbus GmbH nicht nur ein schwerer Vertrauensschaden zugefügt, sondern auch das Ansehen des Unternehmens und wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, beeinträchtigt worden seien. Bei Berufskraftfahrern, insbesondere bei Omnibuslenkern, wollten sich Kunden und andere Verkehrsteilnehmer in jedem Fall darauf verlassen, dass diese die Regeln des Straßenverkehrs ernst nehmen, dementsprechend beachten und handeln, d.h. beruflich wie privat keinesfalls in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken. Faktum sei, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs im und außerhalb des Dienstes und die daraus möglichen Folgen, insbesondere die Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Berufskraftfahrers (Omnibuslenker) einen großen Stellenwert habe (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Nur die absolute, sowohl dem öffentlichen als auch dienstlichen Interesse dienende Einhaltung elementarer gesetzlicher Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in nicht alkoholisiertem Zustand könne die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Omnibuslenkdienstes der ÖBB-Postbus GmbH diesbezüglich gewährleisten. Im Kapitel 3. Punkt 7 des für alle Lenker von Postbussen in Geltung stehenden "Lenkerhandbuches" würden die Mitarbeiter eindringlich darauf hingewiesen, dass der Führerscheinverlust auf Grund einer Alkoholkontrolle auch in der Freizeit den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben könne, wodurch dem Dienstnehmer verdeutlicht werde, dass ein derartiges Verhalten, auch wenn es in der Freizeit erfolge, die Dienstfähigkeit und das Vertrauen des Dienstgebers derartig beeinträchtige, dass ihm eine weitere Beschäftigung des Beschuldigten nicht mehr zuzumuten sei, zumal sich der Dienstgeber nicht mehr darauf verlassen könne, dass der Beschuldigte seine Pflicht als Omnibuslenker weiterhin ordentlich und pflichtbewusst erfüllen werde.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen sei als besonders schwerwiegend einzustufen, weil jeder Beamte wissen muss, dass er Handlungen zu unterlassen hat, die die Interessen des Dienstgebers gröblich schädigen. Der Beschuldigte habe die Auswirkungen seiner Handlungsweise auf das Ansehen und das Image der ÖBB-Postbus GmbH in auffallender Weise ignoriert. In diesem Zusammenhang sei auf den bisher offenbar nicht berücksichtigten Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten in Dienstkleidung der ÖBB-Postbus GmbH gesetzt habe. Der Entzug der Lenkerberechtigung führe überdies zum völligen Verlust der Dienstfähigkeit für die Dauer des Führerscheinentzuges. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit müsse nach herrschender Lehre gesprochen werden, wenn die Verhinderung nicht bloß kurzfristig oder vorübergehend, sondern, wenn auch im zeitlichen Ausmaß vorhersehbar, von so langer Dauer ist, dass dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Beim Entzug der Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten sei dies im vorliegenden Fall gegeben. Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stelle für die Verwendung als Omnibuslenker das Um und Auf für die geforderten und bezahlten Dienstleistungen dar. Der vorliegende völlige Verlust der Dienstfähigkeit für die Dauer des Führerscheinentzuges sei im gegenständlichen Fall von so langer Dauer, dass schon aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar sei.
Auch wenn der Vorfall in der Freizeit passiert sei, habe der Beschuldigte durch die wiederholte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand mit darauffolgenden Führerscheinentzug - gegenständlich zum dritten Mal - ein Verhalten gesetzt, welches das Vertrauen des Dienstgebers derart beeinträchtige, dass eine weitere Beschäftigung unzumutbar sei. Der Dienstgeber könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Omnibuslenker weiterhin getreulich erfüllen werde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei sei darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um das Fehlverhalten vor Augen zu führen und den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die Disziplinarkommission habe in zutreffender Weise auf die Bedeutung des generalpräventiven Aspekts im gegenständlichen Fall hingewiesen und es sei diesbezüglich noch hinzuzufügen, dass bei den privatrechtlich beschäftigten Lenkern der ÖBB-Postbus GmbH ein derartiges Verhalten unweigerlich die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung zur Folge hätte.
