I404 2125199-1•BVwG I404 2125199-1
I404 2125199-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2125199-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 31.03.2016 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.
Frau XXXX gehört ab dem 30.10.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem am 30.10.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangten Formular stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin Artrosen und Osteoporose, sowie dadurch bedingte starke Schmerzen an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde, eine Kopie des Staatsbürgergerschaftsnachweises sowie eine Kopie der Meldebestätigung bei.
2. Nach Einholung diverser Befunde wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin (Dr. P) vom 14.01.2016 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr
GdB %
1
Wirbelsäulenleiden Im Röntgen deutliche Abnützungerscheinungen, einfache Schmerzmittel sind ausreichend
30
2
Wiederkehrende Kopfschmerzen Einfache Schmerzmittel sind ausreichend, Auftreten der Schmerzen ca. alle 2 Tage
30
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung (gegenseitige Verstärkung der Schmerzen) um 1 Stufe erhöht.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2016 fristgerecht Beschwerde und legte drei Befunde bei. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das Wirbelsäulenleiden verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin immer wieder Infusionen und Therapien bekomme.
5. Mit Schreiben vom 15.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt beigefügtem Aktenkonvolut dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 03.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Dr. P um ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten.
8. In der Folge langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten von Dr. P ein, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr
GdB %
1
Wirbelsäulenleiden; Begründung: im Röntgen deutliche Abnützungserscheinungen mit Wirbelgleiten und Berührung der Nervenwurzeln, wodurch die Schmerzen in die Arme bzw. Beine geleitet werden, einfach Schmerzmittel sind nur zwischenzeitlich ausreichend, des öfteren müssen Infusionsserien mit starken Schmerzmitteln beim Hausarzt verabreicht werden. Eine Gehstrecke von ca. 1,5 km wird angegeben.
40
2
Wiederkehrende Kopfschmerzen, einfache Schmerzmittel sind ausreichend, Auftreten der Schmerzen ca. alle 2 Tage
30
3
Knieleiden beidseits; Begründung: Abnützungserscheinungen im innenseitigen Bereich der Kniegelenke sind im Röntgen ersichtlich; dies rührt von einer O-Stellung der Beine
20
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung (gegenseitige Verstärkung der Schmerzen, sowohl der Kopfschmerzen als auch der Schmerzen in den Beinen) um 1 Stufe erhöht.
9. Mit Schreiben vom 29.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. P und räumte der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens ein. Weiters wurden die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
10. Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Sachverständigenbeweis von Dr. P vollständig und schlüssig sei und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 beantragte die Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.
1.3. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus den mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Unterlagen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 basiert.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das ergänzende Gutachten von Dr. P. als vollständig und schlüssig beurteilt.
Es erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als dem führenden "Wirbelsäulenleiden" nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 % zugeordnet wurde. Außerdem hat Dr. P zusätzlich ein "Knieleiden beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 20 % festgestellt. Dr. P hat in der Folge auch dargelegt, dass führende "Wirbelsäulenleiden" durch das Leiden "wiederkehrende Kopfschmerzen" und das "Knieleiden beidseits" wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zum Gutachten geäußert. Die belangte Behörde ist den von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass das Gutachten schlüssig sei, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, wurde einem Auszug aus dem Hauptverband vom 22.07.2016 entnommen.
2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieben die vom Gericht eingeholten Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lauten wie folgt:
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. P, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 basiert, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. eingeschätzt.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Die Beschwerdeführerin steht auch in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG vor.
Es war der Beschwerde daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach Einholung eines schlüssigen Gutachtens eindeutig erfüllt sind. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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