Die gesetzliche Normierung der Disziplinarstrafe der Entlassung bezwecke, dass sich auch die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens - wie hier gegenständlich - untragbar gemacht hat, unter Auflösung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung trennen könne. Das wiederholt gesetzte schwerwiegende Fehlverhalten des Beschuldigten bedürfe einer eindeutig abschreckenden Außenwirkung, die nur mit einer Entlassung erreicht werden könne. Aus spezialpräventiver Sicht sei bereits die Disziplinarkommission zum Schluss gekommen, dass das verwaltungsstrafrechtlich inkriminierte Verhalten des Beschuldigten im Oktober 2011 (bereits zweite Führerscheinabnahme wegen Alkohol am Steuer und damit herbeigeführte Dienstunfähigkeit) trotz Ablauf von formalen Verjährungsfristen zur Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten sowie zur Einschätzung einer Prognose für den Beschuldigten beitrage und es daher keinesfalls als sicher angesehen werden könne, dass sich der Beschuldigte in Zukunft stets rechtskonform verhalten werde
Dem Beschuldigten hätte bereits spätestens nach dem Führerscheinentzug im Jahr 2011 bewusst sein müssen, dass der Verlust der Lenkerberechtigung zu einer Gefährdung seiner beruflichen Existenz führen kann. Er hat durch seine Handlungsweise das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich missbraucht und seine Lenkberechtigung durch Alkoholkonsum neuerlich (ein drittes Mal) leichtfertig aufs Spiel gesetzt, mit sämtlichen damit herbeigeführten den Dienstpflichten zuwider laufenden Konsequenzen (Imageschaden, finanzieller Schaden, Herbeiführung der Dienstunfähigkeit, Beeinträchtigung des Dienstablaufs, etc.) Eine positive Zukunftsprognose sei nach dem dreimaligen Fehlverhalten nicht ersichtlich und verdeutlicht gerade die unverantwortliche Haltung zur Rechtsordnung bzw. fehlende Selbsteinschätzung betreffend Alkoholkonsum, weshalb schon aus spezialpräventiven Überlegungen unter Berücksichtigung des zugewiesenen Arbeitsplatzes mit strengster Strafe, nämlich der Entlassung, vorzugehen sei.
Hinsichtlich des angerechneten Milderungsgrundes der disziplinären Unbescholtenheit unterläge die belangte Behörde einem Irrtum, wie die beiliegende Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 10.2.2012 zeige. Als zusätzlicher Erschwerungsgrund müsse die Tatbegehung in Dienstkleidung gesehen werden. Neben den spezialpräventiven Aspekten unter Berücksichtigung höchstens eines Milderungsgrundes komme den auch vom Gewicht her überwiegenden Erschwerungsgründen auch aus den angeführten generalpräventiven Überlegungen und insbesondere wegen der vom Beschuldigten verursachten Einbuße des Vertrauens des Dienstgebers und der Öffentlichkeit sowie des Verlustes der Dienstfähigkeit für den langen Zeitraum von acht Monaten nur die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht. Würden die angeführten wesentlichen Mängel der bekämpften Entscheidung nicht vorliegen, so hätte die belangte Behörde insgesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung und der als überwiegend zu wertenden Erschwerungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt und diese notwendig sei, um nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch andere Mitarbeiter von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
4. Mit Note vom 09.06.2016, eingelangt am 10.06.2016, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
9. Im Rahmen der am 19.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der BF zum Schuldspruch wie schon im bisherigen Verfahren geständig. Er habe einfach nicht geglaubt, zu viel getrunken zu haben. Er habe zwar im Gasthaus Dienstkleidung angehabt, aber über dem Hemd einen privaten Janker, deswegen sei er nicht als Postbuslenker zu erkennen gewesen. Beim nachfolgenden Unfall, bei dem er wegen der schlechten Straßenbedingungen in den Graben gerutscht sei, sei der Sachschaden ein Straßenbegrenzungspflock aus Plastik gewesen. Er habe aus der ganzen Sache gelernt und trinke seit dem Vorfall gar nichts mehr und werde das auch beibehalten, er sei schockiert gewesen und habe sich auch geschämt. Er habe sich ganz geändert und auch mit Sport begonnen und habe schon 7 kg abgenommen. Er habe als Postbuslenker nie einen verschuldeten Verkehrsunfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gehabt und fahre dienstlich etwa 50.000 km im Jahr.
Seitens des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten wurde auf die negativen sozialen Aspekte bei einer Entlassung, die nur Ultima Ratio sein könne, und darauf hingewiesen, dass eine Suspendierung nicht notwendig gewesen wäre, weil man den Disziplinarbeschuldigten auch zu Reparaturarbeiten und Reinigung von Haltestellen hätte heranziehen können.
10. Gegenständliches Erkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der am 12.04.1959 geborene Disziplinarbeschuldigte steht seit 1986 im Postdienst als Berufskraftfahrer und wurden 1995 zum Beamten ernannt. Er ist verheiratet und für ein studierendes Kind sorgepflichtig. Sein Bruttomonatsbezug inkl. Zulagen betrug im Februar 2016 knapp € 2900,-. Er hat eine Wohnbauförderung von € 150 monatlich zurück zuzahlen. Der infolge Suspendierung gekürzte Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten beträgt knapp € 1300,-
netto. Er hat ein Eigenheim, das im Miteigentum seiner Frau steht.
Die BF ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzungen geständig. Abgesehen von dem dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Führerscheinentzug wurde dem Disziplinarbeschuldigten schon zweimal der Führerschein im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand entzogen. Der Zeitpunkt und die Dauer des ersten Führerscheinentzuges sind nicht aktenkundig, da er länger zurückliegt. Der zweite Führerscheinentzug war Ende 2011/Anfang 2012 für die Dauer von vier Monaten; über den Disziplinarbeschuldigten wurde deswegen im Februar 2012 eine Geldbuße in der Höhe von € 250,-
verhängt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung sowie der unbestrittenen Aktenlage.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis vom Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 50/2016 (BDG 1979) lauten:
"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) ....
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) ....
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
2.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
2.4. Die belangte Behörde hat die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen damit begründet, dass - obwohl im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung ins Auge zu fassen war, die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses und der disziplinären Unbescholtenheit vorliegen würden. Zu diesen Aspekten für die Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105 Folgendes ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde."
2.5. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar."
2.6. Ein als Berufskraftfahrer bei der Postbus AG und somit im öffentlichen Personene(nah)verkehr verwendeter Beamter, dem wegen alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges - wenn auch außerhalb des Dienstes - der Führerschein entzogen wird, begeht damit unter Bedachtnahme auf seine Verwendung als Berufskraftfahrer, dem auch außerhalb des Dienstes eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zukommt, eine Dienstpflichtverletzung, die geeignet ist sowohl das Vertrauen seines Dienstgebers als auch das der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwerstens in Mitleidenschaft zu ziehen. Dazu kommt, dass durch diese Pflichtverletzung der Beamte für die Dauer des Führerscheinentzuges, im vorliegenden Fall immerhin acht Monate, die ihm zugewiesene Aufgabe als Buslenker nicht wahrnehmen kann und somit für den Dienstgeber gänzlich unverwendbar ist, ein Umstand, der bei einem zivilen Arbeitsverhältnis einen Entlassungsgrund darstellen würde. Angesichts des hohen objektiven Unrechtsgehalt der vorliegenden Pflichtverletzung für einen Berufskraftfahrer kommt grundsätzlich, auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung allein schon aus generalpräventiven Gründen in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat dies die belangte Behörde zutreffend erkannt, jedoch im Hinblick auf das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und einer zu Unrecht angenommenen disziplinären Unbescholtenheit als Milderungsgrund von einer Entlassung Abstand genommen. Tatsächlich hat der Disziplinarbeschuldigte jedoch schon vor etwa vier Jahren eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Dienstpflichtverletzung begangen. Diese stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 121 Abs. 2 BDG 1979 zwar keinen Erschwerungsgrund dar, ist jedoch zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur insbesondere im Hinblick auf die spezialpräventive Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung durchaus beachtlich. Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und darauf hingewiesen, dass es als keineswegs sicher angesehen werden kann, dass sich der beschuldigte in Zukunft stets rechtskonform verhalten werde.
Im vorliegenden Fall ist der erkennende Senat jedoch angesichts der vom Disziplinarbeschuldigten gezeigten reumütigen Verantwortung in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass dieser nach seiner Aussage eine gänzliche Änderung seines privaten Trinkverhaltens herbeigeführt hat, zur Ansicht gelangt, dass die verhängte Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß ausreichend ist, um den Disziplinarbeschuldigten in spezialpräventiver Hinsicht von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch wurde der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte sich über 30 Jahre als zuverlässiger Lenker ohne verschuldete Unfälle gezeigt hat, und der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte angesichts seines Lebensalters bei einer Entlassung von Arbeitslosigkeit bedroht wäre, zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Aus den zuletzt genannten Gründen war die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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